Zusammenfassung
In dieser Bachelorarbeit geht es um den Stand der Bildung von Menschen mit einer Behinderung in Bayern. Dieses Thema wurde deshalb gewählt, weil am 26.März 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention für Deutschland ratifiziert wurde und es dort einen Artikel zur Bildung gibt.
Die zentrale Zielsetzung ist die Beleuchtung der Umsetzung zur Verbesserung von Bildungsprozessen für Menschen mit einer Behinderung in Bayern. Hauptsächlich geht es hier um den gemeinsamen Unterricht von Menschen mit und ohne Behinderung. Es wurde auch die Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderung wurde in dieser Bachelorarbeit thematisiert.
In den Kapiteln 1-3.6 findet eine theoretische Beleuchtung des Bildungsartikels der UN-Behindertenrechtskonvention statt. Hier werden die Meinungen der Behindertenverbände zur gemeinsamen Beschulung von Menschen mit und ohne Behinderung wiedergegeben.
Die Kapitel 4.1-4.6 behandeln den empirischen Teil dieser Bachelorarbeit. Die Meinungen von Pädagogen aus dem Bereich der Behindertenhilfe und aus dem Regelschulbereich sind hier der Hauptbestandteil. Kapitel 5 mit seinen Unterkapiteln behandelt die Lösungsvorschläge für die Herausforderung, die eine gemeinsame Beschulung von Menschen mit und ohne Behinderung mit sich bringt. Hier werden vor allem die sozialpädagogischen Handlungsmöglichkeiten erläutert.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Prozess der gemeinsamen Beschulung von Menschen mit und ohne Behinderung noch am Anfang ist, und dass hier ein ganzheitliches Konzept erarbeitet werden muss, Dabei geht es nicht nur um die barrierefreie Ausstattung der Lehrgebäude, sondern auch um die Änderung in der pädagogischen und psychologischen Ausbildung der Lehrer.
2
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 2
Einleitung. 5
Erster Teil: Übereinkommen über die Rechte für Menschen mit Behinderung 6
1.Entstehung der BRK und die Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland 6
2.Allgemeine Forderungen der BRK 7
3. Artikel 24 der BRK- Gemeinsame Bildung nichtbehinderter Menschen mit Menschen mit
Behinderung. 9
3.1. Recht auf Bildung ohne Diskriminierung und Ausgrenzung 9
3.2.Gemeinsame Beschulung nichtbehinderter und behinderter Schüler 10
3.2.1 Aktueller Stand der Integrationspolitik bzw. Inklusionspolitik 10
3.2.2 Änderungen in der Lehrerausbildung 14
3.2.3 Das Bildungsbarometer Inklusion 15
3.2.4 Unterstützungsmaßnahmen 16
3.2.4.1 Der Mobile Sonderpädagogische Dienst 17
3.2.4.2 Finanzierungsfragen zu Unterstützungsmaßnahmen 17
3.3 Erwerbung lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen 18
3.3.1 Erleichterungen im Erlernen von Brailleschrift oder alternativen Schriftformen 18
3.3.2 Das Mentoring 20
3.3.3 Erleichterungen beim Erlernen der Gebärdensprache 21
3.3.4 Ermöglichung von Bildung für blinde, gehörlose und taubblinde Menschen 22
3.4 Maßnahmen zur Einstellung und Ausbildung von Fachkräften auf allen Ebenen des
Bildungswesens. 22
3.5 Forderungen zum gleichberechtigen Zugang zum tertiären Bildungssektor 24
Zweiter Teil: Empirische Analyse mit Bildungsexperten und Betroffenen zum Bildungsartikel der U-N
Behindertenrechtskonvention 26
4.1 Wahl des Untersuchungsdesigns und der Untersuchungsmethode 26
4.2 Entwicklung der Interviewleitfäden 27
4.3 Auswertung des Interviews mit der Schulleitung der Ernst-Barlach-Schule der Stiftung
Pfennigparade 27
4.4 Auswertung des Interviews mit der Schulleitung der Mädchenrealschule Heilig Blut in Erding 31
4.5 Auswertung des Interviews mit einer behinderten Kommilitonin 36
4.6 Kurzstatements von Bildungs- und Behindertenexperten zum Thema Inklusion. 39
Dritter Teil: Lösungsvorschläge für die Herausforderungen des Teil Zwei und Möglichkeiten der
Sozialen Arbeit 40
5.1 Lösungsmöglichkeiten am Ort formaler Bildung 40
3
