Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis X
Tabellenverzeichnis XI
1 Einleitung 1
2 Grundzüge der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 6
2.1 Begriffsbestimmung, Ansatz und Bewertung 7
2.2 Bewertungsmaßstäbe zur Folgebewertung 9
2.2.1 Fortgeführte Anschaffungskosten 9
2.2.2 Fair Value 10
2.3 Klassifizierung zwecks Folgebewertung 15
2.3.1 Fair Value through Profit or Loss 15
2.3.1.1 Held for Trading 15
2.3.1.2 Designated to Fair Value through Profit or Loss 17
2.3.2 Held to Maturity 17
2.3.3 Loans and Receivables 18
2.3.4 Available for Sale 18
2.4 Ursprüngliche Umklassifizierungsoptionen 19
3 Ergänzung der Umklassifizierungsoptionen von Finanzinstrumenten 20
3.1 Konzeptionelle Darstellung der neuen Umklassifizierungsoptionen 21
3.1.1 Umklassifizierung aus Held for Trading 22
3.1.2 Umklassifizierung aus Available for Sale 26
3.2 Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A 27
II
3.3 Kritische Würdigung der Neuregelungen 28
4 Empirische Analyse der Umklassifizierungseffekte bei europäischen
Finanzinstituten 31
4.1 Grundgesamtheit, Betrachtungszeitraum und Untersuchungsmethodik 31
4.2 Umsetzung der neuen Umklassifizierungsoptionen in der Praxis 35
4.2.1 Anwendungshäufigkeit 35
4.2.2 Erfüllung der Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A 36
4.2.3 Gesamtbuchwertsumme umklassifizierter Finanzinstrumente 37
4.2.4 Summe verhinderter Verluste durch Umklassifizierung 38
4.3 Auswirkungen auf Gewinn und Eigenkapital 38
4.3.1 Effekt auf das Comprehensive Income 39
4.3.1.1 Erfolgswirksamer Effekt auf das Ergebnis vor Steuern 41
4.3.1.2 Erfolgsneutraler Effekt auf das Other Comprehensive Income 43
4.3.2 Gesamteffekt auf das Eigenkapital 44
4.4 Auswirkungen auf ausgewählte Kennzahlen 46
4.4.1 Eigenkapitalquote 46
4.4.2 Eigenkapitalrendite vor Steuern 48
4.4.3 Gesamtkapitalrendite vor Steuern 49
5 Kritische Würdigung und Zusammenfassung 51
Anhang 53
Literatur - und Quellenverzeichnis 119
Verzeichnis der Geschäftsberichte 131
III
Abkürzungsverzeichnis
A……………………………………………………………………………….. A Austria (Österreich) AB Aktiebolag Abb. Abbildung ABCP Asset Backed Commercial Paper ABS Asset Backed Securities Abs. Absatz ABX Asset Backed Securities Index abzgl. abzüglich AfS Available for Sale AG Aktiengesellschaft AK Anschaffungskosten Aufl. Auflage A/S Aktieselkab B……………………………………………………………………………….. BB Betriebs-Berater Bd. Band BE Belgien BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Brsg. Breisgau bspw. beispielsweise BW Buchwert bzw. beziehungsweise C……………………………………………………………………………….. C 0 Kapitalwert CDO Collaterized Debt Obligation CDS Credit Default Swap CF Cash Flow CH Confoederatio Helvetica (Schweiz) CHF Schweizer Franken CI Comprehensive Income CMBS Commercial Mortage Backed Securities
IV
D……………………………………………………………………………….. D Deutschland DB Der Betrieb DCF Discounted Cash Flow Diss. Dissertation DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DK Dänemark DKK Dänische Kronen Dr. Doktor DStR Deutsches Steuerrecht E………………………………………………………………………………… E España (Spanien) EAP Expert Advisory Panel EBT Earnings Before Taxes ED Exposure Draft Eff.zins Effektivzins EG Europäische Gemeinschaft EK Eigenkapital et al. et alii etc. et cetera EU Europäische Union EUR Euro evtl. eventuell F………………………………………………………………………………… FAS Financial Accounting Standard FASB Financial Accounting Standards Board F Frankreich FI Finanzinstrument(e) FK Fremdkapital FV Fair Value FVO Fair Value Option FVtPL Fair Value through Profit or Loss
V
G………………………………………………………………………………… GB Großbritannien GBP Britische Pfund gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GJ Gesamtjahr GK Gesamtkapital GuV Gewinn- und Verlustrechnung grds. grundsätzlich H………………………………………………………………………………… HFA Hauptfachausschuss des IDW HfT Held for Trading HGB Handelsgesetzbuch HJ Halbjahr HRE Hypo Real Estate hrsg. herausgegeben HtM Held to Maturity I…………………………………………………………………………………. i Laufindex I Italien IAS International Accounting Standard(s) IAS/IFRS.AG Angabevorschriften IASB International Accounting Standards Board i.d.R. in der Regel i.d.S. in diesem Sinne IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IDW ERS Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung IFRS International Financial Reporting Standard(s) i.H.v. in Höhe von IR Irland IRZ Zeitschrift für internationale Rechnungslegung i.e.S. im engeren Sinne i.S. im Sinne
VI
i.S.d. im Sinne des/der i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit J…………………………………………………………………………………. Jg. Jahrgang JÜ Jahresüberschuss K………………………………………………………………………………… Kap. Kapitel KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarkt-orientierte Rechnungslegung L………………………………………………………………………………… LaR Loans and Receivables LB Landesbank Ltd. Limited company M………………………………………………………………………………... MBS Mortage Backed Securities Mio. Millionen Mrd. Milliarden m.w.N. mit weiteren Nachweisen N………………………………………………………………………………… n Fälligkeitszeitpunkt N Norwegen n.a. nicht angegeben NBRL Neubewertungsrücklage n.d. nicht durchführbar NL Niederlande No. Number NOK Norwegische Kronen Nr. Nummer N.V. Naamloze Vennootschap
O............................................................................................................................ OCI Other Comprehensive Income P…………………………………………………………………………………
VII
Par. Paragraph(en) PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung PL Polen Plc Public limited company Prof. Professor R………………………………………………………………………………… r Effektivzins rd. rund rev. revised RIC Rechnungslegungs Interpretations Committee RMBS Residential Mortage Backed Securities RoA Return on Assets RoE Return on Equity RoI Return on Investment Rz. Randziffer S………………………………………………………………………………… S. Seite s. siehe S.A. Société Anonyme SE Societas Europaea SEK Schwedische Kronen SFAS Statement of Financial Accounting Standards SIV Structured InvetmentVehicle sog. so genannten S.p.A. Società per azioni SPE Special Purpose Entity St. Steuern Steueraufw./-ertr. Steueraufwand/Steuerertrag SWE Sweden (Schweden) T………………………………………………………………………………… Tab. Tabelle Tz. Textziffer U…………………………………………………………………………………
VIII
u.a. unter anderem Umkl. Umklassifizierung US United States USA United States of America USD US-Dollar US-GAAP United States - Generally Accepted Accounting Principles
V………………………………………………………………………………… Vgl. Vergleiche Vol. Volume v. St. vor Steuern W………………………………………………………………………………... WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium WPg Die Wirtschaftsprüfung Z………………………………………………………………………………… z.B. zum Beispiel zfbf Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaft-liche Forschung ZfgK Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen zzgl. zuzüglich
IX
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2.1:Kategorien von Finanzinstrumenten und deren Folgeregelungen.
