Vorwort
Dieses Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die strafrechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Das Lehrbuch bemüht sich um einen knappen Stil, um der wenigen Zeit, die in der „heißen Phase“ der Examensvorbereitung verbleibt gerecht zu werden. Trotz dessen wurde auf keine wichtigen Informationen verzichtet, so dass ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Examens erzielt werden kann. Das Buch entstand in der Examensvorbereitung des Verfassers und wurde in den letzten Wochen vor den Klausuren und der mündlichen Prüfung zur intensiven Wiederholung genutzt. Damit bietet es eine effektive und zeitsparende Möglichkeit zur Vorbereitung, um das angeeignete Wissen in Probeklausuren und schließlich im Examen umzusetzen. Das Lehrbuch beginnt mit der Anklageklausur, bei der besonderes Gewicht auf den Aufbau der Klausur hinsichtlich der Gutachten, der Verfügung und der Anklage gelegt wird. Anschließend wird das Urteil ebenfalls in einem auf die Klausur ausgerichteten Stil besprochen. Dem schließt sich die Darstellung staatsanwaltschaftlicher bzw. richterlicher Zwangsmaßnahmen an, für die einige Parallelen im Aufbau gelten. Im nächsten Abschnitt wird der dritte Klausurtyp aufbereitet. Hierbei wird besonderen Wert auf den richtigen Aufbau und die möglichen revisiblen Fehler gelegt. Danach folgen einige allgemeine Hinweise, die keinem speziellen Klausurtyp zuzuordnen sind bzw. dem Hintergrundwissen dienen. Abschließend wird noch kurz auf den Aktenvortrag eingegangen. Materielle Rechtsfragen behandelt das Lehrbuch dagegen ebenso wenig wie sonstige Problemkreise aus dem Bereich der StPO, soweit diese bereits Gegenstand des Prüfungsstoffes des ersten Examens darstellen. Um eine konzentrierte Anleitung des zu beachtenden Aufbaus der unterschiedlichen Klausurtypen zu geben, werden diese Punkte nicht nochmals eingehend dargestellt. Trotz dessen sind auch die Kenntnisse in diesen Bereichen unverzichtbar, so dass diese für ein erfolgreiches Bestehen des Examens ebenfalls aufgefrischt werden müssen.
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Für Fragen, Anregungen, Hinweise und Kritik stehe ich gerne unter lehrbuch@gmx.de zur Verfügung.
Sebastian Homeier
Bielefeld, den 31. März 2010
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Inhaltsverzeichnis
1.Teil: Die Anklageklausur 7
1. Abschnitt: Das A-Gutachten 7
2. Abschnitt: Das B-Gutachten 10
3. Abschnitt: Die Verfügung 13
I. Verfügung bei einer Anklage 13
II. Verfügung bei einer Einstellung 13
III. Verfügung bei teilweiser Anklageerhebung und Einstellung 15
4. Abschnitt: Die Anklageschrift 17
2. Teil: Die Urteilsklausur 27
1. Abschnitt: Das Urteil bei einer Verurteilung 28
2. Abschnitt: Das Urteil bei vielen Taten oder vielen Täter 48
3. Abschnitt: Der Freispruch 48
4. Abschnitt: Die Einstellung nach § 260 III StPO 50
5. Abschnitt: Die Teilverurteilung und die Teileinstellung 51
3. Teil: Zwangsmaßnahmen in der Klausur 53
1. Abschnitt: Antrag auf Erlass des Haftbefehls 53
2. Abschnitt: Erlass eines Haftbefehls 56
3. Abschnitt: Antrag auf Erlass sonstiger Zwangsmaßnahmen 60
4. Abschnitt: Sonstige richterliche Anordnungen 61
4. Teil: Die Rechtsmittel 62
1. Abschnitt: Die Beschwerde 62
2. Abschnitt: Berufung 63
4. Abschnitt: Die Revision 67
1. Unterabschnitt: A-Gutachten 67
A. Zulässigkeit 67
B. Begründetheit 69
I. Verfahrenshindernisse 70
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II. Verfahrensrüge 72 III. Sachrüge 81 IV. Beschwer 83 V. Beruhen 84 VI. Rügeverlust 84
2. Unterabschnitt: B-Gutachten 85
3. Unterabschnitt: Revisionsbegründungsschreiben 86
4. Unterabschnitt: Revisionsurteil 87
4. Abschnitt: Sonstige Rechtsbehelfe 88 5. Teil: Sonstiges 89
I. Gesetzliche Grundlagen des Strafrechts 89
II. Aufbau und Hierarchie der Staatsanwaltschaft 89 III. Strafantrag §§ 77 StGB 89
IV. Einstellung des Verfahrens 90 V. Klageerzwingung 90 VI. Anklagesatz 91 VII. Ermittlungsverfahren 92 VIII. Eröffnungsbeschluss 92 IX. Strafbefehl 93 X. Zwischenverfahren 94
XI. Verweigerung der Aussage 95 XII. Beschuldigtenbelehrung 96
XIII. Unmittelbarkeitsgrundssatz §§ 250 ff. StPO 96
