Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung
4
2. Das athenische Bürgerrecht
2.1 Das Perikleische Bürgerrechtsgesetz 4
2.2 Die Rechte und Pflichten athenischer Bürger 9
2.3 Die Rechte und Pflichten von Fremden/Metöken 10
3. Der Charakter einer Gerichtsrede und die Rede des
12
Apollodoros
3.1 Die athenischen Gerichtsreden und der Logograph Apollodoros 12
3.2 Der Wahrheitsgehalt der Schilderungen in der Gerichtsrede - Kein
Kriterium vor dem athenischem Gericht 13
3.3. Der traditionelle Aufbau einer Gerichtsrede 14
3.4 Apollodoros, der Logograph: Der Aufbau seiner Rede
Beurteilungen über seine rhetorischen Fähigkeiten 17
19
4. Apollodoros’ Rede in Hinblick auf das Thema „Bürgerrecht“
4.1 Der rechtliche Charakter der Rede - Die graphe xenias 19
4.2 Analyse der Argumentation des Apollodoros und der
angewendeten Spezifizierungen des Perikleischen
B ürgerrechtsgesetzes 19
22
5. Fazit
23
6. Endnote: Die bei Apollodoros enthaltenen Spezifizierungen
des Bürgerrechtsgesetzes
24
7. Bibliographie
26
8. Erklärung über die eigenständige Erstellung der Hausarbeit
2
1. Einleitung
Um ca. 340 v. Chr. reichte Apollodoros von Pasion über seinen Schwiegersohn Theomnestos eine Schriftklage gegen Neaira ein, welche die Lebensgefährtin seines politischen Gegners Stephanos war. 1 Als Begründung dieser Klage gibt Theomnestos an, dass an Stephanos Rache geübt werden solle, was als akzeptables Motiv für eine Klage angesehen wurde. 2 Hintergrund dafür bildeten eine politisch begründete Feindschaft und vorherige Rechtsstreitigkeiten, durch die Stephanos der Familie des Apollodoros massiv geschadet hat. 3 Die Intention der Rede „Gegen Neaira“ war es das Gericht davon zu überzeugen, dass die Fremde und weitbekannte ehemalige Hetäre 4 Neaira mit dem athenischen Bürger Stephanos in Ehegemeinschaft lebte, was durch ein Gesetz untersagt und strafbar war. 5 Durch eine Ehe mit Stephanos soll Neaira ihren Status als Fremde verschleiert haben, um ihren Kindern den Status von athenischen Bürgern zu verschaffen. So behauptet zum Beispiel Apollodoros, dass Stephanos Neairas Tochter Phano als vermeintliche Bürgerstochter ausgegeben hat, um sie mit einem athenischen Bürger zu verheiraten. 6 Apollodoros bezog sich in seiner Rede auf Gesetze, diefalls er seinen Fall gewinnen würde - ernsthafte Konsequenzen für Neaira und Stephanos vor allem in Bezug auf ihren jeweiligen Rechtsstatus als Bürger bzw. Fremde nach sich ziehen würde. So würde die Fremde Neaira in die Sklaverei verkauft werden und Stephanos würde sowohl wegen der vorgetäuschten Ehegemeinschaft eine Geldstrafe bezahlen 7 als auch aufgrund des Täuschungsversuches bei der Verheiratung von Phano seinen Status als athenischer Bürger sowie sein ganzes Vermögen verlieren. 8
Genau diese Frage nach dem rechtlichen Status von Bürgern und Fremden soll in dieser Arbeit genauer beleuchtet werden. Zum einen soll es dabei allgemein um das athenische Bürgerrechtsgesetz und die Rechte und Pflichten von Bürgern und Metöken gehen. Zum anderen sollen die von Apollodoros verwendeten Gesetze im Fall „Gegen Neaira“ analysiert
1 Vgl. Kapparis, Apollodorus, Against Neaira [D. 59]. Untersuchungen zur antiken Literatur und Geschichte, Bd. 53, S. 1.
2 Brodersen, Antiphon, Gegen die Stiefmutter und Apollodorus, Gegen Neaira (Demosthenes 59). Frauen vor Gericht, S. 23.
3 Vgl. Apollodoros, §§ 3-10, bei Brodersen S. 57-63. Über politische Hintergründe der Feindschaft vgl. Schäfer, Demosthenes und seine Zeit IV, S. 179.
