Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
A. Die Insolvenzgerichtslandschaft der Bundesrepublik Deutschland. 1
I. Das normative Grundgeflecht: Die Zuständigkeiten nach §§ 2, 3 InsO 1
1) Sachliche Zuständigkeit, § 2 InsO 1
a) Konzentration am Landgericht, § 2 I InsO 1
b) Dekonzentrationsmöglichkeit, § 2 II InsO 2
2) Örtliche Zuständigkeit, § 3 I, II InsO 2
a) allgemeiner Gerichtsstand oder Interessenmittelpunkt, § 3 I InsO 2
b) Prioritätsprinzip 3
3) Auslandsbezogene / internationale Verfahren, § 348 InsO, Art. 3 I EuInsVO 3
II. Die faktische Situation 3
III. Die Auswirkungen: Der Insolvenzstandort Deutschland 4
1) Der Verknüpfungspunkt: Qualitätseinbußen in den zwei zentralen Aufgabenfeldern
der Insolvenzgerichte 5
a) Verwalterbestellung, §§ 21 II Nr. 1, 27 I Satz 1, 56 I InsO. 5
aa) Vorauswahllisten 6
bb) Bestenauslese im Konflikt mit „open shops“ 6
cc) Mangelnde Attraktivität aus Richterperspektive 7
dd) Zwischenfazit 8
b) Verwalterüberwachung und Aufsicht, § 58 I InsO 8
aa) Anforderungsprofil des Gerichts: „Auf Augenhöhe“ mit dem Verwalter 8
bb) Zwischenfazit 10
2) Anforderungen an das Gericht versus Erreichbarkeit des Gerichts? 11
3) Ein kurzer Blick über den Atlantik: Das US-amerikanische System. 11
a) Hintergründe 11
b) Die Zuständigkeit 12
c) Zwischenfazit. 12
4) Der Vergleich innerhalb der EU: Great Britain rules the waves 13
a) Hintergründe 13
b) Überblick 13
aa) Company voluntary arrangement 13
bb) administration 14
c) Zwischenfazit. 14
Seite II
5) Konsequenzen in der Praxis: Forum shopping 14
a) nationales forum shopping 14
b) internationales forum shopping 15
c) Zwischenfazit. 15
IV. Zwischenergebnis 16
B. Lösungsvorschläge 16
I. Lösungen über § 2 InsO 16
1) Bessere Ausnutzung des § 2 II InsO 16
2) Änderung § 2 II InsO 17
3) Übertragung der Zuständigkeit auf die Kammern für Handelssachen 18
4) Ansiedelung bei den OLG 19
II. Lösungen über § 3 InsO: Der Konzerngerichtsstand 19
1) Gerichtlicher Wettbewerb unter dem Prioritätsprinzip 20
2) Schutz der Konzernmutter und Reduzierung des forum shoppings 21
3)Kritik 22
III. Sonstige Lösungsansätze und Alternativen. 22
1) Personelle Identität der Verwalter der einzelnen Konzernunternehmen 22
2) Insolvenzverwaltungsverträge 23
3) ad-hoc Koordination unter den Insolvenzrichtern 24
4) Zwischenfazit 24
C. Ergebnis 24
Literaturverzeichnis 26
Rechtsquellenverzeichnis 31
Seite III
Abkürzungsverzeichnis
a.E. = am Ende
AG = Amtsgericht / Aktiengesellschaft
Anm. = Anmerkung
Art. = Artikel
Aufl. = Auflage
AZ = Aktenzeichen
BAKinso = Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte
BBG = Bundesbeamtengesetz
Begr. = Begründung
Beschl. = Beschluss
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGH = Bundesgerichtshof
BIP = Bruttoinlandsprodukt
BRD = Bundesrepublik Deutschland
Bsp. = Beispiel
BR-Drs. = Bundesratsdrucksachen
BT-Drs. = Bundestagsdrucksachen
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
bzw. = beziehungsweise
COMI = center of main interest, Interessenmittelpunkt
CVA = company voluntary arrangement
DB = Der Betrieb (Zeitschrift)
DRiZ = Deutsche Richterzeitung
DZWIR = Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
e.V. = eingetragener Verein
EGInsO = Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EU = Europäische Union
Seite | IV
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EuInsVO = Europäische Insolvenzverordnung
EUR = Euro (Währung)
EWIR = Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
f. / ff. = folgende / fortfolgende
FAO = Fachanwaltsordnung
FAZ = Frankfurter Allgemeine Zeitung
FK-InsO = Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung
Fn. = Fußnote
GAVI = Gesetz zur Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren
GG = Grundgesetz
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz
HambKomm = Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht
