INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung 1
II. Die Einführung des § 129a StGB in den siebziger Jahren 3
III. Die Novellierung des § 129a StGB in den achtziger Jahren 7
IV. Die politische Funktionalisierung des Strafrechts 10
V. Amtliche Quellen 14
VI. Literatur 14
1
I. Einleitung
Der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Seminararbeit ist der § 129a StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 129 StGB („Bildung krimineller Vereinigungen“) 1976 ins Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland eingefügt wurde und die „Bildung terroristischer Vereinigungen“ sowie die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine solche Vereinigung kriminalisiert. 1 Zur Konkretisierung des vagen Begriffs „terroristische Vereinigung“ dient ein Katalog von Straftaten, die als Indikator für „Terrorismus“ vom Gesetzgeber angesehen werden. Zu diesen Straftaten gehören Mord, Totschlag, Völkermord, schwere Brandstiftung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, die Herbeiführung kerntechnischer Explosionen, Sprengstoffexplosionen, Überschwemmungen sowie die Freisetzung ionisierender Strahlen. 1986 wurde dieser Katalog ausgedehnt auf die Straftatbestände: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schifffahrts- und Luftverkehr, die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel von Wirtschaftsunternehmen, Polizei und Bundeswehr, Störung öffentlicher Betriebe (Post, Eisenbahn, Stromversorgung) und gemeingefährliche Vergiftung, d.h. Brunnenvergiftung. 2 Gleichwohl existiert bis heute weder eine „Legaldefinition (...), noch eine wissenschaftlich exakte oder allgemein akzeptierte Definition dieses Begriffs. 3 Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck das Begehen einer der genannten Straftaten ist oder wer sich als Mitglied in einer solchen Vereinigung betätigt, wird nach geltendem Recht, mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre bestraft. Die Unterstützung oder Werbung für eine „terroristische Vereinigung“ wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet. 4 Der § 129a StGB gilt als „das zentrale Instrument der politischen Justiz in der BRD“, womit gemeint ist, dass „das Strafrecht als ein Instrument in der Auseinandersetzung der etablierten Staatsmacht mit radikaler Opposition und (zur) Absicherung der bestehenden Herrschaftsverhältnisse“ funktionalisiert wird. 5 Eine besondere Bedeutung im Kontext staatlicher
1 Zur Genese des §129 vgl. Grässle-Münscher, Josef: Der Tatbestand der kriminellen Vereinigung (129 StGB) aus historischer und systematischer Sicht, Diss. Jur., München 1982
2 Giehring, Heinz: Der Straftatbestand des § 129a StGB - geltendes Recht und rechtspolitische Überlegungen, in: ID-Archiv im IISG (Hg.): Aufruhr - Widerstand gegen Repression und § 129a. Materialien und Texte zur Diskussion, Berlin 1991, S. 30
3 Gössner, Rolf: Das Anti-Terror-System. Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat, Hamburg 1991, S. 261; vgl. hierzu auch Hess, Henner: Terrorismus und Terrorismus-Diskurs, in : Angriff auf das Herz des Staates. Soziale Entwicklung und Terrorismus, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1988, S. 55-74. Hess unterscheidet darin zwischen dem repressiven Terrorismus staatlicher Apparate sowie para-staatlicher oder nichtstaatlicher Gruppen und dem revoltierenden Terrorismus nationaler sowie sozialrevolutionärer Art. Da die Definition dieses Begriffs der politischen Sprache sehr umstritten ist, wird er in der vorliegenden Hausarbeit stets in Anführungszeichen gesetzt.
4 Vgl. Abdruck des § 129a StGB in den Fassungen von 1976 und 1986 in: Fürst, Martin: Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129a StGB. Zu Umfang und Notwendigkeit der Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bei der Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Frankfurt a. M.; Bern; New York; Paris 1991,S. 293 f.
5 Lau, Stefan / Mischau, Anina: Normgenese, Zielsetzung und Rechtswirklichkeit des § 129 (R)StGB und des § 129a StGB, in: Kriminologisches Journal, 3. Beiheft 1991, S. 65 f.
2
„Terrorismusbekämpfung“ kommt diesem kaum eingrenzbaren Tatbestand zu, weil er eine „zentrale Anknüpfungsnorm für zahlreiche Sonderbestimmungen und -ermächtigungen“ der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes darstellt, die aktiviert werden sobald, gegen einen Verdächtigen nach § 129a StGB ermittelt wird. Hiermit sind Sonderhaftbedingungen, Einschränkung der Verteidigungsrechte, Zentralisierung der Ermittlungen und eine politische Sondergerichtsbarkeit verbunden.
