Die Grenzen der Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode (insbesondere im Internet- und Lauterkeitsrecht)


Seminararbeit, 2010

29 Seiten, Note: 1 (ECTS-Grade A)


Leseprobe


Gliederung:

A. Einführung

B. Grundlagen der rechtsvergleichenden Auslegung
I. Die verschiedenen Rechtskreise
II. Mikro- und Makrovergleichung
III. Die dogmatische Einordnung der Rechtsvergleichung
1. Rechtsvergleichung und Rechtsdogmatik
2. Rechtsvergleichung als Hilfsfunktion
3. Rechtsvergleichung als eigenständige Auslegungsmethode
4. Stellungnahme
IV. Probleme der Rechtsvergleichung
1. Territorialitäts-, Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip
2. Die Auswahl der zu vergleichenden Rechtsordnungen
a) Gemeinsamer Rechtskreis
b) Unterschiedlicher Rechtskreis
aa) Neuartige Rechtsprobleme
bb) EU-Recht

C. Anwendung der Rechtsvergleichung
I. Wissenschaft
II. Gesetzgebung
III. Rechtsprechung
1. Nationale Gerichte
a) Rechtsvergleichung innerhalb des eigenen Rechtskreises
b) Rechtsvergleichung mit anderen Rechtskreisen
c) EU-Recht
2. EuGH
a) Art. 220, 288 EGV
b) Rechtsvergleichung zur Lückenfüllung

D. Schlussfolgerungen für die weitere Entwicklung der Rechtsvergleichung
I. Wissenschaft
II. Gesetzgebung
III. Rechtssprechung

E. Ausblick

Literaturverzeichnis

A. Einführung

Die Welt wächst zusammen. Insbesondere ist dies in der Welt der Wirtschaft der Fall. Ohne dass man das Schlag- und Modewort „Globalisierung“ bemühen müsste, kommt jedes Unternehmen und auch jeder Verbraucher mit den sich rasant verändernden Bedingungen in Berührung. Unternehmen verfügen über internationale Niederlassungen und globale Geschäftsbeziehungen. Verbraucher können über das Internet unabhängig von ihrem Aufenthaltsort (grundsätzlich) auf der ganzen Welt einkaufen. Das Internet ist dabei per definitionem als World Wide Web nicht an nationale Grenzen gebunden. Zudem wird der Markt meist von US-amerikanischen Unternehmen dominiert. Diese Umstände bieten eine erhebliche Herausforderung für das Recht. Der Rechtsanwender sieht sich durch die Dominanz der US-amerikanischen Unternehmen damit konfrontiert, dass diese oftmals die Nutzungsbedingungen „ihrem“ Recht unterstellen, ohne die Konformität mit den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen herzustellen.[1] Der Gesetzgeber steht vor der schwierigen Aufgabe, eine Harmonisierung der Normen bezüglich dieser „globalisierten“ Sachverhalte zu erreichen, ohne dabei jedoch die Prinzipien und Methoden der eigenen nationalen Rechtsordnung aufgeben zu müssen. Im Bereich des Binnenmarktes erfolgt schon zwangsläufig eine Angleichung der jeweiligen europäischen Regelungen durch zahlreiche Richtlinien, die im Bereich des Internet meist dem Verbraucherschutz dienen sollen.[2] Doch auch bei deren Umsetzung verbleibt ein gewisser Spielraum beim nationalen Gesetzgeber. Besondere Schwierigkeiten entstehen jedenfalls dann, wenn diese für das Recht neuartigen und schwierig zu fassenden Sachverhalte vor Gericht gelangen. Ein aktuelles Beispiel des EuGH hierfür sind die verbundenen Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08.[3] Hierbei handelt es sich um Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) zur markenrechtlichen Zulässigkeit von sog. Google AdWords.[4] In seinen Schlussanträgen vom 22.09.2009 bedient sich der Generalanwalt Miguel Poiares Maduro wiederholt Rechtsvergleichen mit der US-amerikanischen Rechtslage.[5] Es stellt sich nunmehr die Frage, ob dies lediglich ein Zugeständnis an die normative Kraft des Faktischen ist, oder ob ein solcher Vergleich zulässig und sogar nützlich ist. Diese Arbeit soll der Frage nachgehen, wie und in welchen Grenzen die Rechtsvergleichung zur Lösung dieser Probleme nutzbar gemacht werden kann. Zu fragen ist dabei insbesondere, ob und wie rechtsvergleichende Ansätze Eingang in gerichtliche Entscheidungen finden können.