Hrsg. = Herausgeber
i.V.m. = in Verbindung mit
INDat-Report = Datenbanken und Informationen zum Insolvenzgeschehen
InsO = Insolvenzverordnung
KTS = Konkurs, Treuhand, Sanierung (Zeitschrift)
LG = Landgericht
Ltd. = Limited
MdB = Minister des Bundes / Ministerin des Bundes
Mio. = Millionen
MittRhNotK = Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer
Mrd. = Milliarden
MünchKommInsO = Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
m.w.N. = mit weiteren Nachweisen
NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr. = Nummer
NZI = Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
Seite | V
OLG = Oberlandesgericht
Para. = Paragraph (englisch)
Rdnr. = Randnummer
RegE = Regierungsentwurf
RPflG = Rechtspflegergesetz
Rz. = Randzeichen
S. = Seite
TMA = Turnaround Management Association
u.a. = unter anderen / unter anderem
U.S.C. = United States Code
US / USA = United States / United States of America
v. = vom
vgl. = vergleiche
VID = Verband Insolvenzverwalter Deutschlands
WM = Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
z.B. = zum Beispiel
ZGR = Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR = Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
ZInsO = Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP = Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO = Zivilprozessordnung
ZZP = Zeitschrift für Zivilprozess
Seite | VI
Sind 182 Insolvenzgerichte noch zeitgemäß? Ist eine Konzentration der Zuständigkeit bei Unternehmensinsolvenzen sinnvoll?
A. Die Insolvenzgerichtslandschaft der Bundesrepublik Deutschland
„Die zersplitterte dezentrale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte stellt ein schwerwiegendes Problem dar.“ So sagt es zumindest die Ministerin des Bundes und stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Christine Scheel, noch am 21.04.2009 in einem Vortrag vor der Gesellschaft für Restrukturierung TMA Deutschland e.V. 1 Die Banken- und Wirtschaftskrise hat die Frage nach einem funktionierenden und effizienten Insolvenzrecht neu gestellt. 2 Innerhalb dieser Frage ist die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte und das Maß der nötigen Konzentration derselben, von fundamentaler Bedeutung. Bei dem Thema, ob 182 Insolvenzgerichte noch zeitgemäß sind oder ob eine weitere Konzentration der Zuständigkeit im Unternehmensinsolvenzrecht erfolgen sollte, handelt es sich um ein Problem größter Aktualität und Brisanz. Es wird zu zeigen sein, ob Frau MdB Scheel Recht behält, wenn sie weiter ausführt: „Längst überfällig wäre deshalb, zumindest für große Verfahren Schwerpunktgerichte zu installieren, zum Beispiel könnte pro Bundesland eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet werden.“
I. Das normative Grundgeflecht: Die Zuständigkeiten nach §§ 2, 3 InsO
1) Sachliche Zuständigkeit, § 2 InsO
a) Konzentration am Landgericht, § 2 I InsO
Die sachliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 2 InsO. Nach § 2 I InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht 3 für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. Es wird also grundsätzlich in jedem Landgerichtsbezirk ein Amtsgericht zum Insolvenzgericht bestimmt und dort eine entsprechende Insolvenzabteilung eingerichtet. 4 Mit dieser Regelung wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Landgericht konzentriert. Zweck
1 Scheel, Bankenmilliarden, Konjunkturpaket und Rettungsfonds: Segen oder Fluch für die Unternehmensrestruk-
turierung? Monetäre Maßnahmen aus oppositioneller Sicht, http://www2.christine-
scheel.de/uploads/tma_vortragsskript210409.doc (20.09.2009), S. 17.
2 Vgl. Frind in ZInsO 2009, 952 (958); Uhlenbruck/Vallender in NZI 2009, 1 (2 f.).
3 Ist im Folgenden von „Gerichten“ ohne nähere Bezeichnung die Rede, so sind stets die insolvenzrechtlichen
Abteilungen der Amtsgerichte gemeint.
