Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 2
2 Das Leben als übergeordneter Wert und die Unausweichlichkeit 3
des Todes
3 Der islamische Beerdigungsritus 5
3.1 Der Dienst am Toten als religiöse Pflicht 5
3.2 Vorgaben zur Grablegung und Grabstätte 7
4 In fremder Erde - Beschränkung islamischer Beerdingungsriten
durch das deutsche Recht 9
4.1 Gibt das Gebot der rituellen Waschung ein 9
Recht auf Infrastruktur?
4.2 „Die Zeit befiehlt’s, ihr sind wir Untertan“ 10
4.3 Sargzwang als Schutz für Gesundheit und 13
Umwelt
4.4 Ewig eigene Friedhöfe 14
5 Schlussbetrachtung 16
6 Quellen- und Literaturverzeichnis 18
6.1 Quellen 18
6.2 Literatur 18
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1 Einleitung
Diese Arbeit will anhand vier ausgesuchter Aspekte des islamischen Bestattungsritus der Frage nach seiner Umsetzbarkeit in Deutschland nachgehen. Um in den vielschichtigen Themenbereich der islamischen Eschatologie, die damit einhergehenden Riten und ihre herausragende Bedeutung im muslimischen Glauben einzuführen, bedarf es einer umfangreichen Einleitung. Demnach macht die Beschreibung der islamischen Glaubensgrundlagen etwa die Hälfte des Umfangs dieser Arbeit aus (Kapitel 2-3).
Zu Beginn werden die anthropologischen Grundannahmen des Islams umrissen, die die Basis und den Ausgangspunkt für die religiösen Einstellungen zu Tod und Bestattung bilden. Im dritten Kapitel folgt eine allgemeine Darstellung der religiösen Riten, die mit der Beerdigung einhergehen. Zu Gunsten der Übersichtlichkeit wurde dieser Themenbereich noch einmal in zwei Kapitel unterteilt, wobei zuerst die gängigen Riten zur Vorbereitung auf die Grablegung und in Kapitel 3.2 anschließend die Beerdigungsriten an sich erläutert werden. Diese Vorausnahmen sind unerlässlich für das vierte und letzte Kapitel des Hauptteils. Denn, um die Einschränkung der Ausübung muslimischer Riten in Deutschland juristisch begründen zu können, ist zum einen die Darstellung dieser Riten und des Weiteren deren Bedeutung sowie deren eindeutige Zuordnung zum Islam von großem Gewicht. Das vierte Kapitel ist in vier Unterpunkte geteilt, die die erwähnten, auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfenden Aspekte präsentieren. Die Gebote der Totenwaschung (Kapitel 4.1), der Grablegungsfrist (Kapitel 4.2), des Sargverzichts (Kapitel 4.3) und der ewigen Totenruhe (Kapitel 4.4) wurden auf Grund ihrer Konformität innerhalb der islamischen Welt ausgewählt. Sie gelten in nahezu allen Rechtsschulen und religiösen Ausrichtungen des Islam als allgemein verbindlich.
Die Relevanz dieses Themas ergibt sich aus den zahlreichen nationalen wie internationalen Diskussionen zur Integration von muslimischen Migranten verschiedener Nationen in mehrheitlich nicht-muslimischen Ländern. Der Themenbereich Bestattung und Tod muslimischer Bürger scheint vor allem für Deutschland von besonderer Bedeutung zu sein. Denn mit dem Altern der Menschen, die Mitte des 20. Jahrhunderts als „Gastarbeiter“ nach Deutschland kamen und wahrscheinlich heute noch den größten Teil der Muslime in Deutschland ausmachen, werden auch die Forderungen
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nach Friedhöfen lauter, die nicht nur den Bedingungen des islamischen Glaubens und Ritus genügen, sondern auch seine Durchführung uneingeschränkt möglich machen. 1
2 Das Leben als übergeordneter Wert und die Unausweichlichkeit
des Todes
Um muslimische Einstellungen zu den Themen Sterben und Tod nachvollziehen zu können, ist es unumgänglich, die Glaubensgrundsätze des Islams zur Belebung des Menschen und zur Anthropologie zu erläutern.
