In h a l t s v e r z e i c h n i s I
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I V
A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X I I
1 E i n l e i t u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1 . 1 P r o b l e m s t e l l u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1 . 2 G a n g d e r U n t e r s u c h u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2 E i n o r d n u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n i n d i e C o r p o r a t e
G o v e r n a n c e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 . 1 C o r p o r a t e G o v e r n a n c e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 . 1 . 1 D e f i n i t i o n v o n C o r p o r a t e G o v e r n a n c e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 . 1 . 2 T h e o r e t i s c h e F u n d i e r u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2 . 1 . 3 S ys t e m a t i s i e r u n g d e r C o r p o r a t e G o v e r n a n c e E l e m e n t e . 7
2 . 1 . 3 . 1 In t e r n e E l e m e n t e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2 . 1 . 3 . 2 E x t e r n e E l e m e n t e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2 . 2 In f o r m a t i o n s i n t e r m e d i ä r e i n d e r C o r p o r a t e G o v e r n a n c e . . 1 1
2 . 2 . 1 A g e n c y T h e o r i e a l s E r k l ä r u n g s m o d e l l f ü r d i e
In f o r m a t i o n s i n t e r m e d i ä r e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1
2 . 2 . 2 W i r t s c h a f t s p r ü f e r a l s In f o r m a t i o n s i n t e r m e d i ä r e . . . . . . . . 1 3
2 . 2 . 2 . 1 H i s t o r i s c h e E n t w i c k l u n g u n d B e r u f s b i l d . . . . . . . . . . . . 1 3
2 . 2 . 2 . 2 In t e r n e s Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s s ys t e m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 5
2 . 2 . 2 . 3 E x t e r n e Q u a l i t ä t s k o n t r o l l e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 9
2 . 2 . 2 . 4 T r a n s p a r e n z b e r i c h t e r s t a t t u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 4
2 . 2 . 2 . 5 K r i t i s c h e W ü r d i g u n g d e s W i r t s c h a f t s p r ü f e r s . . . . . . . 2 6
2 . 2 . 3 R a t i n g a g e n t u r e n a l s In f o r m a t i o n s i n t e r m e d i ä r e . . . . . . . . . 2 7
2 . 2 . 3 . 1 H i s t o r i s c h e E n t w i c k l u n g u n d A u f g a b e n . . . . . . . . . . . . . . 2 7
2 . 2 . 3 . 2 R a t i n g u n d R a t i n g p r o z e s s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 9
2 . 2 . 3 . 3 In n e r e O r g a n i s a t i o n d e r R a t i n g a g e n t u r e n . . . . . . . . . . . 3 3
Li t e r a t u r v e r z e i c h n i s I I
2 . 2 . 3 . 4 K r i t i s c h e W ü r d i g u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n . . . . . . . . . . 3 3
2 . 3 D i e B e d e u t u n g d e r In f o r m a t i o n s i n t e r m e d i ä r e f ü r d e n
K a p i t a l m a r k t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1
2 . 4 K o n k l u s i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3
3 R o l l e d e r R a t i n g a g e n t u r e n i n d e r Fi n a n z m a r k t k r i s e . . . . . . . . . 4 4
3 . 1 F i n a n z m a r k t k r i s e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4
3 . 1 . 1 G r u n d l a ge n u n d D e f i n i t i o n s t r u k t u r i e r t e r
F i n a n z p r o d u k t e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4
3 . 1 . 2 V e r l a u f d e r a k t u e l l e n F i n a n z m a r k t k r i s e u n d A n a l ys e
w e c h s e l s e i t i g e r E i n f l ü s s e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 5
3 . 2 F u n k t i o n d e r R a t i n g a g e n t u r e n i n d e r F i n a n z m a r k t k r i s e . . . 4 9
3 . 3 K o n k l u s i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 0
4 A k t u e l l e A n s ä t z e u n d F o r d e r u n g e n b e z ü g l i c h e i n e r
R e g u l i e r u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4
4 . 1 B i s h e r i g e R e g e l u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4
4 . 1 . 1 V e r e i n i g t e n S t a a t e n v o n A m e r i k a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4
4 . 1 . 2 B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d u n d E u r o p ä i s c h e U n i o n . 5 5
4 . 1 . 3 K o n k l u s i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 7
4 . 2 K r i t i s c h e A n a l ys e a k t u e l l g e f o r d e r t e r
R e g u l i e r u n g s m a ß n a h m e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 9
4 . 2 . 1 IO S C O - K o d e x . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 9
4 . 2 . 1 . 1 D a r s t e l l u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 9
4 . 2 . 1 . 2 K r i t i s c h e W ü r d i g u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1
4 . 2 . 2 D e r V o r s c h l a g d e r E u r o p ä i s c h e n K o m m i s s i o n . . . . . . . . . . 6 3
4 . 2 . 2 . 1 D a r s t e l l u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3
4 . 2 . 2 . 2 K r i t i s c h e W ü r d i g u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 7
4 . 2 . 3 A u s d e h n u n g d e r R e g e l u n g d e s § 3 4 b W p H G a u f d i e
R a t i n g a g e n t u r e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 0
4 . 2 . 3 . 1 D a r s t e l l u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 0
Li t e r a t u r v e r z e i c h n i s I I I
4 . 2 . 3 . 2 K r i t i s c h e W ü r d i g u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1
4 . 2 . 4 K o n k l u s i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3
4 . 3 E i g e n e s K o n z e p t z u r R e g u l i e r u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n . . . 7 4
4 . 3 . 1 D a r l e g u n g d e s K o n z e p t s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4
4 . 3 . 2 W e s e n t l i c h e B e s t a n d t e i l e d e s K o n z e p t s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 8
4 . 3 . 2 . 1 In t e r n e s Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s s ys t e m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 8
4 . 3 . 2 . 2 E x t e r n e Q u a l i t ä t s k o n t r o l l e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2
4 . 3 . 2 . 3 T r a n s p a r e n z b e r i c h t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4
4 . 3 . 3 K o n k l u s i o n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 6
5 Z u s a m m e n f a s s u n g u n d A u s b l i c k . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 7
A n h a n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X I V
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A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s I V
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz ABS Asset Backed Securities AcP Archiv für civilistische Praxis (Zeitschrift) Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft, Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift) AktG Aktiengesetz APAK Abschlussprüferaufsichtskommission AR Aufsichtsrat Art. Artikel, Artikel des Grundgesetzes Aufl. Auflage BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BARefG Berufsaufsichtsreformgesetz BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bd. Band BdRA Bundesverband der Ratinganalysten und Ratin-gadvisor e.V. BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BilKoG Bilanzkontrollgesetz BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz BoC Board of Commissioners BörsG Börsengesetz BRD Bundesrepublik Deutschland Bsp. Beispiel
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s V
bspw. Beispielsweise Buchst. Buchstabe bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa CEBS Committee of European Banking Supervisors
CEIOPS Committee of European Insurance and Occupa-
CESR European Securities Regulators Committee
CG Corporate Governance CGS Corporate Governance Statement CM Controller Magazin (Zeitschrift) CRA Credit Rating Agency CRAA The credit rating agencies act d. h. das heißt DAJV Deutsch Amerikanische Juristenvereinigung (Zeitschrift) DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex Def. Definition Diss. Dissertation DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPRA Deutsche Prüfstelle für Rating DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ECAI External Credit Assessment Institution EG Europäische Gemeinschaft
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s V I
