Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis IV
1
1 Einleitung
3
2 Inhalte und Ziele zur Föderalismusreform II
4
3 Der Nationale Stabilitätspakt im Status quo
3.1 Definition - Was ist ein Nationaler Stabilitätspakt? 4
3.2 Gesetzliche Normen 5
3.2.1 Artikel 109 Grundgesetz 5
3.2.2 Artikel 115 Grundgesetz 6
4 Reformvorschläge zum Nationalen Stabilitätspakt hinsichtlich einer effizienten
8
Schuldenbegrenzung
4.1 Reformvorschläge aus der Politik 8
4.1.1 Beitrag des Sachverständigenrates 8
4.1.2 Beiträge der Bundesministerien 10
4.1.2.1 Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates beim
Bundesministerium der Finanzen. 10
4.1.2.2 Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit respektive beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 13
4.1.3 Beiträge der Fraktionen 17
4.2 Reformvorschläge aus Wissenschaft und Forschung 18
4.2.1 Plädoyer von Heinz Grossekettler in Relation zu einer
nachhaltigen Verstetigungspolitik 18
4.2.2 Beitrag von Ingolf Deubel in Anlehnung an sein Exposé
„Der Stabilisierungsfond“……………………………………………………....20
4.2.3 Stellungnahme von Kai A. Konrad, Wissenschaftszentrum
Berlin für Sozialforschung und Freie Universität Berlin……………………….21
4.3 Reformvorschlag des Bankenverbandes unter Bezugnahme auf die
Schuldenbremse………………………………………………………………...…….23
26 5 Evaluierung der wesentlichen Reformideen 29 6 Fazit Anhang 31 Literaturverzeichnis 49
III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BIP Bruttoinlandsprodukt BMF Bundesministerium der Finanzen BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bzgl. bezüglich CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands CSU Christlich Soziale Union EU Europäische Union FDP Freie Demokratische Partei GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenenfalls k. A. keine Angabe S. Seite SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands SWP Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt Vgl. Vergleich WS Wintersemester
IV
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Magisches Viereck……………………………………………………..6 Abbildung 2: Die Goldene Regel der Finanzpolitik…………………………………..8 Abbildung 3: Der Konjunkturfaktor……………………..……………………………9
Tabelle 1: Reformvorschläge der Fraktionen im Überblick……………………...17
1
1 Einleitung
Die derzeitig aktuelle Diskussion zur Föderalismusreform II ist das Resultat aus einer im Sommer 2002 durch die Länder eingebrachten Idee, eine Zusammenkunft aller Landesparlamente und der dort vertretenen politischen Parteien einzuberufen. In der so genannten „Lübecker Erklärung“ vom 31. 03. 2003 wird durch die Parlamente der Länder zum Ausdruck gebracht, am Geschehen einer für notwendig befundenen Föderalismusreform aktiv teilnehmen zu wollen. Die Durchführung sollte nicht allein dem Bund und den Ministerpräsidenten der Länder obliegen.
Neben der am 15.10. 2003 eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat wurden zusätzlich bürgerschaftliche Stiftungen der im Deutschen Bundestag befindlichen Fraktionen in den Sachverhalt mit einbezogen.
Dieser Expertenausschuss besaß den Auftrag, Vorschläge mit dem Ziel zu erarbeiten, die politischen Verantwortlichkeiten neu zu ordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Es sollten insbesondere die Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten an der Gesetzgebung des Bundes sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern kontrolliert und aufbereitet werden. Man befand, dass das signifikante Thema des Finanzausgleiches in einer zweiten Phase gesonderte Betrachtung finden sollte. Nach erfolglosen Bemühungen der Bundesstaatskommission wurde im Koalitionsvertrag der SPD und CDU Fraktionen nach der Bundestagswahl im Jahr 2005 am 18. November die Föderalismusreform II vereinbart. Diese sollte weitestgehend auf den bisherigen nicht zufrieden stellenden Ergebnissen der Bundesstaatskommission aufbauen und ein effektiveres Unterfangen darstellen. Durch eine Änderung des Grundgesetzes (GG) und die Verabschiedung des Föderalismusreform-Begleitgesetzes wurde in 2006 die rechtliche Basis für die Föderalismusreform II geschaffen.
