1. Einleitung
Zu Beginn des Zweiten Deutschen Kaiserreichs begann eine öffentlich ausgetragene Diskussion um Literatur, die sich an eine möglichst breite Schicht in der Bevölkerung richtete und heute als Unterhaltungsliteratur zu bezeichnen ist. Diese Diskussion ist weithin als Schmutz- und Schunddebatte bekannt. Zum besseren Verständnis meiner Arbeit muss dieser Begriff eingeschränkt werden. Die Thematik ist zwar unter dem Schlagwort der Schmutz- und Schunddebatte bekannt, jedoch wird in der Fachliteratur weitestgehend auf Schund, also ästhetisch und "sozialmoralisch Schädliches" (Jäger 1988:173) eingegangen. Schmutz hingegen wird eher als "sexualmoralisch Anstößiges" (ebd.) verstanden und im Zusammenhang mit den Diskussionen um Pornographie behandelt. Dennoch ist festzuhalten, dass das Entstehen von Schmutz und Schund in der Literatur simultan stattfand und daher den Oberbegriff dieser Debatten rechtfertigt. Zentraler Gegenstand der Diskussion war die Frage, welche Literatur und Kunst zugelassen werden durfte, ohne moralisch anstößig und für die Bevölkerung schädlich zu sein. In der Kritik standen vor allem Werke 'niederer' literarischer Qualität, wie die massenangefertigten Kolportagen-1 und Heftchenromane2. Im Rahmen der allgemeinen Industrialisierung gegen Ende des 19. Jahrhunderts bildete sich auch in der Literatur eine immer stärker ausgeprägte wirtschaftliche Orientierung heraus (vgl. Link 1). Hierdurch sahen sich viele Intellektuelle veranlasst, einen Werteverfall in der Unterhaltungsliteratur festzustellen und sich für den Erhalt hochwertiger und anspruchsvoller Kunst einzusetzen.
Auf der anderen Seite beobachtete man, ebenfalls in Intellektuellenkreisen, die im Zuge der Debatte ergriffenen Maßnahmen (sowohl gesetzliche als auch einzelne private und Vereinsinitiativen, auf die im Verlauf der Arbeit eingegangen werden soll) als gefährliche Eingriffe in Freiheit und Kunst (vgl. Füssel 1993:57). Die Diskussion manifestiert sich also in Intellektuellenkreisen als Disput Massenkultur versus Hochkultur. Ziel dieser Arbeit ist es, die Ursachen, Hintergründe und Auswirkungen sowie die Ansichten aller beteiligten Institutionen und Personen der Grundsatzdiskussion um diesen Disput zu erläutern. Die Debatte soll in ihrer ganzen Vielfalt dargestellt werden, um ihrer Komplexität Ausdruck zu verleihen und sie soll ständig von der Fragestellung begleitet sein, ob die Thematik eine Lösung bietet oder ob es sich um eine nicht zu lösende Problematik
1 Kolportage: sich fortsetzender Sensationsroman, der geschickt und spannungserzeugend in Einzelteile zerlegt vertrieben wird. Die einzelnen Ausgaben kosten meist 10 Groschen. Die Kosten des Gesamtwerkes werden somit undurchsichtig und schwer abschätzbar (vgl. Jäger 1988:164). 2 Heftchenromane: meist 64 Seiten umfassende, farbig illustrierte Heftserie, deren Titelfiguren gleichbleibend waren. Bekannte Serien waren u.a. Buffalo Bill und Nick Carter (vgl. Jäger 1988:164).
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handelt. Die übergeordnete These dieser Hausarbeit formuliert sich daraus abgeleitet wie folgt: Die Schmutz- und Schunddebatte konnte und kann nicht zu einem finalen Schluss und Ziel kommen, sondern ihr Ziel ist die immer währende kritische Auseinandersetzung über Unterhaltungsliteratur und ihre moralischen Ausprägungen. Durch die stetig ausgeführte Diskussion wird ein Gleichgewicht der verschiedenen Positionen gewahrt und sie ist somit am effektivsten für das Allgemeinwohl.