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EH Euler Hermes Rating GmbH EStG Einkommensteuergesetz et al. et alii etc. et cetera EU Europäische Union EUR Euro evtl. eventuell f. und folgende Fed Federal Reserve System ff. und fortfolgende Fn. Fußnote gem. gemäß gg. gegen GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung Habil-Schr. Habilitationsschrift HGB Handelsgesetzbuch h. M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber HS Halbsatz http hyper text transfer protocol i. d. F. in der Fassung i.e.S. im engeren Sinne i. S. d., i. S. v. im Sinne der, im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinn IAS International Accounting Standard(s)
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s V I I
IASB International Accounting Standard Board IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. IDW PS Prüfungsstandards des Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. IFRS International Financial Reporting Standards IFAC International Federation of Accountants IKS Internes Kontrollsystem InvG Investmentgesetz
IRZ
(Zeitschrift) ISO International Organisation for Standardization Jg. Jahrgang JuS Juristische Schulung (Zeitschrift) JZ Juristenzeitung (Zeitschrift) KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarkt-
KWG Kreditwesengesetz max. maximal MBS Mortgage-Backed Securities m. w. N. mit weiteren Nachweisen n. F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NRSRO Nationally Recognized Statistical Rating Organization Nr. Nummer OGAW Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapier PA Prinzipal-Agent PAT Prinzipal-Agent Theorie
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s V I I I
pdf portable document format PH Prüfungshinweis PS Prüfungsstandard PublG Publizitätsgesetz QBI qualified institutional buyers QSS Qualitätssicherungssystem/e/s RA Ratingagentur/en RL Richtlinie RL 2003/6/EG Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parla-
RL 2003/125/EG Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom
RL 2006/43/EG Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
RL 2006/46/EG Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla-
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s I X
RL 2008/362/EG Empfehlung der Kommission zur externen Qua-
RMS Risikomanagementsystem S. Seite(n) s. a. siehe auch S&P Standard & Poor’s SE Societas Europaea SEC Securities and Exchange Commission sog. sogenannte(r) SolvV Solvabilitätsverordnung Sp. Spalte(n) Tab. Tabelle TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz Tz. Textziffer u. und u. a. unter anderem US United States USA United States of America vgl. vergleiche VO Verordnung VO-V Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RA VO 1/2006 Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des
VV-BHO Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium (Zeit- schrift)
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s X
WISU Das Wirtschaftsstudium (Zeitschrift) WM Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) WP Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsprüfer/in WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WpHG Wertpapierhandelsgesetz WPK Wirtschaftsprüferkammer WPO Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer WPOAG Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz WpÜG Wertpapierübernahmegesetz www world wide web z. B. zum Beispiel ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift) ZCG Zeitschrift für Corporate Governance (Zeitschrift) ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft (Zeitschrift) ZfbF Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift) ZGR Zeitschrift für Unternehmens und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift) Ziff. Ziffer ZP Zeitschrift für Planung & Unternehmenssteuerung (Zeitschrift) ZPO Zivilprozessordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik mit Rechtspolitischer Umschau (Zeitschrift) Zugl. zugleich
A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s X
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Elemente der Corporate Governance
Abb. 2 Informationsasymmetrien und Opportunismus
Abb. 3 Kriterien zur Differenzierung von Unternehmenspublizität
Abb. 4 Kriterien zur Differenzierung von Enforcement
Abb. 5 Allgemeine Funktionen des Enforcement und wesentliche
sich daraus ergebende Anforderungen
Abb. 6 Intermediation
Abb. 7 Intermediärsformen
Abb. 8 Prinzipal-Agent Beziehungen
Abb. 9 : Ziele, Bestandteile und Regelungsbereiche interner QSS
Abb. 10 Informationsbedarf und Informationsquellen
Abb. 11 Bestandteile interner QSS
Abb. 12 Überblick über das System der Qualitätskontrolle
nach § 57a WPO
Abb. 13 Unabhängigkeit des Prüfers für Qualitätskontrolle
Abb. 14 Komponenten des Qualitätskontrollrisikos
Abb. 15 Rating categories
Abb. 16 Ratingprozess
Abb. 17 Kernfragen des Ratings
Abb. 18 Systematisierung der wichtigen Faktoren zur
Erstellung eines Emittentenratings
Abb. 19 Mechanik des Subordinations- oder
Wasserfallprinzips
A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s X I I I
Abb. 20 Deadline der EU Kommission XXV
Abb. 21 The credit rating agencies act XXVI
E i n l e i t u n g 1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Ratingagenturen (RA) nehmen eine wichtige Funktion für den Kapitalmarkt 1 ein. Ihre Ratings 2 werden zur Regulierung des Kapitalmarkts 3 verwendet um die Transparenz der Finanzmärkte 4 zu steigern. Für die Emittenten haben sie sowohl eine Gatekeeper-Stellung 5 als auch eine Signalisierungsfunktion nach außen. Für die Investoren werden die Ratings immer bedeutsamer bei ihrer Anlageentscheidung, da die Finanzprodukte auf dem Kapitalmarkt zunehmend komplexer und somit schwerer zu
erfassen sind. 6 Da ohne Ratings strukturierte Finanzprodukte kaum nachgefragt werden, wird den RA bei diesen Produkten eine Gateopener-Stellung nachgesagt. 7 Für den Staat nehmen die RA eine aufsichtsrechtliche Verantwortung im Rahmen der
Eigenkapitalvorschrift nach Basel II wahr. 8
Da die RA zwischen den Marktteilnehmern agieren, sind sie mit ihrer zu tragenden
Verantwortung und der daraus resultierenden Macht als Informationsintermediäre 9 in der Corporate Governance (CG) 10 anzusiedeln. Eine Gegenüberstellung mit dem Wirtschaftprüfer (WP) 11 ist hier angebracht, da auch er eine vergleichbare Rolle in der CG spielt. Doch die eigene CG Entwicklung der genannten Informationsintermediäre ist sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der WP unterliegt einer strengen Regulierung. Im Gegensatz dazu bestehen für die RA kaum Vorschriften. Die wenigen Vor-
schriften sind überwiegend Verhaltenskodizes. 12
1 Für den Begriff „Kapitalmarkt“ gibt es keine einheitliche Definition. Als beispielhafte Definition kann das WpHG herangezogen werden. Vgl. LENENBACH 2002, S. 20f. Zur Definition und Einordnung siehe Abschnitt (3.1).
2 Zur Def. „Rating“ siehe Abschnitt (2.2.3.2).
3 Vgl. RICHTER 2008a, S. 1.
4 Vgl. DEIPENBROCK. 2005, S. 2085.
5 Vgl. LEYENS 2008b, S. 159-170, LEYENS 2007, S. 1061-1112, FISCHER 2007, S. 1. und COFFEE 2007, S. 283-317.Unter den Begriff Gatekeeping wird das Versagen oder Verschaffen des Zugangs zu einem Markt durch einen Dritten verstanden, da z. B. bei einer Herabstufung der Bonitätsbeurteilung die Kapitalkosten für den Emittenten steigen.
6 Wie z. B. die strukturierten Finanzprodukten vgl. BRABÄNDER 2008, S. 9 sowie siehe hierzu Abschnitt (3.1.1).
7 Vgl. PARTNOY 2006, S. 7-46 sowie siehe Abschnitt (3.2).
8 Basel II ist ein Rahmenwerk zur Regulierung der Kreditwirtschaft und trat zum 01.01.2007 in Kraft, vor allem im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Der Basler Akkord besteht aus den drei Säulen Mindesteigen-kapitalanforderungen, bankenaufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess und erweiterte Offenlegung. Zur Ermittlung der Min-desteigenkapitalanforderungen muss das Kreditrisiko ermittelt werden, welches anhand von externen Ratings nach Basel II erfolgen kann. Anstatt der BaFin prüft die RA die Eigenkapitalhinterlegung des Emittenten. Das Rating bestimmt dann die Eigenkapitalunterlegung der Bank gem. §§ 10,11 KWG. Vgl. BAUER 2009, S. 22 ff., FRERE/REUSE 2009, S. 15-21, KLINGELHÖFER/ALBRECHT 2009, S. 353-358, WAPPENSCHMIDT 2009, S. 1 f. und PAUL 2007, S. 112 f.
9 Der Begriff Informationsintermediär kommt aus dem lateinischen „intermediär“ und bedeutet wortwörtlich übersetzt „in der Mitte liegend, ein Zwischenglied bildend“. Als Informationsintermediäre werden in der ökonomischen Theorie Personen und Institutionen bezeichnet, die Angebot und Nachfrage zwischen den Marktteilnehmern abstimmen. Vgl. hierzu und weiterführend BREUER 1995, S. 291 f.; BREUER 1993, S. 5 und siehe Abschnitt (2.2.1).