Wie Petra Dimler-Wittleder ausführt, gelten „Leben und Tod […] im Koran 2 als gottgegeben“. 3 Die theozentrische Anthropologie des Islams sieht den Menschen als von Gott (arab. all_h) geschaffenen und in seiner ganzen Existenz von ihm abhängigen Wesen. So hat Gott dem Menschen das Leben eingehaucht und damit gleichzeitig seinen Tod, aber auch seine Auferstehung festgelegt. Im Koran heißt es dazu: „12 Wir haben doch den Menschen (ursprünglich) aus einer Portion (?) Lehm (oder: aus einem Extrakt (?) aus Lehm) geschaffen. […] Hierauf ließen wir ihn als neues (w. anderes) Geschöpf entstehen. […] 15 Hierauf, nachdem dies (alles) vor sich gegangen ist (und ihr ins Leben gerufen worden seid), habt ihr zu sterben. 16 Hierauf, am Tag der Auferstehung, werdet ihr (vom Tod) erweckt werden.“ (Sure 23, 12-16) 4 Der Tod ist damit nicht nur „die existenzielle allgemeinmenschliche Erfahrung
schlechthin“ 5 , er beschreibt darüber hinaus den Übergang von der einen Existenz im Diesseits, dem Leben, zu einer anderen im Jenseits. Jamal J. Elias behauptet sogar, dass „Muslime […] den Tod als Höhepunkt des Lebens an[sehen], da die Menschen
zu Gott zurückkehren“. 6
Trotz ähnlicher eschatologischer Grundlagen in anderen monotheistischen Religionen, ist im Islam der Tod, anders als beispielsweise in Darstellungen der Bibel, keine
1 Zacharias, Diana: Islamisches und deutsches Bestattungsrecht im Widerstreit, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 48 (2003), S. 149.
2 Der Koran ist nach muslimischem Glauben das dem Propheten geoffenbarte Wort Gottes, die heilige Schrift des Islams, der Maßstab des Glaubens und die wichtigste Quelle des muslimischen Rechts (arab. s_ar__ a).
3 Dimler-Wittleder, Petra: Der Umgang mit dem Tod in Deutschland. Ein Vergleich des jüdischen, christlichen und moslemischen Glaubens, Münster 2005, S. 63.
4 Übersetzt nach Paret, Rudi: Der Koran, 10. Auflage, Stuttgart 2007, S. 238.
5 _lkılıc_, _lhan: Das muslimische Glaubensverständnis von Tod, Gericht, Gottesgnade und deren Bedeutung für die Medizinethik, in: 126 (2000), S. 1.
6 Elias, Jamal J.: Islam, Freiburg im Breisgau 2000, S. 120.
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Folge von Sünde (vgl. Röm 5,12 oder Gen 2,17). 7 Das Lebensende ist vielmehr die Heimkehr zu Gott, deren Zeitpunkt ausschließlich von ihm bestimmt werden soll und
kann. 8 Im Koran ist demnach nicht nur die Unausweichlichkeit des Todes manifestiert, sondern ebenso die Todesstunde, die Frist (arab. ag_al, Pl. _g__l) genannt wird, und sogar der Todesort,
„ und niemand weiß, in welchem Land er sterben wird. Gott weiß Bescheid und ist (über alles) wohl unterrichtet.“ (Sure 31, 34) 9 „2 Er ist es [Gott], der euch aus Lehm geschaffen und hierauf (für euer Leben) eine Frist bestimmt hat. Eine bestimmte Frist ist bei ihm (unabänderlich festgelegt).“ (Sure 6, 2) 10
Dabei bestimmt die Achtung und Befolgung der Gebote im Diesseits, die Existenz in der Zwischenzeit und im Jenseits. Das Lebensende ist endgültig und unwiderruflich. Den Gedanken an Wiedergeburt oder gar an ein Weiterleben des menschlichen Geistes (arab. r__, Pl. _arw__) in Tiergestalt, den es in einigen Provinzen der Türkei geben soll, 11 kennt der orthodoxe Islam nicht (vgl. Sure 23, 100). 12 Nach Idleman Smith und Yazbeck Haddad soll die Mehrheit der Muslime glauben, dass die Seele mit dem Körper stirbt und bis zum Jüngsten Gericht im Grab verweilt (Zwischenzeit), um mit ihm wieder aufzuerstehen. 13
Die „Betonung des Lebens als übergeordnetem Wert“ 14 und die Unausweichlichkeit des Todes stellen keinen Gegensatz dar. Denn, Leib und Seele sind ein von Gott anvertrautes Gut, dass voll bejaht und im besonderen Maße vom Menschen geschützt werden soll. Doch ist dieses Gut zeitlich begrenzt und allein zum Zweck der Prüfung
7 Vgl. Röm 5,12: „Durch einen einzigen Menschen kam die Sünde in die Welt und durch die Sünde der Tod, und auf diese Weise gelangte der Tod zu allen Menschen, weil alle sündigten.“ Gen 2,17: „doch vom Baum der Erkenntnis von Gut und Böse darfst du nicht essen; denn sobald du davon ißt, wirst du sterben.“ Siehe Frohnhofen, Herbert: Wie gut ist der Mensch wirklich? Die Rede von Sünde und Erbsünde heute. http://www.theologie-beitraege.de/suende.pdf (17.02.2009).