XIV. Verwertungsverbot nach § 252 StPO 97
XV. Beweisverwertungsverbote 97 XVI. Beweisrecht 99
XVII. Beweisverwertungsverbot 99
XVIII. Abwesenheit des Angeklagten in Hauptverhandlung 100
XIX. Hinweis und Nachtragsanklage 101 XX. Tatbegriff 101 XXI. Zwangsmaßnahmen 102 XXII. Führerschein 102 XXIII. Promille 103
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XXIV. Jugendstrafsachen 103 XXV. Rechtskraft 104 XXVI. Wahlfeststellung 104
XXVII. Adhäsion nach §§ 403 ff. StPO 106
XXVIII. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 44 ff. StPO 106 6. Teil: Der Aktenvortrag 107
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1. Teil: Die Anklageklausur
Der Anklageklausur kommt im Examen entscheidende Bedeutung zu. Je nach Bundesland wird entweder nur eine Anklageklausur geschrieben oder ist neben der Urteilsklausur eine der beiden üblichen Aufgabestellungen. Bei der Anklageklausur steht grds. aufgrund des Umfangs der Aufgabenstellung wenig Zeit zur Verfügung. Daher ist es zwingend erforderlich die Formalia gut einzuüben, damit man sich in der Klausursituation voll auf die rechtlichen Probleme des Falls konzentrieren kann. Zuerst wird kurz auf das A-Gutachten eingegangen, dass grds. der Prüfung der Strafbarkeit der Beteiligten aus dem ersten Examen entspricht. Hier werden nur die Besonderheiten herausgestellt.
Vorüberlegung:
Aufgabenstellung beachten: welche Beteiligten und welche Tatkomplexe prüfen, welche Delikte sind ausgeschlossen bzw. erlassen
welche Entscheidung ist zu treffen: Verfügung erlassen, bedarf es wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen, sind §§ 153 ff. StPO zugelassen
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft: örtlich nach §§ 143 ff. GVG i.V.m. §§ 7 ff. StPO und sachlich nach § 152 I StPO (meist kein Problem daher grds. weglassen) Strafverfolgungsvoraussetzungen:
wichtig sind: keine Verjährung §§ 78 ff. StGB, Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten (bei relativen ist dies erst am Ende des Delikts zu prüfen, da das Fehlen des Antrags anders als bei den absoluten Antragsdelikten überwunden werden kann), Strafmündigkeit § 19 StGB (aber nicht §§ 20, 21 StGB kommen erst später), kein Strafklageverbrauch/entgegenstehende Rechtskraft, keine anderweitige Rechtshängigkeit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts:
- materielle Rechtslage mit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
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- Bildung von Tatkomplexen, zuerst schwere dann leichte Delikte (ggf. chronologisch bei gleicher Schwere) und Haupttäter vor Teilnehmer
- Obersatz: Der Beschuldigte könnte sich, dadurch dass er … getan hat, gem. … wegen … hinreichend verdächtig gemacht haben. (wichtig ist, vom Beschuldigten zu sprechen sowie den hinreichenden Tatverdacht und nicht die Strafbarkeit zu prüfen, diese stellt erst das Urteil fest und nicht schon die Anklage)
Alternativer Obersatz: Aufgrund der Aussage des Zeugen, … dass der Beschuldigte ... getan habe, könnte sich der Beschuldigte … gem. … wegen … hinreichend verdächtig gemacht haben. (dieser Obersatz ist genauer aber auch länger, was bei vielen Delikten Zeit kostet)
- vollständige Prüfung inkl. Der Prüfung des Antrags bei relativen Antragsdelikten, ggf. ist das öffentliche Interesse zu prüfen
- grds. ist der Gutachtenstil einzuhalten, aber bei unproblematisch Punkten genügt Urteilsstil, ggf. kann
man zu verneinendes Tatbestandsmerkmal nach vorne ziehen, wenn es eindeutig nicht erfüllt ist und die Zwischenpunkte nicht für andere Tatbestand von Bedeutung sind (wohl aber eher der Ausnahmefall)
- Prüfung erfolgt nach dem bekannten Muster: Obersatz, Definition, Subsumtion wobei hier die Beweiswürdigung zu erfolgen hat
- im Rahmen der Beweiswürdigung ist erst zu prüfen, ob ein Beweismittel verwertet werden darf; darauf folgen die Angaben des Beschuldigten, dann schließlich die Aussagen der Zeugen
- Formulierung für die Beweiswürdigung:
Der Beschuldigte lässt sich nicht ein./ Er bestreitet die Wegnahme./ Er gibt an, dass … Der Zeuge … gibt allerdings an, dass … Damit kann die Einlassung des Beschuldigten widerlegt werden.
