Inhaltverzeichnis
1 Einführende Bemerkungen - Qualitäten eines Mediators
im Konfliktlösungsprozess mit Fokus auf die Bedeutung
v o n V o r u r t e i l e n 2
2 Wer darf mediieren - Die Aus- und Weiterbildung zum Mediator 4
2.1 Der mediative Spiegel - Kernkompetenzen und das ethische
Selbstverst ändnis 7
2.2 Interkulturelle Mediation - mediative Konfliktlösung zwischen
Streitparteien differierenden kulturellen Hintergrundes 12
2.3 Grenzen der Mediation - wann bietet eine konstruktive
Gespr ächsführung keine Möglichkeit mehr zur Konfliktlösung? 13
3. Eine Begriffseingrenzung - Vorurteile als allgegenwärtiges
soziales Phänomen 14
3.1 Ursachen von Vorurteilen - Interkulturelle Konflikte bedürfen
einem interkulturellen Verständnis 16
3.1.1 Der gesellschaftliche Ursprung - Soziale Ungleichheit als
N ährboden für Vorurteile 17
3.1.2 Der kognitive Ursprung - Entstehung von Vorurteilen durch
Denken in sozialen Schubladen 18
3.1.3 Andere theoretische Ansätze der Wissenschaft 20
3.2 Worin liegt der Nutzen - Funktionen und Werte von
Kategorisierung und damit einhergehender Generalisierung 21
3.3 Stereotype Annahmen - Änderungsresistente, krankhafte
Symptome oder korrigierbare, nützliche Produkte? 22
4 Das Vorurteil heute - „Moderner Rassismus“ 23
5 Abschließende Gedanken - Ist es Menschen überhaupt
m öglich vorurteilsfrei zu sein? 24
6 L i t e r a t u r v e r z e i c h n i 25
7 I n t e r n e t q u e l l e n 27
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1 Einführende Bemerkungen - Qualitäten eines Mediators im Konfliktlösungsprozess mit Fokus auf die Bedeutung von Vorurteilen
Mediation ist „ein Verfahren zur eigenverantwortlichen Lösung eines Konfliktes durch die Konfliktparteien (..), die von einem neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis unterstützt werden“ (Marcard 2004, 9). Schon in der Arbeitsdefinition wird deutlich, dass Mediation sich durch einen Vermittler auszeichnet. Dieser ist demnach maßgeblich für die Konfliktlösung von Nöten.
Für zwei Konfliktparteien ist die Mediation als außergerichtliche Form der Problemlösung meist die Wünschenswertere. Rechtliche Verfahren bergen „schwer kalkulierbare Risiken und nicht zuletzt auch explodierende Kosten“ (Falk/Heintel/Krainz 2005, 9). Die nachfolgende Abbildung bekräftigt diese Aussage: Je nach Streitwert können die Verfahrenskosten eine immense Höhe erreichen.
Quelle: http://images.google.de/imgres?imgurl=http://www.mediation-konfliktbeilegung.de/Fotolia_2711532_Kreis.jpg-for-web-normal.jpg&imgrefurl=http://www.mediation-
konfliktbeilegung.de/&usg=__BbR74eK7J90CbJAsql390U4G_yc=&h=320&w=314&sz=11&hl=de&start=42&um=1&tbnid=Ig6 4nz-
6E0m3YM:&tbnh=118&tbnw=116&prev=/images%3Fq%3DMediatoren%2BDeutschlandweit%26ndsp%3D18%26hl%3Dde%26l r%3D%26client%3Dfirefox-a%26sa%3DN%26start%3D36%26um%3D1 Stand: 20.09.2009
Die Mediation ist nach Falk/Heintel/Krainz (2005, 9) im „Idealfall (...) freiwillig, konstruktiv und (..) gewaltfrei“. Es geht um selbstbestimmte Problemlösungsfindung. Dies hat eine gesteigerte Identifikation mit den gefundenen Lösungen zur Folge, was sowohl mit einer größeren Akzeptanz der Ergebnisse, als auch mit einer besseren Umsetzung einhergeht (vgl. Falk/Heintel/Krainz 2005). Weitere Ziele der Mediation sind die „Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet
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bleiben würden, (die) Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten, (die) Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens, (die) Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen, (sowie) keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Massenmedien“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Nachdem nun der Begriff Mediation eingegrenzt wurde, soll näher auf den Mediator und seine Rolle als Vermittler eingegangen werden. „Der Mediator ist kein Schlichter, der einen Vergleichsvorschlag macht, und dann alles daran setzt, die Parteien davon zu überzeugen“ (Haft/von Schlieffen 2002, 4). Viel mehr lässt sich sagen, dass ein „mediator attempts to help people negotiate more effectively and efficiently than they could on their own. The mediator helps the disputants to find solutions to their conflict that make more sense to them than continuing with their dispute. The mediator helps them search for common ground and find creative yet realistic ways to resolve their issues” (Stitt 2004, 1). Aus diesen Definitionen wird deutlich, dass der Mediator in festgefahren erscheinenden Situationen `Licht ins Dunkel bringen´ kann und es ihm dabei möglich ist, Lösungen mit den Konfliktparteien zu erarbeiten, die für alle Teilnehmer tragbar sind.
