Inhaltsangabe
Einleitung 3
Einf ührung in das Thema
Problemstellung
Seite 4 - 12
Hauptteil
Erstes Fallbeispiel 4-5
Argumente gegen die aktive Sterbehilfe 5-7
Zweites Fallbeispiel 8-9
Argumente für die aktive Sterbehilfe 9-11
Seite 11 - 12
Schluss
Er örterung der anfangs der Arbeit erstellten Fragestellung auf der Grundlage der im Hauptteil
erzielten Befunde
Seite 12 - 13
Zusatzfrage zum Erwerb des EPG 2 Scheins:
Ist das aktive Abschalten eines Beatmungsgerätes aktive Sterbehilfe?
Quellenangabe 13
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Einleitung
Einführung in das Thema und Problemstellung
Das Sterben wird in der Gesellschaft vielfach verdrängt und ist mit großen Ängsten belastet, mit denen sich die Mehrheit der Menschen quält. So z.B. die Angst unerträgliche Schmerzen erleiden zu müssen oder beim Sterben allein gelassen zu werden. Hinzu kommen die Ängste den Angehörigen zu Last zu fallen oder Fremden (z.B. dem medizinischem Personal) ausgeliefert zu sein. Um diesen Ängsten vorzubeugen, fällt es leichter den Willen zu äußern, dass dem Leben ein vorzeitiges Ende bereitet werden soll. Diesem Wunsch kann je nach Diagnose und verbleibende Behandlungsmethoden mit Sterbehilfe entsprochen werden. Dabei unterscheidet man vier Formen der Sterbehilfe: 1. Beihilfe zur Selbsttötung, 2. Indirekte Sterbehilfe, 3. Passive Sterbehilfe und 4. Aktive Sterbehilfe. Gemeinsame Vorraussetzung jeder Form der Sterbehilfe ist, dass sie aufgrund des Patientenwunsches erfolgen muss und somit nicht gegen den Willen erfolgen darf. Die Beihilfe zur Selbsttötung geschieht, indem eine Person (oft der Arzt) ein Mittel zur Selbsttötung dem Patienten bereitstellt, damit dieser selbst dieses Mittel einnimmt. Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Unter passiver Sterbehilfe versteht man hingegen die aktive Beendigung
von lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen bei expliziter oder mutmaßlicher Einwilligung des Patienten. Die gezielte und von einem Arzt aktiv herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Lebens durch Verabreichung tödlicher Substanzen wird als aktive Sterbehilfe bezeichnet.
Viele Sterbende sind in ärztlicher Behandlung und sterben in den meisten Fällen im Krankenhaus. Dabei hat jeder Mensch ein Recht auf einen würdevollen Tod. Jeder sollte bestimmen können, wann er seinem Leben ein würdevolles Ende setzen möchte. Es hängt aber oftmals vom Arzt ab, ob ein Sterbeprozess würdevoll oder qualvoll abläuft. Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Arztes.
Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage wie weit das Recht auf Selbstbestimmung, das auch in der letzten Lebensphase gilt, reicht und ob das Recht auf Selbstbestimmung bei passiver und aktiver Sterbehilfe den gleichen Stellenwert hat.
3
Hauptteil
Erstes Fallbeispiel
Frau Müller 1 bittet die Ärzte, nachdem sie Ihre Diagnose erfährt, ihr durch aktive Sterbehilfe einen schnellen Tod herbeizuführen.
Frau Müllers Mann bekam vor 2 Jahren ebenfalls eine schlimme Diagnose gestellt und nahm sich in der Wohnung durch einen Schuss mit der Pistole das Leben. Den Tod ihres Mannes und somit die aufgetretene Einsamkeit schien Frau Müller nicht gut zu verarbeiten. Sie litt unter Depressionen. Sie äußerte oftmals Ihrem Hausarzt gegenüber, dass sie eine schlimme Diagnose nicht verkraften könnte und auch nicht den Mut hätte wie ihr Mann sich das Leben selbst zu nehmen. Sie wünsche sich einen friedlichen und schnellen Tod. Keine Schmerzen, kein verlängertes Leid. Sie hätte sowieso niemanden, dem sie wichtig sei. Immer wieder kamen die Ängste vor dem qualvollen Sterben zum Ausdruck.
Wie erahnt trat der Fall einer schweren Diagnose dann tatsächlich auf. Durch mehrere Symptome der Magenblutung, wie Blut im Stuhl und im Erbrochenem, ständige Übelkeit-und Durchfallattacken stand die Diagnose fest: Magenkarzinom.
Für Frau Müller ein Grund genug sofort auf alle Therapiemöglichkeiten zu verzichten und den Wunsch zu äußern mit einer Spritze einschlafen zu wollen.
Die sie behandelnden Ärzte schlugen verschiedene Therapiemaßnahmen vor und sahen, da ihre Krankheit noch nicht sehr fortgeschritten war, sie keine Metastasen hatte, gute Chancen auf Heilung. Doch Frau Müller ließ gar nicht erst mit sich reden. Sie hatte eine zu große Angst vor dem Sterben. Sie wollte den Tod schnellstmöglich herbeiführen, schon allein aus der Tatsache, weil sie einsam war und keinen Sinn mehr in einem verlängerten Leben sah. Aber in dem Sterbeprozess zu sein und auf den Tod zu warten und in den letzten Momenten sogar auf den Tod zu hoffen, schien ihr schon allein bei dem Gedanken als eine unerträgliche Qual.
Der Patientenwille ist wichtig und ausschlaggebend ob eine Therapiemöglichkeit wahrgenommen wird oder nicht. Wenn die Patientin nicht will, vorausgesetzt sie ist zurechnungsfähig, kann der Arzt, so gut die Chancen auch stehen, die Patientin nicht zwingen eine Therapie anzunehmen. Ihr Wille zählt. Doch wie verhält es sich mit ihrem zweiten
1 Der Name der Patientin und der in dieser Arbeit sonst erwähnten Personen ist aus Datenschutzgründen verändert worden. Es handelt sich bei diesem Fallbeispiel um ein wahres Geschehen.
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Arbeit zitieren:
Ferda Cav, 2007, Ist durch die Selbstbestimmung des Patienten das Recht der Tötung auf Verlangen – d.h. die aktive Sterbehilfe – ethisch vertretbar?, München, GRIN Verlag GmbH
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