Abb. 2.2:Fair Value-Hierarchieverfahren
Abb. 2.3:Klassifizierung von Finanzinstrumenten und deren
Folgebewertung
Abb. 2.4:Umklassifizierungsoptionen finanzieller Vermögenswerte vor
Regel änderungen
Abb. 3.1:Umklassifizierungsoptionen finanzieller Vermögenswerte nach
Regel änderungen
Abb. 3.2:Umklassifizierung aus Held for Trading
Abb. 3.3:Umklassifizierung aus Available for Sale
X
Tabellenverzeichnis
Tab. 4.1: Empirische Grundgesamtheit auf Basis der Forbes-Liste ................. 58
Tab. 4.2: Gesamtdatenblatt zur empirischen Datenerhebung…………….………. 59
Tab. 4.3: Anwendungshäufigkeit der Neuregelungen ......................................62
Tab. 4.4: Relative Anwendungshäufigkeit der Neuregelungen ....................... 63
Tab. 4.5: Erfüllung der Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A ........................ 63
Tab. 4.6: Buchwertsummen aller umklassifizierten Finanzinstrumente
für das GJ 2008 und 1.HJ 2009 nach Kategorien ........................................... 64
Tab. 4.7: Buchwertsummen aller umklassifizierten Finanzinstrumente für das GJ 2008 und 1.HJ 2009 nach Finanzinstitut ...................................... 65
Tab. 4.8: Diagramm zu den Buchwertsummen aller umklassifizierten
Finanzinstrumente für das GJ 2008 und 1.HJ 2009 ....................................... 66
Tab. 4.9: Summe verhinderter erfolgsneutraler/ergebniswirksamer
Verluste durch Umklassifizierungen .............................................................. 67
Tab. 4.10: Diagramm zur Summe verhinderter erfolgsneutraler/
ergebniswirksamer Verluste durch Umklassifizierungen .............................. 68
Tab. 4.11: Effekt auf das CI im GJ 2008 (1) ....................................................69
Tab. 4.12: Effekt auf das CI im GJ 2008 (2) .................................................... 70
Tab. 4.13: Diagramm zum absoluten Effekt auf das CI im GJ 2008 ............... 71
Tab. 4.14: Diagramm zum relativen Effekt auf das CI im GJ 2008 ................ 72
Tab. 4.15: Diagramm zum Effekt auf das CI im GJ 2008 ............................... 73
Tab. 4.16: Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 (1) ................................................. 74
Tab. 4.17: Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 (2) ................................................. 75
Tab. 4.18: Diagramm zum absoluten Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 ............ 76
Tab. 4.19: Diagramm zum relativen Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 ............. 77
XI
Tab. 4.20: Diagramm zum Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 78
Tab. 4.21: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im GJ 2008 (1) 79
Tab. 4.22: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im GJ 2008 (2) 80
Tab. 4.23: Diagramm zum Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im
GJ 2008 81
Tab. 4.24: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im 1.HJ 2009 (1) 82
Tab. 4.25: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im 1.HJ 2009 (2) 83
Tab. 4.26: Diagramm zum Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im
1.HJ 84
Tab. 4.27: Effekt auf das OCI im GJ 2008 (1) 85
Tab. 4.28: Effekt auf das OCI im GJ 2008 (2) 86
Tab. 4.29: Diagramm zum Effekt auf das OCI im GJ 2008. 87
Tab. 4.30: Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009 (1) 88
Tab. 4.31: Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009 (2) 89
Tab. 4.32: Diagramm zum Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009. 90
Tab. 4.33: Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008 (1) 91
Tab. 4.34: Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008 (2) 92
Tab. 4.35: Diagramm zum absoluten Effekt auf das Eigenkapital im
GJ 2008 93
Tab. 4.36: Diagramm zum relativen Effekt auf das Eigenkapital im
GJ 2008 94
Tab. 4.37: Diagramm zum Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008 95
Tab. 4.38: Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009 (1) 96
Tab. 4.39: Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009 (2) 97
XII
Tab. 4.40: Diagramm zum absoluten Effekt auf das Eigenkapital im
1.HJ 98
Tab. 4.41: Diagramm zum relativen Effekt auf das Eigenkapital im
1.HJ 2009 99
Tab. 4.42: Diagramm zum Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009 100
Tab. 4.43: Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008 (1) 101
Tab. 4.44: Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008 (2) 102
Tab. 4.45: Diagramm zum Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008 103
Tab. 4.46: Effekt auf die Eigenkapitalquote im 1.HJ 2009 (1) 104
Tab. 4.47: Effekt auf die Eigenkapitalquote im 1.HJ 2009 (2) 105
Tab. 4.48: Diagramm zum Effekt auf die Eigenkapitalquote im
1.HJ 106
Tab. 4.49: Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008 (1) 107
Tab. 4.50: Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008 (2) 108
Tab. 4.51: Diagramm zum Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008 109
Tab. 4.52: Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 (1) 110
Tab. 4.53: Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 (2) 111
Tab. 4.54: Diagramm zum Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 112
Tab. 4.55: Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008 (1) 113
Tab. 4.56: Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008 (2) 114
Tab. 4.57: Diagramm zum Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008 115
Tab. 4.58: Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009 (1) 116
Tab. 4.59: Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009 (2) 117
Tab. 4.60: Diagramm zum Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009 118
XIII
1 Einleitung
Um die Ursachen für die vorgenommenen Änderungen an IAS 39 bezüglich einer erweiterten Umklassifizierung 1 von Finanzinstrumenten zu verstehen, gilt es zunächst einleitende Worte zu den dazu führenden Umständen im Rahmen der Finanzkrise zu verlieren. Eine zu expansive Geld- und damit Niedrigzinspolitik nach dem Platzen der Dotcom-Blase im Jahre 2000 verleitete die Finanzmarktakteure dazu mit einem sehr hohen Leverage zu operieren. 2 Nachdem die Politik in den USA zugleich hinreichende Regulierungsmaßnahmen verabschiedet hatte, um den Immobilienbesitz stark auszuweiten, war der Weg
für eine exzessive Kreditvergabe 3 geebnet. Da es stets regulatorisch vorgeschriebene Bilanzrelationen zu beachten gilt und der eigene Leverage schnell an seine Grenzen stieß, verbreitete sich zunehmend das sog. Originate-and-
Distribute-Model. 4 Die dahinter stehende Intention war, die Kreditforderungen nicht in der eigenen Bilanz zu führen, sondern entweder in speziell dafür vor-
gesehene Zweckgesellschaften 5 oder direkt an Investoren zu transferieren. Diese Kredittransferierung 6 wurde durch immer komplexer werdende Verbriefungsinstrumente 7 realisiert. Eine möglichst hohe Fungibilität und somit flächendeckende Allokation der Kreditrisiken wurde mit Hilfe einer raffinierten
1 Die Begriffe „Umklassifizierung“, „Umgliederung“ (offizielle EU-Übersetzung), „Umwid- mung“, „Reklassifizierung“und „Umkategorisierung“ werden fortan synonym verwendet.
2 Vgl. weiterführend zu den Ursachen und der Entwicklung der Subprime-Krise Sachverständigenrat (2007), S. 89-162 sowie zusammenfassend Rudolph (2008), S. 713-726, Ryan (2008), S. 1618-1623 und Paul (2008), S. 4-9.
3 Unter anderem an Schuldner des sog. Subprime-Segments, die aufgrund fehlender Sicherheiten auch als NINJA-Loans (No Income, No Job (and) Assets) bezeichnet werden; dazu Wagner (2008), S. 164.