Der Mediation liegen vier Voraussetzungen zu Grunde:
Freiwilligkeit, Verschwiegenheit, Ergebnisoffenheit und Allparteilichkeit (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Freiwilligkeit meint, dass alle teilnehmenden Parteien, einschließlich des Mediators, aus freien Stücken an der Mediation partizipieren und diese jederzeit abbrechen können (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Auch Verschwiegenheit ist einer der vier grundlegenden Pfeiler der außergerichtlichen Konfliktlösung. Zu Verfahrensinhalten ist außerhalb der Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren. Ein Problem dass sich ergibt, ist das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht nicht-anwaltlicher Mediatoren in Deutschland und der Schweiz (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Hierauf wird im folgenden Kapitel noch näher eingegangen. Die Ergebnisoffenheit setzt voraus, dass vor Beginn das Ziel noch nicht genau feststehen sollte. „Alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Dies bedarf außerdem einer prinzipiellen Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, was bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich von großer Bedeutung ist (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Als vierte Grundvoraussetzung steht die Allparteilichkeit des Mediators. Dieser muss auf der Seite jedes Konfliktpartners stehen,
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was deutlich über eine einfache Neutralität hinaus geht. Auf diesen Aspekt wird im Verlauf der Ausarbeitung noch größeres Augenmerk gelegt. Grundlegend lassen sich zwei verschiedene Ansätze unterscheiden: Verhandeln und therapeutische Integration (vgl. Breidenbach 1995, 139). Die Verhandlungs-Strategie, so Breidenbach (1995) setzt ihren Fokus auf die „Einigung, die Förderung eines konsensualen Prozesses zwischen den Parteien“. Hierbei fungiert der Mediator kontrollierend, unterstützend und unter Inanspruchnahme professioneller Autorität (vgl. Breidenbach 1995, 140). Ein anderer wichtiger Aspekt ist, dass wenig Wert auf direkte Kommunikation zwischen den Streitparteien gelegt wird. Nicht selten werden getrennte Sitzungen vereinbart. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf den Verhandlungszielen, nicht auf den emotionalen Konfliktpunkten. Der `verhandelnde´ Mediator sucht positiv „nach Möglichkeiten für einen Kooperationsgewinn, negativ arbeitet er unrealistischen Erwartungen der Parteien entgegen“ (Breidenbach 1995, 140). Die therapeutische Integration hingegen rückt die Emotionen näher ins Blickfeld. Mediationen können von einer Person oder einem Team durchgeführt werden. Hierzu ist zu sagen, dass sich bei Gruppenmediationen ein gemischt geschlechtliches Team anbietet. „So ist für Angehörige eines jeden Geschlechts ein Ansprechpartner vorhanden, der entsprechend offen für Gender bezogene Themen ist“ (Mayer 2008, 102). Eine weitere Grundvoraussetzung ist der Respekt seitens der Konfliktpartner gegenüber dem Mediator. Während der Mediation soll dieser als Vertrauensperson mit spezifischen Fachkompetenzen auftreten und als solches akzeptiert werden (vgl. Mayer 2008, 102).
2 Wer darf mediieren - Die Aus- und Weiterbildung zum Mediator
Stellt sich die Frage, welche Personen autorisiert sind zu mediieren. „Wer ist als Mediator (...) geeignet und was ist eigentlich zu erlernen? Sind in einer Ausbildung vermittelbare Techniken ausreichend oder bedarf es tiefer gehender Selbstthematisierungen? Und an welche Berufsgruppen soll sich ein Ausbildungsangebot richten“ (Falk/Heintel/Krainz 2005, 9)? Es lässt sich erkennen, dass je nach Aufgabengebiet unterschiedliche Professionen angesprochen werden. Neben juristisch-wirtschaftlichen und psychosozialen Berufsgruppen, sowie freiberuflichen Beratern eignet sich die Mediatortätigkeit auch für Leitende,
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Koordinatoren und Manager, die sich in Organisationen mit der Konfliktregelung auseinanderzusetzen haben (vgl. Falk/Heintel/Krainz 2005).