4 Anmerk. d. Verf.: „Der Begriff für „Frauen, die in einer […] informellen Beziehung [wie die einer Konkubine oder Mätresse] lebten, war hetaira, was allerdings auch die Bezeichnung für eine Frau mit eigenem Vermögen oder hoher Bezahlung war oder - am anderen Ende der Skala - für ein Sklavenmädchen, das für eine Bordellinhaberin arbeitete“. Davidson, Kurtisanen und Meeresfrüchte, S. 96.
5 Vgl. Libanios, bei Brodersen, S. 55 und vgl. Hartmann, Heirat, Hetärentum und Konkubinat im klassischen Athen, S. 57. Anm. d. Verf.: Libanios (ca. 314 -ca. 393 n. Chr.) war ein berühmter Redner und Schriftsteller. Er verfasste neben vielen anderen Schriften und Reden auch eine Schrift über das Leben des Demosthenes, sowie Inhaltsangaben und Beurteilungen zu seinen Reden. Vgl. R. Foerster u. K. Münscher, RE XII, 2 (1925), Sp. 2485-2551, s. v. Libanios.
6 Vgl. Apollodoros, §§ 52-53, bei Brodersen S. 91-93.
7 Vgl. ebd. § 16, bei Brodersen S. 67.
8 Vgl. ebd. § 52, bei Brodersen S. 93.
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und im Rahmen seiner Klage diskutiert werden. Hierfür werden zusätzlich Informationen zum Charakter einer Gerichtsrede geliefert, die es erleichtern sollen, seine Ausführungen besser einordnen und beurteilen zu können.
Als Quelle dieser Arbeit wird der Apollodoros-Text in der Übersetzung von Kai Brodersen verwendet. Des Weiteren werden in erster Linie der Kommentar zur Rede von Konstantinos Kapparis, Debra Hamels ausführliches Werk „Der Fall Neaira“, sowie Arbeiten von Trevett, Todd und Hartmann herangezogen.
Allgemein ist Apollodoros’ Rede als eine „wertvolle Quelle für das Rechtswesen im antiken Athen und für die Sozialgeschichte jener Zeit“ angesehen, da sie unter anderem zu den Bereichen „Prostitution, Ehebruch, religiösen Bräuchen, Sklaverei, Bürgerrecht, Schlichtung [und] Mordgesetzen“ sowie zum ungewöhnlichen Leben einer Frau im antiken Griechenland wichtige Informationen liefert. 9 In dieser Arbeit jedoch soll sich die Untersuchung weitestgehend auf das Thema „Bürgerrecht“ beschränken und kann daher zu der Fülle der Informationen, die die Rede liefert, nicht immer Erläuterungen geben.
2. Das athenische Bürgerrecht
2.1. Das Perikleische Bürgerrechtsgesetz
Während eine Ehe zwischen athenischen Bürgern und Fremden ursprünglich rechtsgültig war und die Nachkommen eines solchen Ehepaares automatisch als athenische Bürger anerkannt wurden, änderte sich dies mit dem 451/50 v. Chr. unter dem von Perikles 10 eingeführten Bürgerrechtsgesetz. 11 Hartmann äußert, dass das Perikleische Gesetz in den erhaltenen antiken Quellen nur knapp behandelt wird. 12 Daher falle es schwer, den genauen Inhalt zu rekonstruieren und die Intentionen und Auswirkungen abzuschätzen. 13
Laut Brodersen lässt sich sagen, dass nach diesem Gesetz
„nur als Bürgerin oder Bürger Athens [galt], wer von einem Bürger-Ehepaar abstammte, also Kind einer
Bürgerin und eines Bürgers war, die in einer rechtsgültigen Ehe miteinander verheiratet waren“ 14 . Allerdings sehen Kapparis und Hartmann die Einschränkung, dass ein Bürger-Paar verheiratet sein müsse, als nicht sicher belegbar an. 15 Hartman schränkt die Deutung des Gesetzes daher noch etwas weiter ein:
9 Vgl. Hamel, Der Fall Neaira, Die wahre Geschichte einer Hetäre im antiken Griechenland, S. 8.
10 Anm. d. Verf.: Perikles (ca. 490-429 v. Chr.) war ein führender athenischer Staatsmann und Kriegsstratege des 5. Jhdts. vor Chr. Vgl. F. Miltner, RE, XIX, 1 (1937), Sp. 748-790, s. v. Perikles (1).