5.1.1 Langsame Steigerung der Zahl von Menschen mit Behinderung in Regelschulklassen und Änderungen
in der Lehrerausbildung 40
5.1.2 Neue Unterrichtsmethoden wie Selbstorganisiertes Lernen und individuelle Lernpläne 40
5.1.3. Angebote durch die Schulsozialarbeit 42
5.2 Lösungsmöglichkeiten am Ort non-formaler Bildung 44
5.2.1. Angebote der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderung 44
5.2.2 Inklusion von Menschen mit Behinderung in der offenen Jugendarbeit 45
5.2.3 Aufbau eines Vermittlungsdienstes von Persönlicher Assistenz 46
5.3 Lösungsmöglichkeiten am Ort informeller Bildung 47
5.3.1 Barrierefreie Bildung im Internet ermöglichen und dafür eintreten 48
5.3.2 Barrierefreie Bildung durch die Medien Fernsehen und Radio 49
Vierter Teil: Eigene Reflexion und kritische Stellungnahme zur Bildungsproblematik für Menschen mit
Behinderung. 49
Literaturverzeichnis 53
Anlage 54
Anlage 1: Interviewleitfaden für das Interview in der Förderschule 54
Anlage 2: Interviewleitfaden für das Interview in der Regelschule 55
Anlage 3: Interviewleitfaden für das Interview mit der Kommilitonin 56
4
Einleitung
Während meines Praxissemester in der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte sind mir einige Schüler aufgefallen, die ein weit höheres Potential an Wissensgewinnung und eine weit höhere Intelligenz besitzen, als ihnen zugetraut wird, und denen leider mit einer Förderschulempfehlung der weitere Lebensweg erheblich schwerer gemacht wird. Den Menschen mit Behinderung stehen dadurch für später nur noch wenige Möglichkeiten offen, ein weitgehend selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu beschreiten. Diese Beobachtung habe nicht nur ich gemacht, sondern vor mir haben sich schon viele Experten mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit man Menschen mit einer Behinderung ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen kann. Hierzu wurde in der UN im Zeitraum von 2002 bis 2006 eine Konvention entwickelt, welche am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der UN freigegeben und ein Jahr später für Deutschland, Österreich und die Schweiz in übersetzter und überarbeiteter Version zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. In der hier vorliegenden Bachelorarbeit zum Thema „Bildung für Menschen mit Behinderung- Der Bildungsartikel der UN-Behindertenrechtskonvention- Analyse der Umsetzungsprozesse in Bayern “ geht es hauptsächlich um die Analyse der bisherigen Umsetzungen im Bildungsbereich in Bayern.
Der erste Teil benennt zunächst die Forderungen aus der Konvention und die Meinungen von Experten zu diesen Punkten. Hier geht es zwar besonders um den Bildungsartikel, aber auch um grundlegende Forderungen, welche sich durch die gesamte Konvention ziehen. Der zweite Teil beleuchtet hauptsächlich das, was bereits geschehen ist bzw. wo es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Konvention gab und gibt. Ich werde hierzu mit qualitativen Interviews unter ausgewählten Pädagogen und Schülern Erfahrungen widerspiegeln und in diesem Abschnitt der Bachelorarbeit vorstellen. Im dritten Teil werde ich nochmals besonders auf die Erfahrungen aus dem ersten und zweiten Teil eingehen und versuchen, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Soziale Arbeit bei den Herausforderungen helfen kann und eine würdevolle Bildung für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden kann. Im Schlussteil nehme ich eine kritische Reflexion vor und gebe meine eigene Stellungnahme zu der Konvention ab.
Für meine Bachelorarbeit habe ich mich dazu entschlossen, die männliche Schreibweise für den betroffenen Personenkreis zu nutzen und dabei aber auch an die weiblichen Betroffenen zu denken. Außerdem betitele ich den Begriff UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung für den weiteren Gebrauch als Behindertenrechtskonvention oder noch kürzer BRK.
