Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
A. Einleitung 1
I. Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung. 1
II. Pflichten zur Insolvenzsicherung 2
III. Vorteile für die Unternehmensbilanz 3
1. Bilanzierung nach IFRS/IAS 3
2. Bilanzierung nach deutschem Handelsrecht 5
B. Errichtung eines CTA 6
I. Die geeignete Trägergesellschaft für ein CTA 6
1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 6
2. Der eingetragene Verein (e.V.) 7
II. Ausgestaltung des Treuhandvertrages 8
III. Verpfändungsmodell 9
1. Gegenstand der Verpfändung 10
2. Begründung des Pfandrechts 10
3. Verwertung bei Insolvenz des Treugebers 10
a) Verwertung vor Eintritt der Pfandreife 11
b) Verwertung nach Eintritt der Pfandreife 11
IV. Doppeltreuhandmodell 13
1. Treuhandvertrag 13
2. Keine Mitwirkung der Begünstigten 14
3. Verwertung bei Insolvenz des Treugebers 14
V. Doppelstöckiges Treuhandmodell 15
C. Insolvenzfestigkeit der einzelnen CTA-Modelle 16
I. Insolvenzfestigkeit des Verpfändungsmodells 16
1. Anfechtung nach §§ 130, 131, 132 InsO 17
II
2. Anfechtung nach § 133 InsO - Vorsätzliche Benachteiligung 17
3. Anfechtung nach § 134 InsO - Unentgeltliche Leistung 18
4. Ausschluss des Pfandrechtserwerbs durch § 91 InsO 18
II. Insolvenzfestigkeit der Doppeltreuhand 20
1. Erlöschen der Verwaltungstreuhand 20
2. Erlöschen der Sicherungstreuhand 21
3. Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO 22
III. Insolvenzfestigkeit der doppelstöckigen Treuhand 23
D. Fazit 24
Literaturverzeichnis 26
Rechtsquellenverzeichnis 30
III
A. Einleitung
Durch die aktuelle Wirtschaftskrise wurden beim „betriebswirtschaftlichen Laien“ erhebliche Zweifel geweckt, ob sich unternehmerische Maßnahmen, welche die Position der Arbeitnehmer stärken, mit solchen vereinbaren lassen, die auch für das Unternehmen selbst von Vorteil sind. Trotzdem ist die Mehrheit der Fachwelt davon überzeugt, dass ein Contractual Trust Agreement (CTA) genau eine solche Maßnahme ist. Auf einen Nenner gebracht, handelt es sich bei einer - frei übersetzt - vertraglichen Treuhandvereinbarung um ein juristisches Modell zur Insolvenzsicherung von Pensionsansprüchen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Ein CTA dient der Rückdeckung einer Direktzusage 1 des Unternehmens für eine betriebliche Al-tersversorgung. Darüber hinaus können durch ein CTA solche Pensionsansprüche abgesichert werden, welche aufgrund der Deckelung des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) nicht gedeckt sind (sog. Exzedenten). 2 Auf Unternehmensseite sorgt ein CTA für eine Verkürzung der Bilanz und in der Folge auch für eine wirtschaftliche Aufwertung des Unternehmens. 3 Im Folgenden soll eingehender auf die Vorzüge eines CTA eingegangen werden.
I. Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung
Wählt der Arbeitgeber die Direktzusage als Weg der betrieblichen Altersver-sorgung für die Arbeitnehmer, verpflichtet er sich, seine Versorgungsverpflichtung und Pensionsleistungen unmittelbar aus dem Betriebsvermögen zu erbringen. 4 Eine Direktzusage unterliegt als eine Gestaltungsmöglichkeit der betrieblichen Altersversorgung den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BetrAVG). 5 Den Arbeitgeber trifft somit aus § 10 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Insolvenzsicherung von gemachten Pensionszusagen. Durch das BetrAVG wird die Insolvenzsicherung so gestaltet, dass der
1 Eine Direktzusage ist eine der fünf Durchführungsmöglichkeiten zur betrieblichen Altersver-
sorgung, neben Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Ausführlich dazu Schmeisser/Blömer, DStR 1999, 334 ff.
