Die Aushöhlung der sullanischen Ordnung und
die Außerordentlichen Imperien des Pompeius
Joachim Pahl
Inhaltsverzeichnis
Inhalt 1
Einleitung 2
Die Seeräuberfrage 4
Die Ablösung des Lucull 6
Die Verleihung des Imperiums gegen die Seeräuber 7
Die Bestimmungen der lex Gabinia 12
Das Imperium gegen Mithradates 14
Schlußbemerkung 17
Quellen, Literatur 19
Einleitung
Während des zweiten Jahrhunderts vor Christi hatte das Römische Reich Phasen großer Veränderungen und damit verbunden ebenso großer Verunsicherungen zu überstehen, die hauptsächlich aus der Tatsache resultierten, daß der Kleinstaat Rom seinen Machtbereich sukzessive ausgeweitet hatte. Diese Erweiterung betraf zunächst nur Italien, später jedoch die gesamte Mittelmeerregion. Innerhalb dieses Herrschaftsgebietes hatten die unterworfenen Länder unterschiedlichen Rechtsstatus. Innerhalb Italiens wurden sie meist Bundesgenossen genannt, was freilich einen Euphemismus darstellte, da ihre Bürger zwar die gleichen Pflichten hatten wie römische Vollbürger, besonders was den Wehrdienst anging, nicht aber eine Mitbestimmung wie diese.
Außerhalb des italischen Kernlandes begann man Provinzen einzurichten, die Rom vollkommen unterstellt waren, gleichwohl ihre alten Verwaltungsträger behalten durften1; dies mußte schon deshalb geschehen, weil Rom wohl personell überfordert gewesen wäre, hätte es diese Aufgaben selbst übernommen. Darüber hinaus gab es jedoch auch in den peripheren Regionen Klientelstaaten, die nach innen weitgehend autonom gelassen wurden, nach außen sich jedoch an Rom auszurichten hatten und zur Waffengefolgschaft sowie zur Tributleistung verpflichtet waren. Einerseits kam durch diese Entwicklung Reichtum in Form von Geld und Sklaven nach Rom, andererseits wurden auch Probleme geschaffen, die der Adelsrepublik Rom, zentral auf die urbs ausgerichtet und auf bäuerlichem Selbstverständnis fußend, bisher fremd gewesen waren. So hatte der Import billiger Arbeitskräfte zu einer Verarmung der kleinen Bauern geführt und die Notwendigkeit zu ständiger Kriegsführung auch in entfernteren Gebieten die hergebrachte Konzeption des Bürgerheeres, das sich aus nach Bedarf ausgehobenen Wehrpflichtigen zusammensetzte, als veraltet erscheinen lassen. Durch den entstandenen Reformbedarf kamen Politiker an die Spitze des Staates, die sich vornehmlich auf das Votum der unteren Schichten beriefen und Veränderungen versprachen. Dies waren auf wirtschaftlich–sozialem Gebiet die Gracchen und im militärischen Sektor Marius. Deren Versuche, den Staat zukunftsfähig zu machen, führten jedoch zu inneren Machtkämpfen, die die verfassungsmäßige Ordnung, basierend auf einem freien Spiel der Kräfte mit allerdings festen Regeln und orientiert an einem Gewohnheitsrecht sowie der mos maiorum, immer mehr durchlöcherte.
Schließlich fand sich ein der Adelspartei Nahestehender, P. Cornelius Sulla, der, wenngleich selbst unter Verfassungsbruch, eine Restauration der alten adelsdominierten Ordnung herbeiführte. Sie sollte durch Fernhalten des Militärischen den Primat der Politik in Rom gewährleisten, durch Beschneidung der Möglichkeiten des Volkstribunats die konfliktträchtige Aufsplitterung der Macht zwischen Adel und Volkstribunen beseitigen sowie mit strikten Regeln für den cursus honorum Konzentration von Macht und die Karriere von Demagogen verhindern2. Seine Maßnahmen dienten also dazu, der revolutionären Dynamik der letzten Jahrzehnte den Boden zu entziehen und dadurch den Staat in einer weitgehend vorgracchischen Form zu stabilisieren. Er konnte es dabei nicht verhindern, daß es nach wie vor ein beträchtliches heterogenes Unterstützerpotential für die populare Sache gab, das sich teils aus den Überlebenden und Vertriebenen seiner Proskriptionen, teils aber auch aus Menschen aller Schichten zusammensetzte, die sich durch die strenge Reglementierung politischer Laufbahnen um ihre Karriereaussichten gebracht sahen, ganz zu schweigen von den Unterschichten, die ihre immer schon geringen Mitsprachemöglichkeiten als noch weiter reduziert empfanden. Diese zunächst verdeckte, dann aber offene Opposition gegen die als Knebelung empfundenen sullanischen Vorschriften führte seit dem Konsulat des Pompeius und Crassus im Jahre 70 zu einer schrittweisen Rücknahme derselben. Eine noch größere verfassungsrechtliche Erschütterung aber sollte die schon stark modifizierte sullanische Ordnung erleben, als sich im Jahre 67 die Notwendigkeit eines umfassenden Vorgehens gegen die zu quasi staatlicher Macht angewachsenen Seeräuberflotten ergab und kurz darauf der expandierende pontische König Mithradates in die Schranken gewiesen werden mußte, wenn die kleinasiatischen Kolonien nicht in Gefahr geraten sollten. Wie sich die Erteilung der hierzu notwendigen Außerordentlichen Imperien vollzog und inwieweit die Art ihrer Erteilung noch mit sullanischen Zielsetzungen in Einklang zu bringen war, soll anhand von Quellen untersucht werden. Auch wird der Frage nachgegangen werden, wie durch die Erteilung die Entwicklungsrichtung des Römischen Reiches dauerhaft geprägt wurde.
Die Seeräuberfrage
[...]
1 Bleicken, Verfassung, S.226
2 Christ, Krise, S.218
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Magister Joachim Pahl, 2002, Die Aushöhlung der sullanischen Ordnung und die außerordentlichen Imperien des Pompeius, Munich, GRIN Publishing GmbH
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