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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 4
2 Das Gericht. 4
2.1 Allgemeine Darstellung des Gerichts. 4
2.2 Das Gerichtsverfahren 5
3 Das Mediationsverfahren 7
3.1 Allgemeine Darstellung der Mediation 7
3.2 Der Ablauf des Verfahrens. 7
3.3 Ziel der Mediation. 9
3.4 Vor- und Nachteile des Verfahrens. 9
3.5 Die Abgrenzung zum Gericht 10
4 Das Schiedsgericht 12
4.1 Allgemeine Darstellung des Schiedsgerichts. 12
4.2 Das Schiedsgerichtsverfahren 13
4.3 Vor- und Nachteile des Verfahrens. 14
5 Die Schlichtung. 15
5.1 Allgemeine Darstellung der Schlichtung 15
5.2 Das Schlichtungsverfahren 16
5.3 Abgrenzung zu den alternativen Konfliktlösungsarten. 17
5.4 Vor- und Nachteile gegenüber des Gerichts. 18
6 Schlusswort 19
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Abkürzungsverzeichnis
ADR = Alternative Dispute Resolution d.h. = das heißt EU = Europäische Union evtl. = eventuell FDP = Freie Demokratische Partei Hrsg. = Herausgeber hrsg. von = herausgegeben von o. J. = ohne Jahr o. V. = ohne Verfasser Rdnr. = Randnummer S. = Seite, Seiten sog. = sogenannte /n u. a. = unter anderem u. Ä. = und Ähnliches vgl. = vergleiche z. B. = zum Beispiel ZPO = Zivilprozessordnung
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1 Einleitung
Heutzutage ist der Rechtsweg über ein Gericht nicht mehr die einzige Lösung aus einem Konflikt. Die einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien wird auch in Deutschland angewendet, jedoch weiß die Öffentlichkeit oft zu wenig über diese Alternativen.
Im internationalen Vergleich ist der Begriff Alternative Dispute Resolution (ADR) zu nennen, welcher den Oberbegriff für alternative Konfliktlösungsarten mit unterschiedlicher Anteilnahme der Streitparteien an der Lösung darstellt. Hierzu zählen einerseits die Mediation, die Schlichtung und die Verfahren vor privaten Schiedsgerichten, sowie ähnliche Methoden, die vor allem im amerikanischen Rechtssystem angewandt werden. Beim Schiedsgerichtsverfahren gehen die Meinungen auseinander. Einige davon zählen dieses Verfahren im Hinblick auf das Gericht nicht mehr zu den alternativen Streitschlichtungsmethoden. In dieser Hausarbeit sollen die Konfliktlösungsarten Gericht, Schiedsgericht, Schlichtung und Mediation in ihrem Wesen dargestellt und ihre Unterschiede aufgezeigt werden. Auch auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden wird in diesem Zusammenhang eingegangen. Im Folgenden wird dabei zuerst das Gericht näher erläutert, um fachliche Begriffe vorwegzunehmen und eine bessere Abgrenzung zu den alternativen Konfliktlösungsarten zu ermöglichen.
2 Das Gericht
2.1 Allgemeine Darstellung des Gerichts
Die häufigste Methode zur Klärung eines Streits ist immer noch der Weg über ein staatliches Gericht. Staatliche Gerichte in Deutschland sind nach Gerichtsträgern aufgeteilt, die Bundesgerichte und die Landesgerichte.
Mit Gericht wird im Allgemeinen eine Stelle bezeichnet, die durch das Gesetz dazu berufen ist, bei rechtlichen Streitigkeiten zu entscheiden. Hierbei werden die Gerichte entsprechend ihrer Zuständigkeit zu Gerichtsbarkeiten zusammengefasst. 1
1 Vgl. Simon / Funk - Baker, Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, S. 163 ff.
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Im deutschen Recht gibt es Gerichte für verschiedene Sachgebiete. Ein Nachteil dieser Aufteilung ist hier sicherlich, dass bei grenzwertigen Streitfällen erst festgestellt werden muss, welches Gericht dafür tatsächlich zuständig ist. Allerdings bietet dies auch den Vorteil, dass die jeweils dort tätigen Richter auf ihre Streitfälle spezialisiert sind.