Mit steigendem Interesse an der Mediation bildeten sich nach und nach spezialisierte Verbände heraus. Ein etablierter Verband ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (kurz: BAFM). Sie haben Standards für die Ausbildung zum Mediator formuliert. Desweiteren haben sie „einen berufsethischen Kodex und allgemeine Standards und Prinzipien der beruflichen Praxis aufgestellt“ (Maiwald 2004, 34). Der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung gemäß des BAFM-Standards gilt demnach als wichtiges Qualifikationsmerkmal. Schaut man sich auf dem Ausbildungsmarkt um, so findet sich eine Vielzahl an Möglichkeiten. Grundlegend wird zwischen universitären Angeboten und denen von privaten Anbietern unterschieden (vgl. von Schlieffen/Ponschab/Rüssel/Harms 2006). Letztere lassen sich leicht im Internet finden. Wobei anzumerken ist, dass die Ausbildung mehr und mehr zu einer Akademisierung tendiert. Das begründet sich darin, dass es als eine Zusatzausbildung für Personen konzipiert ist, die „eine juristische Ausbildung (2. Staatsexamen) oder ein abgeschlossenes psychologisches oder sozialwissenschaftliches Hochschulstudium“ (Maiwald 2004, 34) vorweisen können.
Weitere Institutionen, die sich aufgrund der raschen Verbreitung von Mediation entwickelt haben sind der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (kurz: BMWA), sowie der Bundesverband Mediation (kurz: BM) (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Letzterer fordert „gleichermaßen eine Zusatzausbildung von mind. 200 Zeitstunden und (zertifiziert) Mitgliedsunternehmen, die nach den Standards des Verbandes ausbilden“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Im folgenden sollen die Anforderungen des Bundesverbandes Mediation erläutert werden. Eine Aufschlüsselung der geforderten 200 Zeitstunden ist wie folgt angedacht: „120 Stunden Grundlagen und allgemeine Methoden der Mediation, 30 Stunden Mediation in ausgewählten Fachgebieten, 30 Stunden allgemeine und spezielle Supervision, 20 Stunden Intervision“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009).
„Auch andere Fachverbände und Ausbildungsinstitutionen, sowie semi-öffentliche Ausbildungsstätten, aber auch universitäre Bildungseinrichtungen bieten Ausbildungen an“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). So unterschiedlich die Zugangsvoraussetzung zu den verschiedenen Bildungsträgern sind, so differieren auch die Abschlüsse. Die Ausstellung eines Zertifikats vom Fachverband bedarf „dem
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Nachweis einer qualifizierten, vom Verband anerkannten Ausbildung, (der) Dokumentation der Mediation von vier Fällen sowie ein Kolloquium“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009). Mit diesen Nachweisen ist man nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren berechtigt, den Zusatz des jeweiligen Verbandes zu tragen, zum Beispiel Mediator BM. Für Rechtsanwälte gelten andere Standards. Diese werden von den Rechtsanwaltskammern gemäß § 7a BORA festgelegt: „Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“ (http://www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/BORAStand1.11.04.pdf 2009). In Deutschland ist die Berufsbezeichnung Mediator nicht gesetzlich geschützt. Außerdem gibt es keine gesetzliche Regelung über die Ausbildung. In hohem Maße ausschlaggebend ist hierfür die Strafvorschrift § 132a StGB. In Österreich ist das anders. Dort wurde 2004 das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) beschlossen. „Bei fachlicher Qualifikation und einem Mindestalter von 28 Jahren“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation 2009) können sich Mediatoren dort vom Justizministerium in die Liste der „eingetragenen Mediatoren in Zivilrechtssachen“ (http://www.dr-griesser.at/downloads/ZivMediatG.pdf 2009)
eintragen lassen. Das hat zur Folge, dass diese in Gerichtsverfahren über Inhalte durchgeführter Mediationen keine Auskunft geben müssen und damit die Vertraulichkeit gewährleistet ist (§ 18 ZivMediatG): „Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind“ (http://www.dr-Die österreichische griesser.at/downloads/ZivMediatG.pdf 2009).
Ausbildungsverordnung für Mediatoren (ZivMediat-AV) fordert für eingetragene Mediatoren in Zivilrechtsachen eine Ausbildung im Rahmen von mindestens 365 Einheiten. Von Akademikern mit juristischem oder psychosozialem Abschluss wird ein reduzierter Ausbildungsumfang von 220 Einheiten verlangt (vgl.
http://www.edikte.justiz.gv.at/mediatoren/mediatorenliste.nsf/ContentByKey/VSTR-7JRVME-DE-p/$file/ZivMediat-AV%20BGBl.pdf 2009).
Aufgrund der nachgewiesenen Praktikabilität der Mediation konnte sie sich in immer mehr Bereichen etablieren und unterliegt einer zunehmenden Diversifikation. Die
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Arbeit zitieren:
Franziska Kersting, 2009, Die spezifischen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eines allparteiischen Dritten im mediativen Diskurs , München, GRIN Verlag GmbH
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