2 Siehe auch Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, 763.
3 Vgl. Louven/Weng, BB 2006, 619 (620).
4 Auch Stiefermann, Betriebliche Altersversorgung, S. 22.
5 Siehe Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, § 1, Rn. 202.
1
Arbeitgeber Beiträge an den PSV (einziger Träger der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG; vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG 6 ) zu entrichten hat. Für den Fall, dass über das Vermögen des Arbeitgebers nun das Insolvenzverfahren eröffnet wird und er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Pensionszusagen zu erfüllen, tritt der PSV gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für dessen Verpflichtungen ein. Die Arbeitnehmer haben folglich einen direkten Anspruch auf Erfüllung der Direktzusage des Arbeitgebers gegenüber dem PSV als Träger der Insolvenzsicherung. 7 Der monatliche Versorgungsanspruch wird jedoch durch
§ 7 Abs. 3 BetrAVG zu Lasten des Versorgungsberechtigten beschränkt. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann monatlich maximal das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß
§ 18 SGB IV betragen. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wurde für 2009 mit 2520 Euro (West) pro Monat berechnet. 8 Die Höchstgrenze für Auszahlungen des PSV liegt also derzeit bei 7560 Euro monatlich. Darüber hinausgehende Direktzusagen werden durch den PSV nicht beglichen. Allerdings gibt der Arbeitgeber in einigen Fällen auch Direktzusagen für eine betriebliche Alters-versorgung, welche den vom PSV abgesicherten Betrag übersteigen und damit nicht vor einer Insolvenz abgesichert wären (sog. Exzedenten). 9 An dieser Stelle werden die Vorteile, ja sogar die Notwendigkeit der Errichtung eines CTA offensichtlich. Durch ein CTA können die Vermögenswerte, welche ein Unternehmen für die Abgeltung von zum Beispiel Exzedenten bestimmt, insolvenzfest auf eine Treuhandgesellschaft übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat dann im Fall der Insolvenz seines Arbeitgebers einen direkten Versorgungsanspruch gegen die Treuhandgesellschaft.
II. Pflichten zur Insolvenzsicherung
Der Bedarf an einem CTA beruht jedoch nicht ausschließlich auf der Sicherungsabsicht von Exzedenten. In § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) und
§ 7e SGB IV finden sich weitere Pflichten des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmerguthaben. Nach § 8a ATG sind Unternehmen ver-
6 Auch Rolfs/deGroot, ZIP 2009, 785.
7 Dazu Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 BetrAVG, Rn. 2 f.
8 Vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Sozialversicherungswerte,
Rn. 1.
9 Siehe Küppers/Louven/Schröder, BB 2005, 763.
2
pflichtet, Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell gegen eine Insolvenz zu sichern. Anders als Pensionsansprüche fallen diese nicht in den Schutzbereich des PSV, da es sich nicht um Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Lohnansprüche handelt. 10 Gemäß
§ 7e SGB IV besteht auch eine Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers für Wertguthaben aus Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten. 11 Für die Erfüllung dieser Pflichten ist ein CTA ebenfalls eine geeignete Maßnahme und ist in der Praxis auch vielfach vertreten. 12 In der Gesetzesbegründung zu § 8a ATG schlägt der Gesetzgeber sogar ein CTA zur adäquaten Insolvenzsicherung vor. 13
III. Vorteile für die Unternehmensbilanz
Wie bereits angesprochen, ist ein CTA auch für das Unternehmen vorteilhaft. Wenn die Vermögenswerte, welche zur Deckung der Direktzusagen dienen, unter bestimmten Voraussetzungen an die Treuhandgesellschaft übertragen werden, kann das Unternehmen in seiner Bilanz diese Vermögenswerte mit den Pensionsverpflichtungen verrechnen und muss nur noch den Differenzbetrag ausweisen. 14 Dies führt zu einer Verkürzung der Bilanz und Verringerung der Fremdkapitalquote, welche bei Kreditvergaben mitunter maßgeblich ist. 15 Das Unternehmen kann folglich durch ein CTA wirtschaftlich attraktiver werden. Jedoch muss man hierbei unterscheiden, ob das Unternehmen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS/IAS) oder nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bilanziert.