4 Reischl, Insolvenzrecht, § 2 Rdnr. 48. Seite | 1
soll zunächst ganz allgemein sein, der zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren erforderlichen spezifischen Fachkompetenz, die nur durch laufende Befassung und Fortbildung der zuständigen Insolvenzrichter und Rechtspfleger im Insolvenzrecht erreicht werden kann, Vorschub zu leisten. 5 Dadurch, dass nur das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den gesamten Landgerichtsbezirk in Insolvenzsachen zuständig ist, soll das Insolvenzgericht vermehrt mit Insolvenzverfahren betraut werden und durch die ständige Praxis eine besondere Erfahrung und Sachkunde in der Leitung von Insolvenzverfahren erwerben. So können auch die finanziellen Mittel auf die wenigen 6 zuständigen amtsgerichtlichen Abteilungen konzentriert werden, wodurch diese wiederum leichter mit geeigneten technischen Hilfsmitteln, insbesondere zur Bewältigung großer Insolvenzverfahren und Sanierungen, ausgestattet werden können. 7 Die sachliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist ausschließlich und nicht durch Vereinbarung abänderbar. 8
b) Dekonzentrationsmöglichkeit, § 2 II InsO
Durch § 2 II InsO werden die Landesregierungen ermächtigt, im Verordnungswege die grundsätzlich gewünschte Zuständigkeitskonzentration des § 2 I InsO abweichend zu regeln, indem sie andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmen. Diese Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren. 9
2) Örtliche Zuständigkeit, § 3 I, II InsO
a) allgemeiner Gerichtsstand oder Interessenmittelpunkt, § 3 I InsO Die örtliche Zuständigkeit knüpft § 3 I Satz 1 InsO an den allgemeinen Ge-richtsstand. Nach den §§ 12 bis 17 ZPO ist daher regelmäßig dasjenige Amtsgericht unter den deutschen Insolvenzgerichten örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner als natürliche Person wohnt 10 oder als juristische Person beziehungsweise als Gesellschaft seinen Sitz hat 11 . Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners an einem anderen Ort, so ist nach § 3 I Satz 2 InsO abweichend das Gericht zuständig, in dessen
5 Vgl. Begr. zum RegE InsO in BT-Drs. 12/244, S. 109 f.; Ganter in MünchKommInsO, § 2 Rdnr. 2.
6 Ob es denn wenige oder nicht doch viele bzw. zu viele sind, wird noch zu zeigen sein.
7 Vgl. Begr. zum RegE InsO in BT-Drs. 12/244, S. 109 f.; auch Gerhardt in Jaeger, InsO, § 2 Rdnr. 38; Holzer in
ZIP-Report 1998, 2183.
8 Vgl. § 4 InsO i.V.m. § 40 II Satz 1 Nr. 2 ZPO; Ganter in MünchKommInsO, § 2 Rdnr. 11; Vallender in NJW-
Spezial 2009, 418; Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdnr. 6.02.
9 Vgl. auch Ganter in MünchKommInsO, § 2 Rdnr. 14 f.; Rüther in HambKomm, § 2 Rdnr. 6a.
10 Vgl. § 13 ZPO.
11 Vgl. § 17 I ZPO. Seite | 2
Bezirk dieser Tätigkeits- und Interessenmittelpunkt liegt. Auch die örtliche Zuständigkeit ist nicht abdingbar. 12
b) Prioritätsprinzip
Bei mehrfacher Zuständigkeit gilt gemäß § 3 II InsO das Prioritätsprinzip. Es ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
3) Auslandsbezogene / internationale Verfahren, § 348 InsO, Art. 3 I EuInsVO
Für Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug bestimmt § 348 I InsO ausschließlich das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder das Vermögen des Schuldners belegen ist. § 348 II InsO gewährt den Landesregierungen die Möglichkeit, entsprechende Entscheidungen zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung durch Rechtsverordnung nur einem Insolvenzgericht für mehrere Bezirke zuzuteilen. Nach § 348 III InsO können die Bundesländer auch durch Vereinbarung nur ein Gericht für einen länderübergreifenden Bezirk als zuständig erklären.
Soweit der Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung betroffen ist, bestimmt Art. 3 I EuInsVO für die Eröffnung des Verfahrens das Gericht des Mitgliedstaates als zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Center of main interests, COMI) hat. 13 Dieser Ort ist dort, wo der Insolvenzschuldner üblicherweise und mithin objektiv 14 für Dritte erkennbar, der Verwaltung seiner Interessen nachgeht.
II. Die faktische Situation
In Deutschland existieren momentan 182 Insolvenzgerichte, rechnet man die Berliner Stadtteilgerichte, die nur Verbraucherinsolvenzen bearbeiten, mit, so sind es sogar 193 Insolvenzgerichte. 15
Dieser Anzahl von Insolvenzgerichten stehen 116 Landgerichtsbezirke gegenüber. 16 Es ist also offensichtlich, dass eine Konzentration der Insolvenzgerichte am Sitz der Landgerichte durch Nutzung der Dekonzentrationsmöglichkeit des