B. Grundlagen der rechtsvergleichenden Auslegung

I. Die verschiedenen Rechtskreise

Die Ausgangsfrage der Rechtsvergleichung ist, welche nationalen Rechtsordnungen zu Obergruppen (sog. Rechtskreise) zusammenzufassen sind, um eine Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Gruppe und der Gruppen miteinander zu gewährleisten. Die Bezeichnung der verschiedenen Rechtskreise und die Zuordnung der einzelnen nationalen Rechtsordnungen zu ihnen sind im Detail uneinheitlich. In der Literatur hat sich für Europa (und die USA) eine Einteilung in Civil Law und Common Law etabliert.[6] Das Civil Law basiert auf kodifiziertem Recht.[7] Das Common Law basiert im Wesentlichen auf Richterrecht (Case Law, Precedents).[8] Zum Raum des Civil Law zählen dabei die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Zum Raum des Common Law zählen dabei das Vereinigte Königreich (mit Ausnahme Schottlands) und Irland sowie die ehemaligen britischen Kolonien einschließlich USA. Für die zur EU gehörenden Staaten des Common Law-Rechtskreises, das Vereinigte Königreich und Irland, gewinnt durch die europäische Rechtsetzung jedoch ebenfalls kodifiziertes Recht an Bedeutung. Anderseits handelt es sich insbesondere beim Lauterkeitsrecht um einen Bereich, der auch in kontinentaleuropäischen Ländern sehr stark durch Fallrecht geprägt ist.[9] Dieser Umstand wird teilweise dazu genutzt, die Unterscheidung in Civil Law und Common Law als überholt anzusehen.[10] Diese Auffassung verkennt jedoch die strukturelle Bedeutung der römischen Rechtstradition für die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, sondern betont einseitig die flexible Rechtsauffassung des Common Law. Die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen wiederum können noch in die Gruppen des deutschen (bzw. germanischen) und des romanischen Rechtskreises unterschieden werden.[11] Diese Unterscheidung ist allerdings rechtssystematisch nicht so erheblich, wie die Unterscheidung von Civil Law und Common Law, da die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf der gemeinsamen Grundlage des römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, stehen.[12]

II. Mikro- und Makrovergleichung

Man unterscheidet zwei Formen der Rechtsvergleichung. Die Makrovergleichung befasst sich mit den allgemeinen Methoden der verschiedenen Rechtsordnungen und vergleicht diese miteinander. Die Mikrovergleichung beschränkt sich auf den Vergleich einzelner Probleme in verschiedenen Rechtsordnungen.[13] Die hier untersuchte Rechtsvergleichung ist im Sinne der Mikrovergleichung zu verstehen, da jeweils bestimmte Einzelprobleme behandelt werden. Diese „funktionelle Rechtsvergleichung“ geht somit von einem konkreten Problem aus, wie es gleich oder mindestens ähnlich in einem anderen Staat existiert, und untersucht, wie dieses Problem in der fremden Rechtsordnung gelöst wird, um daraus Rückschlüsse für die Position des eigenen Rechts zu gewinnen.[14] Im Rahmen einer gesamtheitlichen Schau sind aber auch immer rechtssoziologische Aspekte der Makrovergleichung zu berücksichtigen.[15]