10 Zur Def. „Corporate Governance” siehe Abschnitt (2.1).
11 In dieser Arbeit werden die Bezeichnungen „WP“ und „Abschlussprüfer“ synonym verwendet.
12 Damit sind die Verhaltenskodizes der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) Kodex gemeint. Siehe
E i n l e i t u n g 2
Die Diskussion über die Einführung von Regulierungsmaßnahmen für RA findet seit Jahren statt, insbesondere seit den Unternehmenszusammenbrüchen von Enron und
Worldcom im Jahr 2001/2002. 13 Daraufhin sind einige Regulierungsansätze und Verhaltenskodizes für RA eingeführt worden, wie z.B. der Credit Rating Agency Reform
Act of 2006 (CRA) in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). 14 Doch die Ereignisse der letzten drei Jahre haben die Diskussion um Regulierungsmaßnahmen für RA neu angeregt. Es muss die Frage gestellt werden, welche Rolle die RA bei der aktuellen Finanzmarktkrise spielen und wie viel Mitverantwortung ihnen an der heutigen Kapitalmarkt- bzw. daraus folgenden Realmarktsituation zugerechnet werden kann. Fest steht, dass die Finanzmarktkrise durch eine Konzentration mehrerer, sich überlappender, Krisen entstanden ist. Die Ursachen der Entstehung müssen deshalb aus unterschiedlichen Perspektiven mit unterschiedlichen Verantwortlichen betrach-
tet werden. 15
Das Ziel dieser Arbeit ist die Ausarbeitung eines Konzeptes zur Regulierung der RA basierend auf den derzeit geforderten Regulierungsansätzen in Form eines Qualitätssicherungssystems (QSS). Das interne QSS soll als Prüfungsgegenstand für die externe Qualitätskontrolle dienen. Zusätzlich soll die Pflicht zur Erstellung eines Transparentberichts für RA den Adressaten des Ratings einen Einblick in die interne Organisation der RA ermöglichen. Bei der Vorgehensweise werden die Regulierungs- und Enforcementmaßnahmen für WP vergleichend einbezogen.
1.2 Gang der Untersuchung
Einleitend folgt unter Gliederungspunkt 2 die Einordnung der RA in die CG. Zunächst wird im Abschnitt (2.1) der Begriff CG definiert, sowie die theoretische Fundierung und die Systematisierung der CG Elemente dargestellt. Diese Darstellung basiert auf dem dualen System der Unternehmensverfassung, welche im europä-ischen Raum verbreitet ist. 16 Bei dieser Systematisierung wird erstens verdeutlicht, dass die Begriffe CG und Unternehmensverfassung nicht synonym verwendet wer-
den dürfen, da CG weit mehr beinhaltet. 17 Zweitens wird deutlich, dass die Elemente
Abschnitt (4.2.1).
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der CG für mehr Transparenz sorgen und somit zur Abbau von Informationsasymmetrien beitragen. Drittens wird durch die Unterteilung der CG in interne und externe Elemente deutlich, dass die Informationsintermediäre auf beiden Ebenen vertreten sind.
Im Abschnitt (2.2) erfolgt die Darstellung der Informationsintermediäre in Gestalt des WP und der RA. Hierbei wird deutlich, dass diese Informationsintermediäre sich in ihrer Funktion für die CG ähneln, ihre Ausgestaltungen und ihre Entwicklungen jedoch unterschiedlich ausgeprägt sind. Der Gliederungspunkt 2 schließt mit der Bedeutung der Informationsintermediäre für den Kapitalmarkt. Dafür wird zunächst eine Einordnung der Finanzmärkte vorgenommen. Darauf aufbauend erfolgt in Abschnitt (3.1.2) die Darstellung der Finanzmarktkrise. Insbesondere wird in Abschnitt (2.3) verdeutlicht, wie wesentlich das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die genannten Informationsintermediäre für einen funktionsfähigen Kapitalmarkt ist.
Die Einordnung und der Verlauf der Finanzmarktkrise werden im Gliederungspunkt 3 dargestellt. In diesem Zusammenhang wird die besondere Rolle der RA auf dem Markt für Asset Backed Securities (ABS) dargestellt. Insbesondere wird herausgear-beitet, dass die Finanzmarktkrise ein Marktversagen 18 darstellt. Denn nur im Falle von Marktversagen, kann eine staatliche Regulierung der RA ökonomisch gerecht-fertigt sein. 19
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt im Gliederungspunkt 4 und beinhaltet die aktuell geforderten Regulierungsmaßnahmen für RA. Aufbauend auf den vorherigen Kapiteln wird im Abschnitt (4.1) die derzeitige Regulierung auf den Ebenen USA und Bundesrepublik Deutschland (BRD) bzw. Europäische Union (EU) dargestellt. Im Abschnitt (4.2) werden die derzeit geforderten unterschiedlichen Regulierungsmaßnahmen diskutiert. Im Abschnitt (4.3) wird ein eigenes Konzept zur Regulierung der RA vorgestellt, deren Schwerpunkte das interne QSS, die externe Qualitätskontrolle und der Transparenzbericht sind. Als Vorlage dienen hierbei Vorgehensweisen und Normen für die WP.
18 Damit wird Marktversagen i. S. d. „Akerlof’schen lemon markt“ (adverse Selection) verstanden. Ökonomisch betrachtet liegt Marktversagen vor, wenn die tatsächliche Marktlösung nicht deckungsgleich mit den Gleichgewichtsbedingungen des Wohlfahrtsoptimums aus der neoklassischen Theorie ist. Vgl. hierzu und weiterführend SUNDERDIEK 2006, S. 27-30; SCHÄFER/OTT 2005, S. 513-515 und AKERLOF 1970, S. 488-500.
19 Vgl. HORSCH 2008, S. 400-429.
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Gegenstand des Gliederungspunktes 5 ist die Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse und der daraus hergeleitete Ausblick.
2 Einordnung der Ratingagenturen in die Corporate Governance
2.1 Corporate Governance
2.1.1 Definition von Corporate Governance
Für den Begriff CG gibt es keine einheitliche Definition. 20 Passend zu der Systematisierung der CG Elemente in Abb. 1 21 wird diese Definition zugrunde gelegt: „CG wird als die Gesamtheit rechtlicher und ökonomischer Institutionen verstanden, welche geeignet sind, die aus der Dissoziation von Kapitaleigentum und Verfügungsmacht resultierenden Prinzipal-Agent Konflikte im primären Interesse der Eigentü- merder Unternehmung zu lösen, zumindest jedoch zu mildern“. 22 Aus angloamerikanischer Sicht stehen primär die Aktionärsinteressen im Vordergrund und damit
einhergehend die Maximierung des Shareholder Value. 23 Die kontinentaleuropäische Sicht baut auf dem angloamerikanischen Modell auf und bezieht zusätzlich die Sta-
keholder 24 mit ein.
Eine weitere Abweichung besteht in den Unternehmensüberwachungssystemen. Im angloamerikanischen Rechtskreis herrscht überwiegend das Boardsystem mit einem Verwaltungsorgan, dem Board of Directors. Somit wird keine Trennung von Unternehmensleitung und -führung vorgenommen. Im kontinentaleuropäischen Raum ist das dualistische System der Unternehmensüberwachung verbreitet, welches insbesondere die Trennung von Unternehmensleitung und Unternehmensüberwachung
vorsieht. 25 Dieser Arbeit liegt das deutsche dualistische System der Unternehmens-
Aktionäreberücksichtigt. Vgl. hierzu und weiterführend WENTGES 2002, S. 87-127.
25 Vgl. FREIDANK/PAETZMANN 2004, S. 1 und TEICHMANN 2004, S. 53. In der Unternehmenspraxis kommt häufig die gemischte Board-Struktur zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Inside Director die Unternehmensführung, dies ist vergleichbar mit dem Vorstand einer AG. Der Outside Director überwacht den Vorstand, ähnlich wie beim deutschen Aufsichtsratssystem. Vgl. hierzu und weiterführend VELTE 2007, S. 354-356.