12 Vgl. ebenfalls § 4 InsO i.V.m. § 40 II ZPO.
13 Reischl, Insolvenzrecht, § 2 III, Rdnr. 54 ff.; Vgl. auch AG Köln in ZInsO-Rechtsprechungsreport 2008, 388.
14 Statt vieler: EuGH, Urteil v. 02.05.2006 in NZG 2006, 633 (Eurofood/Parmalat).
15 Vgl. z.B. Frind in ZInsO 2009, 952; auch schon Holzer in ZIP-Report 1998, 2183; Schmerbach in FK-InsO, §
2 Rz. 8.
16 Schmerbach in FK-InsO, § 2 Rz. 8; Frind in ZInsO 2009, 952. Seite | 3
§ 2 II InsO in mehreren Bundesländern nicht stattgefunden hat. 17 Die insolvenzgerichtliche Landschaft der Bundesrepublik Deutschland weist teilweise erhebliche Unterschiede von Bundesland zu Bundesland auf. Bei einer gedanklichen Reise von Süd- nach Norddeutschland haben beispielsweise von 72 bayerischen Amtsgerichten 32 eine insolvenzgerichtliche Abteilung, 18 davon 22 am Ort der Landgerichte, 17 der 58 hessischen Amtsgerichte, davon 9 am Ort der Landgerichte. 19 In Nordrhein-Westfalen befinden sich 19 Insolvenzgerichte am Ort der 19 Landgerichte, während wiederum in Schleswig-Holstein von 28 Amtsgerichten 13 Insolvenzabteilungen gebildet haben, davon lediglich 4 am Ort der Landgerichte. Im ganz besonderen Fall von Berlin ist jedes der 12 Amtsgerichte für Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren zuständig, während alle übrigen Verfahren, sprich Unternehmens- und Großinsolvenzen, vom AG Charlottenburg bearbeitet werden. 20 Nicht nur in der Einheitlichkeit, auch in der Wirtschaftlichkeit lässt die Situation Zweifel zu: Teilweise bestehen bis zu sechs Insolvenzgerichte in einem LG-Bezirk. 21 Für Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug haben die Landesregierungen von der Konzentrationsmöglichkeit des § 348 II InsO, Art. 102 § 1 III Satz 2 EGInsO bisher keinen Gebrauch gemacht, auch eine länderübergreifende Zuständigkeit nach § 348 III InsO wurde nicht vereinbart.
III. Die Auswirkungen: Der Insolvenzstandort Deutschland
Die vorherrschende tatsächliche Situation hat erhebliche Auswirkungen auf den Insolvenz- und Wirtschaftsstandort 22 Deutschland. Im ganzen Jahr 2008 wurden an 134 deutschen Insolvenzgerichten unter jeweils 50 Unternehmensinsolvenzverfahren eröffnet. 23 An 18 dieser Gerichte wurden sogar nur bis zu 10 Insolvenzverfahren verzeichnet. 24 In Anbetracht dieser Zahlen darf man sich fragen, ob der ursprüngliche Gesetzeszweck der §§ 2, 3 InsO, die Qualität und Effizienz der Insolvenzverfahren durch fachliche Konzentration der Zuständigkeit an
17 Vgl. Bergner in NZI 2007, 642.
18 Auflistung bei Schmerbach in FK-InsO, § 2 Rz. 37.
19 Ganter in MünchKommInsO, § 2 Rdnr. 18; vgl. auch Insolvenzrecht ONLINE, Insolvenzgerichte im Bundes-
land Bayern, http://www.insolvenzrechtonline.de/bayern.htm (22.09.2009).
20 Dazu AG Neukölln, Verfügung vom 01.04.1999 in DZWIR 1999, 371 mit Anmerkung von Smid sowie LG
Berlin, Beschluss vom 29.06.1999 in DZWIR 1999, 517 mit Anmerkung von Müller-York; sowie Ganter in
MünchKommInsO, § 2Rdnr. 18.
21 Frind in ZInsO 2009, 952 (953); Schmerbach in FK-InsO, § 2 Rdnr. 37; z.B. im Bezirk des LG Oldenburg.
22 „Ein ‚gutes‘ Insolvenzgericht als Standortfaktor der örtlichen Wirtschaftsszene“, Vgl. Frind in ZInsO 2009,
952 (953).
23 Frind in ZInsO 2009, 952 (953); für die Jahre 2004-2007 vgl. Haarmeyer/Beck/Frind in ZInsO 2008, 1178
(1178 ff.).
24 Frind in ZInsO 2009, 952 (953). Seite | 4
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Maximilian Hallberg, 2009, Sind 182 Insolvenzgerichte noch zeitgemäß? Ist eine Konzentration der Zuständigkeit bei Unternehmensinsolvenzen sinnvoll?, München, GRIN Verlag GmbH
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