Danksagung
Mein Dank gilt Prof. Dr. Rudolf Galensa, der das Thema von Anfang an befürwortete und PD Dr. Friedhelm Marx, der sich zur Zweitkorrektur bereit erklärte.
Diese Diplomarbeit wäre in der Form nicht möglich gewesen ohne die vielen Interviewpartner, die ihr Wissen, ihre Meinung und ihre Zeit mit mir geteilt haben: Dr. Victor Veciz Ara, Antje Gahl, Dr. Petra Höfken, Nicolas Lecloux, Peter Loosen, Christiane Manthey, Dirk Marquardt, Dr. Michael Pflaume, Dr. Birgit Rehlender, Dr. Wilhelm Rieth, Nadine Scherf und Karsten Sennewald.
Zudem danke ich Dr. Inge de Wreede, Dr. Axel Preuß, Gesa Maschkowski, Harald Seitz und Christina Rempe, die mir bereitwillig und unkompliziert ihre Kenntnisse, Materialien und Kontakte vermittelt haben und Dr. Sarah Theisen für eine liebevolle und motivierende Betreuung.
Ich danke allen Freunden für Zuspruch und Korrekturlesen sowie allen fleißigen Smoothie-Trinkern für das Untersuchungsmaterial.
Nicht zuletzt bedanke ich mich bei meiner Familie für ihren langen Atem, ihren unerschütterlichen Glauben an mich und dafür, dass sie mir immer wieder den
Inhaltsverzeichnis IV
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen VI
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen. X
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Zielsetzung. 1
1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung der Diplomarbeit. 2
2 Smoothie-Produkte auf dem deutschen Markt -
Überblick und Kategorisierung. 3
3 Lebensmittelrechtliche Anforderungen an Smoothies. 19
3.1 Grundlegende Anforderungen. 20
3.2 Definition und Ausgangsprodukte 21
3.3 Zusatzstoffe 27
3.4 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben 34
3.5 Kennzeichnung. 36
3.6 Irreführung 45
4 Produkteinordnung von Smoothies - Möglichkeiten und Grenzen 54
4.1 Erfrischungsgetränke. 55
4.2 Obsterzeugnisse. 55
4.3 Fruchtsäfte 55
5 Auswirkungen der lebensmittelrechtlichen Situation
auf die Verkehrskreise 58
5.1 Lebensmittelwirtschaft. 58
5.2 Verbraucher. 60
5.3 Untersuchungsämter 62
5.4 Ernährungswissenschaft 63
5.5 Rechtsprechung 65
Inhaltsverzeichnis V
6 Zukunft der Smoothies - mögliche Definitionen und Regelungen 67
6.1 Änderung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke. 69
6.2 Änderung der Leitsätze für Obsterzeugnisse. 70
6.3 Erweiterung der Produktvorschriften für Fruchtsäfte 70
7 Eigene Leitsätze für Smoothies - ein Vorschlag 72
7.1 Leitsätze für Fruchtsmoothies. 73
7.2 Erläuterungen zu den Leitsätzen für Fruchtsmoothies. 77
8 Zusammenfassung und Fazit 80
Literaturverzeichnis 85
Verzeichnis der zitierten Rechtsvorschriften. 88
Verzeichnis der Anhänge. 91
Anhang. 92
Eidesstattliche Erklärung 114
Verzeichnis der Abkürzungen
° C Grad Celcius
§ Paragraph
% Prozent
Abb. Abbildung
aid aid Infodienst
Landwirtschaft, Ernährung, Verbraucherschutz e. V.
AIJN European Fruit Juice Association
ALS Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL
Abschn. Abschnitt
Abs. Absatz
AromenV Aromenverordnung
Art. Artikel
BLL Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
BMELV Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
bzw. beziehungsweise
ca. circa
Chelab Chemisches Laboratorium für Lebensmittel-, Wasser- und Umweltanalytik
cm Zentimeter
CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsteland-Emscher-Lippe
D Deutschland
DGE Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.