11 Vgl. Kapparis, S. 199.
12 Vgl. Hartmann, S. 52.
13 Vgl. ebd.
14 Brodersen, S. 15.
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„Keineswegs schrieben diese Gesetze explizit eine Heirat unter Bürgern vor oder banden den
Bürgerstatus an eine eheliche Geburt. De facto musste aber allen Athenern, die ihren Nachkommen das
Bürgerrecht sichern wollten, daran gelegen sein, Kinder mit einer Athenerin zu zeugen.“ 16 Andere Wege zur Erlangung des Bürgerstatus konnten sich in besonderen Fällen „durch Freilassung aus dem Sklavenstand oder durch eine von der Volksversammlung beschlossene Verleihung des Bürgerrechts“ ergeben. 17 Laut Brodersen sei „diese Vergabe der bürgerlichen Rechte (epitimia) eine hohe Ehre und ein ,Geschenk’, [während] der Verlust dieser Rechte (atimia) - der auch Staatsschuldner traf - eine harte Strafe“ gewesen sei. 18 Todd äußert, dass die meistgeübte Form der Einbürgerung hauptsächlich zur Ehrung vorgenommen wurde, wobei diese bei einer beachtlichen Zahl an Fällen Personen betraf, welche nicht in Athen lebten und von welchen nicht erwartet wurde, dass diese jemals ihr Privileg wahrmachen und ihren Wohnsitz nach Athen verlegen würden. 19 Der ideale Empfänger dieser eher formalen Ehrung seien entfernte fremde Staatsoberhäupter gewesen. 20
Zur Zeit des Peloponnesischen Krieges 21 ist das Bürgerrechtsgesetz immer weniger beachtet worden, sodass auch gemischte Ehen zwischen Bürgern und Nichtbürgern akzeptiert wurden. 22 Laut Hartmann lege eine Bemerkung des Isokrates 23 den Schluss nahe, dass die Athener wegen des Rückgangs der Bürgerzahlen das Gesetz während des Peloponnesischen Krieges nicht zur Anwendung brachten. Zudem wurde während dieser Jahre der Bürgerstatus auch an größere Volksgruppen, wie z.B. an die Plataier 24 , als Anerkennung für
15 Vgl. Kapparis, S. 200: “We cannot say with certainty whether lawful wedlock […] was an additional requirement for the children of two Athenians, in order to be citizens, and it is possible that there were no specific legal provisions on this issue […].” Vgl. auch Hartmann, S. 57.
16 Hartmann, S. 57.
17 Brodersen, S. 15.
18 Ebd. Anm. d. Verf.: Der Entzug der bürgerlichen Rechte führte u.a. dazu, dass man nicht mehr als Zeuge vor Gericht erscheinen durfte. Des Weiteren bewirkte eine Beschlagnahmung des Vermögens durch den Staat, dass der Verurteilte zum Staatsschuldner und damit „ehrlos“/ atimos wurde. Vgl. Brodersen, S. 25. Siehe auch Kapitel 2.2. dieser Arbeit.
19 Vgl. Todd, The Shape of Athenian Law, S. 175.
20 Vgl. ebd.
21 Anm. d. Verf.: Der Peloponnesische Krieg (431-404 v. Chr.) war ein Krieg zwischen den Großmächten Athen und Sparta um die „Vorherrschaft in Griechenland und der Ägäis“, welcher schließlich mit der Niederlage Athens endete. Vgl. Dahlheim, Die griechisch-römische Antike, Band 1, Griechenland, S. 210 ff.
22 Vgl. ebd.
23 Anm. d. Verf.: Hartmann bezieht sich auf Isokrates 8,88. Vgl. Hartmann, S. 55. Dabei handelt es sich um die „Rede über den Frieden“. Vgl. Usher, S. 302. Isokrates (436-338 v. Chr.) war Redner und Logograph. Er verfasste seine Reden zum einen für die Verwendung vor Gericht und zum anderen zu Unterrichtszwecken in seiner eigenen Schule. Vgl. Usher, S.118 u. 298.
