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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 4
Am 10. Dezember 1948 entstand die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Kaum ein demokratischer
Staat erkennt die Menschenrechte heutzutage nicht grundsätzlich an. Doch was
ist der Anspruch der Menschenrechte und wie sieht die politische Wirklichkeit
aus ? Wie erklären sich die Aushungerung oder Ausrottung sowie die Unter-
dr ückung ganzer Nationen? Sind die Menschenrechte ein wirkungsvolles
politisches Instrument?
I.1 Idee der Menschenrechte 6
II. Responsibility to Protect (R2P) 7
II.1 Staatszentriertheit? 8
II.2 Internationale Schutzverantwortung? 9
II.3 Souveräne Staatengleichheit vs Gewaltverbot vs Interventionsverbot 11
III. Politische Wirklichkeit: Menschenrechtsverletzungen 12
III.1 Amnesty International Jahresbericht 2008: Menschenrechtsverletzungen
nach AI 13
III.2 Bosnien-Krieg: Das Massaker von Srebrenica 16
3
III.3 Irak-Krieg: Ein Krieg ohne Zustimmung des UN Sicherheitsrates 21
III.4 Die Macht und Ohnmacht der Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) /
Menschenrechtsorganisationen 25
IV. Menschenrechte im kulturellen Diskurs 29
V. Schlussfolgerung 33
Literaturverzeichnis 35
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I. Einleitung
“Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf sein Menschsein, auf die Menschenrechte, ja selbst auf seine Pflichten verzichten.” Jean-Jacques Rousseau
Dem obigen Zitat entnehmbar ist die Synthese zwischen Freiheit, Menschsein und den Menschenrechten. Die ersten drei Artikel der insgesamt 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, erlassen durch die United Nations Organizations UNO, geben einem einen guten Überblick über das generelle Grundverständnis beziehungsweise den Menschenrechtsgedanken, welche diese zu diesem Zeitpunkt rechtlich unverbindliche Verfassung aufweist:
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 1
“Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.” Artikel 2
“Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.” Artikel 3
“Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.”
1 http://www.amnesty.de/umleitung/1899/deu07/001?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml
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Mittlerweile ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in zahlreichen Nationalverfassungen mit einbezogen, als erstes war dies im Grundgesetz von 1949 der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1 Abs. 3) der Fall, zahlreiche andere Nationen folgten. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat somit Berücksichtigung in vielen Nationalverfassungen gefunden, sie ist zwar universell ausgelegt, jedoch auch oftmals nationalgesetzlich verbindend verankert. Durch die beiden internationalen Menschenrechtspakete aus dem Jahre 1966: ● Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ● Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
wurden die Menschenrechte für die Beitrittsnationen verpflichtend. “Im Sprachgebrauch der Vereinten Nationen, der das anglo-amerikanische Leitbild des Menschenrechtsschutzes widerspiegelt, bilden die Allgemeine Erklärung von 1948 und die beiden Pakte von 1966 gemeinsam die International Bill of Human Rights”. 2
Die Auseinandersetzung mit den Menschenrechten und ihren Thematiken, die diese aufweisen, werden zunehmend detaillierter. Die Pakte und gesetzlich verbindlichen Verträge werden spezifischer, denn es kommt durch neue Menschenrechtsthematiken, -fragen zu neuen universalen Vertragsabschlüssen die sich auf die Menschenrechte und ihre Erklärung beziehen. Somit können und werden die Grunderklärungen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 und die beiden internationalen Menschenrechtspakte aus dem Jahre 1966, durch weitere universale Verträge ergänzt. In denen werden beispielsweise die Rechte der Frauen, der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Rechte behinderter Menschen geregelt. 3
2 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische
Bildung 46/2008 S . 4-5.
3 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische
Bildung 46/2008 S. 5.
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I.1 Idee der Menschenrechte
Die Idee der Menschenrechte hat ihre Wurzeln zum einen in der menschlichen Ethik und zum anderen in der Politik, vielmehr in der globalen, oder besser noch in der internationalen Politik. Die Menschenrechte versuchen die Ethik und die Politik zu fusionieren, um die globalen ethischen Grundvorstellungen der mehrheitlichen Bevölkerung der Welt gesetzlich verbindlich zu machen oder zumindest erst einmal als Leitlinien festzuhalten.
Partagieren wir das Wort Menschenrechte, bilden sich die Wörter Mensch und Rechte: ● Mensch (Substantiv): Ein Mitglied der Gattung Homo sapiens; ein Mann, eine Frau oder ein Kind, eine Person.
● Rechte (Substantiv): Worauf man ein Anrecht hat oder was einem erlaubt ist; Freiheiten, die gewährleistet sind.
● Menschenrechte (Substantiv): Jene Rechte, die man einfach deshalb hat, weil man ein Mensch ist.
Menschenrechte finden auf jederman und überall Anwendung. Alle haben dieselben Menschenrechte, sie sind also allgemein. 4 Menschenrechtliche Denkansätze gibt es bereits seit Jahrhunderten, in verschiedenen Ländern, Kulturen, Religionen. Die Idee der Menschenrechte liegt darin jedem Menschen das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein zu bieten. Die Individuelle Freiheit soll durch staatliche Ordnung gewährleistet werden. Besonders dort wo Ungerechtigkeit erfahren wird, tritt zwangsläufig die Frage und die Forderung nach Rechten für ein jedes Individuum auf, die Frage nach den Menschenrechten. Das heutige Bestehen dieser Rechte erforderte einen langen schwierigen Weg, welcher auch in diesem Jahrhundert noch nicht abgeschlossen ist. Menschenrechte mussten hart erkämpft werden und benötigen auch heute noch Verteidigung. Denn in vielen Teilen der Erde, auch oder gerade in Europa und dem Nahen Osten, gab und gibt es noch heute erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte. 5 Nun drängt sich natürlich die eventuelle Verantwortung, die Staaten als Beobachter von
Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten haben, auf. Besteht eine “internationale Schutzverantwortung” oder beruht man sich auf eine “Staatszentriertheit” und beschränkt sich nur auf die eigene Nation?