5
Erster Teil: Übereinkommen über die Rechte für Menschen mit Behinderung
1.Entstehung der BRK und die Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland In diesem Abschnitt wird kurz auf die Entstehung der BRK eingegangen. Die meisten Informationen in diesem Kapitel wurden aus dem Ergebnisprotokolls der Kampagne „alle inklusive“ genommen.
Menschen mit Behinderungen sind weltweit massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Diese Tatsache wurde 1993 durch den Bericht des UN-Sonderberichterstatters Leandro Despouys zu den Menschenrechten behinderter Menschen bestätigt. Darin benennt der Autor eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen, die zum Alltag behinderter Menschen weltweit gehören. Genannt werden unter anderem das Verbot von Heirat und Familiengründung, Zwangssterilisation, sexualisierte Gewalt, zwangsweise
Heimunterbringung, das Verbot zu wählen, zwangsweise Sonderbeschulung, nicht barrierefreie Verkehrsmittel und Wohnungen. (alle inklusive 2009, S.8)
Nachdem im Jahr 2001 das Land Mexiko auf der UN-Generalversammlung die Resolution 56/1685 verabschiedet hat wurde ein Ad Hoc-Ausschuss ins Leben gerufen, der sich im Jahr 2002 mit der Entstehung der Konvention auseinandersetzte. (alle inklusive2009, S.8)
Für die Entstehung der UN-Konvention wurden erstmals in der Geschichte der UN nicht nur Delegierte der Länder und Diplomaten zusammen an einen Tisch gebracht, sondern es wurden auch viele Behinderteneinrichtungen bzw. Betroffene eingeladen. Allein aus Deutschland reisten 8 Delegationen von Behinderteneinrichtungen mit Betroffenen an. Insgesamt waren 200 Zivilisten sowie 200 Delegierte und Diplomaten der UN an der Entwicklung der UN-Konvention beteiligt.
Auf seiner zweiten Sitzung vom 16. - 27. Juni 2003 entschied der Ad Hoc Ausschuss, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die einen Entwurfstext für eine Konvention erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe bestand aus Regierungsvertretungen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und nationalen Menschenrechtsinstitutionen. Sie traf sich vom 5. - 16. Januar 2004 und erarbeiteten einen Konventionsentwurf mit dem Titel „Draft Comprehensive and Integral International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities“. (alle inklusive 2009, S.8/9)
Bis zur Annahme des verhandelten Konventionstextes und des Fakultativprotokolls am 25.08.2006 erfolgten 8 Ad-Hoc-Sitzungen des Ausschusses.
Einstimmig verabschiedete die UN-Generalversammlung am 13. Dezember 2006 die Konvention (nun heißt sie „Convention on the Rights of Persons with Disabilities“) und das Fakultativprotokoll. Beides konnte vom 30. März 2007 an in New York unterzeichnet und ratifiziert werden. Deutschland gehörte am 30. März zu
6
den Erstunterzeichnern.(alle inklusive 2009, S.9)
Für Deutschland hatte die Konvention die Folge, dass ein Paradigmenwechsel, welcher seit den 80er Jahren von Menschen mit Behinderung und ihren Verbänden gefordert wurde, vollzogen wurde. (vgl. alle inklusive 2009,S.11)
Wie oben beschrieben, setzte Deutschland auch während der Verhandlungen zur BRK das Motto „Nichts über und ohne uns“ vorbildlich um. Danach kritisierten behinderte Menschen und ihre Verbände allerdings, während des Übersetzungsprozesses in die deutsche Sprache kaum beteiligt worden zu sein. Sie beanstandeten außerdem, dass entscheidende Schlüsselbegriffe der Konvention falsch übersetzt worden seien (alle inklusive 2009, S.11)
In den 90er Jahren wurde schon das SGB IX eingeführt, welches Rechte von Menschen mit Behinderungen sichern soll. (und) seit dem 26.März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Bund, Länder und Kommunen haben sich damit (nach Artikel 4 BRK) verpflichtet,
die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;
§
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern;
§
geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen,
§
damit die Vorgaben der Konvention realisiert werden.
