Menschenrechtspolitik der EU
gegenüber
der Türkei und China
Autor: Björn-Christian Schüßler
(M.A., 9. Semester)
Inhalt
1. Einleitung 01
2. Die Südpolitik der Europäischen Union - Europas globale Interessen 02
2.1. Wirtschaftliche Komponente 03
2.2. Politische Komponente 03
3. Türkei und China als politische Partner der EU 04
3.1. Die EU und die Türkei 04
3.1.1. Historische Entwicklung 04
3.1.2. Wirtschaftliche Komponente 05
3.1.3. Politische Komponente 06
3.2. Die EU und China 07
3.2.1. Historische Entwicklung 07
3.2.2. Wirtschaftliche Komponente 08
3.2.3. Politische Komponente 09
3.3. Probleme der EU-Kooperationen mit der Türkei und China 10
3.3.1. Die Menschenrechtsfrage und das Demokratiedefizit 11
3.3.2. Sanktions- und Konditionalisierungsfähigkeit der EU - eine Statusfrage 14
4. EU-Grundsätze versus wirtschaftliche/strategische Erwägungen 16
5. Schlussbemerkungen 17
Literaturverzeichnis 19
0
1. Einleitung 1
Während mit der Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Währungsunion und der auch materiellen Einführung des Euro als europäisches Zahlungsmittel die Europäische Union (EU) innenpolitisch die Hürde auf dem Weg zur politischen Union erfolgreich genommen hat, steht außenpolitisch die nächste in der Ost-Erweiterung der Gemeinschaft noch bevor. Mit dem Gedanken des EU-Beitritts spielt neben den Tschechen, Polen und Ungarn auch die Türkei, und das schon eine ganze Weile. Bereits 1958 stellten die Türken erstmals einen Antrag auf Beitritt zur damals noch Europäischen Gemeinschaft (EG). Vor allem auf Grund des instabilen demokratischen Systems und den offensichtlichen Menschenrechtsverletzungen wurde Ankara allerdings der Zugang zur EU-Politik verwehrt. Allerdings nahm die Türkei im Zuge der EU-Südpolitik trotz der innenpolitischen Verfehlungen recht früh an den Kooperationsverträgen der EU teil, und zählt nach geduldigem Warten und Verbesserungen seit 1999 offiziell zu den in absehbarer Zukunft möglichen Beitrittskandidaten. Die Kooperation der EU mit der Türkei, die 1963 in ein Assoziierungsabkommen mündete, kam trotz der Menschenrechtsverletzungen zu Stande. Allerdings wurde seitdem eine Menschenrechtsklausel eingearbeitet, die der EU die Möglichkeit gibt, bei Verstößen gegen die Klausel das Abkommen auszusetzen oder die Türkei zu sanktionieren. Seit Mai 1995 bemüht sich die EU, in allen Verträgen mit Drittstaaten eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen.
In der Kooperation mit China, dem ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und mangelhaft umgesetzte demokratische Prinzipien vorgeworfen werden, ist dies der EU allerdings bis heute nicht gelungen. Dennoch unternimmt die EU aber auch bei chinesischen Verstößen gegen den Schutz der Menschenrechte den Versuch, Sanktionen gegen das Milliardenvolk zu verhängen.
Diese Arbeit soll nun klären, inwieweit die Bemühungen der EU um Menschenrechte und nachhaltige Demokratisierung fruchtbar sind. Dabei sollen die Fragen nach der Berechtigung von Menschenrechtsklauseln in Assoziierungsabkommen und nach den Handlungsmaximen der EU im konkreten Fall des Verstoßes nicht außer Acht gelassen werden. Zunächst sollden die Vorstellungen der EU zu ihrer Süd-Politik aufgezeigt werden.. Danach werde ich die ausgewählten Länder und die Kooperation mit der EU kurz skizzieren. Eine ausführliche Untersuchung des Umgangs mit Menschenrechten im Allgemeinen und in den Ländern, die völkerrechtliche Einordnung der Rechte und Möglichkeiten der EU hinsicht-
1 DieseArbeit wurde in neuer Rechtschreibung verfasst. Zitate bleiben, sofern sie in alter Rechtschreibung verfasst wurden, so erhalten.
1
lich der Menschenrechtsklauseln und Überlegungen zu den Handlungsmaximen der EU gegenüber der Türkei und China werden hilfreich sein und die Bedeutung der Kooperationen wie der Menschenrechte für die EU-Südpolitik aufzeigen.
Die Südpolitik der Europäischen Union - Europas globale Interessen 2.
