Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis. III
A. Einleitung 1
B. Kündigung von Tendenzträgern. 1
I) Tendenzbetriebe 2
II) Tendenzmischbetriebe 2
1)Politische Bestimmungen 2
2) Koalitionspolitische Bestimmungen 3
3) Konfessionelle Bestimmungen 3
4) Karitative Bestimmungen. 3
5) Erzieherische Bestimmungen. 4
6) Wissenschaftliche Bestimmungen 4
7) Künstlerische Bestimmung 4
8) Betriebe zum Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung 4
9) Religionsgemeinschaften § 118 II BetrVG. 5
III) Tendenzträger 6
IV) Kündigung 6
1) Tendenzbezug. 7
2) Mitbestimmung durch Betriebsrat 7
3) Fazit 8
C. Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens 9
I) Außerdienstliches Verhalten 9
II) Negativprognose 10
III) Verschulden 10
IV) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 10
1) außerordentliche Kündigung 11
2) ordentliche Kündigung 11
3) Änderungskündigung oder Versetzung. 11
4) Abmahnung. 12
V) Interessenabwägung. 14
1) Berücksichtigungen zugunsten des Arbeitgebers. 14
2) Berücksichtigung zugunsten des Arbeitnehmers 14
VI) Anhörung des Arbeitnehmers. 14
VII) Anhörung des Betriebsrates 15
VIII) Fazit 15
D. Gegenüberstellung 15
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Literaturverzeichnis Ascheid, Reiner/ Kündigungsrecht Preis, Ulrich/ 3. Auflage, München 2007 Schmidt, Ingrid Bartel, Hans Jürgen Abmahnungen vor Kündigungen bei Verstößen im Vertrauensbereich Arbeit und Arbeitsrecht, 1998 Seite 249ff Becker, Friedrich/ Gemeinschaftskommentar zum Kündigungs‐ Etzel, Gerhard/ schutzgesetz Bader, Peter 3. Auflage, Neuwied/ Darmstadt 1989 Berkowsky, Wilfried Die personenbedingte Kündigung München 1986 Berkowsky, Wilfried Die personen‐ und verhaltensbedingte Kündigung 2. Auflage, München 1995 Däubler, Wolfgang/ Arbeitsrecht Hjort, Jens Peter/ Baden‐ Baden 2008 Hummel,Dieter/ (Zit.: Bearbeiter Fiebig) Wolmerath, Martin Dietz, / Betriebsverfassungsgesetz, Band 2 Richardi, 6. Auflage, München1982 Dörner, Klemens/ Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht Luczak, Stefan/ 7. Auflage, München 2008 Wildschütz, Martin Däubler, Wolfgang/ Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Kittner, Michael/ 11. Auflage, Frankfurt am Main 008 Klebe, Thomas Dütz, Wilhelm Arbeitsrecht 13. Auflage, München 2008 Dzida, Boris/ Tendenzschutz nur gegenüber Tendenzträgern? Hohenstatt, Klaus Stefan NZA 2004 Heft 19, 1085 Erfurter Kommentar Arbeitsrecht 8. Auflage, München 2008 Galperin, Hans/ Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Löwisch, Manfred 6. Auflage, Heidelberg 1982
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Arbeitsrecht Then, Alfred/
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A. Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens. Gemäß § 1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebsfrieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zu-widerhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.
B. Kündigung von Tendenzträgern
Das deutsche Arbeitsrecht stellt sehr auf die Rechte des Arbeitnehmers ab. Der § 118 BetrVG und das Bundesverfassungsgericht hat aber eine wichtige Ausnahme davon gemacht: Den Tendenzschutz. Hintergrund dieser Schutzmaßnahme ist, dass im Grundgesetz unter anderem die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und andere Freiheiten verfassungsrechtlich garantiert sind. Durch den Tendenzschutz werden ausnahmsweise diejenigen Arbeitgeber bevorteilt, die gewisse Vorraussetzungen in Bezug auf ihre Tendenz erfüllen. Er bewirkt, dass die Arbeitnehmermitbestimmung in Betrieben und Unternehmen mit einer ideellen Zweckbestimmung zugunsten dieser eingeschränkt wird und der Arbeitgeber bessere Möglichkeiten hat, die Tendenz seines Unternehmens zu verwirklichen. Grund dieser Privilegierung ist, nach der nunmehr stetigen Rechtssprechung, geäußerten Ansicht des BAG ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Freiheitsrechten der Tendenzträger und dem Sozialstaatsprinzip zu schaffen. 1 Ebenso dient dieser der Verhinderung, dass es durch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu einer Aushöhlung dieses spezifischen Zwecks
