Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Allgemeine Angaben und Begriffsbestimmung zum Allgemeinen Sozialdienst (ASD) 3
3. Geschichtliche Entwicklung des ASD. 4
3.1 Elberfelder System 4
3.2 Familienfürsorge Anfang des 20. Jahrhunderts. 5
3.3 Anfänge der Professionalisierung Sozialer Arbeit bis zum Dritten Reich 5
3.4 Restabilisierung der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg. 6
4. Organisationen und Strukturen des ASD 7
4.1 Anforderungen an den ASD 9
4.2 Finanzierung 10
5. Aufgaben und gesetzliche Grundlagen des ASD 11
5.1 Aufgaben und rechtliche Grundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII 11
5.1.1 § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan 12
5.2 Aufgaben und rechtliche Grundlagen in der Sozialhilfe nach SGB XII. 13
5.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen 14
5.4 Zielgruppen der ASD 14
6. MitarbeiterInnen der ASD 15
6.1 Anforderungen 16
7. Problemlagen und Kritik an den ASD. 17
8. Ausblick. 19
Literaturverzeichnis. 20
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1. Einleitung
In dieser Hausarbeit möchte ich den Allgemeinen Sozialen Dienst (im folgenden ASD genannt) in seinen Gründzügen charakterisieren. Dabei werde ich neben den rechtlichen Grundsätzen sowie den Aufgaben der ASD, die Organisationsstrukturen der ASD hervorheben.
Insbesondere möchte ich einen Bezug zu den Problemlagen des ASD herstellen sowie die Organisationseinheit ASD kritisch in den Blick nehmen und im Ausblick mögliche Lösungsansätze erwähnen.
2. Allgemeine Angaben und Begriffsbestimmung zum Allgemeinen Sozialdienst (ASD)
Der Allgemeine Sozialdienst (im folgenden ASD genannt) kann als eine behördliche Organisationseinheit auf kommunaler Ebene und Kreisebene verstanden werden. Dabei fallen u. a. die Einzelfallhilfe (zur Unterstützung von Menschen in schwierigen Lebenslagen), präventive Tätigkeiten, sowie das Kooperieren mit freien Trägern in sein Aufgabengebiet. Ein wichtiger Punkt in der Vorstellung des ASD ist, dass sich die Stellen der ASD in Deutschland in ihrer Organisationsform und zum Teil auch in ihren Aufgabengebieten von-einander unterscheiden und es somit auch an einer verbindlichen Definition des ASD in seiner Struktur und seinem Aufgabengebiet fehlt.
Im Allgemeinen kann der ASD als „…’Basisdienst der sozialen Arbeit’…“ (Greese, 1994, S. 45 zit. n. Merchel, 2003, S. 44) verstanden werden. Er umfasst eine Reihe von behördlichen Angeboten in der Familienfürsorge, die als Grundlage des Sozialsystems auf kommunaler Ebene gesehen werden kann, da die Leistungen im Rahmen des Kreises und der Kommune umgesetzt werden.
Da diese Dienste an ein Amt angegliedert sind und somit auf Gemeindeebene fungieren, unterliegen sie der Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, was wiederum die bereits erwähnten Unterschiede in ihrer Struktur erklärt. Zusammengefasst gibt es „…keine überregional gültige Organisationsform des ASD“ (Merchel 2003, S. 45).
Der ASD entwickelte sich aus der kommunalen Familienfürsorge, wobei die Familie heute nicht mehr alleine im Vordergrund der Zielgruppen steht; weitere Adressaten sind Eltern, Elternteile, Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie auch ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen.
Die Rechtsgrundlagen der Tätigkeiten des ASD bilden die Sozialgesetze, insbesondere das SGB VIII und das SGB XII sowie das BGB.
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Zum allgemeinen Arbeitsbereich zählen neben den Klienten bzw. Klientensystemen auch ihre Umgebung sowie weitere Faktoren, die ihre Lebensqualität beeinflussen. Der ASD hat hier die Aufgabe hilfebedürftigen Klienten / Klientensystemen aus einer Notlage oder präventiv bei einer voraussichtlichen Notlage Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Die Aufgaben des ASD werden hauptsächlich vor Ort von der Berufsgruppe der Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen erfüllt, da diese hinsichtlich ihres Berufsprofils am ehesten diese Aufgaben leisten können. Dabei spielen die Vermittlungen der hilfebedürftigen Bürger auf Leistungen der sozialen Infrastruktur ebenfalls eine wichtige Rolle.