4 http://www.humanrights.com/#/what-are-human-rights
5 Edinger, Michael: Menschenrechte und Entwicklung, Berlin 1997 S. 5. (Hg. zus. mit Dicke, K./Lembcke, O.).
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Wie interveniert man gegen Verstöße außerhalb der eigenen Staatsgrenzen? Ist eine Intervention überhaupt zulässig und in welchem Maße? Hat ein Staat das Recht in die Souveränität eines anderen Staates einzugreifen?
II. Responsibility to Protect (R2P)
Kofi Annan ernannte, in seiner letzten Pressekonferenz vom 19.12.2006 als UN-Generalsekretär, die Menschenrechte sowie die Responsibility to Protect zu den größten Erfolgen seiner Amtszeit. “Question: What do you think were the (...) top achievements in your time of office (...)? The Secretary-General: I would say the work we did on human rights and the approval of the responsibility to protect, by the Member States. (...) Let me say that that new principle, which is an extremely important one, will make a difference, I believe, in our world. But, we should not expect it to be fulfilled or implemented immediately or in the first year. I think, over time, you will see what difference this is going to make to international law.” 6
Die “Responsibility to Protect”, auch genannt R2P, ist ein relativ junger Begriff, der im Jahre 2005 erstmals erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit erlangte. Der Grund war die Verankerung der “Responsibility to Protect” in das Abschlussdokument des Weltgipfels der United Nations Organization. 7 In diesem Dokument geht es um die Verantwortung beziehungsweise Intervention “unbeteiligter” Nationen (insbesondere UN-Nationen), bei gravierenden Verletzungen der Menschenrechte in anderen Ländern, zum Schutz ihrer Bevölkerung bei nicht guter Regierungsführung eines Staates. Kofi Annan hatte in den Jahren 1999 und 2000 in der UN-Generalversammlung die ersten Denkanstöße zur heute immer noch andauernden Diskussion über diese Thematik gegeben. Dem Eingriff in das politische Handeln anderer Nationen standen und stehen nämlich noch heute die völkerrechtlichen Grundprinzipien entgegen: Souveräne Gleichheit der Staaten, Gewaltverbot, Interventionsverbot. Oftmals beriefen sich Staaten zu ihrer Verteidigung auf diese genannten völkerrechtlichen Prinzipien.
6 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 1.
7 Fassbender, Bardo: UN und Menschenrechte. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bundeszentrale für politische
Bildung 46/2008 S. 9
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Annan machte nun in den Jahren 1999 und 2000 die Aussage, dass ein Staat der seine eigenen Bürger nicht vor Völkermord oder ähnlich schweren Verbrechen schützen kann, sich nicht auf völkerrechtliche Grundprinzipien stützen könne um Interventionen anderer Staaten politisch und rechtlich angreifbar zu machen. 8
Die Kanadische Regierung rief daraufhin im Jahr 2001 die sogenannte International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS-Kommission) ins Leben, eine UN unabhängige Kommission, welche ein Dokument erarbeitete mit dem Namen “The Responsibility to Protect”, oftmals auch unter dem Begriff R2P bekannt. Dieses Dokument, welches wie oben schon erwähnt im Jahr 2005 in das Abschlussdokument des Weltgipfels der UNO aufgenommen wurde, ist bis heute Gegenstand der Diskussion über die Vereinbarkeit der souveränen Gleichheit der Staaten mit der Intervention zum Schutz der Menschenrechte. 9 Diskussionen gibt es zum einen über die Staatszentriertheit, also über die politische Beschränkung eines Staates auf sein Terroitorium, welches unter der Souveränität der Gleichheit der Staaten anzusiedeln ist. Wie auch über die internationale Schutzverantwortung, also die Intervention zum Schutz der Menschenrechte, die man als Staat hat beziehungsweise eventuell haben sollte.
Diese zwei Standpunkte sind immer wieder Gegenstand zahlreicher Diskussionen, besonders im Bereich von Menschenrechtsfragen. Sowohl die Staatszentriertheit als auch die internationale Schutzverantwortung haben Vor- und Nachteile aufzuweisen. Doch vor allem das noch hinzukommende Gewaltverbot, ebenfalls verankert im Völkerrecht, macht den Befürwortern des Intervenierens zum Schutz der Menschenrechte den Diskussionsstandpunkt nicht gerade günstiger.
II.1 Staatszentriertheit?
Staatszentriertheit meint die Beschränkung eines Staates auf seine territorialen Grenzen. Die Souveränität der Gleichheit der Staaten, verankert im Völkerrecht, verteidigt diese politische Gegebenheit. Wer sollte sich auch das Recht herausnehmen dürfen, in die “Privatssphäre” eines Staates einzugreifen, vor allem militärisch einzugreifen? Bei Gegnern der Berufung auf die Staatszentriertheit, bei erheblichen Verletzungen gegen die Menschenrechte, tritt oftmals der Begriff der “humanitären” Intervention auf.
8 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 2.
9 Verlage, Christopher: Responsibility to Protect, Tübingen 2009 S. 2.
Arbeit zitieren:
Carsten Duif, 2009, Menschenrechte - Anspruch und politische Wirklichkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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