2.Allgemeine Forderungen der BRK
In der Präambel der BRK haben die Vertragsstaaten unter anderem folgende wichtige Punkte festgestellt und erörtert 1 :
- Die Anerkennung der Menschenwürde und das unwiderrufliche Rechte auf Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden und der Tatsache, dass jeder Mensch ohne Unterschied (Behindertenbeauftragter 2009a, S.5) Anspruch auf alle aufgeführten Rechte der Menschenrechtskonvention hat
- Die Zuerkennung, dass die Grundsätze und Leitlinien, welche die im Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderung geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Herstellung der Chancengleichheit von Behinderten Menschen enthalten, angewandt werden. Dies nimmt wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung von Bewertung und politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf regionaler, einzelstaatlicher und internationaler
1 Ich habe mir erlaubt aus der gesamten Präambel die für mich wichtigsten Zusagen herauszuschreiben
7
Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen(Behindertenbeauftragter 2009a, S.5)
- Ausdrücklicher Hinweis, dass man die Einbeziehung der Behindertenthematik zu einem wichtigen Bestandteil bei Strategien zur nachhaltigen Entwicklung machen soll
- Die Anerkennung der Vielfältigkeit von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragter 2009a, S.6)
- Weiterhin die Anerkennung der Notwendigkeit , die Menschenrechte aller behinderten Menschen anzuerkennen, einschließlich derjenigen , die eine intensivere Betreuung benötigen und diese zu fördern und zu schützen. (Behindertenbeauftragter 2009a, S.6)
- Anerkennung der individuellen Autonomie und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderung
- Besorgnis darüber, welchen schwierigen Bedingungen sich behinderte Menschen gegenübersehen, welche sich zum Beispiel durch mehrfache und verschärfte Formen von Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Hautfarbe […] der Geburt, des Alters etc. ausgesetzt sind. (Behindertenbeauftragter 2009a, S.6)
- Erörterung dessen, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können.
(Behindertenbeauftragter 2009a, S.7)
- Einbeziehung des Genderaspekts in den Kampf um die Rechte für Menschen mit Behinderung (Behindertenbeauftragter 2009a, S.7)
Zusammenfassend ist zu erläutern, dass die Kommission sich darauf geeinigt hat, dass alle Menschen egal ob mit oder ohne Behinderung das gleiche Recht auf Würde und Gleichberechtigung haben und dass Menschen mit Behinderungen hier eine besondere Hilfestellung gegeben werden muss, dies aber nicht im Sinne der Bevormundung sondern im Sinne der Empowerment-Bewegung, welche wie folgt ausgedrückt wird:
„Statt Einpassung von Subjekten in vorhandene soziale Zusammenhänge kommt es deshalb darauf an, Menschen dazu zu befähigen sich selbst solche Zusammenhänge zu schaffen.“ (Wörterbuch Sozialen Arbeit 2008, S.244)
8
Herr Theunissen nennt dies in seinem Buch die „Selbst-Bemächtigung“, meint aber auch, dass es sich aus vielen Prozessen, Programmen und Konzepten mit einer eigenen Philosophie zusammensetzt (Theunissen 2007, S.23)
3. Artikel 24 der BRK- Gemeinsame Bildung nichtbehinderter Menschen mit Menschen mit Behinderung
In diesem Abschnitt geht es darum, die Umsetzung der Forderungen, welche die Vertragsstaaten zugesichert haben mit Aussagen von Fachleuten aus dem Bereich der Behindertenhilfe und mit Meinungen anderer Fachleuten aus Sozialverbänden und Förderschwerpunkten zu vergleichen.
3.1. Recht auf Bildung ohne Diskriminierung und Ausgrenzung
In Absatz 1 wird das Recht auf Bildung von Menschen mit Behinderung anerkannt. Es geht darum, dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage von Chancengleichheit durchzusetzen. Auf Grund dieser Annahme möchten die Vertragsstaaten ein integratives bzw. inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen gewährleisten. Dies soll dazu dienen, die menschlichen Möglichkeiten, das Bewusstsein von Würde, sowie des Selbstwertgefühl zu stärken, zu entfalten und damit eine wirkliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der freien Gesellschaft möglich zu machen. (Behindertenbeauftragter 2009a, S.22f.).
