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ten von vornherein in der Interessenvertretung gesehen 5 , die nur ihren Mitgliedern verpflichtet ist 6 . Soweit sie neben der Interessenvertretung sowie der Aufgabe der wirtschaftlichen Förderung Ihrer Gewerke mit hoheitlichen Aufgaben der Selbstverwaltung, z.B. im Berufsbildungs- und Prüfungswesen, betraut sind, sind diese Rechte von den Kammern abgeleitet. Soweit Kreishandwerkerschaften neben den Interessen ihrer Mitgliedsinnungen auch die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes wahrzunehmen haben 7 , unterliegen sie einer Neutralitätspflicht. 1.2 Freiwillige und Pflichtmitgliedschaft
Existenzprobleme der Handwerksorganisation bestehen nur in den Bereichen mit freiwilliger Mitgliedschaft, also vor allem den Innungen und den aus ihnen gebildeten Kreishandwerkerschaften und ggf. auch den Landesinnungsverbänden. Ursprünglich bestand für die Innungen von 1897 bis 1945, wie bei den Handwerkskammern, eine Pflichtmitgliedschaft 8 . Auch dem Gesetzgeber von 1953 erschien eine Pflichtmitgliedschaft als wesentliche Voraussetzung einer sachgerechten Selbstverwaltung, sie wurde aber dann doch durch eine freiwillige Mitgliedschaft ersetzt 9 . Fröhler stellte dazu schon 1959 fest, die Erfahrungen von staatlicher und handwerksorganisatorischer Seite mit dem System der freien Innungszugehörigkeit hätten deutlich gemacht, dass dies den berufsständischen Bedürfnissen nicht in vollem Umfang gerecht werde 10 . Die Pflichtmitgliedschaft der Innungen in der Kreishandwerkerschaft ändert an diesem Ergebnis nichts.
Selbstverwaltung ist Betroffenenschutz durch Betroffenenteilnahme 11 . Es lässt sich heute feststellen, dass 56 Jahre freiwilliger Mitgliedschaft den Niedergang des Innungswesens und die Schwäche zahlreicher Kreishandwerkerschaften zur Folge hatten. Detterbeck leitet daraus heute die Forderung nach
5 Vgl. Schwannecke, a.a.O, S. 28 unter Hinweis auf S, 12 566 C des Berichts, KPKU Nr. 4, S. 3
6 § 55 bzw. § 81 f. HwO; dem widerspricht Fröhlers Auffassung, dass ein Staat, der die Interessenvertretung bestimmter Bereiche Kammern mit der rechtlichen Stellung von Körperschaften öffentlichen Rechts anvertraut, dies tue, weil er an der Erhaltung und Stärkung dieser Berufsstände ein übergeordnetes Interesse der Gesamtheit bejaht, GewArch 1962, 169, 170.
7 § 87 Nr. 1 HwO
8 Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand Dezember 2008, Kz. 105, S. 3 ff.
9 Schwannecke, a.a.O., S. 14 f.; BVerfG, Beschl. vom 19.10.1966 ± 1 BvL 24/65, GewArch 1967, 83, 84 = BVerGE 20, 312, 316; Fröhler, Das Recht der Handwerksinnungen, 1959, S. 11 f. unter Hinweis auf Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die neue Handwerksordnung, 1967 ff., S. 30 ff.. Die Pflichtmitgliedschaft sei als unvereinbar mit der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG, als Verstoß gegen die besatzungsrechtlichen Dekartellierungsvorschriften und gegen die herrschende Lehre der Unvereinbarkeit von Tariffähigkeit nach Art. 9 Abs. 3 GG und Pflichtmitgliedschaft angesehen worden. Fröhler sucht in den Nachweis zu erbringen, dass eine Pflichtmitgliedschaft für eine Innung mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts konsequent sei. Soweit er sich dabei allerdings auf die über die Kammer legitimierten Hoheitsaufgaben des Bildungsbereichs bezieht, a.a.O., S. 14 ff., ist der Status der Innungen nicht besser als der eines beliehenen Unternehmers, der für seine Aufgabenwahrnehmung keinen zusätzlich öffentlich-rechtlichen Status braucht.