Bundestag und Bundesrat schlossen daraufhin am 15. 12. 2006 ein Abkommen zur Gründung einer gemeinsamen Kommission zur Modernisierung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, der besagten Föderalismuskommission II. 1 In der konstituierenden Sitzung der
1 Vgl. Bundestagsdrucksache (16/3887) und Bundesratsdrucksache (913/06).
2
Kommission am 08.03.2007 wurde die Direktive erteilt, einen umfangreichen Themenkatalog in öffentlichen Anhörungen zu erfassen.
Kapitel 2 dieser Seminararbeit skizziert in diesem Zusammenhang die Grundzüge und Ziele der Föderalismusreform II und hebt dabei die in der gegenwärtigen Phase besonders relevanten Punkte hervor.
Daran anknüpfend beschreibt Kapitel 3 die aktuelle Lage des bestehenden Nationalen Stabilitätspaktes und verdeutlicht die durch das geltende Gesetz hervorgerufenen Missstände. Im Hinblick auf die Art. 109 und 115 GG wird geschildert, wie es zu einer beachtlichen Verschuldung von Bund und Ländern kommen konnte.
Dies expliziert, dass einer Neuverschuldung Einhalt geboten werden muss. Kapitel 4 geht demnach auf die wichtigsten Reformvorschläge zum Bund-Länder-Finanzausgleich ein. Wegen einer Vielzahl von Reformbeiträgen kann hier nicht jeder einzelne Vorschlag Berücksichtung finden. An dieser Stelle werden deshalb nur die bedeutsamsten Reformkonzepte, insbesondere aus Politik und Wissenschaft wiedergegeben. Inhaltlich werden in der Föderalismuskommission zahlreiche Modelle und Instrumente diskutiert. Zur Thematik einer effizienten Schuldenbremse und einer nachhaltigen Verstetigungspolitik findet man in diesem Kapitel differenzierte Ausführungen.
Für einen gezielten Überblick zur Gesamtdiskussion liefert Kapitel 5 einen Vergleich der wesentlichen Reformvorschläge und geht auf deren Vor- und Nachteile ein. Nach einer kritischen Beurteilung und Würdigung rundet ein Fazit die Seminararbeit ab.
3
2 Inhalte und Ziele der Föderalismusreform II
Der Einsatzbeschluss des Deutschen Bundestages und Bundesrates vom 14. 12. 2006 konzentrierte die Agenda der Föderalismusreform II auf zwei Themenbereiche. Gegenstand der Diskussionen sind die Finanzthemen (Haushalt, Schulden, Steuern etc.) und die Verwaltungsthemen.
Von besonderer Bedeutung für die zweite Stufe der Föderalismusreform sind • das Bestreben nach einheitlichen bzw. gleichwertigen Lebensverhältnissen und deren verfassungsrechtlichen Stellenwerte, • die Finanzverfassung und • der Länderfinanzausgleich.
In den laufenden Verhandlungen wurde bezüglich des Länderfinanzausgleiches ein Konsens erzielt, diese Problematik vorerst zurückzustellen und nicht vor 2019 zu thematisieren. Im Rahmen der Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehung gilt es, Lösungen zu finden, föderative Grundstrukturen zu verändern. Die Föderalismuskommission II erstellte in diesem Zusammenhang drei Fragenkataloge. Diese wurden mit der Maßgabe, Stellung zu beziehen, an Politik, Wissenschaft und Wirtschaft gerichtet. Aus dem Fragenkatalog der ersten Anhörung am 22.06.2007 ist klar zu erkennen, dass vorrangig eine Lösung zur innerstaatlichen Schuldenregelung angestrebt wird. Der Fragenkatalog zur zweiten Anhörung am 08.11.2007 beschäftigt sich grundlegend mit der Kostensenkung sowie der Effizienzgewinnung in der Verwaltung. In der derzeitig dritten Anhörungsphase befasst man sich mit der Staatsverschuldung und den Haushaltsnotlagen.