3. Geschichtliche Entwicklung des ASD
In den folgenden Punkten werden bestimmte Sequenzen aus der Geschichte der Sozialen Arbeit beleuchtet, an denen erste Grundzüge des ASD bis dato zu erkennen sind und somit den Stand des ASD von heute beeinflussten.
3.1 Elberfelder System
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nahm durch die Industrialisierung, und den damit verbundenen Bevölkerungszuwachs in den Städten, die Armut in Deutschland stark zu. Die bisherige Almosen- und Armenfürsorge reichte für dieses Übermaß an Elend nicht mehr aus, so dass die Fürsorge strukturierter geleistet werden musste. Dies ging daraus hervor, dass das bisherige Vergeben von Almosen zu Mehrfachleistungen und ungleicher Verteilung der Gaben unter den Hilfebedürftigen führte und zudem keine Lösung auf längere Frist für sie darstellte.
Neben anderen Lösungsansätzen, die Armut in dem Land zu senken, setze sich 1850 in Deutschlands das „Elberfelder System“ durch. In der Umsetzung dieses Systems zeigen sich erste Ansätze des Case-Management in der Fürsorge (vgl. Sachße, 2002, S. 94 - 103). Das Elberfelder-System wurde, wie aus dem Namen ersichtlich, erstmals in der Stadt Elberfeld eingeführt, die in 10 Bezirke mit je 15 Quartieren eingeteilt wurde. In jedem der Quartiere wurde ein männlicher Bürger der Stadt als Armenpfleger eingesetzt, der nach Antragstellung ca. 10 hilfsbedürftige Menschen betreute. Da sich dieses Konzept erfolgreich in der Minimierung der Armut in der Stadt zeigte, wurde dieses Konzept, welches auf den Prinzipien der Individualisierung und Dezentralisierung der Hilfe aufbaut, 1881 auch in Leipzig sowie anderen Städten Deutschlands eingeführt.
Nach der Elberfelder Armenverordnung wurde die Trennung von arbeitsfähigen und arbeitsunfähigen Hilfebedürftigen durchgesetzt, um den Arbeitsfähigen schnellstmöglich eine Er-
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werbstätigkeit zu vermitteln und den Arbeitsunfähigen eine bestimmte Zahlung von Regelsätzen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
In dieser Zeit arbeiteten in den häufigsten Fällen alle Familienmitglieder, also auch die Kinder, damit die Familien sich versorgen konnten. Dauerarbeitslose wurden zu dieser Zeit in Anstalten untergebracht.
Es wurde jedoch schnell erkannt, dass es vor allem nötig wäre, präventiv der Armut entgegen zu wirken, käme es besonders zum Ende des 19. Jahrhunderts zum sozialen Ausbau der Armenpflege (vgl. Berger, 1994. S 7).
Im Allgemeinen sind einige Grundzüge des Elberfelder Systems in der heutigen Tätigkeit des ASD zu erkennen, wie beispielsweise die Trennung vom beratenden und ermittelnden Außendienst zum beihilfegewährendem Innendienst, sowie die Einteilung der Städte in Bezirke und Quartiere, um die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen. Ebenfalls wurde im Elberfelder System die Hilfe in der Form geleistet, dass es der Selbsthilfe der Klienten dient. Ausgeführt wurde die Arbeit zunächst von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen, wobei sich daraus die Berufsausbildung zum Armenpfleger bildete.
3.2 Familienfürsorge Anfang des 20. Jahrhunderts
In der Nachkriegszeit des Ersten Weltkrieges galt es mit Hilfe der Familienfürsorge die schwierige Lage vieler Familien, die von den kriegsbedingten Belastungen stark betroffen waren, zu unterstützen, um die Gesamtsituation in Deutschland zu restabilisieren. „Familie“ meinte in diesem Zusammenhang, ein auf Dauer hinwirkendes Zusammenleben zweier Generationen, die voneinander abstammen. Durch die damalige Bedeutung des Begriffes der Familie, läge damals auch der Hauptschwerpunkt der Familiefürsorge in der Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern aus den von der Kriegszeit betroffenen Familien sowie neu strukturierten Familien (vgl. Otto / Thiersch, 2001, S.7).