10 Fröhler, Das Recht der Handwerksinnungen, 1959, S. 12; s.a. Fröhler, GewArch 1962, 169, 172
11 Hendler, DÖV 1986, 675, 678
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Wiedereinführung der Pflichtmitgliedschaft ab 12 . Die Frage ist allerdings, ob eine Pflichtmitgliedschaft andere Ergebnisse gehabt hätte, soweit eine Organisation von dem Engagement ihrer Mitglieder leben muss, das auch durch eine gute Finanzausstattung aufgrund von Pflichtbeiträgen allein nicht zu ersetzen ist. Das Handwerk selbst hat auf dem Wege des Niedergangs seiner Innungen ± ebenso freiwillig ± auf wirksame Förderungsinstrumentarien verzichtet, die ohne die gesetzlichen Vorgaben der HwO zwar unter dem Schutz von Art. 9 Abs. 2 GG, aber nur nach den wesentlich mühsameren Regeln des Kartellrechts hätten gebildet werden können. Parallel dazu hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Innungen und Kreishandwerkerschaften als volkswirtschaftlich wirksame Mittelstandsförderung zu nutzen. Er kennt nur die Alternative der freiwilligen lebensfähigen Organisationseinheit oder deren ersatzlose Nichtentstehung bzw. Auflösung. Das entspricht dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Wettbewerbswirtschaft. Darüber hinaus bleiben dem Staat die Handwerkskammern mit Pflichtmitgliedschaft und zumindest ähnlichen Aufgaben, die letztlich als Auffangstellen für alle von den Innungen und Kreis-handwerkerschaften nicht geleisteten Aufgaben einspringen müssen. So gesehen sind Innungen und Kreishandwerkerschaften ein Angebot, regionale Interessen des Handwerks gezielter und wirksamer geltend zu machen, als es möglicherweise einer Handwerkskammer gelingt. Wird dieses Angebot nicht genutzt, ist das zwar bedauerlich, aber handwerksrechtlich und handwerkspolitisch gesehen keine Katastrophe.
Über Innungen und Kreishandwerkerschaften führt jeweils die Handwerkskammer die Aufsicht 13 . Welche Mittel der Handwerkskammer bei dieser Aufgabe zustehen und wie sie anzuwenden sind, regelt die Handwerksordnung nicht ausdrücklich 14 . 1.3 Grundsatz der Leistungsfähigkeit, § 52 Abs. 2 HwO
Innungsbezirke sollen nach § 52 Abs. 2 HwO unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, dass die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Innung leistungsfähig zu gestalten und damit die Mitglieder am Leben und den Einrichtungen der Innung teilnehmen können 15 . Der Bezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken 16 . Dieser Grundsatz dient auch dem Postulat der Einräumigkeit staatlicher Verwaltung, zu der die Innun-
12 Detterbeck/Will,Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks, 2003
13 § 75 und § 89 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 75 HwO
14 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1979 ± VI 8/78, GewArch 1979, 380
15 Vgl. auch den Hinweis des BVerwG, Urteil vom 17.03.1992 ± 1 C 31.89, GewArch1992, 302, 303 = NVwZ 1993, 675, 676 = DÖV 1992, 875 = BVerwGE 90,88, auf die Berichte des Reichstages von 1881, S. 261 f.; Den Vorrang der Leistungsfähigkeit vor dem Grundsatz der Deckungsgleichheit der Bezirke betont Christine Fröhler, GewArch 1983, 256, 257
16 Das Prinzip der Deckungsgleichheit ist nach Roellecke, GewArch 1987, 105, 114, ein reines Zweckmäßigkeitsprinzip. Im Verhältnis zum Prinzip der Leistungsfähigkeit kann es keinen Vorrang haben.