1 ErfK/ Kania, § 118 Rdn. 1.
kommen kann, § 118 I 1 BetrVG (Relativierungsklausel 2 ). Gegenüber dieser ideellen Tendenz muss der wirtschaftliche Erwerbszweck zurücktreten, kaufmännisch- wirtschaftliche Überlegungen dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen. 3 Darunter fällt auch, in gewissen Zügen, der Kündigungsschutz. Tendenzträger finden sich in den, in Deutschland zahlreich vertretenen Tendenzbetrieben sowie in den Tendenzmischbetrieben.
I) Tendenzbetriebe
Tendenzbetriebe sind solche, die unmittelbar und überwiegend eines oder mehrere der in § 118 I S. 1 Nrn. 1 und 2 BetrVG genannten Ziele verfolgen, auch wenn sie daneben auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. 4 Unmittelbar dient ein Unternehmen einer der Bestimmungen, wenn es selbst dazu bestimmt ist, die dort genannten Zielsetzungen zu verwirklichen und diese Ziele nicht bloß Nebeneffekt sind. 5 Die Bestimmung muss der Betrieb überwiegend, nach der Rechtsprechung mit mindestens 20% gegenüber Tätigkeiten die nichts mit Tendenzen zu tun haben, ausführen. Die Aufzählung des § 118 I Satz 1 BetrVG ist abschließend, Betriebe mit anderen ideellen Zielsetzungen genießen den Tendenzschutz somit nicht. 6 Ebenso wenig wie tendenzfreie Betriebe eines Tendenzunternehmens (Tendenzmischbetriebe). 7
II) Tendenzmischbetriebe
Bei den sogenannten Mischbetrieben, zum Beispiel ein Verlag und dessen Druckerei kommt es auf die überwiegende Zielsetzung an. 8 Wobei allein quantitative Gesichtspunkte, nach dem sogenannten quantitativ- numerischen Prinzip maßgebend sind. 9 So wurde zum Beispiel anlässlich der Einstellung der Abendpost Nachtausgabe untersucht, wie viele Arbeitnehmer mit dem Tendenzprodukt Tageszeitungen zu tun hatten. Es handelte sich dabei insoweit nicht um real existierende Personen, sondern um Gewichtungen. 10
1)Politische Bestimmungen
Unter politischen Bestimmungen sind neben parteipolitischen Bestimmungen auch gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder sozialpolitische Bestimmungen zu verstehen. 11 In erster Linie gehören dazu die politischen Parteien mit all ihren Untergliederungen und Orga-
2 Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rdn. 664.
3 Kalb/Potz/Schinkele Religionsrecht.
4 Dütz, Arbeitsrecht S. 360f, Rn. 736.
5 Arb/K, Hohenstatt/ Willemsen § 118 Rdn. 11.
6 Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Matthes § 118 Rn. 31.
7 HSWG/Hess, § 118 BetrVG Rz. 6; Fitting, § 118 BetrVG Rz. 5.
8 GK- BetrVG/ Weber, § 118 Rdn. 60- 72.
9 BAG NZA 1990, 693; Dzida/ Hohenstatt, NZA 2004, 1084.
10 LAG Frankfurt - 4 TaBV Ga 209/88, DJV-Datenbank Juri Nr. 1945.
11 Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Matthes § 118 Rn. 7.
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Arbeit zitieren:
Jessica Schüngel, 2009, Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens, München, GRIN Verlag GmbH
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