4 Vgl. grundlegend Rudolph (2008), S. 715 sowie ausführlich zur Informationsasymmetrie und Intransparenz durch dieses Model Beck/Wienert (2009), S. 255.
5 Vgl. zur Möglichkeit der außerbilanziellen Verwendung von Zweckgesellschaften mittels Liquiditätsfazilitäten Gerdes/Wolz (2009), S. 266-269; Dobler/Kuhner (2009), S. 27-29 und mit grafischer Illustration Schön/Cortez (2009), S. 13-16 sowie zur kurzfristigen Fristen-transformation durch ABCP mittels sog. SIV’s respektive Conduits Paul (2008), S. 5 und Boulkab/Marxfeld/Wagner (2008), S. 497-504.
6 Vgl. grundlegend zum Verbriefungsprozess und dessen zentraler Rolle als Epizentrum der Finanzkrise Rudolph (2008), S. 713-729.
7 Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang Residential Mortage Backed Securities (RMBS), Commercial Mortage Backed Securities (CMBS), Asset Backed Securities (ABS), Collaterized Debt Obligations (CDO), Credit Default Swaps (CDS), Asset Backed Commercial Papers (ABCP) und vergleichbare Wertpapiere zu nennen.
1
Tranchierung 1 erreicht. Die Bündelung eines regelmäßig kleinen Anteils hochriskanter Subprime-Kreditforderungen zusammen mit erstklassigen Kreditforderungen zu einem Pool führte schließlich zu einem erstklassigen Rating 2 für den Gesamtpool. Zwar resultiert aus dieser Tranchierung ein positiver Risikodiversifikationseffekt, so dass für gut geratete Tranchen Käufer im regulierten
und für weniger gut geratete Tranchen Käufer im unregulierten Markt 3 auffindbar waren, allerdings ging ein - durch eine in praxi Mehrfachtranchierung -fataler Informationsverlust einher. 4 Als sich ab dem Jahre 2007 infolge des Konjunkturzyklusses die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verschlechterten und die Ausfallraten der Subprime-Kredite anstiegen, wurden die Investitionen in Verbriefungsinstrumente reduziert. Die sehr kurzfristig angelegte Refinanzierung der Zweckgesellschaften blieb infolgedessen aus und die inliegenden Assets mussten notverkauft werden. 5 Daraufhin gerieten die Preise für Verbriefungstitel enorm unter Druck; der zuvor aufgeblähte Verbriefungsmoloch kam ins Wanken und immer mehr Finanzinstitute mussten staatlich gestützt werden.
Am 15. September 2008 versetzte die mit mehr als 600 Mrd. Dollar bisher größte Bankinsolvenz der Investmentbank Lehman Brothers die globale Finanzwelt in Panik. 6 Die Ungewissheit über die Solvenz des Vertragspartners und die so geschürte Angst selbst von einer Insolvenz betroffen zu sein, führte zu einem folgenschweren Vertrauensverlust zwischen den Kreditinstituten. 7 In der Folge schränkten diese die gegenseitige Kreditvergabe so stark ein, dass der sog. Interbankenmarkt nahezu austrocknete. Nur das orchestrierte
1 Vgl. zur Strukturierung von Kreditforderungen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise Syring/Thelen-Pischke (2008), S. 906-908.
2 Vgl. zur Rolle der Ratingagenturen Fendel/Frenkel (2009), S. 81; Paul (2008), S. 5-6.
3 Bspw. Hedgefonds.
4 Vgl. Syring/Thelen-Pischke (2008), S. 21; Rudolph (2008), S. 719 sowie die ironische Analogie mit einem metaphorischen Überraschungsei Bieg (2008), S. 13.
5 Vgl. Schildbach (2008b), S. 314-316.
6 Vgl. stellvertretend für viele ähnliche Meldungen Handelsblatt (2008).
7 Vgl. Fendel/Frenkel (2009), S. 81.
2
Intervenieren der Notenbanken in ihrer Eigenschaft als Lender of Last Resort
konnte das globale Finanzsystem vor einer Implosion bewahren. 1
Die im Zuge der Lehman-Insolvenz „unter Generalverdacht“ 2 in Sippenhaft genommenen Verbriefungsinstrumente erlitten nun - beschleunigt durch mediales kolportieren - einen völligen Reputationsverlust. Verbriefungstransaktionen zeichnen sich für gewöhnlich dadurch aus, dass sie außerbörslich als sog. Over-the-Counter-Geschäfte getätigt werden. 3 Zwar gibt es für den Markt von ABS und MBS über externe Anbieter öffentlich notierte Preise 4 (für CDO’s trifft das nicht regelmäßig zu), jedoch sind diese im Rahmen der
Zwangsliquidationen massiv gesunken und der Markt wurde illiquide. 5 Mit dem Wegfall des aktiven Marktes 6 für Verbriefungstitel (später sogar auch für sog. Plain-Vanilla-Anleihen 7 ) entfiel für die Unternehmen teilweise die Möglichkeit einer sog. Mark-to-Market-Bewertung und stellte diese seit 2007 zunehmend vor die Herausforderung einen Wert anhand gängiger Bewertungsmethoden zu ermitteln (sog. Mark-to-Model-Bewertung 8 ). Die Bilanzierung der Verbriefungstitel nach Marktwerten entfernte sich zunehmend vom ökonomischen Wertgehalt (sog. Fundamentalwert). Der einhergehende Preisverfall löste zunehmend Abschreibungsbedarf aus; die Eigenkapitalquote schrumpfte, worauf aufsichtsrechtliche Bestimmungen wiederum Zwangsliquidationen er-
zeugten. Es bildete sich eine verhängnisvolle Abwärtsspirale. 9
1 Vgl. Sachverständigenrat (2008), S. 117, sowie grundlegend zum volkswirtschaftlichen Geldkreislauf Beck/Wienert (2009), S. 251-252.
2 Bechthold/Papenfuß (2008), S. 10.
3 Vgl. IDW (2007), S. 5.
4 Vgl. bspw. Markit’s Indices ABX.HE-AAA und ABX.HE-BBB in Ryan (2008), S. 1621-1622 sowie Baetge/Brembt/Brüggemann (2008), S. 1006-1007.
5 Zwangs/Notverkäufe
6 Vgl. stellvertretend IDW (2007), S. 1; die Bezeichnungen „liquider“ und „aktiver“ wie „illi- quider“ und„inaktiver“ Markt werden synonym verwendet.
7 Vgl. Goldschmidt/Weigel (2009), S. 92.
8 Vgl. Baetge (2009), S. 14 und „die fünfstufige Fair Value-Hierarchie“ in Abschnitt 2.2.
9 Vgl. Zeitler (2009a), S. 9; Paul (2008), S. 8 sowie zum sog. Deleveraging (durch Kreditausfälle sinkt die GK-Rendite und zugleich steigen die FK-Zinsen durch höhere Risiken am Markt) Sachverständigenrat (2009), S. 127.