3.3 Anfänge der Professionalisierung Sozialer Arbeit bis zum Dritten Reich
Im Zuge der Arbeiterbewegung und der daraus entstandenen Frauenbewegung, in der die bürgerliche Frauenbewegung für ein „neues Bild“ der Frau, der Familie und der Erziehung kämpfe und sorge, gewänne die Stellung der Fürsorge zunehmend an Professionalität (vgl. Sachße, 2002, S. 94 - 103).
Anfang des 20. Jahrhunderts wurde der Hilfebegriff weiter ausgedehnt, durch spezielle Hilfe-formen für Menschen mit Behinderungen und Waisen. Des weiteren wurden Hilfsangebote im Bereich der Wohnungs-, Schuldner- und Familienfürsorge geschaffen. Durch den Ersten Weltkrieg und seinen Folgen nahm auf Grund der Notwendigkeit die Fürsorge mit ihren sozi-
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alen Angeboten zu und wurde zudem weiter ausgestaltet. Wohlfahrtsverbände erreichen durch ihr Drängen das Erlassen des Reichswohlgesetzes um 1922; hinzu käme die Reichsverordnung über eine breit gefächerte Fürsorgepflicht. Das Ergebnis hier wären die Aufgaben des Staates bei vorliegender Hilfebedürftigkeit, wie die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes, Erziehung zur Lebenstüchtigung und Förderung der Selbsthilfe (vgl. Sachße, 2002, S. 94 - 103).
In der Zeit der Weimarer Republik, die sich besonders durch die Inflation 1923 und der Weltwirtschaftskrise 1929 kennzeichnete, kam es zum Ausbau der Familienfürsorge, die damals schon von öffentlichen und freien Trägern der Wohlfahrtspflege geleistet wurde. Zu der Zeit des Dritten Reiches bis zum Zweiten Weltkrieg wurde dieses Fundament des Sozialsystems unterbrochen. Kennzeichnend hierfür waren die Einschränkungen, Auflösungen und Verbote vieler freier Wohlfahrtsverbände. Es bildete sich die sogenannte „…NS-Volkswohlfahrt heraus, die eine einheitliche Fürsorge im nationalsozialistischen Sinne gewährleisten sollte, letztlich aber über das Sammeln und Verteilen von Spenden nicht hinauskam“ (Berger, 1994, S. 11). Jedoch ist anzumerken, dass die Fürsorgeaufgaben von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt von den Fürsorgern der Gesundheitsämter übernommen wurden.
3.4 Restabilisierung der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach dem Untergang des Dritten Reiches, der Nachkriegszeit des Zweiten Weltkriegs, waren von der Armut in Deutschland viele Menschen betroffen. Um dieser entgegen zu wirken, griff man zunächst auf die Fürsorgestrukturen der Weimarer Republik und das damals geltende Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zurück.
„Speziell in den fünfziger Jahren galt es, kriegsbedingt zerbrochene Familienstrukturen als reproduktive Grundeinheiten der gesellschaftlichen Ordnung im Rahmen des Wiederaufbaus zu restaurieren bzw. zu restabilisieren.“ (Otto / Thiersch, 2001, S.7) In Folge dessen trat 1961 erstmals der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe mit der Neuregelung des damaligen BSHG und der Fürsorgeverpflichtung in Kraft.
An dieser Stelle sei die Berücksichtigung auf das Prinzip der Subsidiarität zu erwähnen, was für die Arbeit der heutigen ASD-Mitarbeiter von enormer Bedeutung ist. Ebenfalls ausgebaut im Bereich der Sozialen Arbeit wurde ein Teil der fachlichen Methoden, die auch heute ihre Anwendung in der Arbeit des ASD finden. Dazu gehören beispielsweise die „Social Group Work“ oder die Familientherapie.
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Arbeit zitieren:
Bente Braun, 2009, Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) als Arbeitsfeld Sozialer Arbeit , München, GRIN Verlag GmbH
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