ehem. ehemalige/r
EFSA European Food Safety Authority
EG Europäische Gemeinschaft
EG-AromenV europäische Aromenverordnung
EG-EnzymV europäische Enzymverordnung
EG-LM-GesundheitsangabenV europäische Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
EG-LM-RahmenV europäische Lebensmittel-Rahmenverordnung
EG-LM-VitaminzusatzV europäische Verordnung über den Zusatz von
EG-ZusatzstoffV europäische Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
EG-ZZulV europäische Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
EU Europäische Union
EUGH Europäischer Gerichtshof
e. V. eingetragener Verein
FIAP „Food Improvement Agent“-Paket
FPackV Fertigpackungsverordnung
FruchtsaftV Fruchtsaftverordnung
g/l Gramm je Liter
GDCh Gesellschaft deutscher Chemiker
Gew% Gewichtsprozent
IFU International Federation of Fruit Juice Producers
Kap. Kapitel
KonfV Konfitüren-Verordnung
LAVES Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LG Landgericht
LGL Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
LKV Loskennzeichnungsverordnung
LMKV Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
LMLErfrGetr Lebensmittelleitsätze für Erfrischungsgetränke
LMLFruchtsaft Lebensmittelleitsätze für Fruchtsäfte
LMLFruchtsmoothie Lebensmittelleitsätze für Fruchtsmoothies
LMLObst Lebensmittelleitsätze für Obsterzeugnisse
LZ Lebensmittelzeitung
max. maximal
mg Milligramm
MHD Mindesthaltbarkeitsdatum
NKV Nährwertkennzeichnungsverordnung
Nr. Nummer
OLG Oberlandesgericht
QUID Quantitative Ingredient Declaration
Rdn. Randnotiz
SGF Industrieverband für industrielle Selbstkontrolle: Sure Global Fair
Tab. Tabelle
teilw. teilweise
TEST Stiftung Warentest e. V.
u. a. und andere
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VdF Verband der deutschen Fruchtsaftindustrie
vgl. vergleiche
VitaminV Vitaminisierte Lebensmittel-Verordnung
VZ BaWü Verbraucherzentrale Baden Württemberg
WHO World Health Organization
z. B. zum Beispiel
ZVerkV Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
ZZulV Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
Abbildungen
Abb. 1: Einordnung von Smoothies als Lebensmittel ............................ 54
Tabellen
Tab. 1 a: Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen von Smoothies
auf dem deutschen Markt .......................................................... 3
Tab. 1 b: Sortenangaben und Abbildungen von Smoothies
auf dem deutschen Markt .......................................................... 9
Tab. 2: Mögliche Ausgangsprodukte für Smoothies ............................. 26
Tab. 3: Zugelassene Zusatzstoffe für Smoothies .................................. 31
Tab. 4: Regelungen für nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben ............................................... 35
Tab. 5: Obligatorische Kennzeichnungselemente für Smoothies........... 44
Tab. 6 a: Irreführungsverbot im europäischen Recht............................... 52
Tab. 6 b: Irreführungsverbot im deutschen Recht ................................... 53
1 Einleitung
Auf dem deutschen Lebensmittelmarkt befindet sich derzeit eine Vielfalt an Frucht-Produkten, die als so genannte „Smoothies“ verkauft werden. Ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammend, in den skandinavischen Ländern und Großbritannien schon längst etabliert, schwappte die Idee von pürierten Früchten erst etwa 2006 zu uns nach Deutschland hinüber (Ara, 2009; LZ 22, 2009). Auch wenn noch nicht jeder Deutsche eine genaue Vorstellung von einem Smoothie oder dessen Zusammensetzung hat, so scheinen sie bereits zu einem festen Bestandteil der Kühlregale im Lebensmittelhandel geworden zu sein.
1.1 Problemstellung
„Smoothie“ ist kein geschützter Begriff, deshalb sind die Unterschiede in der Zusammensetzung vielseitig. Sie alle verbindet aber die sämige, trinkbare Konsistenz auf der Grundlage einer Mischung von Fruchtsaft und -püree. Weitere Zusätze reichen von Aromastoffen und Jogurt bis hin zu Alkohol. Es findet sich sogar „Smoothie-Eis“ in den Tiefkühltruhen der Supermärkte. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen sind in den Rechtstexten zwar für alle Lebensmittel klar definiert, doch je nachdem wie ein Anbieter seinen Smoothie produktspezifisch einordnet, unterscheiden sie sich stark. Daher finden sich die unterschiedlichsten Kennzeichnungen auf dem deutschen Markt. Und so verschieden sich die jeweiligen Smoothie-Produkte darstellen, so unklar ist, was die einzelnen Verkehrsteilnehmer, wie Verbraucher, Anbieter oder Händler hinter diesem Begriff vermuten und welche Erwartungen sie damit verbinden.
1.2 Zielsetzung
Diese Diplomarbeit legt die Inhaltsstoffe, Kennzeichnungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen der auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothies dar. Darüber hinaus werden die Schwierigkeiten einer lebensmittelrechtlichen Einordnung von Smoothies diskutiert sowie die Auswirkungen dieser Situation auf die Verkehrsteilnehmer. Darauf aufbauend sollen mögliche zukünftige Regelungen entwickelt und diskutiert werden.