3
Innerhalb dieser Eskalierungsdramatik geriet die Rechnungslegung verstärkt
in den Fokus der Kritik. 1 Insbesondere erreichte das Thema um den Fair Value - der als zentrales Bewertungskalkül der IFRS u.a. zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten in IAS 39 zum Einsatz kommt - eine neue Brisanz. Der Fair Value wird erneut als prozyklischer Krisenbeschleuniger 2 mit „katalyti- scherWirkung“ 3 und gar als „Schurke“ 4 in der einschlägigen Fachliteratur torpediert. Der unbestreitbare Vorwurf lautet, dass sich bei einer Bewertung der Assets zum Fair Value das Eigenkapital in konjunkturellen Boomphasen mit hochaktiven Märkten buchungstechnisch erhöht und danach in Bustphasen mit
weniger liquiden Märkten wieder verringert. 5 Da Banken für gewöhnlich eine geringe Eigenkapitalquote aufweisen, kann dieses „Atmen“ des Eigenkapitals in hochvolatilen Konjunkturphasen schnell zur Erosion des Eigenkapitals führen. Die nötigen Zwangsanpassungen aufgrund aufsichtsrechtlicher Restriktionen können dann schnell zur Kreditklemme und sogar zum Ausfall großer Adressen führen. 6
Um dem Verfall der Verbriefungstitel sowie dem damit verknüpften Abschmelzen des Eigenkapitals zu begegnen und so die Finanzinstitute zu stabi-
lisieren, veröffentlichte das IASB nolens volens auf politischen Druck der EU 7 am 13. Oktober 2008 die Amendments to IAS 39 & IFRS 7 „Reclassification of
Financial Assets“. 8 Dabei wurde sogar erstmals auf den obligatorischen Due Process - eine angemessene Konsultationsfrist für Rechnungslegungsinteres-sierte - verzichtet, den Bieker 9 als „heilige Kuh“ des IASB betitelt. Bereits am 15. Oktober hat die Europäische Kommission die Änderungen mit der Verord-
1 Vgl.speziell zur Kritik an der Bilanzierung von Zweckgesellschaften und Finanzinstrumenten Dobler/Kuhner (2009), S. 27-31.
2 Vgl. Paul/Brütting (2005), S. 563-567.
3 Petersen/Zwirner (2009), S. 65; Zwirner (2009), S. 354.
4 Lüdenbach/Freiberg (2009), S. 370.
5 Vgl. bspw. Schildbach (2008a), S. 2382; Bieg et al. (2008), S. 2551 sowie darauf erwidernd Böcking/Flick (2009), S. 187.
6 Vgl. m.w.N. Paul/Brütting (2005), S. 564.
7 Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 322, Rz. 1803.
8 Vgl. EU Press-Release (2008a), S. 1-2.
9 Vgl. Bieker (2008), S. 398.
4
nung (EG) 1004/2008 in europäisches Recht übernommen. 1 Die Änderungen ermöglichen IFRS-Anwendern nun eine Umklassifizierung aus einer ergebniswirksam bzw. ergebnisneutral zum Fair Value bewerteten Kategorie in eine von Marktvolatilitäten weniger tangierte Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten. 2 Derartige Umklassifizierungen waren nach US-GAAP unter außergewöhnlichen Umständen bereits erlaubt und stellten speziell für europäische Finanzinstitute einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar. 3
Die vorliegende Arbeit greift die Frage nach den Auswirkungen dieser Änderungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten auf den Gewinn und das Eigenkapital der bedeutendsten europäischen Finanzinstitute für das Jahr 2008 und das erste Halbjahr 2009 auf. Kapitel 2 und 3 bilden zur Beantwortung dieser Frage zunächst das
theoretische Fundament der Arbeit.
In Kapitel 2 werden zum Einstieg in die Thematik zunächst die
Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39
dargestellt. Es wird speziell die Klassifizierung von Finanzinstrumenten erörtert, welche maßgeblich für die Folgebewertung und somit für die Verwendung eines der beiden unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe ist. Darauf aufbauend erfolgt in Kapitel 3 eine
konzeptionelle Darstellung der Neuregelungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten.
Dazu sollen zunächst die neuen Umklassifzierungsmöglichkeiten umfassend erläutert und kritisch gewürdigt werden, um anschließend eine Hypothese über deren Wirkung und Sinnhaftigkeit in der Praxis zu diskutieren. Kapitel 4 bildet schließlich den
empirischen Teil der Arbeit.
Mit Hilfe von
pro-forma-Rechnungen
4
wird analysiert, inwiefern die Erweiterung der Umklassifizierungsoptionen tatsächlich dazu beigetragen haben Abschreibungen zu verhindern, um einer existenzgefährdenden Erosion des Eigenkapitals entgegenzuwirken. In Kapitel 5 folgen eine kritische Würdigung der aus der empirischen Analyse abgeleiteten Ergebnisse sowie eine thesenförmige Zusammen-
1 Vgl.Europäische Kommission (2008), S. 1.
2 Vgl. Bieker (2008), S. 394.
3 Vgl. IASB Press-Release (2008a), S. 1.
4 Durch sog. „Als-ob-Rechnungen“ wird der fiktive Fall ohne eine Anwendung der neuen Umklassifizierungsregeln simuliert.
5
fassung der Arbeit und ein gewagter Ausblick anhand aktuell erkennbarer Tendenzen.
2 Grundzüge der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach
IAS 39
Die Bilanzen von Finanzinstituten enthalten für gewöhnlich in erster Linie Finanzinstrumente. Demnach sind die essentiellen IFRS-Standards für die Rechnungslegung der IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und der IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“. Darüber hinaus beinhaltet IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ zahlreiche Definitionen und regelt insbesondere die Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung. 1
Das Primärziel der Bilanzierung nach dem Normensystem der IFRS liegt in der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen anhand einer möglichst
zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 2 Diese Informationsfunktion wird mit Rücksicht auf eine gewisse Balance (sog. tradeoff) zwischen den im Framework determinierten qualitativen Grundsätzen der Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit anvisiert. 3 Um ihrem deklarierten Ziel gerecht zu werden, sind in den IFRS verschiedene Bewertungsmaßstäbe kodifiziert. Im Framework selbst werden historische Kosten
sowie der Tages-, Veräußerungs- und Barwert definiert. 4 Ausdrücklich werden in IAS 39.9 des Weiteren die fortgeführten Anschaffungskosten und der fair
value 5 aufgeführt. Insbesondere durch die Nutzung des Fair Value als Wertmaßstab wird vom IASB eine markt- und zeit-, also realitätsnahe Bilanzierung
angestrebt. 6
1 Vgl. Löw/Lorenz (2005), S. 429.
2 Vgl. IASB Framework, Par. 12.
3 Vgl. ebenda, Par. 25-42 und ausführlich Wagenhofer (2009), S. 125-134.
4 Vgl. IASB Framework, Par. 100 (a)-(d) sowie zusammenfassend Studer (2005), S. 58-59.
5 Obwohl der Fair Value den favorisierten Wertmaßstab des IASB repräsentiert, fehlt eine Implementierung ins Rahmenkonzept oder eine Erfassung der Wertkonzeption in einem separaten Standard, dazu ausführlich Kußmaul/Weiler (2009), S. 168.