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überwachung zugrunde, mit den nebeneinander gleichberechtigten Organen Vor-
stand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. 26
2.1.2 Theoretische Fundierung
Da die Finanzierung in der neoklassischen Sichtweise, aufgrund der Annahmen der vollkommenen und vollständigen Kapitalmärkte irreal ist, wird die neoinstitutionalistische Theorie, zur Erklärung der Investitions- und Finanzierungstheorie verwen-
det. 27 Die wichtigsten Theorien die auf der neoinstitutionalistischen Theorie beruhen sind die Koalitionstheorie, 28 die Transaktionskostentheorie, 29 die Theorie der Verfügungsrechte 30 und die Prinzipal-Agent-Theorie (PAT). 31 Für die CG ist die PAT als wichtigste Theorie zu betrachten. 32
In der PAT gibt es den Auftragnehmer (Agent) und den Auftraggeber (Prinzipal). Das thematisierte Hauptproblem der PAT ist die asymmetrische Informationsvertei-
lung zwischen dem Agenten und dem Prinzipal. 33 Aufgrund unvollständiger Verträge zwischen diesen beiden Akteuren, bestehen Entscheidungsspielräume für den Agenten, die zu opportunistischem Verhalten des Agenten gegenüber dem Prinzipal füh-
ren können. 34 Dieses Verhalten des Agenten ist für den Prinzipal aufgrund asymmetrischer Informationsverteilung nicht erkennbar. Es bestehen vier unterschiedliche
Problemtypen der Informationsasymmetrien. 35 Der erste Problemtyp beinhaltet die Situation vor dem Vertragsabschluss und wird als Qualitätsunsicherheit (hidden cha-
racteristic) bezeichnet. 36 Die Qualitätsunsicherheiten basieren auf mangelnden Beurteilungskriterien hinsichtlich der Qualitätseigenschaften des Vertragspartners. Aus dieser Qualitätsunsicherheit kann eine Problematik der adversen Selektion entstehen. Adverse Selektion beschreibt eine Situation, in welcher gute Risiken aufgrund
26 Das deutsche dualistische System der Unternehmensüberwachung wird an den rechtlichen Vorschriften für die deutsche AG dargestellt. Vgl. hierzu und in der Folge HACHMEISTER 2002, S. 492-494. Laut h. M. ist keines der beiden Systeme gegenüber dem anderen überlegen. Daher wird von einer hochrangigen Expertengruppe vorgeschlagen für die börsennotierten Gesellschaften ein Wahlrecht einzuführen. Vgl. hierzu WINTERHOFF 2008, S. 888. Ein Wahlrecht zur Entscheidung zwischen diesen unterschiedlichen Unternehmensüberwachungssystemen besteht für die europäische AG, der Societas Europaea (SE). Vgl. hierzu und weiterführend VELTE 2007, S. 354-356, PERLITZ/SCHULZE 2007, S. 33 und LUKE 2004, S. 695-707.
27 Vgl. hierzu und für den ganzen Abschnitt FÜLLBIER 1998, S. 745 f. und RASKOP 2004, S.11 ff.
28 Vgl. SCHEWE 2005, S. 18-26.
29 Vgl. COASE 1937, S. 386-405.
30 Vgl. hierzu und weiterführend BONUS/HELLINGER 2000, S. 2228 f.
31 Vgl. PFAFF/STEFANI 2007, 1047-1049, SCHÄFER/OTT 2005, S. 636-638 und SPREMANN 1989, S. 3-37.
32 Vgl. DAVIS/SCHOORMAN/DONALDSON 1997, S. 20 f.
33 Vgl. WAGENHOFER/EWERT 1993, S. 374.
34 Vgl. FAMA 1980, S. 290 und JENSEN/MECKLING 1976, S. 310.
35 Siehe Abb. 2 „Informationsasymmetrien und Opportunismus“ im Anhang, S. XIV.
36 Vgl. SPREMANN 1991, S. 626.
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schlechter Risiken vom Marktverdrängt werden. Um die Problematik einer Situation mit adverser Selektion in den Griff zu bekommen, müssen gute Risiken von schlechten Risiken unterscheidbar sein. Also besteht Informationsbedarf. Dies ist durch Sig-
naling 37 aus Sicht der informierten Partei und Screening 38 aus Sicht der schlecht in-formierten Partei möglich.
Die drei weiteren Problemtypen (hidden intention, hidden information und hidden action) befassen sich mit der Situation nach dem Vertragsabschluss. Das Problem der „hidden intention“ 39 bezieht sich auf mangelnde Beurteilungskriterien hinsichtlich der Absichten des Anderen. 40 Das Problem der „hidden information“ besteht, weil der Agent mehr Informationen zur Verfügung hat als der Prinzipal. Diesen Informa-
tionsvorsprung kann der Agent zum eigenen Vorteil nutzen. 41 Das Problem der „hidden action“ beinhaltet nicht nur den Informationsvorsprung des Agenten, sondern auch die aus Sicht des Prinzipals fehlenden Möglichkeiten zur Beobachtung des
Agenten. 42 Dies kann zu opportunistischem Verhalten seitens des Agenten führen und somit dem Prinzipal Schaden zufügen. Alle drei nach Vertragsabschluss beschriebenen Probleme beinhalten die Gefahr des Moral Hazard. Die Schlechterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung von Verträgen wird als Moral Hazard bezeichnet. Durch die Einführung von restriktiven Vertragsbedingungen kann der Holdup Situation vorgebeugt werden. Zur Lösung der beiden anderen Probleme (hidden information und hidden action) müssen Anreiz-, Monitoring- und Informationssysteme eingeführt werden.
Die CG Elemente tragen einerseits zu mehr Transparenz und somit zum Abbau von Informationsasymmetrien bei. Andererseits entstehen durch Einsatz von CG Elementen auch weitere PA Beziehungen, deren Hauptproblem wiederum die asymmetri-sche Informationsverteilung ist. 43 Diese hinzugekommenen PA-Konstellationen werden als zweistufige PAT bezeichnet. Im dualen System stellt das Verhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat z. B. eine solche zweistufige PA Beziehung dar. Auch für die zweistufige PAT hat CG die Aufgabe, Anreize und Maßnahmen zur Beseitigung
E i n o r d n u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n i n d i e C G 7
der asymmetrischen Informationsverteilung zu schaffen. Bei Lösungsansätzen zur Beseitigung von PA-Problemen müssen die Agency-Kosten beachtet werden. Die Agency-Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus Kosten für Monitoring, also Kosten, die der Auftraggeber zur Überwachung der Auftragnehmer trägt und aus Bondingkosten, die z. B. der Emittent trägt um die Investoren von seiner Integrität zu
überzeugen. 44
2.1.3 Systematisierung der Corporate Governance Elemente
2.1.3.1 Interne Elemente
Die interne Corporate Governance umfasst den Vorstand, der für die Unternehmens-
führung verantwortlich ist, den Aufsichtsrat, der für die Überwachung zuständig ist 45 und als unterstützendes und beratendes Element die Informationsintermediäre. 46
Die unerlässlichen Regelungen für den Vorstand und für den Aufsichtsrat (AR) sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) 47 hat diese Regelungen und darüber hinaus bestehende Empfehlungen separat gebündelt. Daher wird bei der Darstellung des Aufgabenbereichs des Vorstandes und des AR auf die Gliederung des DCGK zurückgegriffen.
Der DCGK gliedert die Pflichten des Vorstandes in vier Kategorien: Aufgaben und Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Vergütung, Interessenkonflikte und die
Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems. 48
44 Vgl. JENSEN/MECKLING 1976, S. 308-309.
45 Vgl. LENTFER 2005, S. 29 und WERDER 2003, S. 4.
46 Der WP wird als dritte Säule der internen CG bezeichnet. Vgl. BÖCKING 2003, S. 54.
47 Der DCGK besitzt keinen Gesetzescharakter und daher sind auch keine Sanktionen bei der Nichteinhaltung dieser Verhaltenskodizes seitens des Gesetzgebers zu erwarten. Vgl. hierzu und weiterführend WERDER/TALAULICAR 2009, S. 689-696, THEUSINGER/LIESE 2008, S. 1419-1423. und VON LEESEN 2008, S. 13.