2. Geschichtliches und gesetzliche Grundlagen
Am Anfang des Wilhelminischen Kaiserreichs lag die Alphabetisierungsquote nach einer Schätzung von Rudolph Schenda bei 90 Prozent mit stark steigender Tendenz (Storim 2002:104). Durch den Bildungsaufschwung hatte sich ein Gesellschaftswandel vollzogen, der es ermöglichte, Literatur einer viel größeren Bevölkerungsschicht anbieten zu können (vgl. Link 1). Aber dieses neue, zu größten Teilen ungebildete Publikum, besaß nicht das Bedürfnis nach Bildungsliteratur und literarisch anspruchsvollen Werken, sondern hatte ein großes Unterhaltungsbedürfnis (vgl. Jäger 1988:168), das durch die Werbung und den Kolporteur3 erzeugt und geschürt wurde (vgl. ebd. S. 165). Versucht man heute, die Schmutz- und Schunddebatte nachzuvollziehen, so muss man diese Tatsache als entscheidende Grundlage und als Auslöser jener so heftigen Diskussion betrachten. Denn in der Kritik standen vor allem Werke niederer literarischer Qualität wie die massenangefertigten Kolportagen- und Heftchenromane, die sich an eine Leserschaft richteten, die sozial benachteiligt und ungebildet war. An diesem Punkt setzten die Kritiker von der so genannten Schundliteratur an und behaupteten, die schlechten Vorbilder, die in der Unterhaltungsliteratur abgebildet werden, stürzten die Gesellschaft und insbesondere die Jugend in Gewalt (vgl. Jäger 1988:174) und andere unsittliche Handlungen und "zerstör[t] den 'Sinn für Wahrheit und Wirklichkeit' "(Jäger 1988:173).4 Daher sahen sie es für notwendig an, die einfacheren Bevölkerungsschichten und Jugendlichen zu bevormunden, indem sie die Verbreitung von Literatur als Massenware zu verhindern suchten (vgl. Storim 2002:123). Seit der Verfassung des deutschen Reiches von 1849 war die
Meinungsäußerungsfreiheit in den Grundrechten verankert und eine Zensur in Literatur und Kunst fand nicht mehr im bis dahin gekannten Maße statt. Es existierte zwar keine Vorzensur mehr (Seim 1997:28), es gab aber dennoch ein reichhaltiges Instrumentarium, mit dem es
3 Kolporteur: Als Kolporteur bezeichnet wird der Verkäufer von Kolportagenheften. Er zieht von Tür zu Tür und preist die Werke mit seiner redegewandtheit und verkäuferischem Geschick an. (vgl. Jäger 1988:165). 4 Die Ausmaße dieses Glaubens zeigen sich exemplarisch an einer Statistik, die das Amtsgericht Düsseldorf 1910 veröffentlichte. Das Gericht führte "bei ca. 8% der Jugendlichen, für die Fürsorgeerziehung angeordnet wurde oder die sich gegen Strafgesetze vergangen hatten 'Schundliteratur als Ursache[...]' (an)"(Jäger 1988:175).
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möglich war, Werke zu kontrollieren und durch Nachzensur zu verbieten. 5Dieser Mittel bedienten sich auch die Gegner von Schundliteratur, um ihre Ziele durchsetzen zu können. Die wichtigsten Gesetze und Artikel, die auf die im Mittelpunkt der Diskussion stehenden Inhalte griffen, waren § 166 und § 95 (vgl. Siemann et al. 2003:95) des Strafgesetzbuches (StGB), § 99 in der Strafprozessordnung und § 56 sowie § 43 der Reichsgewerbeordnung. Die Paragraphen 166 Gotteslästerung und 95 StGB Majestätsbeleidigung waren gebräuchliche Gesetzte, die zu einer Nachzensur und Gefängnisstrafen führen konnten. Wichtiger für den Kampf gegen Schundliteratur war § 99 der Strafprozessordnung, der es ermöglichte, gegen Händler eine Postsperre zu verhängen, die "die Durchforschung aller verdächtigen Sendungen" (Kreyenberg nach Jäger 1988:178) erlaubte. Ebenso effektiv für die Schundbekämpfer war § 43 der Reichsgewerbeordnung: Die umherziehenden Kolporteure benötigten eine Erlaubnis für den Vertrieb ihrer Schriften bei der jeweiligen Ortspolizeibehörde. Die Verleger mussten Probeexemplare an die Ortspolizeibehörden im Vertriebsgebiet aushändigen, um eine Verkaufsgenehmigung zu erhalten (vgl. Siemann et al. 2003:94) Die Behörden waren verpflichtet, die Schriften auf Schmutz und Schund zu prüfen und konnten sie gegebenenfalls beschlagnahmen und verbieten. Dieses Instrument räumte den örtlichen Polizeibehörden einen uneingeschränkten Spielraum ein und wurde wegen seiner möglichen Willkürlichkeit der subjektiven Auslegung oftmals von seinen Gegnern kritisiert (vgl. Siemann et al. 2003:92). Die Willkür verdeutlichte sich in der Art und Weise, wie die meisten Prüfer vorgingen. Sie lasen die Werke selten komplett, sondern stichpunktartig und hatten somit gar nicht die Möglichkeit, anzügliche und zu beanstandende Passagen in ihren Kontext einzuordnen. Diese Verfahrensmethode begründete man damit, dass "Tendenz [...] niemals allgemein [ist] und [...] sich deshalb auch an Stichproben nachweisen [lässt]" (Storim 2002:139).