III. Die dogmatische Einordnung der Rechtsvergleichung

1. Rechtsvergleichung und Rechtsdogmatik

Es wird in der Literatur teils angenommen, dass sich die Rechtsvergleichung dogmatischen Kategorien entziehe.[16] Die Rechtsvergleichung sei eine rein funktionell zu begreifende Methode. Die Ausgangsfrage jeder Rechtsvergleichung müsse rein funktionell, von den Systembegriffen der jeweiligen Rechtsordnungen gelöst und problembezogen gestellt werden.[17] Problematisch an dieser Auffassung ist jedoch, dass bei einer solchen Handhabung der Rechtsvergleichung eine gewisse Beliebigkeit in der Argumentation entstünde. Die Rechtsvergleichung benötigt, wie jede andere Auslegungsmethode auch, eine methodische und dogmatische Struktur, um akzeptable Ergebnisse erzielen zu können. Eine völlige Entkleidung der Sachprobleme von den jeweiligen Rechtssystemen kann nur der erste Schritt einer Rechtsvergleichung sein. Es entsteht so eine rein deskriptive Gegenüberstellung der einzelnen Regelungen. Hiervon ausgehend muss allerdings in einem zweiten Schritt methodisch und dogmatisch „sauber“ ein tragfähiges Ergebnis für die eigene Rechtsordnung erarbeitet werden.

2. Rechtsvergleichung als Hilfsfunktion

Umstritten ist die methodische Verortung der Rechtsvergleichung. Teilweise wird der Rechtsvergleichung nur eine Hilfsfunktion im Rahmen der teleologischen Auslegung zugestanden. Die Rechtsvergleichung diene nur als ergänzende und absichernde Argumentation, was aus der subsidiären Rolle dieser Methode folge.[18] Ihr komme vor allem eine, wen auch wesentliche, Kontrollfunktion zu. So könne sie im Einzelfall ein mit anderen Methoden erzieltes Ergebnis bestätigen.[19]

3. Rechtsvergleichung als eigenständige Auslegungsmethode

Teilweise wird postuliert, es handele sich bei der Rechtsvergleichung um eine eigenständige Auslegungsmethode.[20] Die Kanonisierung der Rechtsvergleichung als eigenständige Auslegungsmethode sei in der Geschichte der Auslegungslehren nur konsequent. Die Rechtsvergleichung habe heute eine der historischen Auslegung vergleichbare Rolle. Demnach müsse die Rechtsvergleichung neben die etablierten Auslegungsmethoden[21] treten und diese erweitern.

4. Stellungnahme

Für die Praxis der Rechtsvergleichung ist dieser dogmatische Unterschied jedoch regelmäßig nicht erheblich, da die Rechtsvergleichung ohnehin meist zur Schließung von Lücken bei der Gesetzesauslegung genutzt wird. Dogmatisch ist es jedoch „sauberer“, die Rechtsvergleichung als eigenständige Auslegungsmethode anzusehen. Die Berücksichtigung der Rechtsvergleichung im Rahmen der teleologischen Auslegung setzt dogmatisch voraus, dass es nach der Methodik der teleologischen Auslegung einen Ansatzpunkt für rechtsvergleichende Argumente gibt. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Gesichtspunkte, die hierbei berücksichtigt werden können, kann das Einbringen der Rechtsvergleichung wohl oftmals gelingen.[22] Die dogmatisch „mutigere“ Lösung ist es jedoch, von der Eigenständigkeit der Rechtsvergleichung auszugehen. Zwar wird so der etablierte Kanon der Auslegungsmethoden erweitert. Allerdings erhält man so die Möglichkeit, eine Auslegung anhand der originären rechtsvergleichenden Methodik vornehmen zu können.