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gen und Kreishandwerkerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts gehören 17 und dient damit auch der politischen Integration und der Verwaltungsökonomie 18 . Für Innungen fordert Zimmermann darüber hinaus auch homogene Wirtschaftsgebiete mit strukturellen, regionalen und geographischen Gemeinsamkeiten 19 und das OVG Nordrhein-Westfalen, die Leistungsfähigkeit einer Innung müsse mit der Leistungsfähigkeit der benachbarten Innungsbezirke korrespondieren 20 . 2 Aktueller Zustand ² Leistungsstärken und Leistungsschwächen
Wenn Gesetz und Rechtsprechung die Notwendigkeit der Leistungsfähigkeit von Innungen und Kreis-handwerkerschaften betonen, so ist weniger das überwiegend administrative Leistungsvermögen ge- PHLQWGHVVHQ ÄPDJHEOLFKHU 1XW]HQ « VLFK EHL LKUHQ 0LWJOLHGHUQ UHJHOPlLJ OHGLJOLFK PLWWHOEDU DXs-ZLUNWXQGGHQ9RUWHLOGHU0LWJOLHGVFKDIWZHLWJHKHQGQXUYHUPXWHQOlVVW³ 21 , sondern die aktive und spürbare Tätigkeit zur Leistungssteigerung der Mitgliedsbetriebe. Von diesem Idealzustand ist das Handwerk, zumindest in Teilbereichen, zu weit entfernt. N Die Innungen leiden ganz überwiegend an einem bedrohlichen Mitgliederschwund und sind praktisch nicht mehr tarif- und innovationsfähig 22 . In weiten Bereichen ist eine deutliche Überalterung der Mitglieder festzustellen, die allein schon den Reiz zum Beitritt für junge Handwerker mindert. Junge Handwerker müssen in aller Regel ums Überleben kämpfen und meinen, keine Zeit und kein Geld für eine gemeinsame Interessenwahrnehmung zu haben 23 . Bestehenden Innungen fehlt es im erheblichen Umfang an der notwendigen Energie und Entschlossenheit, junge Mitglieder zu werben sowie Kollegen aus dem zulassungsfreien und handwerksähnlichen Bereich in das Qualifikationsnetzwerk einzubinden und für die Mitglieder überproportional Leis-tungsvorteile auszuhandeln oder Netzwerke zu organisieren und zu moderieren. Die Neigung, durch Zusammenschluss leistungsfähigere Innungen zu bilden, ist nicht ausreichend vorhanden. Der trotz des Prinzips freiwilliger Mitgliedschaft bestehende Grundsatz des § 52 Abs. 1
17 BVerwG, Urteil vom 17.03.1992, a.a.O., S. 303; BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 ± 1 B 35.00, GewArch 2000, 493 = NVwZ-RR 2000, 778; vgl. auch zur IHK OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.12.1995 ± 3 M 24/95, GewArch 1996, 70, 73
18 Wagener, GewArch 1979, 73, 75; Zimmermann, GewArch 2006, 274, 277 m.w.N.; Mann, in Kluth (Hrg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2006, 13, 26; Roellecke, GewArch 1987, 105, 107
19 Zimmermann, a.a.O., S. 275
20 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.1988 ± 15 A 2769/85, GewArch 1989,197,199; zur Rangfolge der Maßstäbe Roellecke, GewArch 1987, 105, 106 ff.
21 BVerwG, Urteil vom 03.09.1991, GewArch 1992, 28, 29, zur Beitragsbemessung bei Handwerkskammern oder Kreis-handwerkerschaften
22 Vgl. Detterbeck, GewArch 2005, 271
23 )U|KOHUVWHOOWHDOOHUGLQJVVFKRQIHVW=HLWHQZLUWVFKDIWOLFKHU3URVSHULWlWZDUHQVWHWV=HLWHQGHUÄ2UJDQLVDWLRQVPGLg- NHLW³*HZ$UFK
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Satz 2 HwO, dass in einer Region für ein Gewerk nur eine Innung bestehen kann, behindert die Entstehung kreativer Alternativen. Innungen leben in vielen Fällen hauptsächlich von den Prüfungsgebühren für Zwischen- und Gesellenprüfungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Prüfungsausschussmitglieder. Ihre eigentlichen Funktionen nehmen sie kaum noch wahr 24 . N Die Kreishandwerkerschaften leiden zunächst unter denselben Schwächen wie ihre Basis, die
Innungen. Die Stärke der Organisation der einzelnen Kreishandwerkerschaften ist sehr unterschiedlich. Zum Teil erreichen sie die Kraft mittelgroßer Handwerkskammern, der besorgniserregende und hier allein interessierende Teil ist nicht in der Lage, mehr als eine oder ein paar wenige hauptamtliche Bürokräfte zu beschäftigen, die im wesentlichen die Geschäftsführung für GLH,QQXQJHQHUOHGLJHQ6LHKlQJHQPHKURGHUZHQLJHUDPÄ7URSI³GHU+DQGZerkskammer und wären ohne die entgeltliche Aufgabenerledigung für die Kammern im Wesentlichen nicht lebensfähig 25 . Leistungssteigernde Projekte sind auf dieser Basis kaum möglich. Die Kreishandwerkerschaften sind auf diese Weise nur noch ein sich selbst verwaltendes Spezialbüro, das Aufgaben im Sinne des § 87 Nr. 3 HwO nicht mehr erfüllen kann. Die Beitragspflicht von Innungsmitgliedern auch für derartige Kreishandwerkerschaften führt nicht selten zum Austritt aus der Innung und zu dem Wunsch, Einzelmitglied in starken Landesinnungsverbänden zu werden.
