Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Die privatrechtlichen Mittel, welche die Rechtsordnung dem Bürger zur Erreichung seiner Zwecke zugeteilt hat, stehen auch der öffentlichen Verwaltung zu Gebote und werden von ihr bei der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zur Anwendung gebracht. (Fleiner, 1913)
2
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
Einleitung 1
Einordnung des privatrechtlich handelnden Staates
1. Kapitel
1.1 Der Verwaltungsbegriff 2
1.2 Das heutige Verwaltungsrecht als junges’ Recht 2
1.3 Wirtschaftsbetätigung der öffentlichen Hand in der Schweiz 3
Der Fiskus
2. Kapitel
2.1 Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung. 4
2.2 Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung 5
2.3 Der Fiskusbegriff 5
2.4 Der Werdegang des Fiskus 6
Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht
3. Kapitel
3.1 Relevanz einer Abgrenzung von
öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Handlungen 8
3.2 Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichen
und privatrechtlichen Vertragsverhältnissen 9
3.3 Abgrenzungstheorien 9
3.4 Anwendungsgebiete der Abgrenzungstheorien 12
Formelle Privatisierung
4. Kapitel
4.1 Die formelle Privatisierung als Synonym
f ür privatrechtliches Verwaltungshandeln 13
4.2 Teilprivatisierung -
zwischen materieller und immaterieller Privatisierung 14
Öffentliche Unternehmen
5. Kapitel
5.1 Privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen 16
5.2 Gemischtwischaftliche Unternehmen 17
5.3 Aufgabenbereiche privatwirtschaftlicher
und gemischtwirtschaftlicher Unernehmen 18
I
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Kontroverse Bewertung des privatrechtlich handelnden Staates 6. Kapitel 6.1 Vorteile privatrechtlicher Verwaltungshandlungen ... ... ... ... ... .. 19 6.2 Nachteile privatrechtlicher Verwaltungshandlungen ... ... ... ... ... 20
Schluss ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 22
Literaturverzeichnis ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 23
II
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
Abs. Absatz
Art. Artikel
BGE Bundesgerichtsentscheid
d.h. das heisst
e. V. eingetragener Verein
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hrsg. Herausgeber
OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220)
S. Seite
SBB Schweizerische Bundesbahnen
SNB Schweizerische Nationalbank
u.a. unter anderem
VA Verwaltungsakt
z.B. zum Beispiel
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)
III
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Abbildungsverzeichnis
Administrative Handlungsformen Abb. 1
(Eigene Darstellung) .... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 5 Matrix der Zweistufentheorie nach Ipsen Abb. 2
(Gefunden am 11. März 2008 auf http://www.wikipedia.de) ... ... ... ... ... 11
IV
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
Einleitung
Staatliche Wirtschaftstätigkeit ist in einer Marktwirtschaft die Ausnahme. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen der Staat als Unternehmer auftritt und in Form des fiskalischen Handelns oder aber gehüllt in ein ziviles Rechtskleid in das Territorium des Privatrechts eindringt. Staatlich betriebene Gesellschaften, welche auch als Privatrechtssubjekte im Rechtsverkehr auftreten, sind in der Schweiz z.B. die SBB, die SNB und die Post. Anzusiedeln ist eine derartig ausgestaltete Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand im Bereich des Verwaltungsrechts, welches daher im Fokus dieser Arbeit liegt. Kritisch ist in Fällen privatrechtlich organisierter Unternehmen des Gemeinwesens unter anderem die staatliche Verantwortung für das soziale und ökonomische Gleichgewicht, von Gegnern wird oftmals eine effizienzhemmende Wirkung für die gesamte Wirtschaft befürchtet.
Auf den folgenden Seiten wird die Autorin dem Leser einen Überblick über dieses delikate Feld der Rechtswissenschaften geben, Formen des privatrechtlichen Handelns der öffentlichen Hand erläutern und vermitteln, wie öffentliches von privatem Recht zu trennen ist und weshalb eine solche Abgrenzung manchmal schwierig, jedoch stets notwendig ist.
1
Wissenschaftliche Hausarbeit: Das privatrechtliche Handeln des Staates
1. Einordnung des privatrechtlich handelnden Staates
„Alles staatliche Leben steht unter einer geschriebenen oder ungeschriebenen Grundordnung, die wir die Staatsverfassung nennen. Sie ist es, die den Staat mit Organen ausstattet und ihn willens- und handlungsfähig macht. Er ist in den Stand gesetzt, durch Führung seiner Geschäfte seine Lebenszwecke zu erreichen. Die Tätigkeit einer physischen oder juristischen Person, die im Besorgen ihrer Geschäfte besteht, heisst Verwaltung.“ (Fleiner, 1913)
1.1 Der Verwaltungsbegriff
Verwaltung, Administration, ist ein nicht selten verwendeter Begriff, der von vielen jedoch nur schwer eingeordnet werden kann. Im Zuge dieser Arbeit wird die Autorin die öffentliche Verwaltung beschäftigen, welche der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt zuzuordnen ist. Die Exekutive umfasst per definitionem all jene staatlichen Tätigkeiten, welche nicht Gesetzeserlass (Legislative) und nicht Urteilssprechung (Judikative) sind 1 . Soll dem Verwaltungsbegriff eine Begrenzung auferlegt, ihm ein engeres Band umgeschnürt werden, so kann die öffentliche Verwaltung als alles Verwaltungshandeln umschrieben werden, das zur Ausführung von Vorschriften geschieht, was wiederum die Regierungstätigkeit als nicht administrative Tätigkeit qualifiziert.
Das Verwaltungsrecht gehört in den Bereich des Öffentlichen Rechts, welches neben dem Verwaltungsrecht u.a. noch das Verfassungsrecht, das Gemeinderecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht umfasst.
1.2 Das heutige Verwaltungsrecht als ‚junges’ Recht (Müller, 2006)
Die ökonomische Aktivität des Staates geht bis auf das Mittelalter zurück. Allerdings kannte das damalige germanische Recht keine Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht (Fleiner, 1913). Erst Ende des 18. Jahrhunderts, als die Französische Revolution und der mit ihr einhergehende politische Liberalismus dem neuen Rechtsgebiet den Weg frei räumten, kristallisierte sich das Verwaltungsrecht langsam heraus (Müller, 2006). Entstehungsgeschichtlich gesehen ist das moderne Verwaltungsrecht also im Frankreich zu Napoleons Zeiten anzusiedeln. Dieses demnach noch relativ junge Recht marschierte durch einen langwierigen Entwicklungsprozess, von den das mittelalterliche germanische Gemeinwesen charakterisierenden Personenverbänden zu der Spaltung dieses Gemeinwesens in öffentliche Ämter und Privatpersonen und von dort zu einem ausdifferenzierten, ausgewachsenen Verwaltungsrecht (Bull, 2000). 1.3 Wirschaftsbetätigung der öffentlichen Hand in der Schweiz
1 Gefunden am 26. März 2008 auf http://www.lexexakt.de
2
Arbeit zitieren:
Aline Maier, 2008, Das privatrechtliche Handeln des Staates in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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