Da der Themenkomplex „Verwaltung“ für die Aufgabenstellung nicht relevant ist, wird in der nachfolgenden Abhandlung ausschließlich auf den Sachverhalt der Finanz- und Schulden- problematik eingegangen.
4
3 Der Nationale Stabilitätspakt im Status quo
3.1 Definition - Was ist ein Nationaler Stabilitätspakt?
Der Nationale Stabilitätspakt beinhaltet Regelungen und Konzepte, die dazu behilflich sind, zukünftigen Haushaltskrisen rechtzeitig entgegenzuwirken, bereits bestehende Notlagen zu beseitigen und die Staatsverschuldung zu begrenzen.
Ihm obliegt die Aufgabe, Bund und Ländern den Grad an Verantwortung zuzuteilen, den diese am gesamtwirtschaftlichen Defizit zu tragen haben. Des Weiteren legt er die Höhe der Sanktionslasten fest, die von den staatlichen Ebenen bei Missachtung der europäischen Haushaltsregeln zu entrichten sind. Finanziert ein Staat seinen Haushalt in einem nichtvertretbaren Maß durch Schulden, sieht er sich gegenüber der Europäischen Währungsunion in der Pflicht, Strafgelder in deren Gemeinschaftskasse einzuzahlen. Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) schreibt hierzu vor, dass die öffentliche Nettokreditaufnahme nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) betragen darf und die Staatschuldenquote nicht höher als 60 % sein sollte. Die aktuelle Finanzlage der Bundesrepublik Deutschland lässt die Einhaltung der 3 % - Klausel zu, jedoch liegt die Staatsschuldenquote für das Jahr 2008 bei 63,1 % und somit über der geforderten Grenze. 2 Bund und Länder sollten gemeinsam die Fürsorge für den Aufbau solider Staatsfinanzen und die Einhaltung europäischer Stabilitätsverpflichtungen tragen. Jedoch ist es in erster Linie der Bund, der gegenüber der Europäischen Union (EU) für die Wahrung der Defizitgrenzen einstehen muss. Dies stellt eine Diskrepanz im Umgang mit den Finanzen auf Bundes- und Länderebene dar. Folglich besteht aus Ländersicht nur eine geringe Motivation zur Reduzierung der eigenen Hauhaltsautonomie. 3 So fehlt es dahingehend an strafferen Verfahrensregelungen, die ebenso die Länder in die Verpflichtung nehmen, effizient zu wirtschaften und sich aktiv am Schuldenabbau zu beteiligen. Zwar sind im Zuge der ersten Stufe der Föderalismusreform Bestimmungen zur Aufteilung möglicher Sanktionslasten zischen Bund und Ländern entwickelt worden, jedoch fiel dabei der Bundesanteil unverhältnismäßig hoch aus. Dementsprechend werden die Länder nicht im vollen Ausmaß ihrer Verschuldung zur Kasse gebeten, sondern sehen sich in der Position, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Schulden auf den Bund abzuwälzen.
2 Vgl. BMF (2008, S.125).
3 Vgl. Deutsche Bundesbank (2005, S. 32).
5
Einen weiteren Anstoß auf Länderebene, den Haushalt durch Schulden zu finanzieren, liefert das Bündische Prinzip. Demnach besteht die Möglichkeit, bei akuten Haushaltsnotlagen Finanzhilfen von anderen Gebietskörperschaften in Anspruch zu nehmen oder auf bundesstaatliche Hilfe zurückzugreifen. 4
Finanzstarke Bundesländer werden eher in die Pflicht genommen, Hilfestellung zu leisten als ohnehin schon verschuldete. Erfolgreiches Wirtschaften wird somit durch womöglich zu erbringende Ausgleichszahlungen an finanzschwache Länder getrübt. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Horizontalen Finanzausgleich. Dieser steht in der Kritik, ein unangemessen hohes Ausgleichsniveau des Länderfinanzausgleiches zu besitzen. 5 Unterdessen besteht die Gefahr, dass sich die Geberländer nach ihren Ausgleichszahlungen in einer schlechteren finanziellen Position wiederfinden als die Empfängerländer. Nicht zuletzt wird dadurch der Wettbewerb der Länder untereinander erheblich gehemmt. Der Vollständigkeit halber, sei hier kurz der Begriff des Vertikalen Finanzausgleiches erwähnt, der Bundesergänzungszuweisungen für finanzschwache Länder vorsieht.