48 Vgl. hierzu und in der Folge PEEMÖLLER 2007, S. 18-23. Die erste Kategorie beinhaltet die Aufgaben und die Zuständigkeit des Vorstandes. Gem. § 76 AktG hat der Vorstand eigenverantwortlich das Unternehmen zu leiten, hierbei wird keine Unterscheidung zwischen der Leitung des Mutterunternehmens bzw. Konzerns vorgenommen. Die Verantwortung für die Unternehmenspublizität liegt auch im Aufgabenbereich des Vorstandes. Hierzu zählen nicht nur Publizitätsverpflichtungen gem. der §§ 325 HGB, sondern auch unter anderem die Ad hoc Mitteilungspflicht des § 15 WpHG oder die Zwischenberichte nach § 40 BörsG. Gegenstand der zweiten Kategorie ist die Zusammensetzung und die Vergütung des Vorstandes. Der AR bestellt den Vorstand auf maximal fünf Jahre gem. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG. Die dritte Kategorie befasst sich mit den Interessenkonflikten, beruhend auf der Prinzipal-Agent-Theorie (PAT), zwischen dem Vorstand als Agent und den Aktionären und Gläubigern als dem Prinzipal. Um dem PA-Konflikt zwischen dem Vorstand und dem AR entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber gem. § 90 AktG eine „Follow-up Berichterstattung“ des Vorstandes gegenüber dem AR eingeführt. Die vierte und letzte Kategorie beinhaltet die Pflicht des Vorstandes, ein Risikomanagementsystem einzurichten. Dieses Risikomanagementsystem des § 91 Abs. 2 AktG zielt auf sowohl prozessabhängige als auch unabhängige Überwachung ab und bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach h. M. beinhaltet das Risikomanagementsystem die Bestandteile: Interne Revision, Internes Kontrollsystem, Controlling und Risikofrüherkennungssystem (Vgl. GRIEWEL 2006, S.120). Der Abschlussprüfer hat im Rahmen seiner Prüfung das Risikomanagementsystem bei börsennotier-
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Der Zuständigkeitsbereich des AR wird vom DCGK in sechs Punkte unterteilt: 49 Aufgaben und Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden, Bildung von Ausschüssen, Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats, Interessenkonflikt und Effizienzprüfung.
Es wird deutlich, dass Interessenkonflikte auf allen Ebenen vorhanden sind. Die In-formationsintermediäre nehmen in der internen CG die Rolle des Beraters für den Vorstand und die Rolle des Unterstützers gegenüber dem Aufsichtsrat an. 50 Der Einsatz der Informationsintermediäre kann zur Minderung der Informationsasymmetrien führen, die aufgrund der unterschiedlichen Interessenkonflikte bestehen.
2.1.3.2 Externe Elemente
Die externe CG lässt sich aufteilen in die „Verlässliche Unternehmensinformation“ und die „Externe Überwachung“.
Die „Verlässlichen Unternehmensinformationen“ bestehen aus der Unternehmenspublizität und werden durch das Enforcement geprüft. Unternehmenspublizität beinhaltet alle Investor-Relations-Maßnahmen, d.h. die Bereitstellung von allen Informationen, die für den Adressaten als Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage dienen. Die Unternehmenspublizität basiert auf sowohl gesetzlichen als auch privat-rechtlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. 51 Daher wird in Verbindung mit
ten Aktiengesellschaften gem. § 317 Abs. 4 HGB zu beurteilen.
49 Vgl. hierzu und in der Folge PEEMÖLLER 2007, S. 24-30. Der erste Punkt beinhaltet die Aufgaben und Zuständigkeiten des AR. Gesetzlich kodifiziert ist dies in § 111 AktG und gem. § 171 Abs. 1 AktG die eigenständige Prüfungspflicht der Rechnungslegung (Vgl. hierzu VELTE 2009). Hervorzuheben ist die primäre Aufgabe des AR, die Überwachung des Vor-standes gem. § 111 Abs. 1 AktG. Die Überwachungsaufgabe des AR ist vergangenheits-, gegenwarts- und zukunftsorientiert. Dabei handelt es sich um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Darauf aufbauend folgt der zweite Punkt, der die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Gegens-tand des dritten Punkts ist die Bildung von Ausschüssen. Gem. § 107 Abs. 3 S. 2 AktG n.F. wird die Einrichtung eines Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte Gesellschaften, zur Steigerung der AR Überwachungsqualität mit dem Schwerpunkt auf die Rechnungslegung verlangt (Vgl. hierzu und in der Folge PEEMÖLLER 2007, S. 24-30). Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird eine Definition für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gem. § 264d HGB n. F. vorgeschrieben. Im vierten Punkt wird die Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats dargestellt. Gem. § 101 Abs. 1 HGB werden die AR Mitglieder von den Anteilseignern, also von der Hauptversammlung, bestimmt. Durch den fünften Punkt wird deutlich, dass auch hier ein Interessenkonflikt besteht, der auf der PAT beruht. Im letzten Punkt wird die Effizienzprüfung angesprochen. Zusammenfassend stellt der AR mit seinen Funktionen und Aufgaben das interne Enforcement der CG dar (Vgl. GRIEWEL 2006, S. 71).
50 Mit BilMoG wird gem. § 171 Abs. 1 S. 2 AktG n. F. die beratende Aufgabe des WP konkretisiert. Zum einem hat er an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Zum anderen hat er über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, insbesondere über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess (Vgl. hierzu VELTE 2009). BilMOG ist am 29.05.2009 in Kraft getreten. Vgl. hierzu und weiterführend
http://www.bmj.de/enid/ffc48e1429de782b715402cf53baaf16c1b2c85f7472636964092d0935323933/Bilanzrecht/Bilanzrecht smodernisierung_1ez.html zuletzt besucht am 10.08.2009.
51 Vgl. hierzu und in der Folge GRIEWEL 2006, S. 19-25.
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dem Kapitalmarkt von einer hybriden Marktregulierung gesprochen. Die Unterneh-menspublizität 52 wird unterschieden in Financial Reporting und Corporate Governance.
Das Financial Reporting beinhaltet insbesondere den (Konzern-) Jahresabschluss, 53 den (Konzern-) Lagebericht, 54 die Erklärung gem. § 161 AktG n. F. und die Dokumentation i. S. d. § 10 WpHG. Der § 161 AktG n. F. beinhaltet eine „complain or
explain“-Regelung. 55 Die kapitalmarktorientierten Unternehmen sind verpflichtet zu erklären, ob sie sich an den Verhaltenskodex der DCGK halten oder inwiefern sie sich nicht daran halten.
Unter Corporate Governance Reporting wird das durch den BilMoG neu eingeführte
Corporate Governance Statement (CGS) 56 als Bestandteil des Lageberichts verstanden. Das CGS beinhaltet die „complain or explain“-Regelung, die Darstellung des internen Kontroll- und Risikomanagements, der Zusammenarbeit und Funktionsweise der Organe sowie die Beschreibung der Funktionsweise der Hauptversammlung und der Aktionärsrechte. Somit ermöglicht das externe CG Reporting einen Einblick
in die internen CG Elemente. 57
Die Überwachung bzw. Durchsetzung von Vorschriften wird als Enforcement be-
zeichnet. 58 Unter Enforcement i. w. S. werden alle Maßnahmen und Prozesse ver-standen, die dazu dienen, die Vorschriften im Rahmen der Unternehmenspublizität
durchzusetzen. 59 Im engeren Sinne ist in Deutschland das zweistufige Enforcement-
52 SieheAbb. 3 „Kriterien zur Differenzierung von Unternehmenspublizität“ im Anhang, S. XV.
53 Die Aufgabe des Jahresabschlusses mit seinen einzelnen Bestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gem. § 264 Abs. 1 HGB) ist es, den Adressaten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln (Vgl. hierzu und weiterführend FREIDANK/VELTE 2007, S. 243-248 und S. 257-267).
54 Die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts besteht gem. § 264 Abs. 1 HGB. Der Konzernabschluss (§ 297 Abs. 1 HGB) besteht aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang (§§ 313-314 HGB), Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel, Segmentberichterstattung sowie einen Konzernlagebericht (§ 315 HGB) des Mutterunternehmens (Vgl. hierzu und weiterführend FREIDANK/VELTE 2007, S. 267-269).