IV. Probleme der Rechtsvergleichung

1. Territorialitäts-, Legalitäts- und Gewaltenteilungsprinzip

Das grundsätzliche Problem der Rechtsvergleichung ist die Nationengebundenheit des Rechts.[24] Gesetze werden grundsätzlich vom nationalen Gesetzgeber gemacht. Dieser kann bei seinen Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren durchaus rechtsvergleichende Gesichtspunkte einfließen lassen. Die Gesetzgebungskompetenz liegt jedoch letztendlich bei ihm. Eine Ausnahme hiervon sind lediglich europäische Verordnungen die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten. Auch bei der Richtlinienumsetzung verbleibt über das „Wie“ der Umsetzung ein erheblicher Spielraum des nationalen Gesetzgebers. Dieser ist sogar im Rahmen einer Vollharmonisierung durchaus noch vorhanden. Probleme treten somit insbesondere auf, wenn die Gerichte sich der Rechtsvergleichung bedienen, da sie so als „Ersatzgesetzgeber“ auftreten könnten.[25] Gegen diese Befürchtung wird argumentiert, es handele sich bei der Rechtsvergleichung um die Auslegung des eigenen Rechts und somit um zulässige Rechtsfortbildung.[26] Diese Auffassung ist überzeugend. Der Einwand, richterliche Rechtsfortbildung würde die Gerichte als „Ersatzgesetzgeber“ etablieren, gilt für alle Auslegungsmethoden gleichermaßen. So berechtigt die Kritik an allzu extensiver Gesetzesauslegung durch die Gerichte im Einzelfall auch sein mag, spricht dies nicht per se gegen die Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode. So geht das schweizerische Recht in Art. 1 Abs. 2 ZGB ausdrücklich davon aus, dass das Gericht bei einer Lückenfüllung nach einer eigenen Norm entscheiden soll, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Zwar wird die Rechtsvergleichung nicht explizit als zulässige Methode genannt. Allerding geht das schweizerische Bundesgericht davon aus, dass „namentlich im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (…) eine sachgerechte Rechtsfindung und damit auch Lückenfüllung ohne rechtsvergleichende Grundlage nicht (zu) verwirklichen“ sei.[27] Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat bereits früh festgestellt, dass die Rechtsvergleichung eine zulässige richterliche Lückenfüllung sei und dass das Gebot der Rechtssicherheit nicht verletzt werde („Im Übrigen haben die Gerichte sich der erprobten Hilfsmittel, nämlich der Interpretation und Lückenfüllung, unter Verwertung auch der rechtsvergleichenden Methode bedient.“).[28][23]

[...]


[1] vgl http://www.facebook.com/terms.php?ref=pf (21.12.2009) Ziffern 15.1 (US-Recht)

http://www.myspace.com/index.cfm?fuseaction=misc.terms (21.12.2009) Ziffer 16 (US-Recht)

http://google.at/accounts/TOS?loc=AT (21.12.2009) Ziffer 20.7 (englisches Recht)

http://google.ch/accounts/TOS (21.12.2009) Ziffer 20.7 (englisches Recht), nicht jedoch

http://google.de/acconts/TOS?loc=DE (21.12.2009) Ziffer 11 (deutsches Recht)

(davon unabhängig ist die Frage nach der Unwirksamkeit solcher AGB gemäß Art 12 Abs 2 der Richtlinie 97/7/EG (sog Fernabsatzrichtlinie) und Art 15 Abs 1 lit c) EuGVVO)

[2] zB Richtlinie 97/7/EG (sog Fernabsatzrichtlinie)

Richtlinie 2000/31/EG (sog E-Commerce-Richtlinie)

Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, sog UGP-Richtlinie)

[3] Ebenfalls anhängig ist ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 26.06.2008 in der Sache Die Berg-Spechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH gegen Günter Guni und trekking.at Reisen GmbH (Rechtssache C-278/08)

[4] http://www.google.at/intl/de/ads/ (21.12.2009)

