a) Untersuchungsgegenstand
Vorliegend wird die Frage untersucht, wann eine Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer i. des Artikel 39 I EGV 1 unter den Voraussetzungen des Art. 39 III EGV möglich ist. Dieser Betrachtung liegt die Entscheidung Rutili, Sammlung 1975, 1219, Urteil des Gerichthofes vom 28. Oktober 1975, zugrunde.
Dieser Entscheidung ging ein Rechtsstreit voran, den ein in Frankreich tätiger italienischer Staatsangehöriger angestrengt hatte. Diesen Rechtsstreit führte er wegen der Entscheidung, durch die seine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt für Angehörige der EWG-Staaten, durch das französische Innenministerium, eingeschränkt wurde. Im Jahre 1968 war gegen ihn zunächst eine Ausweisungsverfügung ergangen, später die Anweisung, in einem bestimmten Departement Aufenthalt zu nehmen. Diese Maßnahme wurde im Oktober 1970 durch ein Aufenthaltsverbot für vier bestimmte Departements ersetzt, u. a. für das Departement, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz hatte.
Die Gründe für diese Maßnahmen wurden ihm erst eröffnet, nachdem seine Klage im Dezember 1970 anhängig war. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, daß der Kläger in den Jahren 1967/68 politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Diese i.V. m. seiner Anwesenheit in den in der Entscheidung bezeichneten Departements werde als „zur Störung der öffentlichen Ordnung geeignet“ angesehen.
Der Gerichtshof hatte hier im Wege der Vorabentscheidung i. S. des Art. 234 EGV 2 über zwei Fragen zu entscheiden, welche ihm vom Tribunal Administratif Paris vorgelegt wurden: 1. Betrifft die Wendung „vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung… gerechtfertigten Beschränkungen“ in Artikel 48 des (EWG-)Vertrages (jetzt Artikel 39 EGV) nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die jeder Mitgliedsstaat zur Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten in seinem Staatsgebiet erlassen hat, oder betrifft dies auch die in Anwendung solcher Vorschriften erlassenen Einzelentscheidungen?
2. Wie ist der Sinngehalt des Wortes „gerechtfertigt“ in der Wendung „vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung … gerechtfertigten Beschränkungen“ in Artikel 39 III EGV genauer zu bestimmen?
1 Vormals Artikel 48 EWG-Vertrag
2 Vormals Artikel 177 EWG-Vertrag
2
b) rechtliches Umfeld (Rechtsgebiet/ Rechtsgrundsätze)
Hier ist die Problemstellung erörtern, unter welchen Prämissen und mit welcher Trag- und Reichweite die sich aus Artikel 39 I EGV ergebende Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Artikel 39 III eingeschränkt werden kann.
Vorrangig ist die Betrachtung der Entscheidung darauf gerichtet, ob eine nationale Exekutive die Befugnis besitzt, den Begriff der Öffentlichen Ordnung, wie er sich aus der Richtlinie (RL) 64/221 ergibt, hier Artikel 3 I, anders, d. h. weiter auszulegen, als sich dies aus den Erwägungsgründen zur RL 64/221 ergibt. Damit einhergehend ist auch zu klären, ob die Reichweitenbestimmung und die Auslegung des Begriffs der Öffentlichen Ordnung in der Kompetenz eines jeden Mitgliedsstaates liegt oder ob der jeweilige Mitgliedsstaat solche Einzelmaßnahmen zwingend zu beachten hat, die auf Gemeinschaftsebene erlassen wurden. Hierzu ist Bezug zu nehmen auf die in diesem Bereich zu beachtende VO 3 1612/68 und auf die RL 68/360. Die VO 1612/68, hier Art. 8 S.1, regelt detailliert die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates und stellt insofern fest, daß die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte im Bereich des Mitgliedsstaates gewährt wird.
In Ergänzung hierzu ist die RL 68/360 zu beachten, welche im Art. 6 bestimmt, daß eine gewährte Aufenthaltserlaubnis für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates gelten muß, für den sie erteilt wurde.
Diese beiden stellen Einzelmaßnahmen zur Durchführung des Art. 39 auf Gemeinschaftsebene dar und dienen insofern der rechtssicheren Konkretisierung und Auslegung der Begriffe im Art. 39. Des Weiteren ist es für die unter a) aufgeworfenen Fragestellungen ebenfalls von Relevanz, ob das sich aus Art. 39 III ergebende Verbot der Diskriminierung für im Inland tätige ausländische und aus einem Land im Geltungsbereich des EGV stammende Arbeitnehmer bezogen auf den Begriff der öffentlichen Ordnung andere Wirkung entfalten kann als für inländische Arbeitnehmer. Gleichfalls muß auch entscheidend sein, ob eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Ordnung für die Bejahung von Maßnahmen genügt, oder ob ein tatsächliches Verhalten vorliegen muß.
c) Ansichten des Autors
Bzgl. der ersten Frage ist der Autor der Auffassung, daß die genannten Einzelmaßnahmen, insbesondere die VO 1612/68 und die RL 68/360, genauso wie die RL 64/221 alle Mitgliedsstaaten insofern verpflichten, als daß den Normen des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte zur Durchsetzung zu verhelfen ist. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die Rechtsstellung des Einzelnen oder aber der Schutz des Einzelnen betroffen ist.
Konkret bedeutet dies, daß in einer Rechtssache wie der vorliegenden, die das Verbot der Diskriminierung, die Freizügigkeit und die Tragweite des Vorbehalts der Öffentlichen Ordnung zum
3 Verordnung
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Arbeit zitieren:
Michael Adt, 2010, Grenze der Freizügigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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