1.3 Vorgehensweise und Abgrenzung der Diplomarbeit
Diese Diplomarbeit gibt zu Beginn in Kapitel 2 einen Überblick über den Inhalt, die Kennzeichnung und die Aufmachung, der auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothie-Produkte. Dafür wurden Kennzeichnungen und Bebilderungen von 55 Smoothies notiert, geordnet und bewertet. Ein Smoothie im Sinne dieser Diplomarbeit ist ein Erzeugnis, das in einer Fertigpackung mit der Aufschrift „Smoothie“ im deutschen Lebensmitteleinzelhandel oder Discounter in den Verkehr gebracht wird. Ausgeschlossen werden hier Smoothie-Mischprodukte, wie z. B. mit Milchprodukten, Alkohol oder solche, die als Eis verkauft werden. Die Begriffe Smoothie und Smoothie-Produkt sind im Sinne dieser Diplomarbeit identisch.
Die geltenden lebensmittelrechtlichen Normen für Smoothies, u. a. die Kennzeichnung, die Zusatzstoffe und die Irreführung bilden in Kapitel 3 den Hauptteil dieser Diplomarbeit. Dabei wird unterschieden zwischen Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung und solchen mit der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“, im Folgenden „Fruchtsaft-Smoothies“ genannt. Darauf folgt in Kapitel 4 die Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen der Zuordnung eines Smoothies in bereits bestehende Produktgruppen, insbesondere in die der Fruchtsäfte. Im Anschluss daran werden im Kapitel 5 dieser Arbeit die Auswirkungen der lebensmittelrechtlichen Situation von Smoothies auf die einzelnen Verkehrskreise erläutert, um die Notwendigkeit einer zukünftigen rechtlichen Regelung zu diskutieren. Mittel der Wahl waren hierbei Experten-Interviews mit Fachkundigen, Herstellern, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden, sowie mit Wissenschaftlern, Mitarbeitern von Untersuchungsämtern und der Anwaltschaft.
Abschließend erörtert diese Diplomarbeit in Kapitel 6 und 7 mögliche Definitionen und lebensmittelrechtliche Zukunftsszenarien für Smoothies als Teil bereits bestehender Regelungen und selbst entworfener Lebensmittelleitsätze für einen „Fruchtsmoothie“. Die Zusammenfassung und das Fazit bewerten in Kapitel 8 die Ergebnisse der Untersuchungen und Befragungen, die im Zuge dieser Diplomarbeit durchgeführt wurden und beurteilen die lebensmittelrechtliche Gegenwart und mögliche Zukunft der Smoothies.
2 Smoothie-Produkte auf dem deutschen Markt -Überblick und Kategorisierung
Im deutschen Lebensmittelhandel gibt es seit etwa drei Jahren zahlreiche Smoothie-Produkte. Der Sortimentsumfang nahm dabei stetig zu, so dass 2008 mit einem Absatz von 15,4 Millionen Litern (Nielsen, 2009) und einem Marktvolumen von 100 Millionen Euro ein vorläufiger Höhepunkt erreicht wurde (LZ 22, 2009). Mitte 2009 zogen sich die ersten Handelsmarken wieder zurück, einige Preise fielen und der Markt sortiert sich seitdem (LZ 18 und 22, 2009). Dennoch sieht der Category Manager Stefan Schnitzler noch Wachstumspotential (LZ 22, 2009). Im europäischen Vergleich steckt Deutschland „noch in den Kinderschuhen“ mit 4,5 Einkäufen pro Jahr, so Stephan Weist, ehem. Business Director Central Europe bei Chiquita, denn Deutschland hat derzeit noch das Marktniveau von Großbritannien in den 90er Jahren (LZ 18, 2009). Im Smoothiemarktsegment zählen Innocent und true fruits zu den Pionieren. Den höchsten Marktanteil im Lebensmitteleinzelhandel hielten im Juni 2009 Chiquita mit 45,1 %, true fruits mit 24,6 % und Schwartau mit 15,5 % (LZ 22, 2009).
Einen Überblick der zurzeit auf dem deutschen Markt angebotenen Smoothies mit ihren Inhaltsstoffen und ihren Kennzeichnungen bieten nachfolgend Tab. 1 a sowie ihren Sortenangaben und Abbildungen Tab. 1 b.
Tab. 1 a: Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen von Smoothies
Quelle: eigene Zusammenstellung
Frucht-Frucht: Die Sortenfrüchte werden namentlich genannt, z. B.: Pfirsich-Mango
* Chiquita und Voelkel bieten zwei verschiedene Produkte an, in der Tabelle Chiquita 1 und Chiquita 2 bzw. Voelkel Bio 1 und Voelkel Bio 2 genannt.