N Die Landesinnungsverbände haben den Vorteil, in einem größeren Einzugsbereich tätig werden zu können. Innungen haben zwar über § 52 HwO ähnliche Möglichkeiten, die mentalen und organisatorischen Hürden sind für sie aber höher als bei Verbänden. So haben die Landesinnungsverbände deutliche Stärken, soweit sie tatsächlich große Einheiten bilden, über eine ausreichende Zahl aktiver Mitglieder verfügen und vor allem ein leistungsfähiges Hauptamt haben. Das zeigt sich in den jüngsten Ansprüchen, für Beratungen ein Monopol zu erhalten ebenso wie im Aufbau eigenständiger Ausbildungsstätten oder der Kreation neuer Tätigkeitsfelder für ihre Mitglieder. Diese Verbände sehen sich daher in einer direkten Konkurrenz zu den Kreishandwerkerschaften und teilweise auch den Handwerkskammern. Sie stellen ihre eigene Leistungsfähigkeit den Schwächen der Kreishandwerkerschaften gegenüber.
N
Die Handwerkskammern umfassen über die Pflichtmitgliedschaft das ganze Handwerk und bieten das gesamte Leistungsspektrum. Auch von ihnen wird zunehmend mehr Betriebsnähe ge-
24 DasVG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.1973 ± 11 K 1756/71, GewArch 1974, 344, vertrat den Standpunkt, die eigentliche Informationsarbeit bezüglich der einzelnen Handwerksberufe komme nicht so sehr den Handwerkskammern, sondern den Innungen zu.
25 Bezogen auf eine IHK, aber ohne weiteres übertragbar auf eine Kreishandwerkerschaft, äußerte das OVG Sachsen- $QKDOWDD26ÄN|QQHQGDV*HVDPWLQWHUHVVHGHULKQHQ]XJHK|ULJHQ*HZHUEHWUHLEHQGHQXQWHU$EZlJXQJXQG$Xs-
gleichder wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe nur auf der Grundlage längerfristiger Struktur- NRQ]HSWHZDKUQHKPHQ³
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fordert, aber auch hinter einer Außenstelle einer Kammer steht immer deren gesamte Organisation, die flexibler ist als es z.B. Kreishandwerkerschaften sein können. Kammern leisten schon bisher eine gewisse Arbeitsteilung mit den Teilen der Handwerksorganisation, die eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen. Auch sie haben allerdings Probleme, wenn ihre Partner zunehmend schwächer werden und notwendige Konsequenzen persönlich nehmen. Zum überwiegenden Teil wurde das Handwerk schon bisher von kleinen und kleinsten Betrieben geprägt. Die derzeitige vor allem handwerksrechtliche Entwicklung unterstützt diesen Trend. Das müsste Anlass genug sein, die tradierten Institutionen der Handwerksorganisation zu nutzen, um die gemeinsamen Interessen zunehmend auch in Form von Netzwerken, Arbeitsgemeinschaften, Bietergemeinschaften und Kooperationen wahrzunehmen, die zu entwickeln - z.B. aus den Innungen und Kreis-handwerkerschaften heraus - sich anböte.
Ganz offensichtlich werden diese Möglichkeiten nicht marktwirksam und wahrnehmungsrelevant genutzt. Der Organisationsgrad in all diesen Vereinigungen nimmt drastisch auf einen immer weniger tarifvertragsfähigen Umfang ab, die Gremien sind zu groß, das Durchschnittsalter ihrer Mitglieder zu hoch, die Pflichten zu umfangreich oder die Versammlungen zu selten. Für zukunftsorientierte Entwicklungen bleibt da kein Raum und keine Kraft. Jede kreative Unruhe scheint durch Gesetz und Regeln gedämpft bis unmöglich.