Die Gerichtszweige sind zu unterscheiden in die Verfassungsgerichtsbarkeiten, die ordentliche Gerichtsbarkeit, sowie die Fachgerichte. Zu den Fachgerichten zählen die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus Arbeitsverhältnissen, die Sozialgerichtsbarkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Sozialrecht, die Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Steuerrecht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit hingegen ist für Streitigkeiten, sowohl zwischen Privatpersonen, als auch Geschäftsleuten, die sogenannten zivil- oder privatrechtlichen Streitigkeiten, zuständig. Neben dem Privatrecht klärt das öffentliche Recht das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten. Soweit kein Träger der hoheitlichen Gewalt in einem Rechtsstreit verpflichtet ist, handelt es sich um das Privatrecht. In diesem Sinne gehören auch Konflikte unter Geschäftsleuten zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten. Die ordentlichen Gerichte gliedern sich in die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem zu Grunde liegenden Streitwert. 2
2.2 Das Gerichtsverfahren 3
Das Gerichtsverfahren kann nach einem ersten und damit erfolglosen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung erfolgen, andererseits ist dieses auch direkt nach dem Auftreten des Konflikts zwischen den beiden Konfliktparteien möglich.
2 Vgl. Robbers, Einführung in das deutsche Recht, S. 29 ff.
3 Vgl. Handelskammer Bremen, o. V., Gerichtsverfahren, http://www.handelskammer-
bremen.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Gerichtsverfahren.jsp
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Als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verfahrens muss der Kläger eine Klageschrift erstellen und diese beim Gericht einreichen. Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht kann der Kläger sich selber vertreten, wohingegen beim Landgericht ein sog. Anwaltszwang besteht, d. h. der Kläger ist verpflichtet einen Anwalt damit zu beauftragen, die Klageschrift zu verfassen und einzureichen.
Im nächsten Schritt stellt das Gericht die Klageschrift der anderen Konfliktpartei zu. Der Streitgegner hat nun innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Sofern diese Stellungnahme erfolgt ist, hat das Gericht die Wahl ein schriftliches Vorverfahren, oder einen sog. „frühen ersten Termin“ anzuordnen. Das schriftliche Vorverfahren bedeutet, dass die Parteien ihre Streitpunkte in mehreren Schriftsätzen darstellen. Dabei wird der einzelne Schriftsatz zuerst an das Gericht gesandt, welches die Unterlagen dann dem Gegner zustellt. Beim frühen ersten Termin wird demgegenüber eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht bei Anwesenheit der Konfliktparteien durchgeführt. Gemäß den §§ 278, 279 ZPO geht zum Zwecke der gütlichen Streitbeilegung eine sog. Güteverhandlung voraus. Auf diese wird später im Rahmen der Schlichtung noch näher eingegangen. Zum eigentlichen Haupttermin kommt es, wenn der Streit nach Ansicht des Gerichts ausreichend dargestellt wurde. Dieser ist vor allem geprägt durch die Erörterung zwischen dem Richter und den Parteien, sowie dem Erbringen von Beweisen. Oft entscheidet die Beweisbarkeit von Tatsachen über den Ausgang eines Prozesses. Die Beweislast liegt bei der Partei, die mit ihrem Begehr an das Gericht herangetreten ist.
Sobald sich das Gericht einen entsprechenden Überblick bezüglich des Rechtsstreits verschafft hat, wird ein Termin zur Urteilsverkündung bestimmt. Zusätzlich folgt meist noch eine schriftliche Aufarbeitung, da während des Haupttermins neue Fragen aufgetreten oder weitere Beweise erforderlich sind.
Arbeit zitieren:
Falk Christian Suer, 2009, Darstellung und Abgrenzung der Konfliktlösungsarten Gericht - Schiedsgericht - Schlichtung - Mediation, München, GRIN Verlag GmbH
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