Im Rahmen der Anklageklausur sollte nicht geschrieben werden: Die Tat kann dem Beschuldigten aufgrund … nachgewiesen werden. Es wird nur der Tatverdacht geprüft, dafür ist keine Überführung notwendig, es reicht hier auch die Wahrscheinlichkeit abzustellen; falls ein Tatbestandsmerkmal noch nicht sicher zu bejahen ist, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, da der Grundsatz in dubio pro reo nur eingeschränkt greift
- bei Meinungsstreit über materiell-rechtliche Aspekte der Strafbarkeit ggf. darauf eingehen, ob Staatsanwaltschaft an Rspr. gebunden ist
- am Ende sind die Konkurrenzen zu bilden
- Endergebnis: Hinreichender Tatverdacht besteht bzgl. der Delikte …
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- ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss nach § 163a StPO fehlt immer der hinreichender Tatverdacht (in der Klausur selten ein Problem, da die Prüfung sonst ohne einen hinreichenden Tatverdacht endet)
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Hier sind die Schlussfolgerungen aus dem Ergebnis des A-Gutachten zu ziehen. Das weitere Vorgehen ist kurz zu umschreiben und zu begründen (z.B. warum eine Einstellung von bestimmten Delikten in Betracht kommt). Ggf. muss eine Prüfung erfolgen, wenn z.B. schwerwiegende Maßnahmen wie die Untersuchungshaft in Betracht kommen.
- Einstellung 1: welche Delikte sollen angeklagt werden und welche sollen eingestellt werden nach §§ 170 II, 153 ff. StPO, analog § 205 StPO
- Einstellung wegen mangelndem Tatverdacht nach § 170 II StPO, Einstellung erfolgt auch, sofern ein Prozesshindernis vorliegt
bei Delikten innerhalb einer prozessualen Tat ist keine Einstellung nach § 170 II StPO möglich, sofern Verdacht bzgl. anderer Taten besteht, dann nur im Vermerk 2 erwähnen, dass diese eine Tat nicht vorliegt
- bei Einstellung nach §§ 153 ff. StPO immer auch die Ermessensgründe angeben es darf nie eingestellt werden, wenn öffentliches Interesse im Rahmen des relativen Strafantrages bejaht wurde; dies wäre widersprüchlich, da Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO gerade fehlendes öffentliches Interesse voraussetzt
- Einstellung mit Verweisung auf Privatklageweg §§ 374, 376 StPO (sofern daneben kein einziges Offizialdelikt erfüllt ist und kein öffentliches Interesse berührt wird); dies kann nur erfolgen bei einer Einstellung nach § 170 II StPO, da bei einer Einstellung gem. § 153 ff. StPO Privatklagedelikte nicht weiter verfolgbar sind; daher erfolgt bei einer Einstellung dann auch kein Verweis auf die Privatklage
- § 154a StPO ist keine Einstellung, sondern nur Beschränkung der Anklage bei Tateinheit
- einen Bescheid für den Antragssteller gibt es immer, aber Rechtsmittelbelehrung nur, wenn er auch der Verletzte ist (der Verletztenbegriff ist hier weiter als bei § 77 StGB); darüber hinaus auch keine Rechtsmittelbelehrung bei Einstellung, Privatklagedelikten oder wenn Täter nicht ermittelt werden konnte, sondern nur bei Einstellung nach § 170 II StPO
- Strafbefehl 3 (Vorteile: billiger und schneller für Staat): 1 Siehe zur Einstellung im Allgemeinen S. 90.