1. Bilanzierung nach IFRS/IAS
Nach den IFRS ist eine Saldierung der Pensionsverpflichtungen mit den bedeckenden Vermögenswerten möglich, soweit es sich um Planvermögen (Plan Assets) nach IAS 19.7 handelt. 16 Als Plan Assets werden nur solche
10 Ebenso Passarge, NZI 2006, 20 (21).
11 Auch Hanau/Veit, NJW 2009, 182 (185).
12 Vgl. Höfer/Meißner, DB 2004, 2057 (2058).
13 Siehe BT-Drs. 15/1515, S. 134 f.
14 So auch Schniker/Döring, BB 2007, 596.
15 Vgl. Klemm, DStR 2005, 1291.
16 Auch Schwind, FS Andresen, S. 585 (611).
3
Vermögenswerte angesehen, welche von einer Einheit gehalten werden, die von dem bilanzierenden Unternehmen rechtlich unabhängig ist und ausschließlich dazu dient, die Leistungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder zu finanzieren. Die Vermögenswerte dürfen darüber hinaus nicht für die Gläubiger des Unternehmens (insbesondere nicht in einem Insolvenzverfahren) zur Verfügung stehen. 17 Dementsprechend muss ein CTA so konstruiert sein, dass eine vom Unternehmen unabhängige Trägergesellschaft gegründet wird, an die die Vermögenswerte übertragen werden. Diese Trägergesellschaft hat nur die Befugnis, das Vermögen zu verwalten und an die pensionsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. Umstritten ist, wie der durch IAS 19.7 geforderte Schutz vor den Gläubigern gestaltet werden muss. Die restriktive Ansicht fordert, dass im Falle einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht für die Versorgungsberechtigten bestehen muss. Der überwiegenden Auffassung nach genügt jedoch ein Absonderungsrecht als ausreichender Insolvenzschutz. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an einem Vermögensgegenstand besteht, wenn der aussonderungsberechtigte Gläubiger die Herausgabe dieses konkreten Gegenstands verlangen kann. Zur Aussonderung ist derjenige berechtigt, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse und damit nicht zum Schuldnervermögen gehört. 18 Demgegenüber steht dem absonderungsberechtigten Gläubiger ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vermögensgegenstand zu, an dem das Absonderungsrecht besteht. 19 Ob ein Absonderungsrecht ein ausreichender Insolvenzschutz im Sinne von IAS 19.7 ist, kann letztlich nur durch genaue Subsumtion unter die Vorgaben des IAS 19.7 entschieden werden. Dem englischen Originalwortlaut von IAS 19.7 “…are available to be used only to pay or fund employee benefits, are not available to the reporting enterprises’s own creditors (even in bankruptcy)…“ ist eine Forderung nach einem Ausson- derungsrechtnicht zu entnehmen. Demzufolge darf der Verwertungserlös nur zur Befriedigung der Versorgungsberechtigten und nicht für das (insolvente) Unternehmen oder dritte Gläubiger zur Verfügung stehen. Dies kann sowohl durch ein Absonderungsrecht, als auch durch ein Aussonderungsrecht erreicht werden. 20 Im Ergebnis muss durch ein CTA für die in der Bilanz gewünschte
17 Siehe Höfer/Meißner, DB 2004, 2057 (2058).
18 Vgl. MünchKommInsO/Ganter, § 47, Rn. 5.
19 Auch Bäuerle, in: Braun (Hrsg.), Insolvenzordnung, vor §§ 49-52, Rn. 1 f.
20 Ebenso Schwind, FS Andresen, S. 585 (612).
4
Arbeit zitieren:
Philipp Kopp, 2009, Insolvenzfestigkeit der Sicherung der Betrieblichen Altersversorgung durch Contractual Trust Agreements (CTA), München, GRIN Verlag GmbH
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