6 Vgl. Beyer (2008), S. 31.
6
2.1 Begriffsbestimmung, Ansatz und Bewertung
Ein Finanzinstrument ist nach IAS 32.11 ein vertraglich fixiertes Arrangement aus dem synchron bei einem Unternehmen (besser: „Vertragspartei“) ein finanzieller Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen eine
finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument entsteht. 1 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten können nach IAS 39.4b sowohl nicht-derivative (sog. originäre) als auch derivative Finanzinstrumente sein (s. Abb.2.1). 2 Zusammenfassend ist ein Finanzinstrument „jede Vertragsform, die ohne Produktions- und Absatzprozess direkt oder indirekt zum Zu- oder Abfluss von flüssigen Mitteln oder Eigenkapitaltiteln führt“. 3
Der Erstansatz eines Finanzinstruments hat nach IAS 39.14 genau dann zu erfolgen, wenn eine, wie oben erläuterte, vertragliche Abmachung 4 zwischen Vertragsparteien geschlossen und das Unternehmen eine an den Regelungen des Finanzinstruments beteiligte Vertragspartei wird. Für den genauen Ansatzzeitpunkt besteht ein Wahlrecht zwischen dem Handelstag (trade date) und dem Erfüllungstag (settlement date), welches innerhalb derselben Bewertungs-kategorie 5 stetig anzuwenden ist. 6
Die Erstbewertung erfolgt nach IAS 39.43 und IAS 39.AG64 grds. zum Fair Value. Die beste Evidenz für einen Fair Value bei Zugang eines Finanzinstru-ments wird i.d.R. am präzisesten durch die Anschaffungskosten und ggf. 7 zzgl.
1 Vgl. mit tabellarischer Aufführung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 283-284; die Verwendung der Begriffe „Vertrag“ zwischen „Unternehmen“ wird als Übersetzung der IFRS bei Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 7 kritisch betrachtet; der Begriff „Unternehmen“ wird sodann bei Pellens et. al. (2008), S. 535-536 durch „Vertragspartei“ gem. IAS 39.14 substituiert.
2 Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 322, Rz. 1802 sowie ausführlich zu Derivaten Schmidt/Pittroff/Klingels (2007), S. 7-15.
3 Pellens et. al. (2008a), S. 536.
4 Nach IAS 32.13 handelt es sich bei einem „Vertrag“, um eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, die nicht zwangsweise der Schriftform bedarf aber auf dem Rechtsweg durchsetzbare wirtschaftliche Folgen haben kann.
5 Vgl. zu den Bewertungskategorien Abschnitt 2.2.
6 Vgl. zusammenfassend Löw/Lorenz (2005), S. 443.
7 Bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden laut IAS 39.43 keine direkten Anschaffungsnebenkosten angesetzt; mehr zu dieser Bewertungskategorie folgt in Abschnitt 2.2.1.
7
der direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten repräsentiert. 1 Diese Verfahrensweise prononciert, dass der Fair Value - wie vom IASB in IAS 39.AG20 bekräftigt 2 - als das zentrale Bewertungspostulat von Finanzinstrumenten innerhalb des IAS 39 manifestiert ist. Ein Fair Value determiniert definitionsgemäß jenen Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vetragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. 3 Prinzipiell kann ein Fair Value bei Existenz eines aktiven Marktes einen Marktwert für ein Finanzinstrument repräsentieren, muss aber nicht. 4 Allerdings ist die Existenz eines aktiven Marktes nicht immer gegeben, weshalb der Fair Value auch ein, anhand subjektiver aber möglichst marktnaher Daten, über Bewertungsverfahren
eruierter Verkehrs- bzw. Nutzungswert sein kann. 5 In Anbetracht des Themas ist die Verinnerlichung dieser Differenzierung deshalb relevant, weil sich die Märkte zahlreicher Verbriefungstitel, wie oben skizziert, dahingehend veränderten, dass sich einst aktive Märkte unerwartet zu inaktiven Märkten trans-formierten. Da gem. IAS 39.AG69 zudem stets die Prämisse der Unterneh-mensfortführung (going concern) zugrunde gelegt wird, ist ein Fair Value insoweit restringiert, dass für diesen niemals Beträge aus Zwangsliquidationen, erzwungenen Geschäften sowie Notverkäufen in Betracht kommen. 6 Auch diese Beschränkungen sind insofern bedeutend, da es bei den zuvor zum Fair Value bewerteten Verbriefungstiteln aufgrund von Liquiditätsengpässen zu genau diesen Notverkäufen und Zwangsliquidationen von Assets der SIV’s bzw. Conduits kam.
1 Sollte dennoch einmal ein Unterschiedsbetrag zwischen „Anschaffungskosten“ und „Fair Value“ entstehen wird dieser als „Day one Profit or Loss“ erfolgswirksam erfasst. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 105 nennt bspw. Arbitragegewinne durch die Nutzung zwei verschiedener Märkte als denkbare Entstehung von Unterschiedsbeträgen.
2 Als Bewertungsmaßstab sei der Fair Value grds. den fortgeführten Anschaffungskosten vorzuziehen, es sei denn es handele sich um Finanzinvestitionen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen. Die Ergebnisvolatilität würde bei einer Fair Value-Bewertung in diesem Fall unnötig ansteigen und so die Relevanz des Periodenergebnisses mindern.
3 So IAS 39.9.
4 Fälschlicherweise wird der fair value oftmals mit dem Begriff „Marktwert“ gleichgesetzt; vgl. Studer (2005), S. 137.
5 Vgl. Sprißler/Hacker (2005), S. 396 sowie mehr zur Fair-Value-Konzeption und dem immanenten mehrstufigen Ermittlungsverfahren in diesem Abschnitt 2.2.
6 Vgl. Beyer (2008), S. 32 und Scharpf (2001), S. 154.
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2.2 Bewertungsmaßstäbe zur Folgebewertung
Maßgeblich für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten (im Folgenden
sollen i.e.S. nur finanzielle Vermögenswerte betrachtet werden) 1 ist die Zuordnung zu einer der in IAS 39.9 aufgeführten vier Kategorien. 2 Diese Klassifizierung hat stets bei Zugang eines Finanzinstruments zu erfolgen. Die Zu-ordnung zu einer Kategorie ist an objektive Kriterien der produktspezifischen Eigenschaften sowie an subjektive Kriterien der unternehmensspezifischen Zweckbestimmung gekoppelt und darf für jedes Finanzinstrument individuell
vorgenommen werden. 3 Die kategorieabhängige Folgebewertung erfolgt entweder zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten. 4 Beide Bewertungsmaßstäbe unterscheiden sich grundlegend in der Wertermittlung; die Anwendung jener zur Erzielung möglichst entscheidungsrelevanter Abschluss-informationen wird als sog. mixed-model-Bewertung bezeichnet. 5
2.2.1 Fortgeführte Anschaffungskosten
Die fortgeführten Anschaffungskosten sind der Betrag, der sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten, abzgl. Tilgungen, zzgl. oder abzgl. der kumulierten Amortisierung von Agien oder Disagien mittels Effektivzinsmethode, sowie abzgl. etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen für Wertberichtigun-gen oder Uneinbringlichkeiten (Impairments) ergibt. 6 Die Anwendung der Effektivzinsmethode als zentrales Element zur Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten dient der systematischen „Erfassung der Wertänderungen,
die aus dem bloßen Verstreichen von Zeit resultieren“ 7 . Die Ermittlung erfolgt meist in zwei Schritten mittels Tabellenkalkulationsprogramm. Zuerst wird der Effektivzinssatz bestimmt und unter dessen Verwendung nachfolgend die
n 1 Vgl. zur Abgrenzung Abb. 2.1.
2 So IAS 39.AG4D.
3 Vgl. Löw/Lorenz (2005), S. 476; zur sinnvollen Aufteilung in subjektive und objektive Krite- i=1
rien vgl. Heuser/Theile (2009), S. 331-335, Rz. 1822-1841.
4 En detail wird der jeweilige Bewertungsmaßstab der Kategorien in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.4 erörtert.