Die umherziehenden Kolporteure erreichten ihren Verkaufserfolg zum Einen durch ihre Rede- und Werbekünste, mit denen sie ihre Hintertreppenromane6 anpriesen. Zum Anderen warben die Verleger mit hohen Prämien, die nach Ende eines Abonnements zwischen den treuesten Lesern verlost werden sollten, de facto aber nie ausgehändigt wurden. Diesem Prämienschwindel wurde 1883 durch den Paragraphen 56 der Reichsgewerbeordnung ein Riegel vorgeschoben. Dieser Paragraph untersagte "das Feilbieten im Umherziehen aller Druckschriften, [...] 'die mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden'" (Jäger 1988:166 und S.178). Dies verhinderte jedoch nicht das übliche und sehr effektive Verfahren der Kolporteure, Probeexemplare kostenlos zu verteilen, um die Leser dann beim
5 In Diesem Abschnitt beziehe ich mich, sofern nicht anders vermerkt, auf Jäger 1988:178. 6 Hintertreppenroman: In der Debatte benutztes Synonym für Heftchenroman.
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Wiedereinsammeln zu einem Abonnement zu überreden (vgl. Jäger 1988:165). Diese Methode war so effizient, da dem Leser der "mühsame Weg zur Bibliothek und die noch schwierigere Mühe der Auswahl" abgenommen wurde (Fränkel nach Jäger ebd.). Allem voran aber stand der Paragraph 184 StGB, der aus der Strafgesetzesnovelle Lex Heinze von 1899 hervorgeht und unter diesem Synonym bekannt ist.
Die Lex Heinze wurde ursprünglich nach dem Mordfall eines Berliner Zuhälters und seiner Frau veranlasst. Durch diesen Fall wurde die Problematik der Prostitution ins öffentliche Licht gerückt (Link 5) und Kaiser Wilhelm I.. selbst sah es für notwendig an, besser gegen Zuhälterei vorgehen zu können. Das Gesetz sah verschärfte Strafbestimmungen gegen Zuhälterei, Kuppelei sowie Regelungen
gegen das Feilhalten von Schriften, das Ausstellen von Abbildungen und das Aufführen von Theaterstücken, [...], die, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen (Link 4)
vor. War die Lex Heinze anfangs als Gesetz gegen Zuhälterei gedacht, so entwickelt sie sich schnell im Rahmen der Schmutz- und Schunddebatte zu einem geeigneten Mittel, gegen Schundliteratur vorzugehen, die in den Augen der Verfechter zu einem Sittenverfall und letzten Endes zu Prostitution und Verbrechen führten (vgl. Jäger 1988:174). Der rechtliche Begriff der Schundliteratur war nicht klar definiert. So betont der Anwalt des Börsenvereins7 Kurt Runge 1929 im Gegensatz zur weitläufigen Auffassung des Begriffs, dass sich der rechtliche Begriff der Schundliteratur seiner Meinung nach nur
'auf die ethische Schundliteratur' beziehen könne. Bei 'ästhetischen Schundschriften', deren Wirkung nicht auf sittlichen, sondern ausschließlich auf intellektuellem Gebiet liege, solle das Strafrecht nicht greifen (Storim 2002:109).
In einer vom Goethebund8 durchgesetzten gemilderten Version beschränkte sich die Lex Heinze auf ein Verbot des Verkaufs und der Darbietung der bereits in der ersten Version kritisierten Schriften, Abbildungen oder Darstellungen an Personen unter 16 Jahren (vgl. Jäger 1988:178). Auch hier, wie schon bei Paragraph 43 der Reichsgewerbeordnung, finden
7 Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Der Börsenverin ist ein seit 1825 eingetragener Verein, der die Interessen der drei Stufen des Buchhandels vertritt (Verlage, Zwischenbuchhändler und Verlagsvertreter) (Information nach der Homepage des Börsenvereins: http://www.boersenverein.de/de/64629, Zugriff am 11.03.08).
8 Nähere Informationen zum Goethebund siehe Punkt 4 in dieser Arbeit.
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Arbeit zitieren:
Stephan Jung, 2008, Die Schmutz und Schunddebatte im zweiten Deutschen Kaiserreich, München, GRIN Verlag GmbH
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