Die in ( ) genannten Früchte sind nur in einigen Produkten des Anbieters vorhanden.
Es wurden insgesamt 55 Smoothie-Produkte von 21 Anbietern untersucht (siehe Anhang I). Einer der wichtigsten Punkte der Marktbeobachtung ist, dass einige Anbieter ihre Produkte nicht mit der Angabe Smoothie gekennzeichnet haben, obwohl sie aufgrund ihrer Inhalte und ihrer Aufmachung ein typisches Smoothie-Produkt darstellen. Dazu gehören die sieben untersuchten Produkte von Fruit2day, Knorr Vie und Rio d’oro Obst und Gemüse Snack. Sie fallen daher nicht unter die in dieser Diplomarbeit in Kapitel 1.2 aufgestellten Kriterien und finden somit keine Berücksichtigung in den Übersichtstabellen 1 a und 1 b.
Alle übrigen untersuchten Smoothie-Produkte lassen sich in zwei große Kategorien einteilen. Zum einen gibt es Smoothies mit einer beschreibenden
Verkehrsbezeichnung. Das sind Beschreibungen wie „Zubereitung aus Frucht und Fruchtsaft“ von den in den Tabellen erstgenannten Anbietern true fruits, Chiquita, Alnatura Bio, Voelkel Bio 1, Bio-Açai, EDEN, Schwartau PurPur und Bleib gesund. Auch Smoothie-Produkte von ProX, Innocent und Granini tragen eine beschreibende Verkehrsbezeichnung. Deren Produkte enthalten allerdings über 50 % Saft. Eine Zuordnung zu den Fruchtsäften wäre hier zu diskutieren. Smoothies mit der Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“ (im Folgenden „Fruchtsaft-Smoothies“ genannt) sind bei den Anbietern Rio d’oro, Viva Vital, Marwit, Mövenpick, Ikea Food, Söbekke Bio, Bad Kissinger Pur Fruit, Voelkel Bio 2 und Naturis zu finden. Insgesamt tragen über 60 % (29 von 48 Produkten) eine beschreibende Verkehrsbezeichnung und nur 40 % (19 von 48 Produkten) die Verkehrsbezeichnung „Fruchtsaft“.
Alle Smooothie-Produkte enthalten pürierte und gepresste Früchte, das heißt die Ausgangsprodukte sind Fruchtsaft und -mark. Bei 15 % der Produkte verwendeten die Hersteller aus Konzentrat hergestellte Ausgangsprodukte. Granini fügt Fruchtstücke hinzu, andere Anbieter Fruchtzellen bzw. Fruchtfleisch wie Schwartau PurPur, Granini, Viva Vital, Ikea Food, Bad Kissinger Pur Fruit oder Naturis. Auch Kokosmilchpulver ist bei Pro X, Rio d’oro oder Marwit in der Zutatenliste zu finden. Zusätzliches Pektin oder den Extrakt aus Aloe verwendet Marwit. True fruits führt ein Produkt, dass Minze enthält. Einige Smoothies enthalten auch Gemüse wie Rio d’oro Obst und Gemüse Snack und Knorr Vie, außerdem setzt Schwartau Fruit2day natürliches Aroma ein. Diese drei fallen jedoch aufgrund der fehlenden Angabe „Smoothie“ nicht unter diese Diplomarbeit.
Des Weiteren fällt die Auslobung der Fruchtbestandteile ins Auge. Fast alle Anbieter werben mit „100 % Frucht“ oder ähnlichen Angaben. Einige werden in Bezug auf ihre Früchte noch beschreibender. Voelkel Bio 1 spricht von „leckeren und gesunden Fruchtpürees und Direktsäften“, Schwartau PurPur von „Besten Früchten“ und „Obst zum Trinken“ genauso wie auch Innocent und Rio d’oro. Ikea Food wirbt mit der „puren Frucht in Flaschen“ und Söbekke Bio mit „aus dem Saft und Fruchtmark ganzer Früchte“. Auch die Verwendung der ganzen Frucht als Ausgangsprodukt wird unter anderem von Chiquita angepriesen. Das ist kritisch zu betrachten, da bei der Gewinnung von Fruchtsaft und -mark nicht die vollständige Frucht verarbeitet wird.
Darüber hinaus wird auf 27 von 48 Produkten mit dem Verzicht auf Zusatzstoffe geworben. Für Smoothies mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung spricht nichts dagegen (true fruits, Chiquita, Bio Açai, Schwartau PurPur). Diese Angaben bei
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Andrea Kornblum, 2009, Lebensmittelrechtliche Einordnung von Smoothies in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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