5 Vgl. Sprißler/Hacker (2005), S. 394-395 und Baetge (2009), S. 16.
6 Vgl. analog IAS 39.9 und Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 291.
7 Pellens et. al. (2008), S. 553.
9
fortgeführten Anschaffungskosten. Formal lautet die Gleichung zur Ermittlung des Effektivzinssatzes: C 0 = 0= - AK 0 + CF i /(1+r) i (1)
Der Effektivzins r reflektiert die interne Rendite, bei deren Anwendung der Kapitalwert C 0 den Wert Null annimmt. Er wird berechnet, indem der Saldo aus den Anschaffungskosten AK 0 und die Summe aller diskontierten künftigen Zahlungen CF i für jede Periode i bis zum Fälligkeitszeitpunkt n, mit Null gleichgesetzt und nach r aufgelöst wird. Schließlich werden über die Anschaffungsauszahlung, die effektiven Zinsen und die tatsächlichen Zahlungseingänge, die fortgeführten Anschaffungskosten zu jedem Stichtag (von 0 bis n, mit dem Laufindex i) berechnet, um in der jeweiligen Periode den gegenwärtigen Nettobuchwert ablesen zu können. 1
Eine Wertminderung liegt vor, wenn der voraussichtlich erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt. Der voraussichtlich neue erzielbare Betrag ist daraufhin mit dem ursprünglichen Effektivzins über die Restlaufzeit zu diskontieren, um den Wertminderungsaufwand über diesen Zeitraum zu verteilen (sog. un-
winding). 2 Die Differenz zum Buchwert ist erfolgswirksam über die GuV oder in einem Wertberichtigungskonto 3 zu erfassen. 4 Spätere Wertaufholungen dürfen die stichtagsbezogenen fortgeführten Anschaffungskosten, die sich ohne vorherige Wertminderung ergeben hätten, nicht überschreiten und sind er-
folgswirksam über die GuV oder im Wertberichtigungskonto zu erfassen. 5
2.2.2 Fair Value
Zur Ermittlung des Fair Value gilt nach IAS 39.48 die Fair Value-Konzeption in IAS 39.AG69-AG82. Darin wird ein sukzessives Hierarchie-Verfahren ver-
1 Vgl.Lüdenbach (2009), § 28 und Rz. 106 und Beyer (2008), S. 38 sowie mit Bespielen zur letztendlichen Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten anhand des Effektivzinses Pellens et. al. (2008), S. 553-556.
2 Vgl. IAS 39.63; Pellens et. al. (2008), S. 559-560; Beyer (2008), S. 64-65.
3 In der Bilanz als „Risikovorsorge“ ausgewiesen. Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008), S. 906-908.
4 Vgl. Schmidt/Pittroff/Klingels (2007), S. 51.
5 Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 125.
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wendet, das aus zwei Ebenen besteht (s. Abb. 2.2). 1 Diese beiden Ebenen unterscheiden sich maßgeblich in der Marktaktivität. Nach IAS 39.AG71-AG73 werden notierte Preise auf einem aktiven Markt als erste Ebene deklariert
(mark to market). 2 IAS 39.AG74-79 empfehlen bei einem inaktiven Markt auf der zweiten Ebene eine Ableitung des Fair Value anhand anerkannter Bewer-
tungsverfahren vorzunehmen (mark to model). 3 Wie Abbildung 2.3 zu entnehmen ist, sind in beiden Ebenen fünf Stufen 4 integriert, die dirigistisch erläutern, auf welche Art und Weise der Fair Value konkret zu ermitteln ist. 5 Zunächst gilt es aber zu klären, wann ein aktiver Markt vorliegt und ab wann von einem inaktiven Markt auszugehen ist, bevor die fünfstufige (TopDown) Hierarchie skizziert wird.
Die Existenz eines aktiven Marktes ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Bei der Ermittlung des Fair Value und der Klassifizierung von Finanzinstrumen-
ten. 6 Ein öffentlich notierter Preis an einem aktiven Markt gilt apodiktisch als Nonplusultra für einen Fair Value. 7 Allerdings findet sich eine Definition des „aktiven Marktes“ weder in IAS 32.11 noch in IAS 39.9, so dass auf die Standards IAS 36.6, IAS 38.8 und IAS 41.8 zurückgegriffen werden muss. 8 Ein aktiver Markt muss demnach die kumulativen Vorraussetzungen erfüllen, dass die gehandelten Produkte homogen, jederzeit vertragswillige Käufer bzw. Verkäufer auffindbar und die Preise öffentlich verfügbar sind. IAS 39.AG71 präzisiert darüber hinaus die Anforderungen an einen aktiven Markt im speziellen für Finanzinstrumente. Für ein Finanzinstrument liegt demzufolge ein aktiver Markt vor, wenn notierte Preise leicht und regelmäßig von einer Börse, einem
1 Vgl. Eckes/Flick (2008), S. 459.
2 Vgl. IDW (2007), S. 5.
3 Vgl. ebenda.
4 Nach den jüngsten Änderungen zu IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ soll allerdings gem IFRS 7.27neu eine tabellarische Darstellung für jede Klasse von Finanzinstrumenten anhand der dreistufigen Fair Value-Hierarchie aus dem SFAS 157 erfolgen. Pauschaliert betrachtet bilden nach IFRS die Stufen 1 und 2 die erste Stufe, die Stufen 3 und 4 die zweite Stufe und Stufe 5 die dritte Stufe (s. Abb. 2.2). Vgl. Butzlaff/Gehrer/Meyer (2009), S. 263 und IDW ERS HFA 24 n.F. (2009), S. 11.
5 Vgl. mit tabellarischer Darstellung Brinkmann/Leibfried/Zimmermann (2008), S. 336.
6 Vg. Henkel/Eller (2009a), S. 280.
7 Vgl. IAS 39.AG71.
8 Vgl. Bischoff (2008), S. 40.
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Händler oder Broker, einer Branchengruppe, einer Preis-Service-Agentur 1 (z.B. Reuters, Bloomberg oder Markit) oder einer Aufsichtsbehörde verfügbar sind und diese Preise tatsächliche und sich regelmäßig ereignende Markttransaktio-
nen wie unter unabhängigen Dritten darstellen. 2 Das bilanzierende Unternehmen muss sich dabei immer auf den vorteilhaftesten Markt beziehen zu dem es unmittelbaren Zugang hat. Ein Anwendungsbeispiel aus dem Bankbereich wäre der Abschluss von Derivategeschäften mit Kunden in einem „Retail“ 3 -Markt und der parallele Abschluss gegenläufiger Positionen zu vorteilhafteren Konditionen im Interbankenmarkt. 4
Seit Ausbruch der Subprime-Krise sind zahlreiche Interpretationshilfen veröffentlicht worden, unter welchen Umständen von einem inaktiven Markt auszugehen und ein Fair Value abzuleiten ist. Das IASB Expertengremium EAP bekräftigt in seiner Stellungnahme die Konformität der IFRS-Vorschriften zu denen der US-GAAP und reagiert damit auf ein FASB-Positionspapier vom 10. Oktober 2008. 5 Dennoch führt das EAP an, dass es per se keine trennscharfe Abgrenzung zwischen aktiven und inaktiven Märkten gibt. 6 Der Primat notierter Preise ist stets zu beachten (selbst im Falle der angeführten Verbriefungsti-tel für die ggf. „sehr wenige“ 7 (Markt-)Transaktionen stattfanden), es sei denn, das Unternehmen kann die notierten Preise aus individueller Sicht als Zwangsliquidationen bzw. Notverkäufe abqualifizieren. Der Preis ist dann vom bilanzierenden Unternehmen entsprechend anzupassen. 8 Sollte das Handelsvolumen respektive die Marktliquidität einmal relativ gering sein, so ist laut IDW stets
1 Dabei ist strikt zu differenzieren zwischen „verbindlichen An- und Verkaufspreisen“ bei bspw. Market Makern und „indikativen Preisen“ bei bspw. Preis-Service-Agenturen, da diesen keine notwendige Verbindlichkeit und keine Markttransaktionen zugrunde liegen; vgl. dazu Brinkmann/Leibfried/Zimmermann (2008), S. 337.