Das mag an der Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten durch die potentiellen Mitglieder liegen, vielleicht auch an der fehlenden Kraft oder Einsicht der jeweiligen Leitungsebene. Festzustellen bleibt, dass diese Organisationen spürbar vereinsamen und vergreisen. Die notwendigen kreativen Aktivitäten sind von solchen Gruppen ohne elementare Änderungen nicht mehr zu erwarten. Eine aktive Werbung um die jungen Betriebe, ein gezielter Ausbau der Vorteile z.B. einer Innungsmitgliedschaft sind nicht erkennbar.
Zu diesen allgemeinen Aspekte der Leistungsfähigkeit gehören noch folgende speziellere Gedanken. 2.1 Personell
Diskutiert wird vielfach, ob eine Mindestmitgliederzahl bei Innungen erforderlich ist 26 . Gemeint sein dürfte damit allerdings nur eine Faustregel, die das eigentliche Kriterium der Leistungsfähigkeit nur am
26 Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 52, Rdnr. 28, nennt 50 bis 100
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Rande berührt 27 . Ein wichtigeres Kriterium ist hier der Organisationsgrad einer Innung und damit auch einer Kreishandwerkerschaft.
Der Organisationsgrad der Innungen lag in den Alten Bundesländern einst bei 80 bis 90 % 28 und fiel auf heute 40 bis 60 % 29 , in den Neuen Bundesländern wurden aus 60 bis 70 % inzwischen 20 bis 30 % 30 , wobei diese Marken schon eher den oberen Rand markieren. Dabei besteht bei schwachen Innungen die Neigung, sich aufzulösen und die letzten Mitglieder als Einzelmitglieder einer Landesinnung oder einem Landesinnungsverband einzugliedern, um den Pflichtbeitrag für die Kreishandwerkerschaft zu sparen.
Festzustellen ist ferner, dass der Organisationsgrad unverändert weiter sinkt 31 . Junge Unternehmen fühlen sich von solchen Zwerginnungen nicht mehr vertreten. Ein wesentlicher personeller Grund ist, dass mit dem Erschlaffen einer Organisation in aller Regel auch eine kollektive Überalterung verbunden ist. Die verbleibenden Mitglieder fühlen sich den Traditionen und dem Zusammenhalt mehr verpflichtet als junge Unternehmer, die ihrerseits für unverbindliche und nicht erkennbar ertragreiche Zusammenkünfte weder Zeit noch sonstigen Aufwand investieren wollen. Damit sind die verbleibenden Ehrenamtsträger in der misslichen Lage, mit einem Minimum an Kooperation ein Maximum an Leistung erbringen zu sollen. Auch bei hervorragender Eignung für diese Funktionen sind sie dann rasch und spürbar über-fordert, denn auch sie müssen die Existenz ihres eigenen Betriebes sichern. Die Leitungspersonen solcher Institutionen sind dann zunehmend nicht mehr in der Lage, den Erwartungen der jungen Betriebe hinsichtlich wirksamer - um nicht zu sagen spektakulärer - Maßnahmen zu entsprechen und sie verlieren zunehmend den Kontakt zu den aktuellen Entwicklungen.
Für die personelle Leistungsfähigkeit einer Innung ist auch das Vorhandensein und die Aktivität eines Gesellenausschusses nach § 68 HwO ein wichtiges Symptom.
27 So geht Zimmermann, a.a.O., S. 275, auch davon aus, dass Innungen mit 5 oder 15 Mitgliedern ebenso die erforderliche Leistungsfähigkeit erreichen können wie wesentlich größere Innungen.
28 Fröhler, Das Recht der Handwerksinnung, 1959, S. 21, unter Hinweis auf die damals jüngste Handwerkszählung: mehr als 2/3 aller selbständigen Handwerker seien Innungsmitglieder, in mehreren Gewerken seien es über 90 %. Das BVerfG, Beschl. v. 19.10.1966 ± %Y/*HZ$UFKJHKWQRFKYRQÄGHU0HKUKHLWGHU+DQGZHUNHU³DXV'DV
BVerwG erklärt in seinem Urteil v. 14.04.1961 ± VII C 124.59, GewArch 1962, 90, 92, dass die Ermöglichung einer wün- VFKHQVZHUWHQ7HLOQDKPHGHU,QQXQJVPLWJOLHGHUDP/HEHQXQGGHQ(LQULFKWXQJHQGHU,QQXQJJHZLVVHÄ*UHQ]HQQDFKREHQ³ ergebe. Förster, GewArch 1963, 153, zitiert Reuß mit den Worten, kein Handwerker könne es sich wirtschaftlich leisten, der Innung fernzubleiben.