2 Eingehend zum Vermerk Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 131 f.
3 Grundsätzlich zum Strafbefehl Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 155 ff.
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in Klausur meist keine Option, da Anklage geschrieben werden soll Gründe für die Ablehnung eines Vorgehens mittels Strafbefehls: bei Verbrechen, sofern Verhandlung sinnvoll (z.B. wenn persönlicher Eindruck nötig), Gerneral- oder Spezialprävention entgegensteht, auch nicht bei Minderjährigen, oder wenn mit Einspruch zu rechnen ist (wohl nur bei Geständnis oder klarem SV, aber nach dann trotzdem RiStBV)
- beschleunigtes Verfahren (Sinn: billiger und schnelle Strafe schreckt mehr ab) in Klausur ebenfalls nicht zu erwarten, da dies Verfahren nur bei einfachem Sachverhalt und klarer Beweislage möglich ist und daher nicht wenn viele Taten oder Täter vorliegen auch nicht, wenn Tat mehrere Monate zurückliegt oder nach RiStBV Nr. 146, wenn persönlicher Eindruck nötig (insb. bei zu erwartender Freiheitsstrafe oder Heranwachsenden) oder Verteidigung des Angeklagten durch das Verfahren beeinträchtigt wird
- vereinfachtes Verfahren in Jugendsachen
- Antrag auf Sicherungsverfahren
- ggf. Belehrung über Entschädigung nach § 9 StrEG, aber nur bei einer Einstellung nach §§ 170 II, 153 StPO, da ansonsten eine Anklage erfolgt
- ggf. gegen andere Personen Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei weiteren Taten für die noch Ermittlungen nötig sind wie zB Aussagedelikte im Verfahren
- Zuständigkeit:
bei welchem Gericht ist anzuklagen (dazu bestehen auch Regelungen in den RiStBV) §§ 7 ff. StPO für örtliche Zuständigkeit
bei Erwachsenen grds. am Tatort und bei Minderjährigen oder Heranwachsende der Wohnsitz
§ 42 JGG
§ 1 StPO i.V.m. GVG für sachliche Zuständigkeit
bei besonderer Bedeutung der Sache gem. § 24 I Nr. 3 GVG trotz Zuständigkeit des AG auch LG damit Sache zum BGH gelangen kann bei Maßregeln §§ 63, 66 StGB immer LG
bei mehreren Angeklagten Sachen verbinden und bei höherem Gericht anklagen nach §§ 2, 3 StPO
bedenken dass durch minder schweren Fall sich Strafrahmen und damit auch die Zuständigkeit ändern kann
- Verfahrenstrennung z.B. bei Heranwachsenden falls Vor. § 103 JGG nicht vorliegen
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- neuer Haftbefehl oder Haftfortdauer bzw. Aufhebung einer bestehenden Haft (bei einer Anklage erfolgt gem. § 207 IV StPO immer eine neue Prüfung der Haft) 4 dabei immer die Voraussetzungen von §§ 112 ff. StPO prüfen: dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit damit kann man dem Prüfer zeigen, dass man gesehen hat, dass dringender Tatverdacht mehr ist als hinreichender Verdacht ist
sofern Haftgründe vorliegen, oder wenn bereits eine Haft vorliegt sollte dies immer kurz angeprüft werden
dann dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit in einem Vermerk in der Verfügung darlegen
liegen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, ist die Aufhebung der Haft und Freilassung beantragen § 120 III StPO; dies ist insb. bei einer Einstellung zu bedenken
- Pflichtverteidiger § 141 StPO
ist insb. für den Angeklagten, sofern er noch keinen Verteidiger beauftragt hat, zu beantragen bei: Anklage von Verbrechen, drohender Freiheitsstrafe ab einem Jahr, bestehender oder bevorstehender U-Haft, bei Verfahren vor dem Landgericht, wenn die Rechtslage
problematisch ist, der Angeklagte nicht fähig zu eigener Verteidigung ist oder sofern der Verletzte nach § 397 StPO mit einem Anwalt am Verfahren teilnimmt
beliebte Fälle: RA meldet sich als Verteidiger mit der Bitte als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden dann ist dies die konkludente Niederlegung des Mandats, so dass ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen ist, sofern die Voraussetzungen des § 141 StPO vorliegen
- Antrag auf Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69, 69a StGB stellen
- vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StGB
sofern dringende Gründe dafür sprechen, dass Fahrerlaubnis im Urteil entzogen wird nach
§ 69 StGB ist der Antrag zu stellen
ist der Führerschein bereits beschlagnahmt, muss geprüft werden, ob die Gründe dafür noch vorliegen; bestehen sie weiter erfolgt ebenfalls ein Antrag nach § 111a IV StPO an Gericht auf Bestätigung der Beschlagnahme, ansonsten ist eine Aufhebung nach § 111a StGB zu beantragen
- Nebenkläger zulassen, wenn Nebenklage zulässig ist nach § 395 StPO
- Bestätigung einer Beschlagnahme nach §§ 94 II, 98 StPO bzw. sonst Herausgabe beschlagnahmter Sachen anordnen
- Entscheidung über Asservate Einziehung und Verfall
4 Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 92.
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Staatsanwaltschaft (…), den (…) (Aktenzeichen) Vfg.
1. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. (ab jetzt gilt volles Einsichtrecht des Verteidigers) 2. Anklage nach Entwurf mit Durchschriften in Reinschrift fertigen. 3. Anklagedurchschrift in Reinschrift fertigen. 4. Anklagedurchschrift gem. Nr. (…) MiStra an: (siehe Meyer-Goßner, Anhang A13) Nr. 15 bei Beamten und Richtern an Dienststelle Nr. 16 bei öffentlichem Dienst; auch bei Studenten an Behördenleiter Nr. 19 bei Soldaten an Disziplinarvorgesetzten Nr. 29 bei Bewährung an jew. Gericht Nr. 32 bei Jugendlichen und Heranwachsenden an die Jugendgerichtshilfe Nr. 42 bei Ausländern an Ausländerbehörde des Wohnortes Nr. 43 bei Haft an JVA Nr. 45 bei Straßenverkehrdelikte an jew. Straßenverkehrsbehörde
5. Mitteilung von der Anklageerhebung an das AG - Ermittlungsrichter - ... (Ort) zu … (AZ der Haftsache: z.B. 7 GS 27/06)
( Mitteilung an den Ermittlungsrichter ist bei Haftsachen nötig, da er ab Klageerhebung nicht mehr zuständig ist und somit vom weiteren Verfahren keine Kenntnis erhält) 6. U.m.A. (bedeutet: Urschriftlich mit Akte) dem
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Amtsgericht/Landgericht
- Strafrichter/…… (Ort)
übersandt mit dem Antrag aus der Anklageschrift und den weiteren Anträgen (sofern sich dies aus dem B-Gutachten ergibt)
- die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (§ 111 a StGB),
- einen Pflichtverteidiger zu bestellen,
- die Untersuchungshaft anzuordnen, (wird Untersuchungshaft erstmals beantragt gehört dies nur in die Verfügung, um den Täter nicht vor seiner Festnahme zu warnen)
- Sicherstellung, Beschlagnahme von Gegenständen gem. § 111 b StPO,
- Nebenkläger zuzulassen.
7. WV 3 Monate. (Wiedervorlage je nach Dringlichkeit; bei Haft je nach den Prüfungsterminen, bei Bestellung eines Pflichtverteidigers und bei Antrag nach § 111a StGB nur ein Monat um zu prüfen, ob das Gericht dem Antrag nachgekommen ist)
II. Verfügung bei einer Einstellung Staatsanwaltschaft (…), den (…) (Aktenzeichen) Vfg.
1. Einstellung des Verfahrens (gegen … wg. …) gem. … StPO aus den Gründen des nachfolgenden Bescheids/Aktenvermerks.
(- sofern kein Bescheid ergeht ist ein Vermerk zu schreiben unter Angabe der Gründe der Einstellung, also dem fehlenden hinreichenden Tatverdacht, einem bestehenden Verfahrenshindernis oder den Einstellungsgründe der §§ 153 ff. StPO
- bei einer Beschränkung § 154 a StPO enthält der Vermerk einen Hinweis darauf, welche Delikte eingestellt und welche angeklagt werden unter Angabe der Einstellungsgründe)
2. Einstellungsnachricht an den Beschuldigten Bl. … d. A. (- Angabe der Personalien des Beschuldigten nach Blatt der Akten
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- Nachricht erhält der Beschuldigte wegen § 170 II 2 StPO, bei einer Teileinstellung nur bei Interesse am Teil
- bei allen anderen Einstellungsmöglichkeiten wird keine Nachricht erstellt, insb. bei einer Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO ist bereits aus der Anklage ersichtlich ist, welche Delikte weiterverfolgt werden
- Benachrichtigung erfolgt aber auch nur, sofern der Beschuldigte Kenntnis vom Verfahren erlangt hat, z.B. durch Vernehmung, oder ein sonstiges Interesse an der Nachricht hat
- ggf. enthält die Nachricht eine Belehrung nach StrEG)
3. Zu schreiben - unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung - an den Anzeigenerstatter (hat dieser einen Anwalt ist das Schreiben an diesen zu richten) Bl. … d. A.:
Ermittlungsverfahren gegen … wegen …
Ihre Strafanzeige vom … Anlage: Rechtsmittelbelehrung Sehr geehrte(r) …, …
(Verständliche Angabe warum kein hinreichender Tatverdacht vorliegt; falls teilweise angeklagt wird, sollte dies erwähnt werden um Antragsteller zu besänftigen; ggf. Hinweis auf Privatklage § 374)
Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin. Hochachtungsvoll
(- einfacher Anzeigenerstatter erhält einen Bescheid nur bei Interesse nach § 158 I StPO, Bescheid entfällt insb. bei Rücknahme der Anzeige oder Verzicht auf einen Bescheid
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- der Verletzte gem. § 171 Satz 2 StPO erhält grds. immer einen Bescheid, außer bei Beschränkung nach § 154 a StPO, da der verletzte das Klageerzwingungsverfahren betreiben kann gem. §§ 171, 172 StPO
- Rechtsmittelbelehrung erfolgt nur gegenüber dem Verletzten 5 ; dies entfällt (vgl. Wortlaut
§ 172 II 3), falls Einstellung nach §§ 153, 153 a, 154 I StPO erfolgt, das Delikt ein reines Privatklagedelikt darstellt (dann nur Bescheid mit Verweis auf Privatklage) oder der Täter nicht ermittelt ist (in dem Fall macht die Klageerzwingung keinen Sinn)