8 Hagemann, Ludwig: Tod, in: ebd. u.a. (Hrsg.): Islam-Lexikon. Geschichte - Ideen -Gestalten, Bd. 2, Freiburg im Breisgau 1991, S. 717.
9 Paret: S. 242.
10 Ebd.: S. 92-93.
11 Eisingerich, Astrid: Der Tod als Rückkehr zur Gott, der Quelle allen Lebens - Sterben, Tod und Trauer im Islam, in: Heller, Birgit (Hrsg.): Aller Einkehr ist der Tod. Interreligiöse Zugänge zu Sterben, Tod und Trauer, Freiburg im Breisgau 2003, S. 123.
12 „Hinter ihnen (d.h. den Verstorbenen) ist eine Schranke (die ihnen den Rückweg ins Leben verwehrt) bis zu dem Tag, da sie (allesamt vom Tod) erweckt werden.“ Siehe Paret: S. 243.
13 Idleman Smith, Jane und Yazbeck Haddad, Yvonne: The Islamic Understanding of Death and Resurrection, New York 1981, S. 17-21.
14 Krawietz, Birgit: Der Körper zwischen Gott und Mensch im Islam, in: Menke, Christoph und van der Walt, Sibylle (Hrsg.): Die Unversehrtheit des Körpers. Geschichte und Theorie eines elementaren Menschenrechts, Frankfurt a. M. 2007, S. 123.
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gewährt (vgl. Sure 67, 2). 15 Resümierend scheint die diesseitige Einheit von Körper und Seele im Islam lediglich eine Art Aushandlungszone zwischen Gott und dem
Menschen im Hinblick auf das Jenseits zu sein. 16
3 Der islamische Beerdigungsritus
Anders als bei dem zuvor bearbeiteten Komplex der islamischen Einstellungen zum Tod, kann der Koran bei den Themen Bestattung und Friedhof nicht als Hauptquelle dienen. Hier wird vor allem die sunna - die Sammlung der Taten und Aussprüche Mohammeds 17 und seiner Gefährten - herangezogen.
Eine Vielzahl der Rituale, die mit dem Tod eines Muslims einhergehen, haben erlösende und Heil versprechende Wirksamkeit sowohl für den Verstorbenen, als auch
für den, der sie ausführt. 18 Die Gebote der rituellen Totenwaschung, der Bestattungsfrist innerhalb von 24 Stunden, der Beisetzung im Tuch und der ewigen Totenruhe unterscheiden sich in den unterschiedlichen islamischen Traditionen, Rechtsschulen oder Regionen kaum. Dagegen besteht eine Vielfalt vor allem die Trauerfristen und die Art der Totenklagen betreffend, bis hin zur Beigesellung eigener, kulturgeprägter Bestattungsrituale. 19 Für die Behandlung der Fragestellung reicht es jedoch, sich auf die vier oben genannten wichtigsten und weitgehend konformen Bestattungsrituale zu beschränken.
3.1 Der Dienst am Toten als religiöse Pflicht
Die Waschung stellt eine für alle Muslime verbindliche rituelle Pflicht dar, von der ausschließlich tote Frühgeburten, verstümmelte Leichen und im Kampf gefallene Märtyrer ausgenommen sind. Auch Obduktionen werden als Verstümmelungen betrachtet und daher möglichst vermieden. Bevor die rituelle Waschung des Toten beginnt, werden ihm die Augen geschlossen, das Kinn wird hoch gebunden und ein
15 „2 (Er) der den Tod und das Leben geschaffen hat, um euch (Menschen) auf die Probe zu stellen (und zu sehen), wer von euch am besten handelt. Er ist der, der mächtig ist und bereit zu vergeben.“ Paret: S. 400.
16 Krawietz: Körper, S. 118, 123, 126.
17 Der Religionsstifter des Islam, mit dem der Koran herabgesandt sein soll. Er ist nach muslimischem Glauben der Letzte in der Reihe der Propheten, das Siegel der Propheten und dient als Vorbild und hohe Autorität in Gesetzesfragen und Rechtsbestimmungen. Seine Taten und Aussprüche (arab. _ad_t Pl. _a__d_t, _idt_n) und die verschriftliche Sammlung dieser (arab. sunna), stellen die wichtigste Rechtsquelle in der s_ar__a nach dem Koran dar.
18 Fortier, Corinne: La mort vivante ou le corps intercesseur (société maure-islam malékite), in: Mayeur-Jaouen, Catherine und Heyberger Bernard (Hrsg.): Le corps et la sacré en Orient musulman, Aix-en-Provence 2006, S. 229-230.
19 Eisingerich: S. 131.
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Arbeit zitieren:
Katharina Fülle, 2009, Das Gesicht nach Mekka - der Körper in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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