29 So betrug bei der Kreishandwerkerschaft Süd-Ost-Niedersachsen 2005 der Organisationsgrade der Innungen im Durchschnitt zwar 51,79 %, der Organisationsgrad aller Betriebe der Kreishandwerkerschaft allerdings nur 31,10 %, Jahresbericht 2005, S. 7 und 14, im Jahre 2006 liegt der Gesamtorganisationsgrad bei noch 29,20 %, Jahresbericht, S. 6 und 9. 30 Vgl. DHB magazin 11/06 ± Kammerbezirk Potsdam, S. 26
31 Eine Parallele findet sich in der kritischen Haltung der IHK-Mitglieder, von denen nach einer impulse-Umfrage etwa die Hälfte bei freiwilliger Mitgliedschaft austreten würde, vgl. Jahn, GewArch 2002, 98, 99.
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2.2 Organisatorisch
Das VG Aachen stellt fest, die Auflösung einer Innung sei gerechtfertigt, wenn diese von ihrer Personenzahl her außerstande sei, ihre Organe und Gremien ordnungsgemäß zu besetzen 32 . Diese Feststellung müsste erweitert werden durch eine Prüfung, welche der Aufgaben von der Innung tatsächlich noch erbracht werden. Typisches Merkmal zu kleiner Innungen ist, dass schon die Interessenvertretung und die Disziplinierungsfunktion, die vor allem auf die Ordnung der internen Beziehungen zielt 33 , aber auch auf die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Betrieben und ihren Kunden, nicht mehr glaubwürdig wahrgenommen werden kann, dass sie in der Berufsbildung und im Prüfungswesen kaum noch handlungsfähig sind, dass Lehrgänge nicht mehr durchgeführt werden, an die Förderung von Genossenschaften für Werbung, Ein- und Verkauf oder die Schaffung und Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung nicht mehr zu denken ist, Vergabestellen auf die Beratung der Innung verzichten, Vermittlungsstellen nicht mehr gebildet werden oder nicht mehr gefragt sind. Sind diese Funktionen auch zu wesentlichen Teilen nicht mehr möglich, läuft die Pflege des Gemeingeistes und der Berufsehre leer.
Das noch von Roellecke skizzierte Problem, ein zu großer Innungsbezirk verhindere, dass die Mitglieder sinnvoll am Innungsleben teilnehmen könnten 34 , ist auch durch zunehmende Mobilität nicht kleiner geworden, dürfte aber für die aktuelle Diskussion leider keine Rolle mehr spielen. Darüber hinaus dürfte eine Innung mit großem Einzugsbereich auch dann als lebensfähig im Sinne des Gesetzes gelten kön- QHQZHQQVLHDNWLYIUDWWUDNWLYH'LHQVWOHLVWXQJHQVRUJWXQGHLQÄ,QQXQJVOHEHQ³LP6LQQHHLQHVHQJHQ und vertrauensvollen Erfahrungsaustausches nicht in demselben Maße stattfindet oder stattfinden kann wie in einem kleinräumigen Innungsbezirk.
2.2.1 Betriebsunterstützende Leistungen, z.B. durch Serviceeinrichtungen, Sammelverträge Die partielle Überforderung insbesondere der meist kleinen Handwerksbetriebe mit hochqualifizierter Handwerkstätigkeit einerseits und umfassendem modernem zertifikatsträchtigem Management andererseits legt nahe, die Aufgabe der Innungen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und Betriebsführung zu schaffen und fördern (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 HwO), und der Kreishandwerkerschaften, Einrichtungen zur Förderung der gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu schaffen oder zu unterstützen (§ 87 Nr. 3 HwO)
32 VG Aachen, Urteil vom 29.06.1988 ± 3 K 1713/87, GewArch 1988, 208
33 Kormann, GewArch 1996, 41, 43
34 Roellecke, GewArch 1987, 105, 107
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