55 Vgl. hierzu und weiterführend WERDER/TALAULICAR 2009, THEUSINGER/LIESE 2008 und VON LEESEN 2008. Die Art der freiwilligen Selbstbindung der Unternehmen an den DCGK wird von Von Leesen kritisiert, da er die Selbstregulierung der Unternehmen auf Basis des DCGK als eine zu sanfte Regulierung bezeichnet und den Bedarf an Gesetzeskraft zur Einführung strengerer Sanktionsmaßnahmen sieht.
56 Beinhaltet die §§ 289a, 289 Abs. 5 HGB n. F und § 161 AktG n. F.
57 Der Marktwert eines Unternehmens ist nicht nur von den finanziellen Faktoren, also dem Financial Reporting, sondern auch von der Wahrnehmung der internen CG abhängig (Vgl. LENTFER/WEBER 2006, S. 2357). Daher ist der CG Reporting als wesentlich für die Unternehmenspublizität einzustufen.
58 Vgl. DUTZI 2005, S. 18.
59 Vgl. hierzu und in der Folge IDW 2007, Tz. R12-R14. Siehe dazu auch Abb. S. 4 „Kriterien zur Differenzierung von Enfor- cement“ im Anhang, S. XV.
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system 60 mit den externen Trägern, der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), gemeint. 61
Auf der ersten Stufe prüft die DPR den zuletzt festgestellten Jahresabschluss (Kon-zernabschluss) von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland. 62 Die DPR konzentriert sich bei Prüfung auf im Voraus ausgewählte und als besonders fehleranfällig klassifizierte Prüffelder. Auf dieser Stufe ist die DPR auf die freiwillige Mitarbeit des Unternehmens angewiesen. Eine Prüfung kann erfolgen aufgrund eines konkrete Verdachtes für einen Verstoß, auf Verlangen der BaFin oder stichpro-
benartig ohne besonderen Anlass. Auf der zweiten Stufe prüft die BaFin selbst. 63 Auslöser für diese Stufe sind (1) die Verweigerung der Zusammenarbeit seitens des
Unternehmens mit der DPR, 64 fehlendes Einverständnis der Prüfungsstelle mit dem Prüfungsergebnis oder Zweifel an der Richtigkeit, sowie der ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfung.
Der Begriff Enforcement ist strikt vom Überwachungsbegriff abzugrenzen, denn erstens ist Gegenstand des Enforcement allein die Unternehmenspublizität, zweitens handelt es sich um eine prozessunabhängige Durchführung und drittens beinhaltet es
Sanktionen. 65 Durch Enforcement der Unternehmenspublizität wird das Ziel verfolgt, die Informationsasymmetrien zu überwinden. Die Vertrauensfunktion des Enforcement besteht erstens aus der Präventionsfunktion, welche die Möglichkeit der Aufdeckung und Sanierung von Fehlern beinhaltet sowie zweitens aus einer Korrektivfunktion mit der Möglichkeit der Fehlerbehebung. Das Enforcement i. e. S. hat seine Aufgabe erfüllt, wenn mit einer hinreichenden Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Unternehmenspublizität frei von wesentlichen Fehlern ist.
Zum Enforcement der externen CG Elemente gehören auch die Haftungsregelungen
für den Vorstand und den Aufsichtsrat. 66 Auch die Hauptversammlung als drittes
Schädiger den eventuell zu zahlenden Schadenersatz bei seiner Entscheidung einbeziehen wird (Vgl. SUNDERDIEK 2006, S. 81 ff.). Der theoretische Ausgangspunkt befindet sich im Coase-Theorem. Dieses besagt, dass der Markt von alleine die günstigste Lösung zur Schadenvermeidung finden wird, unter Abwesenheit von Transaktionskosten. Daraus lässt sich schluss-
E i n o r d n u n g d e r R a t i n g a g e n t u r e n i n d i e C G 1 1
Organ der deutschen Aktiengesellschaft ist ein Bestandteil der externen Überwa-
chung. 67 Eine weitere externe Überwachung erfolgt durch den Markt für Unternehmenskontrolle. 68
Mit ihrem Spezialisierungsvorteil haben die Informationsintermediäre in der externen CG die Aufgabe, den bestehenden Informationsasymmetrien entgegen zu wirken. Der WP prüft gem. § 316 HGB den Jahresabschluss sowie den Lagebericht. Die RA steigern die Markttransparenz durch die Veröffentlichung der Ratings. Dennoch entstehen zugleich aufgrund der Informationsintermediäre weitere PA Beziehun-
gen. 69
2.2 Informationsintermediäre in der Corporate Governance
2.2.1 Agency Theorie als Erklärungsmodell für die Informationsintermediäre Breuer beschreibt den Begriff „Informationsintermediär“ mit Personen und Institutionen, die das Angebot und die Nachfrage zwischen den Marktteilnehmern abstimmen. 70 Die Aufgabe der Informationsintermediäre ist es, einen Output an Informationen im Sinne einer (subjektiven) Bewertung für den Adressaten zur Verfügung zu
stellen. 71
folgern, dass Haftungsregeln notwendig sind, wenn Transaktionskosten bestehen, da keine effiziente Allokation über die Marktmechanismen sichergestellt werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat die Sorgfaltspflicht des Vorstandes in § 93 AktG kodifiziert, demnach besteht eine Verschuldungshaftung des Vorstandes gegenüber dem Unternehmen, aber keine Erfolgshaftung (Vgl. hierzu und weiterführend SERVATIUS 2007, S. 616f.). Gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG gilt die Business Judgement Rule auch in Deutschland. Diese ermöglicht dem Vorstand einen Haftungsfreiraum, da der Vorstand nur haftet, wenn er keine sorgfältige Ermittlung vorgenommen hat, den unternehmerischen Ermessenspielraum nicht eingehalten und Eigeninteresse verfolgt hat. Für den Aufsichtsrat gelten gem. § 116 Satz 1 AktG die Haftungsregeln des § 93 AktG sinngemäß (Vgl. hierzu und weiterführend THEISEN 2007, S. 613-615).
67 Gem. § 118 Abs. 1 AktG können die Aktionäre ihre Rechte in der Hauptversammlung geltend machen. Die Aufgaben (z.B. die Bestellung des Abschlussprüfers oder die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns) der Hauptversammlung sind in § 119 AktG konkretisiert. Als wichtigste Informationsquelle dienen der testierte Jahresabschluss und der Aufsichtsratsbericht gem. § 171 Abs. 2 AktG.
68 Sowohl die derzeitigen Aktionäre (durch die Exit-Lösung) als auch die potenziellen Aktionäre (durch eine feindliche Übernahme) haben einen Einfluss auf das Verhalten des Vorstandes. Für den Vorstand besteht hierbei die Gefahr, durch eine nicht effiziente Unternehmensführung eine Unterbewertung des Unternehmens zu bewirken, die zur feindlichen Übernahme führen kann. Durch diese Übernahme kann eine Veränderung der Unternehmensstruktur mit der Folge der Auswechselung des Vor-standen entstehen. Der Markt für Unternehmenskontrolle verdeutlicht die gegenseitige Abhängigkeit der CG Mechanismen und gewinnt immer mehr an Bedeutung, besonders durch das Zurückziehen der Banken bei der Eigenkapitalfinanzierung in Verbindung mit dem Schutz vor feindlichen Übernahmen (Vgl. hierzu und weiterführend GRIEWEL 2006, S. 124 f und MACEY 1998, S. 913-916).
69 Vgl. GRIEWEL 2006, S. 52.
70 Vgl. hierzu und weiterführend BREUER 1995, S. 291 f. und BREUER 1993, S. 5. Siehe hierzu auch Abb. 6 „Intermediation“ und Abb. 7 „Intermediärsformen" im Anhang, S. XVI. Daraus wird deutlich, dass es drei Arten von Intermediären gibt. Die RA sind i. w. S. auch Finanzintermediäre, da die RA für Tauschbeziehungen auf den Märkten sorgen. Doch i. e. S. betrachtet sind die RA genauso wie der WP als Informationsintermediäre zu betrachten, da deren Aufgabe in erster Linie ist, Informationen zu sammeln, zu bewerten und den Adressaten zur Verfügung zu stellen.