Eine Überarbeitung und Fortentwicklung des Nationalen Stabilitätspaktes, der nach aktueller Lage Beiträge von Bund und Ländern zur Maastrichter Defizitquote und die Verteilung anfallender Sanktionszahlungen unzureichend aufschlüsselt, ist unter den gegebenen Kritikpunkten unumgänglich.
3.2 Gesetzliche Normen
Zentrale Eckpfeiler des bestehenden Nationalen Stabilitätspaktes bilden die Artikel 109 und 115 GG. Sie stellen die grundgesetzlichen Regelungen dar, die auf Bundes- und Länderebene relevant sind. Im Folgenden werden Inhalt und Schwächen beider Artikel eingehend erläutert.
3.2.1 Artikel 109 Grundgesetz
Artikel 109 GG fungiert als Auslöser des oben aufgeführten Kritikpunktes der unverhältnismäßigen Verteilung der Sanktionslasten zwischen Bund und Ländern. So sind bei einer Verletzung des SWP nach Art. 109 Abs. 5 GG Strafgelder von Bund und Ländern im Verhältnis 65 zu 35 zu entrichten. Dem Bund wird demzufolge eine weitaus höhere Last als den Ländern auferlegt. Eine verursachungsgerechte Ausgestaltung des Artikels wäre hier
4 Vgl. BMWA (2005, S. 11).
5 Vgl. Informationen zur politische Bildung (2. Quartal 2002, S. 41).
6
zweckdienlich. Identische Regelungen für beide staatlichen Ebenen würden dem Grundprinzip des föderalen Staates widersprechen. Gleichwohl wäre es denkbar, dass Bund und Länder ähnliche Vorschriften in die jeweiligen Verfassungen übernehmen. Ferner ist beklagenswert, dass aufgrund eines mangelnden Frühwarnsystems, Regelungen zur Vermeidung von Haushaltsnotlangen zu spät greifen.
3.2.2 Artikel 115 Grundgesetz
Als Grundbaustein für die gesamte Schuldenfinanzierung des Bundes agiert Artikel 115 GG. Er regelt die jährliche Neuverschuldung und besagt, dass im Normalfall die Netto-Kreditaufnahme die Höhe der im Bundeshaushalt veranschlagten Bruttoinvestitionen nicht überschreiten darf.
Eine Ausnahme der Regel ist rechtens, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu befürchten ist. Die gesamtwirtschaftlichen Ziele lassen sich durch ein stabiles Preisniveau, einen hohen Beschäftigungsgrad, ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht und ein angemessenes sowie stetiges Wirtschaftswachstum konkretisieren. 6 Diese vier Kriterien bilden die Eckpunkte des so genannten „Magischen Vierecks“.
Zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist demnach eine staatliche Kreditaufnahme möglich. Jedoch wird nicht auf eine Rückführung des Kredites in konjunkturstarken Zeiten eingegangen. Dieser Sonderfall ist kritisch zu begutachten, da er Umgehungsmöglichkeiten zur maßgeblichen Gesetzgebung darstellt und Bewertungsspielräume zulässt. Es existieren keine Kriterien, anhand derer sich die gesamtwirtschaftlichen Ziele
6 Vgl. BMWi (2008, S. 10).
Arbeit zitieren:
Kirsten Otten, 2008, Vom Bund-Länder-Finanzausgleich zu einem Nationalen Stabilitätspakt – Die Föderalismusreform II, München, GRIN Verlag GmbH
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