Die Südpolitik der EU ist vielfältig gestaltet und gestaffelt. Neben den bekannten Lomé-Abkommen mit den AKP-Staaten, verschiedenen Wirtschaftsabkommen mit Südamerika und erhöhtem politischem Engagement im Friedensprozess in Mittelamerika bemüht sich die EU vor allem um politische und wirtschaftliche Stabilität in den so genannten Entwicklungsländern. „Im Vordergrund stehen eindeutig die wirtschaftlichen Beweggründe, gefolgt von außenpolitischen und [...] humanitären/karitativen Motiven.“ 2 Die Unterstützung, die von der EU ausgeht, kann einerseits in Form von Entwicklungshilfezahlungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder durch technologisch-industrielle Hilfe oder den Bau von Bildungseinrichtungen, Wasserversorgungen und Ähnlichem erfolgen. Andererseits zielen die unterstützenden Maßnahmen der EU vielfach auf Assoziierungsabkommen ab, die in Wirtschaftsunionen mit gemeinsamen Märkten, Entwicklungszusammenarbeit oder systempolitische Hilfestellungen münden können. Ziel ist in allen Fällen Entwicklung. Doch was ist Entwicklung?
Glaubt man dem Fazit der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, so werden „Inhalt und Ziel von Entwicklung [...] durch die Menschenrechte bestimmt. Entwicklung bedeutet also die Verwirklichung der Summe der bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte“ 3 . Damit bemüht sich die EU außenpolitisch u. a. um nachhaltige Demokratisierung, liberalisierte und selbst tragende Märkte und Bekämpfung der Armut in der Welt durch besondere Entwicklungsprojekte und zentral um „globale“ Zusammenarbeit in Wirtschaft und Politik. „Die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung“ 4 , so weist der EU-Vertrag die Ziele aus. Im Folgenden werden die wirtschaftlichen und die politischen Komponenten der EU-Südpolitik differenziert.
2 Franz Nuscheler/ Otto Schmuck (Hg.): Die Süd-Politik der EG. Europas entwicklungspolitische Verantwortung in der veränderten Weltordnung, Bonn 1992, S. 35.
3 Klemens van de Sand: Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit, in: Udo Steinbach/ Volker Nienhaus (Hg.): Entwicklungszusammenarbeit in Kultur, Recht und Wirtschaft. Grundlagen und Erfahrungen aus Afrika und Nahost, Opladen 1995, S. 43.
4 Thomas Läufer (Hg.): Vertrag von Amsterdam. Texte des EU-Vertrages und des EG-Vertrages mit den deutschen Begleitgesetzen, Bonn 2000, Artikel 2, S. 21.
2
2.1. Wirtschaftliche Komponente
Sicherlich sind die Interessen der EU an nachhaltiger Entwicklung in Europa und der Welt nicht immer altruistisch. Die EU als „rohstoffarmer und exportorientierter Wirtschaftsraum ist in ihrer Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern nachhaltig an einem Offenhalten der Weltmärkte interessiert“ 5 . Das Aushandeln von Assoziierungsabkommen, Wirtschaftskooperationen und der Eröffnung des EU-Beitritts öffnet den Mitgliedstaaten der EU Wirtschaftsmärkte und erhöht bzw. beeinflusst das Investitionsvolumen, dient den Entwicklungsländern andererseits als Annäherung an die Industrienationen. Der europäische Binnenmarkt hat sich seit 1992 als erfolgreich bewährt, niedrige oder weggefallene Zollschranken eröffnen der EU überdurchnschnittlich hohe Gewinne und Handelsbilanzüberschüsse in Mittel- und Südamerika. Sicherlich bestehen, wie auch im europäischen Rahmen die Väter der europäischen Integration eine politische Union und damit einen gefestigten Bundesstaat statt eines losen Staatenbundes anstrebten, Hoffnungen, „daß wirtschaftliche Liberalisierung langfristig auch eine politische Öffnung nach sich zieht.“ 6
2.2. Politische Komponente
An vielen Stellen weist der Amsterdamer Vertrag über die Europäische Union die politischen Grundsätze der Gemeinschaft innerhalb der Welt aus. Neben innergemeinschaftlichen Beistandserklärungen gehören zu diesen Grundsätzen vor allem der Schutz, die Entwicklung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als freiheitliche und friedenssichernde politische Prinzipien. In Artikel 6 des EU-Vertrages werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeit formuliert. „Diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet [außerdem] die Grundrechte [...der...] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ 7 . Darüber hinaus sind die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, Minderheiten zu schützen, Medien- und Meinungsfreiheit zu gewährleisten, Religionstoleranz zu propagieren, jegliche Diskriminierung zu vermeiden und kulturelle Identitäten zu wahren und zu schützen. 8
Nicht nur im EU-Vertrag haben sich die EU-Mitgliedstaaten diese Grundsätze auferlegt. Auch in verschiedenen Menschenrechtskonventionen, in der Allgemeinen Erklärung der
5 Nuscheler/Schmuck 1992, S. 38.
6 van de Sand 1995, S. 55.
7 Läufer 2002, Vertrag von Amsterdam, Artikel 6, S. 23.
8 Vgl. Jo Beatrix Aschenbrenner: Menschenrechte in den Außenbeziehungen der Europäischen Union: Gemeinschaftspolitik versus GASP, Frankfurt/Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New York-Oxford-Wien 2000, S. 41.
3
Arbeit zitieren:
Björn-Christian Schüßler, 2002, Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China, München, GRIN Verlag GmbH
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