24 Anm. d. Verf.: Plataiai war eine Kleinstadt in Boiotien, die im Peloponnesischen Krieg von Theben, welche mit Sparta verbündet war, besetzt wurde. Die Plataier erbaten Hilfe von Athen, welche den Großteil der Bevölkerung nach Athen evakuierte. Vgl. E. Kirsten, RE XX, 2 (1950), Sp. 2255-2332, s. v. Plataiai. Zur Lage Boiotiens siehe Dahlheim, S. 160.
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außergewöhnliche Tapferkeit und Loyalität zu Athen verliehen. 25 Auch Apollodorus bezieht sich in seiner Gerichtsrede auf diese Ehrung der Plataiaer, und seine Schilderung stellt die einzige noch erhaltene vollständige Quelle über die Prozedur der Einbürgerung dar 26 . Laut seiner Angaben sei dabei in mehreren Schritten durch Versammlungen, einen Erlass und dessen Ratifizierung, sowie durch individuelle Überprüfungen genau festgestellt worden, wer das Bürgerrecht verdiene. 27 Dies stellt er der als schändlich charakterisierten Hetäre Neaira gegenüber und wirft dem Gericht vor, bei dieser Frau das Vergehen gegen das Gesetz billigen zu wollen, während die ehrhaften Plataiaer sich dieser strengen Prozedur unterziehen mussten. 28 Nach Ansicht von Todd und Hamel ist es besonders auffällig, dass Apollodoros’ Ausführungen über die Plataier für dessen Argumentation im Grunde völlig irrelevant sind. Zum einen kontrastiert Apollodoros damit die „schlüpfrige Darstellung von Neairas angeblicher jugendlicher Ungezügeltheit [… welche genauso] allenfalls am Rande mit dem zu verhandelnden Fall zu tun“ 29 hat. Zum anderen hatte Neaira auch nicht behauptet eingebürgert worden zu sein 30 . Seine Darstellung der Einbürgerung der Plataiaer verdeutliche nach Ansicht Todds aber indirekt, wie stark der athenische demos 31 seine bürgerlichen und religiösen Bräuche beschütze. 32 So lässt sich argumentieren, dass es die Absicht des Apollodoros war, mithilfe dieses Exkurses an die Pflicht zum Schutz der athenischen Institutionen zu appellieren, um die Richter für sich gegen die Gegenseite einzunehmen. Wie in Kapitel 3 deutlich werden wird, hatte
„vor einem athenischen Gericht des 4. Jahrhunderts v. Chr. […] Relevanz, ja selbst die Wahrheit oft
zurückzutreten gegenüber dem dringenderen Anliegen, mit jedem nur möglichen Mittel die
Feindseligkeit der Richter gegen die andere Partei anzustacheln“. 33
Seit dem Peloponnesischen Krieg sei das Bürgerrechtsgesetz laut Kapparis mehr und mehr vernachlässigt worden, wobei es jedoch nie völlig abgeschafft worden sei. 34 Daraus resultierte, dass in diesen Jahren die Nachkommen von gemischten Paaren, also von Bürgern
25 Vgl. Todd., S. 23: During the years of the Peloponnesian war the Athenians awarded citizenship to large groups of people like the Plataians […], for what was perceived as extraordinary bravery and exemplary loyalty to the interest of Athens.
26 Vgl. Todd, S. 176.
27 Vgl. Apollodoros §§ 104-106, bei Brodersen S. 129-131.
28 Vgl. ebd., sowie Usher, Greek Oratory, Tradition and Originality, S. 342.
29 Hamel, S. 7.
30 Vgl. Todd, S. 176.
31 Anm. d. Verf.: „Demos: Bezeichnung für das Volk im Sinne einer politischen Einheit […], auch gemeint als Unterabteilung des Staates (Dorfgemeinde, Stadtbezirk), die in Athen durch Kleisthenes Grundlage der Staatsordnung wurde.“ Demen waren „lokale Selbstverwaltungseinheiten“, die u. a. auch die Bürgerlisten führten. Dahlheim, S: 324