Im Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes steht geschrieben:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 2
Wie im nächsten Kapitel für den gemeinsamen Unterricht von Menschen mit und ohne Behinderung noch genauer erläutert wird, muss einem Menschen mit Behinderung das gleiche Recht zukommen, selbstvertretend (Self-Advocacy) und ohne Zuweisung einer Opferrolle, Bildung so zu erhalten, dass er später die Chance auf Teilhabe an der Gesellschaft hat und mit einem freien Willen entscheiden kann, was der Mensch mit Behinderung arbeiten möchte oder wie der Mensch mit Behinderung leben möchte. Die Zuweisung der Opferrolle bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung oder seine Angehörigen für seine Probleme, aber auch für
2 http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html gefunden am 18.10.09
9
die Lösung nicht selbst verantwortlich sind und die professionelle Fachkraft alle Entscheidungen abnimmt.
Klafki formulierte dazu in seinem Buch über Bildungstheorien:
Erstens soll durch „allgemein“ zum Ausdruck gebracht werden, dass Bildung ein Grundrecht für alle ist, nämlich ein Anspruch und eine Möglichkeit jedes Menschen, durch eine pädagogisch unterstützende Entfaltung seiner Stärken, Potenziale oder Ressourcen zur Selbstbestimmungsfähigkeit in sozialen Bezogenheiten zu gelangen. (Klafki 1994, 54f. in Theunissen 2007, S. 241)
Theunissen folgert, dass niemand von dieser Bildung ausgeschlossen werden darf, egal, wie schwer oder welcher Art die Behinderung ist. (ebd.)
Es müssen Kommunikationswege geschaffen werden, so dass auch Menschen mit einer Sinnesbehinderung wie Blindheit oder Taubheit der Zugriff auf Bildung gewährleistet werden kann. Der Umgang mit diesen Kommunikationswegen muss geschult und kognitiv ansprechend mit den Betroffenen trainiert werden 3 .
Im Bereich Erwachsenenbildung müssen Bildungskonzepte für kognitiv eingeschränkte Menschen erstellt und umgesetzt werden. Besonders wichtig ist hier im Bildungsbereich die Zuerkennung von Bedürfnissen, die oft vielschichtiger und vielseitiger sind als bei Menschen ohne Behinderung und die zielgruppenorientiert analysiert werden müssen. Diese Menschen bedürfen oft besonderer Unterstützung um für ihren Lebensalltag mehr Autonomie und Teilhabe zu erreichen. (vgl. Miller 2003, S.141)
3.2.Gemeinsame Beschulung nichtbehinderter und behinderter Schüler
Der zweite Absatz befasst sich damit, dass ein Kind mit Behinderung nicht von unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht ausgeschlossen werden darf. Dem Kind würde damit die Möglichkeit genommen werden, weiterführende Schulen zu besuchen. Im Weiteren geht es darum, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten dafür einsetzen möchten.
3.2.1 Aktueller Stand der Integrationspolitik bzw. Inklusionspolitik
Das bisherige „Integrationssystem“ in Deutschland sieht vor, dass das behinderte Kind sich dem System anpassen muss, ehe das Kind in die Regelschule „re-integriert“ werden kann. Hier sieht die BRK einen Paradigmenwechsel vor und fordert vom System, dass es sich dem Menschen anpasst, damit eine tatsächliche Teilhabe an der Gesellschaft verwirklicht werden kann. Dr. Ursula Mahnke von der Landesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben - gemeinsam
3 Dazu später mehr bei Punkt 3.4
10
lernen e.V. definierte im September 2009 in einem Vortrag zum Thema Inklusion und UN-Konvention 4 :
Eine Schule ist erst dann inklusiv, wenn sie die Individualität aller ihrer Schüler respektiert und sie als Vielfalt und Bereicherung anerkennt, anstatt das vermeintliche „Anderssein“ zum Grund des Ausgrenzens und Aussonderns zu machen.