4. Weglegen. / 1 Monat.
(bei Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung darf Akte nicht sofort weggelegt werden, da bei einem Klageerzwingungsverfahren oder bei einer Aufl. nach § 153a StPO erst die Frist zur Klageerhebung oder die Erfüllung der Aufl. abgewartet werden müssen)
III. Verfügung bei teilweiser Anklageerhebung und Einstellung
insb. auch wenn gegen mehrere ermittelt wurde und gegen Teil eingestellt und Teil angeklagt Verfügung setzt sich aus den oben dargestellten Teilen zusammen:
Staatsanwaltschaft (…), den (…)
(Aktenzeichen) Vfg.
1. wie bei Anklageerhebung 2.-4. wie bei Einstellung nach 1.-3. 5.-10. wie bei Anklageerhebung nach 2.-7.
5 Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 138.
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4. Abschnitt: Die Anklageschrift
gem. §§ 199, 200 StPO und Nr. 110 II RiStBV (siehe dazu Meyer-Goßner Anhang A12) Staatsanwaltschaft … (Ort), den ... (Datum)
- (AZ der Staatsanwaltschaft:) 23 Js 123/07 -
Jugendlicher/ Heranwachsender An das HAFT, Termin gem. §§ 117 V/ bzw. 121, 122 StPO: … 6 Amts-/Landgericht HAFT zu 1. und 3. - Strafrichter/Schöffengericht/ große Strafkammer/Schwurgericht -ÜBERHAFT HAFT in anderer Sache in … (Ort) Einstweilige Unterbringung
(zur rechten Spalte: Ist der Angeklagte nicht als Erwachsener anzuklagen oder ist Haftbezug gegeben, so ist dies deutlich zu vermerken. Bei einer Haft sind die entsprechenden Termine nach der StPO anzugeben. Die Fristen laufen immer erst ab Erlass des Haftbefehls oder ab der Festnahme, sofern diese nach dem Erlass des Haftbefehls erfolgt, jedoch nicht schon sofern Festnahme vor dem Haftbefehl vorliegt. Erfolgt die Festnahme am 23.9 und wird der Haftbefehl am 24.9, so sind oben die Daten 24.12 und 24.3 einzusetzen. §§ 117 V StPO ist zudem nicht zu erwähnen, wenn dieser Termin bereits verstrichen ist. Haft zu 1. und 3. bedeutet, dass (falls sich nicht alle Angeklagten in Haft, sondern nur der Angeklagte zu 1. und 3. Überhaft zeigt dem Richter an, dass sich der Angeklagte bereits aufgrund eines anderen Verfahrens in Untersuchungshaft befindet und damit der Haftbefehl aus diesem Verfahren nicht vollstreckt wird. Sollte die in dem anderen Verfahren Haft allerdings aufgehoben werden, z.B. weil der dringende Tatverdacht in dem Verfahren nicht mehr besteht, soll der Angeklagte jedoch nicht freikommen, da dann der Haftbefehl aus diesem Verfahren greift.) Anklageschrift
Der/Die (arbeitslose) … (Beruf) … (Name), (ggf.) geborene …,
6 Vgl. auch Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 18.
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geboren am ... in …,
wohnhaft/zuletzt wohnhaft (falls momentan ohne Wohnort) … (Adresse), deutscher/... Staatsangehöriger, ledig/...