32 Vgl. ebd.
33 Hamel, S. 7.
34 Vgl. Kapparis, S. 200-201.
6
und Fremden, als athenische Bürger betrachtet wurden. 35 Nach der Wiederherstellung der Demokratie im Jahr 403 sei Perikles’ Gesetz durch die Erlasse von Aristophon 36 und Nikomenes 37 wieder in Kraft getreten. 38 Daraufhin habe das Gesetz laut Hartmann das ganze 4. Jahrhundert hindurch unverändert gegolten und die Athener hätten das Bürgerrecht auch nicht mehr an größere Gruppen verliehen. 39 Die Wiedereinführung des Perikleischen Gesetzes galt nicht rückwirkend 40 , was besondere Konsequenzen nach sich zog. So sei es laut Kapparis öfter vorgekommen, dass von bürgerlich - nichtbürgerlichen Paaren (oder deren Nachkommen selbst) behauptet worden ist, dass deren Kinder vor 403 geboren worden seien, sodass diese das Bürgerrecht erhielten. 41 Da volljährige männliche Bürger in ihren Demen registriert waren, konnte dies jedoch bei den erwachsenen Männern kontrolliert werden, nicht aber bei den Frauen, die nicht registriert wurden. 42 Daher ist anzunehmen, dass einige Athener schließlich nicht-bürgerliche Frauen als vermeintliche Bürgerinnen geheiratet hatten. 43
In vermutlich diesem Kontext sei es nach Ansicht von Kapparis zu einer strikteren Handhabung des Bürgerrechtsgesetzes gekommen, 44 sodass das Perikleische Gesetz im 4. Jahrhundert durch weitere Gesetze spezifiziert worden ist. 45 Todd äußert hierzu, dass auch die Beschreibung über die Einbürgerung der Plataier bereits auf eine strengere Handhabung des Gesetzes hinweise. 46 Die im Fall „Gegen Neaira“ enthaltenen beiden Gesetze i waren wahrscheinlich zum Zeitpunkt des Rechtsstreites aktuellere Spezifizierungen des Perikleischen Gesetzes, besonders deshalb, weil sie in früheren Quellen nicht erwähnt worden sind. 47 Bei diesen Neuerungen wurde eine Heirat zwischen Athenern und Fremden prinzipiell
35 Vgl. ebd. S. 201.
36 Anm. d. Verf.: Aristophon lebte ca. 430-330 v. Chr. und war ein Redner und Staatsmann. Vgl. J. Miller, RE II, 1 (1895), Sp. 1005-1007, s. v. Aristophon (3).
37 Anm. d. Verf.: Nikomenes, ein attischer Bürger, stellte erfolgreich den Antrag das von Aristophon wieder eingeführte Gesetz in sofern zu mildern, dass dieses erst nach 403/402 gelten sollte, und die vor diesem Termin Geborenen davon ausgeschlossen waren. Vgl. H. Schaefer, RE XVII,1 (1936), Sp. 504, s. v. Nikomenes (2).
38 Vgl. Kapparis, S. 201.
39 Vgl. Hartmann, S. 55.
40 Vgl. Todd, S. 177.
41 Vgl. Kapparis., S.202.
42 Anm. d. Verf.: Erläuterung bei Brodersen, S. 16: „Eine zentrale Erfassung der Bürger Athens gab es nicht, vielmehr wurden überlebende Kinder“, bzw. Jungen „mit etwa vier Jahren dem jeweiligen Genos (der Sippe) und Genos-Verband, der Phratrie („Bruderschaft“), vorgestellt […] und bei Erreichen der Volljährigkeit (oder Verleihung des Bürgerrechts) in die Listen des jeweiligen Demos und des Demos-Verbands, der Phyle [Stamm, Verwaltungsbezirk; siehe Dahlheim S. 328], eingetragen. Nötigenfalls gab es damit Zeugen für oder gegen den Bürgerstatus eines Menschen.“. Über Frauen äußert Kapparis, hier in übersetzter Form: „Frauen dagegen wurden nicht in Demos und Phratie registriert, konnten aber der Phratrie z. B. bei einem Opfer zur Öffentlichmachung von Heirat oder Geburt der Tochter vorgestellt werden. Vgl. Kapparis, S. 24.
43 Vgl. Kapparis, S. 202.
44 Vgl. ebd.
45 Vgl. Hartmann, S. 52.
46 Vgl. Todd, S. 178.
47 Vgl. ebd.
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Christina Gieseler, 2008, Neaira, eine Hetäre, die sich das Bürgerrecht erschwindeln wollte?, München, GRIN Verlag GmbH
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