Auch Dr. Joachim Steinbrück, Behindertenbeauftragter der Stadt Bremen, hat ein Statement auf der Themenkonferenz der Kampagne „alle inklusive“ zum Thema Integration und Inklusion abgegeben:
Während sich nach Ersterem die Kinder mit Behinderungen an die bestehenden Schulstrukturen anzupassen hätten, müsse nach dem Konzept der inklusiven Erziehung auch für SchülerInnen mit Behinderungen eine Unterrichtssituation geschaffen werden, in der sich das Bildungspotential optimal entfalten könne. (alle inklusive 2009, S.19)
Hierzu schreibt Theunissen (vgl. Theunissen 2007, S.224), dass es in Deutschland zwar schon einige Elternzusammenschlüsse gibt und sich auch einige schon aus dem Bildungskonzept der Länder lösen konnten, diese aber noch nicht die politische Tragweite haben wie in den USA. In Deutschland entscheidet immer noch die Schulaufsichtsbehörde, in welche Schule ein Kind mit Behinderung zu gehen hat. Damit werden dem Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen nicht die Möglichkeiten gegeben, selbst zu entscheiden, inwieweit das Kind mit Behinderung in die Regelschule integriert wird oder es in die Planung von Fördermaßnahmen eingeschlossen ist. Diese Planung ist in fast allen Bundesländern die Aufgabe von Professionellen. Der Stimme der Eltern wird hierzulande nicht solch eine Bedeutung beigemessen wie in den USA. Weiterhin bemängelt Theunissen aber auch, dass die Eigenverantwortlichkeit- und die Mitarbeitspflicht wie sie in den USA verlangt wird für manche Eltern zudem eine unüberwindbare Belastung darstellen kann und viele Eltern auch oft nicht wissen, welche Möglichkeiten es für das Kind mit Behinderung gibt und somit doch wieder auf die Meinung der Professionellen zurückgreifen.
Zum Rechtsanspruch auf eine gemeinsame Beschulung wurde auf den Themenkonferenzen der Kampagne „alle inklusive“ folgendes Statement abgegeben:
16 verschiedene Schulgesetze und 16 bildungspolitische Ausrichtungen der Länder führten dazu, dass die Bildungschancen und -verläufe behinderter Kinder oft vom Wohnort abhängen. Gemeinsamer Unterricht könne häufig nur über Gerichtsverfahren realisiert werden. Auf
4 Gefunden am 11.10.2009 auf http://www.glgl-sachsen.de/Vortrag_Inklusion.pdf
11
Arbeit zitieren:
Sebastian Freyer, 2010, Bildung für Menschen mit Behinderung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die berufliche Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte - eine b...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 200 Seiten
Sozialisation und Soziale Arbeit
Ein integrativer Entwurf einer...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 102 Seiten
Inklusion, Integration und gesellschaftliche Teilhabe psychisch kranke...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 123 Seiten
Psychologie - Klinische u. Gesundheitspsychologie, Psychopathologie
Facharbeit (Schule), 15 Seiten
Rassismus und Gewalt in der Kinder- und Jugendliteratur
Hausarbeit (Hauptseminar), 26 Seiten
Lernbehinderung und/ oder Verhaltensauffälligkeit?
Aggressives Verhalten von Schü...
Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik
Magisterarbeit, 54 Seiten
Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung
Nur schöne Worte oder auch Per...
Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik
Wissenschaftlicher Aufsatz, 24 Seiten
Gefangen im eigenen Körper - Der Wachkoma-Patient in der Sozialen Arbe...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 70 Seiten
Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bed...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Seminararbeit, 17 Seiten
Sebastian Freyer hat einen neuen Text hochgeladen
Inklusion von Menschen mit geistiger Behinderung
Zeitgemäße Wohnformen - Sozial...
Georg Theunissen, Kerstin Schirbort
Empowerment und Inklusion behinderter Menschen
Eine Einführung in Heilpädagog...
Georg Theunissen
Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung
Zuschüsse, Vergünstigungen , E...
Bernd Röger
Berufliche Bildung von Menschen mit geistiger Behinderung
Neue Wege zur Teilhabe am Arbe...
Christian Lindmeier, Stephan Hirsch
Inklusion in Behindertenhilfe und Psychiatrie
Vom Traum zur Wirklichkeit
Franz Fink, Thorsten Hinz
Individuelle Integrationspfade für psychisch kranke und behinderte Men...
Wege zur Teilhabe am Arbeitsle...
Wolfgang Seyd, Klaus Wicher, Jürgen Bischoff, Michael Firle
Drei Jahre Schul Soziale Arbeit zur Gestaltung einer gesunden und erfo...
Abschlussbericht zu einem Koop...
0 Kommentare