[5] Ziffer 48 in Verbindung mit Anmerkung 19, Ziffer 110 in Verbindung mit Anmerkung 56, Ziffer 120 in Verbindung mit Anmerkung 62, Anmerkung 68, abrufbar unter: http://curia.europa.eu (21.12.2009)

vgl dazu: Ott, Schlussanträge in den AdWords-Verfahren – Konsequenzen für die Anbieterhaftung in Deutschland, MMR 11/2009, V

[6] Rösler, Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung, JuS 1999, 1186 (1187) (eine etwaige Unterteilung in weitere Rechtskreise kann hier unberücksichtigt bleiben, da diese jedenfalls im hier untersuchten internationalen Geschäftsverkehr nicht relevant sind)

[7] Rossini, English as a Legal Language, 7

[8] Rossini, English as a Legal Language, 6, 34

[9] Wiebe, Umsetzung der Geschäftspraktikenrichtlinie und Perspektiven für eine UWG-Reform, JBl 2007, 69

[10] Zimmermann, Savignys Vermächtnis…, JBl 1998, 273 (282)

Kübler, Rechtsvergleichung als Grundlagendisziplin, JZ 1977, 113 (118)

[11] Rösler, Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung, JuS 1999, 1186 (1187) Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Auflage (1996), § 10 I

[12] vgl Rösler, Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung, JuS 1999, 1186 (1187)

[13] Rusch, Methoden und Ziele der Rechtsvergleichung, in: Jusletter 13.02.2006, Rz 13

[14] Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, Privatrechtsvergleichung, Einheitsprivatrecht (1994) 105

[15] Rusch, Methoden und Ziele der Rechtsvergleichung, in: Jusletter 13.02.2006, Rz 14

[16] Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage (1995) 15

[17] Kötz, Rechtsvergleichung und Rechtsdogmatik, RabelsZ 54(1990) 203 (209)

[18] Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 461

[19] Zweigert, Rechtsvergleichung als universale Interpretationsmethode, RabelsZ 15 (1949/50) 5 (17)

[20] Häberle, Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat, JZ 1989, 913 ( 917), kritisch: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage (2008), § 78 VII

[21] Grammatische, historische, systematische und teleologische Auslegung (vgl zB Walker/Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 33. Auflage (2009), § 3 II);

Coing/Honsell in: Staudinger BGB, Einleitung Rn 138

[22] kritisch hierzu: Schulze, Vergleichende Auslegung und Rechtsangleichung, ZfRV 1996, 183 (193)

[23] Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz; in Deutschland: Gesetzesvorbehalt kritisch: Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 381 f

[24] Rösler, Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung, JuS 1999 (1084)

[25] Drobnig, Rechtsvergleichung in der deutschen Rechtsprechung, RabelsZ 50 (1986) 610 (611)

[26] Odersky, Harmonisierende Auslegung und europäische Rechtskultur, ZEuP 1994, 1 (2)

Drobnig, Rechtsvergleichung in der deutschen Rechtsprechung, RabelsZ 50 (1986) 610 (611)

[27] BGE 126 III 129, 138

[28] BVerfG, Urteil vom 18.12.1953 – 1 BvL 106/53 – („Gleichberechtigung“) juris Rn 46

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Grenzen der Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode (insbesondere im Internet- und Lauterkeitsrecht)
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien  (Institut für Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht)
Veranstaltung
Seminar - Österreichisches und Europäisches öffentliches Recht (Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht)
Note
1 (ECTS-Grade A)
Autor
Jahr
2010
Seiten
29
Katalognummer
V146789
ISBN (eBook)
9783640577330
ISBN (Buch)
9783640577194
Dateigröße
533 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsvergleichung, Internetrecht, Lauterkeitsrecht, Wettbewerbsrecht, UWG, Stadtrundfahrtenurteil
Arbeit zitieren
LL.M. (Informationsrecht) Markus Schröder (Autor:in), 2010, Die Grenzen der Rechtsvergleichung als Auslegungsmethode (insbesondere im Internet- und Lauterkeitsrecht), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146789

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