71 Vgl. hierzu und in der Folge HORSCH 2008, S. 80 ff.
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Die neoinstitutionalistische Finanzierungstheorie liefert eine Erklärung für die Existenz von Informationsintermediären aufgrund bestehender Informationsasymmet-
rien. 72 Zur Minimierung der Informationsasymmetrien werden die Informationsintermediäre gebraucht. Die Einbeziehung der Informationsintermediäre in die CG
führt von einer einstufigen PA Beziehung zu einer zweistufigen PA Beziehung. 73 Auf der ersten Stufe der PA Situation mildert der Einsatz von Informationsintermediären die bestehenden Informationsasymmetrien, da er zu mehr Transparenz beiträgt. Die Informationsintermediäre können zum Screening beitragen, wenn z.B. die schlechter informierte Partei (Investoren) die Informationsintermediäre beauftragt, mehr Informationen (Rating) über die besser informierte Partei (Emittent) zu sammeln. Oder die Informationsintermediäre tragen zum Signaling bei. Hierbei gibt die besser informierte Partei (Emittent) den Informationsintermediären den Auftrag, für mehr Transparenz zu sorgen (Rating) um ein positives Signal an die schlechter in-formierte Partei (Investoren) zu senden. Zum Monitoring tragen die Informationsintermediäre auch bei, wenn z.B. die Informationsintermediäre den Auftrag (Abschlussprüfung) von der schlechter informierten Partei (AR/Hauptversammlung) erhalten, die besser informierte Partei (Management) zu überwachen.
Doch sind die Informationsintermediäre auch als Auftragnehmer (Agent) wahrzunehmen. Es gibt auch für Informationsintermediäre Anreize, sich opportunistisch zu verhalten. Die Ausprägung des opportunistischen Verhaltens der Informationsintermediäre entsteht einerseits aufgrund von Abhängigkeit einer der beiden Parteien oder aufgrund von Trägheit. Zur Vermeidung des opportunistischen Verhaltens der In-formationsintermediäre gibt es die drei Möglichkeiten Signaling, Screening und Mo-nitoring. Signaling wird z.B. wirksam, wenn der Informationsintermediär von sich aus Regelungen befolgt und Informationen veröffentlicht (Orientierung am Verhaltenskodex). Screening wird z.B. von den Adressaten des Produktes der Informationsintermediäre vorgenommen (Reputation). Dies kann allerdings nur ex post zur Anwendung kommen. Monitoring erfolgt durch eine weitere Instanz, die Informationsintermediäre hinsichtlich bestehender Normen (gesetzliche und/oder berufsständische Normen) überwacht.
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2.2.2 Wirtschaftsprüfer als Informationsintermediäre
2.2.2.1 Historische Entwicklung und Berufsbild
Die heutige Bezeichnung WP entstand während der Weltwirtschaftskrise im Jahr
1931. 74 Die historische Entstehung des Berufsstandes ist eng verknüpft mit der Geschichte des Rechnungswesens. Die wesentlichen Gründe für die Einführung des WP-Berufs waren die stetige Zunahme an Umfang und Komplexität der wirtschaftlichen Aktivitäten und die Vielzahl an Insolvenzfällen der Unternehmen weltweit.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wurde 1961 errichtet und ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. 75 Die Mitglieder der WPK sind alle WP (sowie vereidigte Buchprüfer) 76 und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) 77 in Deutschland. Die Organe der WPK entwickeln einheitliche Vorschriften für den Berufsstand des WP, die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie die Berufssatzungen. Die Aufgaben, die der WPK per Gesetz übertragen wurden, sind insbesondere die Berufsaufsicht, die Qualitätskontrolle, die Durchführung des bundeseinheitlichen Examens für WP sowie die Bestellung von WP, der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung, die Vertretung des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und die Funktion als Ansprech- und Informationspartner für die Mitglieder. Die öffentliche fachbezogene
Aufsicht über die WPK übt die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) aus. 78 Für die fachliche Förderung der WP sorgt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). 79
Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO) ist seit 1961 in
Kraft und stellt eine bundeseinheitliche Gesetzgebung für den Berufsstand dar. 80 Die
74 Vgl. hierzu und in der Folge http://www.wpk.de/ueber/allgemeines.asp zuletzt besucht am 30.08.2009 und IDW 2006, Tz. 29 ff.
75 Vgl. LUDEWIG/SCHLEITHOFF 2009, S. 855-857.
76 Mit der Verabschiedung der fünften WPO Novelle können grundsätzlich keine neuen vereidigte Buchprüfer mehr bestellt werden. Vgl. hierzu und weiterführend zu den Aufgaben des vereidigte Buchprüfers IDW 2006, Tz. C1-C17. Bei dieser Arbeit werden die vereidigten Buchprüfer außen vor gelassen.
77 Das wesentliche Merkmal einer WPG ist, dass sie jederzeit vom WP verantwortlich geführt wird gem. § 1 Abs. 3 WPO. Vgl. hierzu und weiterführend IDW 2006, Tz. A125.
78 Die APAK wurde durch das Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsgesetzes im Januar 2005 eingerichtet. Vgl. hierzu und weiterführend IDW 2006, Tz. B49-B54.
79 Vgl. http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n379162/index.jsp zuletzt besucht am 02.08.2009.
80 Seit 1961 wurde die WPO ständig an neue nationale und insbesondere internationale gesetzliche Anforderungen angepasst. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 WPO wird der Beruf des Wirtschaftsprüfers als „Freier Beruf“ i. S. d. Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichnet. Die Merkmale eines „Freien Berufs“ sind insbesondere die Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation, verknüpft mit der persönlich ausgeübten Tätigkeit, geprägt von Eigenverantwortung und der fachlichen Unabhängigkeit. Gem. § 2 WPO haben die Wirtschaftsprüfer neben ihrer Haupttätigkeit als Prüfer der Jahresabschlüsse inklusive des Lageberichts und der damit einhergehenden Erteilung des Bestätigungsvermerks, die Möglichkeit, eine Tätigkeit als Steuerberater, Wirtschafts-/Unternehmensberater, Gutachter, Treuhändler und Rechtsberater wahrzunehmen. Wirtschaftsprüfer können weitere Tätigkeiten aufnehmen. Es wird unterschieden in vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten. Die vereinbaren Tätigkeiten umfassen die Ausübung eines anderen freien Berufs, eine Lehr- und Vortragstätigkeit, eine Tätigkeit als Angestellter von Berufsorganisationen, eine schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit. Den Wirtschaftsprüfern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Aufsichtsfunktion im Aufsichtsrat bzw. Beirat einzunehmen. Aus den Berufspflichten sind die
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unmittelbaren Berufspflichten des WP ergeben sich direkt aus der WPO, 81 aus dem HGB 82 und aus dem AktG. 83 Durch die Abschlussprüferrichtlinie wurde die Harmonisierung internationaler Normen für die gesetzlichen Abschlussprüfungen auf EU-Ebene geschaffen.
Gem. § 43 Abs. 1 WPO sind die wesentlichen Berufspflichten: 84 Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit, Unparteilichkeit und die Pflicht zum berufswürdigen Verhalten sowie zur Fortbildung. Außerdem besteht die Pflicht zum Verzicht auf berufswidrige Werbung. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen und berufsständischen Pflichten soll jede WP-Praxis ein internes QSS einrichten. Die Unabhängigkeit des WP wird auch im HGB gere-gelt. Insbesondere die Befangenheit beim Anteilsbesitz 85 und die Bindung an einen WP wird durch die interne Prüferrotation in Form der Einführung einer Cooling-Off
Periode gewährleistet. 86 Zusätzlich soll die Veröffentlichung der Vergütung für die Jahresabschlussprüfung für mehr Transparenz sorgen. 87
Die Bestellung zum WP erfolgt nach bestandener Prüfung gem. § 15 WPO. Die Entscheidung über die Zulassung zur WP-Prüfung liegt bei der WPK. 88 Um die erheblichen Anforderungen, die an den Berufsstand der WP gestellt wird, gerecht zu wer-
den, müssen die Angestellten hoch qualifiziert und leistungsbereit sein. 89 Daher ist es das Ziel der WPG, überdurchschnittlich gute Mitarbeiter anzuwerben und zu behalten.
unvereinbaren Tätigkeiten herzuleiten. Zu den unvereinbaren Tätigkeiten zählen gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. ein sogenanntes Provisionsgeschäft, ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis, wie z.B. als Minister oder Wahlbeamter, und ein berufsfremdes Anstellungsverhältnis. Vgl. hierzu und weiterführend IDW 2006, Tz. A1-A36 und A39-A42.
verantwortlichen Prüfungspartner. Hier handelt es sich um eine interne Rotation innerhalb der WPG. Eine externe Rotation hätte zu betriebswirtschaftlichen Nachteilen in Form von Wissensverlust beim Abschlussprüfer geführt. Daher hat der Gesetzgeber nur die interne Rotation vorgesehen (Vgl. hierzu und weiterführend KÜTING/REUTER 2007).