2 Vgl. auch Goldschmidt/Weigel (2009), S. 194 und IDW (2007), S. 2.
3 Im Allgemeinen auch als „Massenmarkt“ bekannt, wo nicht der Kunde im Zentrum des Interesses steht, sondern der Absatz an die Masse.
4 Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 105.
5 Vgl. IASB EAP (2008) i.V.m. FASB Staff Position (2008).
6 Vgl. IASB EAP (2008), S. 10, Rz. 17; konträr zu dieser Aussage spricht Charlie McCreevy, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, in einer Presseerklärung vom 5. November 2008 von einer „Klarstellung“ i.S.v. mehr Klarheit. Vgl. EU Press-Release (2008b), S. 1.
7 Eine quantitative Eingrenzung bleibt der IDW (2007), S. 2 schuldig und belässt einen gewissen Interpretationsspielraum beim bilanzierenden Unternehmen.
8 Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 29.
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im Einzelfall zu prüfen, ob der Markt als aktiv zu deklarieren ist. 1 Ein aktiver Markt liegt laut IDW genau dann nicht mehr vor, wenn sich Käufer bzw. Verkäufer „vollständig und längerfristig“ 2 aus einem Markt zurückziehen und keine Marktliquidität mehr feststellbar ist. 3 Wann genau von einem inaktiven Markt oder Notverkäufen auszugehen ist, unterliegt jedoch letztlich immer
einem gewissen Interpretationsspielraum. 4 Bei Überreaktionen bzw. Übertreibungen der Marktteilnehmer kommen Preiskorrekturen hingegen niemals in-
frage. 5 Als Exempel für die Komplexität zur Abgrenzung von Notverkäufen darf ein Ende Juli 2008 getätigter Verkauf von Merrill Lynch gewertet werden,
bei welchem für CDO’s ein Preis von 22 Cent je USD erzielt wurde. 6
Das fünfstufige Fair Value-Hierarchieverfahren beginnt mit IAS 39.AG71. Demnach ist der Fair Value ein notierter Preis auf einem aktiven Markt, der anhand einer Transaktion desselben Instruments am Abschlussstichtag zu
marktüblichen Bedingungen 7 feststellbar ist (Stufe 1). 8 Falls am Abschlussstichtag keine (Markt-)Transaktionen stattfanden oder es sich um einen „en-
gen“ Markt 9 handelt, muss das bilanzierende Unternehmen in sine dubio auf Preisfeststellungen von Transaktionen kurz vor dem Stichtag Bezug nehmen (Stufe 2). Im Falle wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen Rahmendaten sind diese Preise ggf. unter Berücksichtigung der Wertänderungen
ähnlicher Finanzinstrumente oder durch sog. Mapping 10 anhand etablierter ces (z.B. ABX-Indices) anzupassen. 11 Bei der Verwendung von ABX-Indices zur Bewertung von Verbriefungstiteln ist zu beachten, dass eine Bewertung nicht mit unmittelbarem Bezug zum Index abgeleitet werden darf. Da sich die Verbriefungsinstrumente üblicherweise auf eine bestimmte Tranche beziehen
1 Vgl. IDW (2007), S. 2; Krumnow et. al. (2004), Teil B, Kap. V, IAS 39, Tz. 226.
2 Auch hier fehlt eine quantitative Maßgabe.
3 Vgl. IDW (2007), S. 3.
4 Vgl. Bieker (2008), S. 397.
5 Vgl. ebenda, S. 11, Rz. 34.
6 Vgl. stellvertretend für viele ähnliche Meldungen Manager-Magazin (2008).
7 Die Formulierung „marktübliche Bedingungen“ soll Zwangs- und Notverkäufe zu unüblichen Preisen ausgrenzen.
8 Vgl. IASB EAP (2008), S. 16, Rz. 37.
9 Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 32.
10 Vgl. Baetge/Brembt/Brüggemann (2009), S. 1006.
11 Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 33.
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sind bei einer Verwendung der Indices das Jahr der Kreditgewährung sowie
das tranchenbezogene Rating der verbrieften Kredite zu berücksichtigen. 1 Die Verteilung der Cash Flows erfolgt meist nach dem Wasserfall- bzw. Subordinationsprinzip. Die oberste Tranche wird komplett bedient, bevor die jeweils nachgelagerte Tranche ausgezahlt wird. 2 Es kommt i.d.R. nicht zum prozentualen- sondern zum Totalausfall, während sich das Risikoprofil im Falle eines Ausfalls über die nachgelagerten Tranchen verschiebt. 3
Liegt nach sorgfältiger Prüfung kein aktiver Markt vor, ist gem. IAS 39.AG74 auf anerkannte Bewertungsmethoden zurückzugreifen. 4 Das ambitionierte Ziel besteht darin einen Transaktionspreis (i.S.d. realistischen Fair Value) möglichst so präzise abzuschätzen, wie er sich zwischen unabhängigen Vertragspartnern
unter „normalen“ 5 Geschäftsbedingungen ergeben hätte. 6 Zuerst ist nach IAS 39.AG75 die Möglichkeit zu prüfen, einen Wert aus jüngsten Transaktionen desselben Finanzinstruments zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ableiten zu können (Stufe 3). 7 Andernfalls ist der Vergleich mit einem im Wesentlichen identischen Finanzinstrument vorzunehmen, was im Falle hochkomplexer und individueller Pro-
duktgestaltungen schwierig sein dürfte (Stufe 4). 8 Sind die vorstehenden Vergleiche nicht valide, muss als ultima ratio ein Bewertungsverfahren (Barwertverfahren oder Optionspreismodell) verwendet werden, das ggf. erhebliche Ermessensspielräume gewährt (Stufe 5). 9 In diesem Kontext sind so viele marktnahe Inputfaktoren wie möglich und nur so viele unternehmensspezifische Inputfaktoren wie nötig zu verwenden. 10
1 Vgl. ebenda, S. 13-14, Rz.40 sowie IDW (2007), S. 5.
2 Vgl. Rudolph (2008), S. 19-20.
3 Vgl. RIC (2007), S. 6, Rz. 15.
4 Vgl. IASB EAP (2008), S. 10, Rz. 19 sowie IDW (2007), S. 5-6.
5 Auch hier dient die Formulierung der Abgrenzung zu erzwungenen Geschäften und Notverkäufen. Vgl. IDW (2007), S. 6.
6 Vgl. IAS 39.AG75 und Eckes/Flick (2008), S. 460.
7 Vgl. ebenda.
8 Vgl. IDW (2007), S. 6.
9 Vgl. ausführlich Baetge (2009), S. 17-23 und Goldschmidt/Weigel (2009), S. 196-202; zum Ermessensspielraum vgl. Ochsner (2009), S. 415.