Gesetzliche Vertreter: Eltern … und …, Adresse, (aber nur, falls der Angeklagte bei der Anklage immer noch minderjährig ist)
- in dieser Sache vorläufig festgenommen am … und aufgrund des Haftbefehls das AG/LG Bielefeld vom … (Datum) ... (Aktenzeichen des Haftbefehls) in Untersuchungshaft in der JVA … seit …/ seit demselben Tage/gewesen von … bis …ebenso einzufügen, wenn eine Unterbringung nach §§ 81, 126a StPO erfolgt ist nie erwähnen, wenn Haft oder Unterbringung nur anderes Verfahren betrifft, dies ergibt sich schon aus dem Hinweis „Haft in anderer Sache“
- Verteidiger: Rechtsanwälte …, … (Ort) -
(ggf. folgt weiterer Angeklagter; die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Alphabet 7 ) wird/werden angeklagt,
wird/werden - unter Beschränkung gem. § 154a I StPO -angeklagt, (hier ggf. dem Gericht eine Beschränkung anzeigen, damit der Richter nicht gleich wegen möglicher Tateinheit mit anderen Delikten einen Hinweis nach § 265 I StPO gibt) am … in …
(bei mehreren Daten: am … und … bzw. bei vielen Taten von … bis …;
bei mehreren Orten reicht grds. der zuständigkeitsbegründende Ort und ggf. weitere Hauptorte nennen oder nur als u. a. Erwähnen;
falls Tag und Zeit unbekannt: nach dem … in nicht rechtsverjährter Zeit in …/im Juni 2005; bei Wahlfeststellung alle Zeiten und Orte aller möglichen Taten angeben)
7 A.A. Ernemann/Fuhse/u.a., Die Station in Strafsachen, 7. Aufl., S. 5, die in erster Linie nach der Zuständigkeit
nach dem Geschäftsverteilungsplan sortieren wollen.
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als Jugendlicher mit Verantwortungsreife
der …als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (bei mehreren Angeklagten und nur einem Jugendlichen ist dieser kenntlich zu machen) als Heranwachsender im strafrechtlichen Sinne
gemeinschaftlich (ggf. zusätzlich: mit dem gesondert verfolgten … / dem bereits abgeurteilten … / zwischenzeitlich verstorbenen … / einem Unbekannten) im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit in einem minder schweren Fall
(dies selbstverständlich nur einfügen, wenn dies im jeweiligen Fall vorliegt; hierbei handelt es sich es sich um ein vor die Klammer ziehen, um in der nun folgenden Beschreibung der Tat möglichst auf Wiederholung verzichten zu können und die Anklage kurz und verständlich zu halten; dies gilt ebenso für die nun folgende Aufzählung der Tatbestände selbst) durch zwei/… selbständige Handlungen
(bei Tatmehrheit dazu 1), 2), … als Zählweise für die jeweiligen Taten; Reihenfolge der Aufzählung grds. Chronologisch) durch dieselbe Handlung
(bei Tateinheit/bei einer Handlung ganz weglassen dazu als Zählweise a), b) … für die einzelnen Tatbestände; Reihenfolge nach Tatschwere)
(bei mehreren Tätern zusätzlich ggf. eine Nummerierung nach I., II., …, sofern die Täter nicht alle Delikte gemeinschaftlich begangen haben; dazu siehe weiter unten) 1)
a) eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben,
b) … zu haben,
( es ist jeweils der Wortlaut des Tatbestands der Norm einzufügen; dabei müssen auch die im Tatbestand erwähnten Absicht, z.B. beim Diebstahl, aufgenommen werden; auch verschiedene Tatbestandsalternativen müssen aufgeführt werden, wie z.B. bei a) für die Körperverletzung, allerdings nur in der oder den tatsächlich erfüllten Alternativen; auch Qualifikationen sind aufzunehmen, da sie einen Tatbestand darstellen; daher sind Regelbeispiele und minder
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schwerer Fälle als Strafzumessungsregeln nicht aufzunehmen; zumindest in NRW wird ein Unterlassen ebenso wenig erwähnt, da dies erst in der Konkretisierung erfolgt) (weitere Konstellationen im Einzelfall:)
c) … mittels einer Waffe … zu haben, (so eine Formulierung bei einer Qualifikation) … zu haben, wobei er in drei Fällen mit einer Waffe handelte, (falls mehr als drei Fälle vorliegen, aber nicht in allen mit einer Waffe gehandelt wurde) … zu haben wobei sie in zwei Fällen gemeinschaftlich handelten, (gleiches Delikt wurde mehrfach begangen, aber nicht in allen Fällen gemeinschaftlich)
… zu haben, wobei er im ersten Fall mit einer Waffe handelte und im zweiten Fall …, / wobei er in einem Fall mit einer Waffe handelte und im anderen Fall …, (zur Zusammenfassung, falls Delikt mehrfach aber mit unterschiedlichen Qualifikationen begangen wurde) versucht zu haben …,
… zu haben, wobei es (in einem Fall) beim Versuch blieb,
jeweils … zu haben, (jeweils zeigt an, dass ein Delikt mehrfach begangen wurde, wobei die Delikte in Tatmehrheit zueinander stehen; bei Tateinheit heißt es dagegen: vier Sachen gestohlen zu haben, drei Personen körperlich misshandelt zu haben, ...) vorsätzlich … zu haben, (Abgrenzung, sofern es auch ein Fahrlässigkeitsdelikt gibt nur nötig bei § 315c, 316, 323a StGB) 8 … fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er …,
(wenn es aber eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist, z.B. bei § 315 c II Nr. 2 StGB, heißt es wegen § 11 II StGB: vorsätzlich einen PKW …)
sich vorsätzlich/fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rw. Tat - nämlich … - begangen zu haben, (wegen der er nicht bestraft werden kann, weil …)
einen Menschen getötet zu haben, (bei § 212 StGB wird „ohne Mörder zu sein“ weggelassen) vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat - nämlich einem Diebstahl/... - Hilfe geleistet zu haben,
(so wird formuliert bei Anstiftung und Beihilfe, aber auch bei Anschlussdelikten wie §§ 258, 259 StGB für die jeweilige Vortat) entweder … oder … zu haben, (bei Wahlfeststellung)