87 Gem. § 285 Nr. 17 HGB n.F. sind Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB n. F., also kapitalmarktorientierte Gesellschaften, verpflichtet im Anhang das von dem WP für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlüsselt anzugeben.
88 Die Zulassungsvoraussetzungen setzen sich zusammen aus den bestimmten Vorbildungen gem. § 8 WPO und der praktischen Ausbildung gem. § 9 WPO. Das Prüfungsverfahren ist in den §§ 12 bis 14a WPO geregelt. Die Prüfung selbst besteht aus einem schriftlichen Teil, dem eine erhöhte Bedeutung zugesprochen wird, sowie aus einem mündlichen Teil. Die Bestellung zum WP erfolgt nur, wenn der Nachweis einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Das Erlöschen der Bestellung zum WP kann erfolgen aufgrund von Tod, Verzicht oder Ausschließung. Mit der Löschung der Bestellung zum WP endet auch die Pflichtmitgliedschaft bei der WPK. Vgl. hierzu und weiterführend IDW 2006, Tz. A109-A121.
89 Vgl. hierzu und weiterführend JEHLE 2007, S. 34 ff sowie S. 56 ff und IDW 2006, Tz. B21-B23.
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2.2.2.2 Internes Qualitätssicherungssystem
Gem. § 55b WPO sind WP-Praxen 90 dazu verpflichtet, ein internes QSS einzurichten, zu überwachen und zu dokumentieren. 91 Die Qualität der WP ist von der Urteilsfähigkeit, der Urteilsfreiheit und der sachgerechten Urteilsbildung des WP abhängig. Dies entscheidet, inwieweit der WP ein hinreichendes Urteil über den Prüfungsge-genstand abgeben kann. 92 Somit fallen unter Qualitätssicherung alle Regelungen, die dazu dienen, die Urteilsfähigkeit, die Urteilsfreiheit sowie die sachgerechte Urteilsbildung des WP zu sichern. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt die Qualitätssicherung ein System zur Regelung des Verhaltens des WP dar, welches auch als
internes QSS 93 bezeichnet werden kann. Das interne QSS beinhaltet Vorkehrungen zur Qualitätsteuerung, sowie zur internen Qualitätsüberwachung.
Die Bestandteile des internen Qualitätssicherungssystems sind: (1) das Qualitätsumfeld, (2) die Risikobeurteilung, (3) die Grundsätze und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, (4) die Information und Kommunikation und (5) die Überwachung.
Das Qualitätsumfeld (1) wird durch die folgenden sechs Faktoren bestimmt: Der erste Faktor beinhaltet die Integrität des WP und der fachlichen Mitarbeiter. Ein Grundkonsens über integeres Verhalten in der WP-Praxis stellt die Voraussetzung für die Urteilsfreiheit des WP und seiner Mitarbeiter dar. Somit ist für die Durchführung der Tätigkeit des WP ein Klima der Ehrlichkeit und der Integrität unentbehrlich.
Die berufliche Kompetenz des WP und seiner Mitarbeiter bilden die Grundlage für die Urteilsfähigkeit des WP und somit den zweiten Faktor des Qualitätsumfeldes. Auch die Fortbildungsmaßnahmen sind sowohl für den WP als auch für seine Mitarbeiter erstrangig um das fachlich hohe Niveau zu halten.
Für das Qualitätsumfeld spielt drittens auch der Führungsstil des WP eine entscheidende Rolle. Denn der Führungsstil ist i. V. m. den Überwachungsmaßnahmen zu betrachten. Ein WP mit einem Führungsstil, der den Mitarbeitern große Entschei- 90Mit WP-Praxen sind Berufsangehörige in eigener Praxis und WPG gemeint.
91 Vgl. hierzu und für den ganzen Abschnitt IDW 2007, Tz. Q34-Q145 und GABOR 2006, S. 11-26. Der § 55b WPO bezieht sich insbesondere auf Prüfungen i. S. d. § 2 Abs. 1 WPO bei denen ein Berufssiegel gem. § 48 WPO benutzt werden muss. Bei anderen betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten haben die WP-Praxen im Rahmen der Risikobeurteilung Kriterien festzulegen, um eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung zu gewährleisten.
92 Die Urteilsfähigkeit und -freiheit bezeichnet die Eignung des WP. Die durchgeführte Prüfungshandlung fällt unter die sachgerechte Urteilsbildung.
93 Siehe hierzu Abb. 9 „ Ziele, Bestandteile und Regelungsbereiche interner QSS“ im Anhang, S. XVII.
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dungsspielräume lässt, hat eine andere Gewichtung für die Überwachungsmaßnahmen zu treffen, als wenn der WP einen Führungsstil mit geringeren Entscheidungsspielräumen pflegt. Also wird auch unterschieden zwischen einem strengen Führungsstil, welcher den Einsatz von Arbeitsprogrammen und Checklisten favorisiert und einem informellen Führungsstil. Der strenge Führungsstil führt für den WP zur Erleichterung der Nachprüfung der Arbeitsqualität seiner Mitarbeiter. Im Kontrast dazu setzt der informelle Führungsstil auf die Kompetenz der Mitarbeiter und fördert damit deren Eigenverantwortlichkeit. Bei diesem Führungsstil hat die abschließende Durchsicht durch den WP einen noch höheren Stellenwert und erfordert somit ein hohes Kontingent an Überwachungsmaßnahmen.
Der vierte Punkt, die Organisationsstruktur der WP-Praxis, beinhaltet die Planung, die Durchführung und die Überwachung der Maßnahmen für die Qualitätssicherung. Es wird unterschieden zwischen zentral organisierten und dezentral organisierten WP-Praxen. Die zentral organisierte Form bietet sich bei kleinen WP-Praxen an. Die größeren WP-Praxen sind dezentral organisiert, bis auf einige Fachabteilungen oder z.B. die Aufrechthaltung und Erneuerung der Bibliothek. Die dezentrale Organisati-onsform hat einen größeren Koordinationsbedarf, um die Qualitätsstandards einheitlich durchzusetzen. Somit bietet die Organisationsstruktur der WP Praxis den Rahmen für das interne QSS und gewährleistet die Urteilsfähigkeit des WP. Ein wesentlicher Teilbereich der Organisationsstruktur ist die Frage der Zuordnung von Wei-
sungsrechten und Verantwortung. Dies nimmt mit jeder Hierarchieebene 94 zu, doch das endgültige Prüfungsurteil liegt stets beim WP.
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten des WP, also für die sachgerechte Urteilsbildung, ist die Personalpolitik bei der Schaffung und Erhaltung des Qualitätsumfeldes von großer Bedeutung. Die Grundvoraussetzung hierfür sind einerseits die qualifizierte Berufsausbildung der Mitarbeiter und andererseits deren Interesse und Motivation zu ständigen Fortbildungen. Zusätzlich sind die persönlichen Merkmale Objektivität, Integrität, kritische Haltung, Beharrlichkeit, Ausdauer sowie Durchsetzungsvermögen relevant.
Arbeit zitieren:
Nadja Bahadori, 2009, Weiterentwicklung der Corporate Governance für Ratingagenturen, München, GRIN Verlag GmbH
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Humankapital in gelebter Corporate Governance
BWL - Personal und Organisation
Masterarbeit, 114 Seiten
Umsetzung des Corporate Governance Kodex in der Praxis
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 27 Seiten
Der Deutsche Corporate Governance Kodex
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Seminararbeit, 16 Seiten
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Corporate Ethics and Corporate Governance
Walter Ch. Zimmerli, Klaus Richter, Markus Holzinger
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