10 Vgl. IAS 39.48 i.V.m. IAS 39.AG75.
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2.3 Klassifizierung zwecks Folgebewertung
Nach Einführung der zentralen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente und der damit korrespondierenden Definition des aktiven Marktes, soll nachfolgend eine synoptische Darstellung der vier Klassifizierungskategorien von Finanzinstrumenten (i.e.S. finanzieller Vermögenswerte) gegeben werden. In IAS 39.9 sind explizit die Kategorien Fair Value through Profit or Loss (FVtPL), Held to Maturity (HtM), Loans and Receivables (LaR) und Available for Sale (AfS) aufgeführt. Eine zusammenfassende Darstellung findet sich in Abbildung 2.3 im Anhang. Im Rahmen der Arbeit ist es essentiell zu verstehen, welche Kriterien ein Finanzinstrument für die Zuordnung in eine Kategorie erfüllen muss, wie die kategorieabhängige Folgebewertung sich auf das Periodenergebnis und das sog. Other Comprehensive Income (OCI) auswirkt und welche Optionen zum Wechsel des Bewertungsmaßstabs durch Umklassifizierungen vor der Ergänzung der Umklassifizierungsregeln bestanden haben.
2.3.1 Fair Value through Profit or Loss
Die Kategorie FVtPL gliedert sich in zwei Unterkategorien: Held for Trading (HfT) und Designated to Fair Value through Profit or Loss.
2.3.1.1 Held for Trading
Eine Klassifizierung als HfT ist genau dann zwingend vorzunehmen, wenn ein Finanzinstrument mit einer kurzfristigen Wiederveräußerungsabsicht erworben wurde oder das Finanzinstrument Teil eines Portfolios gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente ist, für das Hinweise auf eine kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht besteht. 1 Generell denkbar ist dies durch Spekulation (Trading) oder durch Nutzung von Preisdifferenzen (Arbitragieren). 2 Aus diesem Grunde sind zu Spekulationszwecken erworbene derivative Finanzinstrumente als HfT zu klassifizieren, die folglich nicht Bestandteil einer Sicherungsbeziehung (hedge accounting) sind. Definitionsgemäß muss ein derivatives Finanzinstru- 1 Vgl.Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 298.
2 Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 334, Rz. 1833.
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ment drei Eigenschaften kumulativ erfüllen: Die Wertentwicklung ist unablässig an die Wertentwicklung eines sog. Basisobjekts gekoppelt; der Halter muss das Basisobjekt aber nicht selbst besitzen, sondern kann während der Laufzeit mit relativ geringem monetärem Einsatz an der Wertentwicklung partizipieren, wobei das Instrument zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. 1 Ferner müssen aus sog. strukturierten Finanzinstrumenten 2 die eingebetteten derivativen Finanzinstrumente herausgetrennt und als HfT klassifiziert werden, vorausgesetzt sie sind separat handelbar und selbstständig übertragbar, nicht eng mit den Merkmalen und Risiken des Basisobjekts verbunden und erfüllen bei
isolierter Betrachtung die Eigenschaften eines Derivats. 3 Auch im Rahmen der Verbriefungstitel stellt sich die Frage zur Abtrennungspflicht eines Derivats. Dabei ist zwischen Cash-Strukturen und synthetischen Strukturen zu differenzieren. Bei Cash-Strukturen befinden sich die originären Forderungen im Besitz der emittierenden Zweckgesellschaft (z.B. CDO’s), während bei synthetischen Strukturen ein Originator (i.d.R. ein Kreditinstitut) lediglich die Kreditrisiken auf eine Zweckgesellschaft überträgt, diese aber nicht im Besitz der originären Forderungen ist (z.B. CDS). 4 Cash-Strukturen unterliegen regelmäßig keiner Trennungspflicht; indessen sind synthetische Strukturen stets separat zu bilanzieren. 5 Die Klassifizierung als HfT ist zentral vom subjektiven Kriterium einer unternehmensspezifischen Zweckbestimmung der kurzfristigen Halteabsicht abhängig. Dabei wird irreversible auf die Absicht des Unternehmens zum Zugangszeitpunkt abgestellt; eine faktische spätere Umsetzung bzw. Startegieänderung ist nicht von Bedeutung. 6 Sollte zwischenzeitlich also eine längere Haltedauer präferiert werden, ist nach IAS 39.50 keine Umklassifizierung in eine entsprechende Kategorie gestattet. Die Folgebewertung von Finanzinstrumenten der Kategorie HfT erfolgt stets erfolgswirksam zum Fair Value.
1 Vgl. Bier/Lopatta (2008), S. 305 und Pellens et. al. (2008), S. 536.
2 Bei strukturierten Finanzinstrumenten - in IAS 39 auch als hybrid oder combined instruments bezeichnet - handelt es sich um rechtlich untrennbare Kombinationen aus einem nichtderivativen Basisvertrag und einem oder mehrere derivative Finanzinstrumente. Vgl. ausführlich Bier/Lopatta (2008), S. 304-314.
3 Vgl. IAS 39.11 sowie Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 167.
4 Vgl. Koch (2008), S. 35-36.
5 Vgl. IDW (2007), S. 4.
6 Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 298.
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Der Name offenbart bereits, dass alle Wertänderungen in der GuV erfasst werden und unmittelbar auf das Periodenergebnis durchschlagen.
2.3.1.2 Designated to Fair Value through Profit or Loss
Neben der klassischen Wandelschuldverschreibung mit einer Schuldverschreibung als Basisvertrag und einer Option zur Umwandlung in Aktien als eingebettetes Derivat, gibt es Unmengen exotischer Varianten strukturierter Finanzinstrumente. 1 Das Separieren eines Derivats kann sich im Einzelfall als sehr diffiziles Unterfangen herausstellen. In Anbetracht dessen hat jedes Unternehmen in den folgenden drei Sonderfällen das Wahlrecht - international als
sog. Fair Value-Option 2 (FVO) bekannt - sämtliche Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu designieren: 3 (1) zur Komplexitätsreduktion der Bewertung strukturierter Produkte mit mindestens einem trennungspflichtigen derivativen Finanzinstrument, (2) zur Beseitigung oder wesentlicher Verringerung von Bewertungs- bzw. Ergebnisinkongruenzen (accounting mismatch 4 ), oder (3) bei Management und Performancemessung eines Portfolios von Finanzinstrumenten auf Fair Value-Basis gem. einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie (Fair Value-Steuerung). 5 Eine Klassifizierung mittels FVO kann beim späteren Wegfall der Bedingungen zur Designation oder einer Änderung der Absichten nicht annulliert werden.
2.3.2 Held to Maturity
Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit den objektiven Kriterien fester oder bestimmbarer Zahlungen, einer festen Laufzeit und regelmäßiger Notiz
1 Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 165.
2 Vgl. IAS 39.11A.
3 Vgl. Pellens et. al. (2008), S. 543.
4 Beispielsweise können bestimmte Sicherungsbeziehungen bei nachweisbarer ökonomischer Beziehung bzw. perfekt negativer Korrelation sachgerecht bilanziert werden, ohne die strengen Vorschriften des Hedge Accounting zu erfüllen. Vgl. dazu Kuhn/Scharpf (2005), S. 214.
5 Vgl. IAS 39.11A i.V.m. IAS 39.9(b) und Barz/Eckes/Weigel (2008b), S. 911 sowie mit umfangreichen Anwendungsbeispielen zu den drei Sonderfällen dies. (2008a), S. 300-309.
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Pascal Hansen, 2009, Auswirkungen der Änderungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 auf Gewinn und Eigenkapital, München, GRIN Verlag GmbH
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