Im folgenden Hauptteil soll versucht werden, die Motive des Gesetzgebers zur Einführung des §129a StGB im Jahr 1976 sowie zur Verschärfung und Erweiterung dieser Strafrechtsnorm im Jahr 1986 herauszuarbeiten. Dabei soll anhand von Protokollen der entsprechenden Bundestagsdebatten sowie der jeweiligen Gesetzentwürfe geklärt werden, wie die rechtspolitischen Entscheidungen von den Vertretern der einzelnen Parteien begründet wurden und auf welche Anlässe sie reagierten. Der zeithistorische Kontext, d.h. die Entwicklung des Phänomens „Terrorismus“ in den 70er- und 80er Jahren ist hierbei jeweils mit zu berücksichtigen. Die Struktur des § 129a StGB, die Definition der einzelnen Tathandlungen (Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung und Werbung), die Rechtsprechung und die Verfolgungspraxis des Staates können aus Gründen der Umfangsbegrenzung nicht detailliert erörtert werden. Abschließend soll versucht werden, die Frage zu beantworten, inwieweit von einer politischen Funktionalisierung des Strafrechts zur Bekämpfung politischer Gegner im Zusammenhang mit dem § 129a StGB gesprochen werden kann.
Neben den Protokollen der Bundestagsdebatten zum § 129a StGB wurden hauptsächlich eine Dissertation von Martin Fürst, die sich mit der Präzisierung der weit gefassten Straftatbestände §§129, 129a StGB beschäftigt sowie Aufsätze von Helmut Janssen, Ulrich K. Preuß und Fritz Sack zum Themenkomplex politische Justiz und Funktionalisierung des Strafrechts als Quellen für diese Seminararbeit genutzt. 6
6 Fürst, Martin: Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129a StGB. Zu Umfang und Notwendigkeit der Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes bei der Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Frankfurt a. M.; Bern; New York; Paris 1991; Janssen, Helmut: Der Sicherheitsstaat und die „RAF“ - Wie man mit Recht eine „terroristische Vereinigung“ (be-)gründet und sie (recht wirkungslos) bekämpft, in: Ders. / Schubert, Michael (Hg.): Sicherheitsstaat. Die Bekämpfung des politischen Feindes im Inneren, Bielefeld 1990, S. 116-139; Preuß, Ulrich K.: Politische Justiz im demokratischen Verfassungsstaat, in: Luthardt, Wolfgang / Söllner, Alfons (Hg.): Verfassungsstaat, Souveränität, Pluralismus. Otto Kirchheimer zum Gedächtnis, Opladen 1989, S. 129-152; Sack, Fritz: Recht und soziale Bewegungen. Die Transformation politischer in rechtliche Konflikte, in: Haug, Wolfgang F. / Pfefferer-Wolf, Hans (Hg.): Fremde Nähe. Zur Reorientierung des psycho-sozialen Projekts. Festschrift für Erich Wulff, Argument-Sonderband 152, Hamburg 1987, S. 146-170
3
II. Die Einführung des § 129a StGB in den siebziger Jahren
Als Folgeerscheinung der antiautoritären Studentenbewegung der späten 60er Jahre bildete sich im Mai 1970 nach der Gefangenenbefreiung des Kaufhausbrandstifters Andreas Baader in Berlin die „Rote-Armee-Fraktion“ (RAF). Nach südamerikanischem Vorbild versuchte diese Gruppe durch die Führung eines bewaffneten Kampfes, d.h. durch gezielte Angriffe auf Vertreter des Staates und seiner Institutionen, die Vorstellung von der scheinbaren Unbesiegbarkeit der herrschenden Klasse praktisch zu widerlegen und somit die „Massen zu politisieren“, um eine revolutionäre Situation vorzubereiten. 7 Die Mitglieder dieser Gruppe „verstanden sich als Kriegspartei in einem national geführten, aber zumindest ideologisch internationalen antiimperialistischen Krieg, dessen Hauptgegner die USA, die NATO und deren dominierende westeuropäische Säule, die Bundesrepublik, waren und sind.“ 8 Neben Banküberfällen zur Finanzierung des Lebens im Untergrund wurden dementsprechend in den frühen siebziger Jahren Sprengstoffanschläge auf Einrichtungen der US-Armee und der deutschen Sicherheitsbehörden von der RAF, aber auch von anderen Untergrundgruppen wie der „Bewegung 2. Juni“ oder den „Revolutionären Zellen“(RZ), durchgeführt. 9