8 Schmehl/Volmer/Heidrich, Die Assessorklausur im Strafprozess, 9. Aufl., S. 93.
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und tateinheitlich damit/ und (mit dieser Formulierung wird die Tatmehrheit mit anderen nun folgenden Delikten dargestellt) 2)
a) … zu haben,
b) … zu haben, und tateinheitlich damit/ und 3) … zu haben.
(im Einzelfall kann auch hier ein Zusammenfassen sinnvoll sein, u den Anklagesatz zu verkürzen: wird/werden angeklagt, am … in … durch zwei selbständige Handlungen
jeweils … zu haben, und dazu im zweiten Fall tateinheitlich … (dann braucht man ersten Tatbestand nur einmal aufführen)
als Nebentäter … zu haben, (bei jeweiliger Fahrlässigkeit der Täter, da diese dabei keine Mittäter sein können, aber der Tatbestand dann trotzdem nur einmal aufgeführt werden muss) (bei mehreren Täter kann es nötig sein noch weiter zu unterscheiden, falls diese nicht alle Taten gemeinschaftlich begangen haben:
- Unterteilung nach :I. nach Personen / 1) nach Tatmehrheit / a) nach Tateinheit
- wurden die Taten größtenteils getrennt ausgeführt: I. der Angeschuldigte A am … in … durch … 1)
a) …,
b) …, 2) …,
II. der Angeschuldigte B am ...
- wurden die Taten größtenteils gemeinsam verübt: werden angeklagt am … in … durch … Handlungen
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1. gemeinschaftlich in einem Fall … zu haben,
2. der Angeschuldigte A in einem weiteren Fall … zu haben,
3. …)
Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:
(da die Ermittlungen abgeschlossen sind ist nun auch schon beim Verfassen der Anklage vom Angeklagten und nicht mehr vom Beschuldigten zu sprechen; Einteilung nach 1), 2) … auch hier beibehalten, dagegen nicht nach a), b), … aufteilen, da Tateinheit auch im gemeinsamen Fließtext dargestellt werden sollte)
1) Der Angeklagte hielt sich am … um … Uhr in der Nähe des Jahnplatzes auf. ... 2) ... (Konkretisierung 9 :
kurzer Sachverhalt zu den jeweiligen Taten im Imperfekt; konkreter als Anklagesatz mit konkretem Ort, z.B. der Straße, und der Zeit;
es wird nur das angegeben was den objektiven oder subjektiven Tatbestand ausfüllt, insb. der Vorsatz bzw. eine Fahrlässigkeit sind darzulegen, sofern dies nicht völlig offensichtlich ist bei Vorsatz ist zu formulieren: Der Angeschuldigte war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, was ihm auch bewusst war. bei Absicht: … um zu …
bei Fahrlässigkeit: Bei Anwendung der erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeschuldigte erkennen können und auch müssen ...
- alles sonstige Beschreibende sowie das Ausschmücken der Umstände ist wegzulassen;
- allerdings sind hier nun auch die tatsächlichen Umstände für ungeschriebene Tatbestandsmerkmale und Regelbeispiele aufzunehmen;
- bei Mittätern ist zu formulieren: im bewussten und gewollten Zusammenwirken
- bei Teilnahme, Anschlussdelikten wie der Hehlerei oder auch bei einem Rauschdelikt muss die andere Tat dargelegt werden
- bei Minderjährigen und Heranwachsenden: Der …, der zur Tatzeit … Jahre alt war, …)
9 Siehe dazu ebenfalls Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 5. Aufl., Rn. 182 ff.
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Arbeit zitieren:
Sebastian Homeier, 2010, Strafrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
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