Der Staat reagierte auf diese Situation mit immer neuen Gesetzen, die zur Bekämpfung des „Terrorismus“, der „von der öffentlichen Meinung zur größten Gegenwartsgefahr hochstilisiert wurde“, dienen sollten. Das dominierende Thema innenpolitischer Kontroversen der vorangegangenen Jahre, die neue Ostpolitik der sozialliberalen Koalition, verlor an Aufmerksamkeit und wurde vom Thema „Innere Sicherheit“ abgelöst. Gleichzeitig konnten linke gesellschaftskritische Positionen, die sich im Laufe der Studentenbewegung stark bemerkbar gemacht hatten, mit dem Verweis auf den „Terrorismus“ in die Nähe der Kriminalität gerückt werden. 10
Ausgelöst durch den Mord an Kammergerichtspräsident v. Drenckmann (10.11.1974), die Entführung des Berliner CDU-Vorsitzenden Peter Lorenz (27.2.1975) sowie den Überfall eines RAF-Kommandos auf die deutsche Botschaft in Stockholm (24.4.1975) wurde 1975 eine „Flut von Gesetzesinitiativen“ sowohl von der CDU/CSU als auch von der SPD/FDP-Regierungskoalition in die parlamentarischen Beratungen eingebracht. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl (3.10.1976) ging es den Parteien darum, Entschlossenheit und
7 Grässle-Münscher, Josef: Kriminelle Vereinigung. Von den Burschenschaften bis zur RAF, Hamburg 1991, S. 124 f.
8 Preuß, Ulrich K.: Politische Justiz im demokratischen Verfassungsstaat, a.a.O., S. 146; vgl. zur Entstehungsgeschichte des „Terrorismus“ in der BRD: Scheerer, Sebastian: Deutschland: Die ausgebürgerte Linke, in: Angriff auf das Herz des Staates. Soziale Entwicklung und Terrorismus, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1988, S. 193-429
9 Grässle-Münscher, Josef: Kriminelle Vereinigung, a.a.O., S. 160
Arbeit zitieren:
Dipl. Pol. Jörg Klitscher, 1996, Die politische Funktionalisierung des Strafrechts am Beispiel des § 129a StGB, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Polizeirecht - Versammlungsrecht
Hamburger Kessel
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Seminararbeit, 33 Seiten
Die Auswirkungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung a...
Seminararbeit, 37 Seiten
Vermögen, Vermögensbetreuungspflichten und Vermögensschaden bei Betrug...
Magisterarbeit, 71 Seiten
Ausgewählte Rechtsfragen bei Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen...
Diplomarbeit, 143 Seiten
Kriterien für die Bemessung der Geldbuße nach § 153a I Nr.2 StPO - Unt...
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 44 Seiten
Rechtsstaat im Herbst? - Die Verteidigerbeschränkungen in den Terroris...
Politik - Politische Systeme - Historisches
Hausarbeit, 21 Seiten
"Therapie statt Strafe" bei Drogendelinquenz
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 28 Seiten
Die Selbstanzeige für den Steuerhinterzieher – Chance und Hürden, den ...
Wissenschaftlicher Aufsatz, 13 Seiten
Die Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Seminararbeit, 30 Seiten
Jörg Klitscher hat einen neuen Text hochgeladen
Die Rechtsnatur der Sanktion. Grundrechtseingriff und die ihn legitimi...
Rechtsnatur der Sanktionen des...
Thomas Geiger
Das Verhältnis von Politik, Religion und Zivilreligion untersucht am B...
Beiträge zur Politikwissenscha...
Norbertus Jegalus
Das Erfordernis der besonderen Sicherung im StGB am Beispiel des Aussp...
Kritik und spezialpräventiver ...
Ralf Dietrich
§ 129a StGB - Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfu...
Kritische Analyse einer prozes...
Katrin Hawickhorst
Kriminalwissenschaft im Schwerpunkt-Studium des Rechts - am Beispiel d...
Dirk Fabricius, Sonja Kinkel, Kirsten Theuner, Karin Weber, Christine Würfel
0 Kommentare