Einleitung
Nach dem Versailler Friedensvertrag, der im Rang sogar noch über der Verfassung der Weimarer Republik stand, war Deutschland rigorosen Rüstungsbeschränkungen unterworfen. Der Vertrag enthielt genaue Vorschriften über Stärke, Ausrüstung und Ausbildung der auf 100.000 Mann limitierten Reichswehr. Die Armee nutzte aber jede Möglichkeit, sich zu verstärken. Sie stellten illegale Verbände auf (schwarzer Reichswehr), zogen Zeitfreiwillige zu Manövern und Wehrübungen ein und unterhielten geheime Waffenlager. Um sich vor Verrat zu schützen, diese Aktionen waren ja verboten, wurden mutmaßliche Informanten ermordet. Die deutschen Behörden, die über die gesetzeswidrige Aufrüstung informiert waren, deckten so weit wie möglich diese Fememorde. Kam es dennoch zu Gerichtsverfahren wurde regelmäßig auf Freispruch plädiert, da die Täter " in Notwehr " gehandelt hätten. Dies haben sie stellvertretend für den Staat getan, dem durch den Vertrag die Hände gebunden waren. Diese Rechtskonstruktion ging als " Staatsnotwehr " in die Geschichte ein. Sie wurde in der NS-Zeit als alles rechtfertigende Rechtskonstruktion benutzt.
Die Gleichschaltung
Hitlers Ernennung zum Reichskanzler fand nicht den ungeteilten Beifall der Richterschaft. Diese befürchtete, dass die Unabsetzbarkeit der Richter und die Unabhängigkeit der Justiz in Frage gestellt würde. Diese Bedenken hielten nicht lange an. Trotz den Notverordnungen, mit denen die Regierung große Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt hatte, trotz des SA -Terrors bei den Reichstagswahlen, trotz der Staatsstreiche, mit denen die SA in den meisten Ländern die Polizeigewalt an sich gerissen hatte, boten die Richter schon bald ihre Mitarbeit am Neuaufbau an 1 . Obwohl bereits am 1. April 1933 alle jüdischen Richter, Staats- und Amtsanwälte beurlaubt wurden, und am 07. April durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle jüdischen, sozialdemokratischen und andere politisch unzuverlässigen Richter und Beamten entlassen wurden 2 , vertraute der Richterbund weiterhin auf die Politik des neuen Kanzlers. Bereits am 21. April 1933 forderte der Verein preußischer Richter und Staatsanwälte seine Mitglieder auf, " sich in die gemeinsamen Kampffront Adolf Hitlers einzugliedern und sich dem Bund nationalsozialistischer deutsche Juristen anzuschließen! " Immer mehr Landesverbände folgten dem preußischen Beispiel. Als Zeichen der vollendeten Gleichschaltung schworen schließlich im Oktober 1933 anlässlich des ersten Juristentages nach Hitlers Machtergreifung auf einer Kundgebung über 10.000 Juristen mit
1 R. Angermund, Deutsche Richterschaft 1919 - 1945, S. 50
2 W. Johe, Die gleichgeschaltete Justiz, S. 65
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erhobenen rechten Arm die Treue zum Führer. 3
Die Justiz im Ausnahmezustand
Die sofort nach dem Reichstagsbrand erlassenen Verordnungen zum Schutz von Volk und Staat(§§ 130, 131, 134) waren eine Proklamation des Ausnahmezustands und damit gleichzeitig die Grundlage der nationalsozialistischen Herrschaft und das Ende des Verfassungsstaats. Die Reichstagsbrand-Notverordnung hatte den Zweck „ ohne Rücksicht auf die Person und Stellung des Täters“ allen „ auf Zersetzung des Staates und Abspaltung der Volksgemeinschaft gerichteten Bestrebungen“ mit harten Strafen entgegenzutreten. 4 Die Freiheit der Personen, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht, sich zu Vereinen zusammenzuschließen und sogar das Eigentumsrecht wurden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung wurde erst am 8. Mai 1945 von der Alliierten Militärregierung aufgehoben. Diese Verordnung stand nicht im Einklang mit der Verfassung von 1933, denn nach der Reichsverfassung waren Notverordnungen nur zur Bewältigung bestimmter zeitlich eng eingegrenzte Notsituationen zulässig. Die Gerichte und Behörden wandten diese Verordnung bald gegen alles an, was im weitesten Sinne als oppositionell galt. Um die Reichstagsbrandverordnung gegen alle echten oder vermeintlichen Nazigegner anwenden zu können, konstruierten die Gerichte immer neue Varianten der kommunistischen Gefahr. Mit verschiedenen Rechtskonstruktionen legitimierte die Justiz Vereinsauflösungen, Veranstaltungsverbote, Vermögensbeschlagnahmungen, Verhaftungen und gerichtliche Bestrafungen. Mit der Verweigerung des Rechtsschutzes gegen behördliche Anordnungen, räumte sie zugleich der Polizei das Recht ein, allein zu definieren, was legal sei.
Die Säuberung der Anwaltschaft
Hitler behauptete im Sommer 1933, er habe 62 Prozent aller Staatsämter von Juden besetzt vorgefunden. In Wahrheit waren Juden im öffentlichen Dienst stark unterrepräsentiert, sie stellten nur 0,16 Prozent der Beschäftigten dar. Vielfältige Diskriminierungen, die Ihnen schon früher den Weg in den Staatsdienst versperrten, hatten dazu geführt, dass sie in unabhängiger Berufe strebten. Diese waren vor allem Kaufleute, Ärzte und Rechtsanwälte. Der Anteil der Juden unter den Rechtsanwälten betrug rund 22 Prozent. 5
3 G. Fieberg, Justiz im nationalsozialistischen Deutschland, S.37
4 W. Johe, Die gleichgeschaltete Justiz, S. 121
5 H. D. Fangmann , N. Paech, Recht, Justiz und Faschismus, S. 62
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Nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 07. April 1933 konnten Rechtsanwalte nichtarischer Abstammung von der Anwaltschaft ausgeschlossen werden 6 , und Advokaten, die sich im kommunistischen Sinne betätigt hatten, waren sogar ausnahmslos auszuschließen. Aufgrund dieses Gesetzes entzog man allein in Hamburg zunächst 73 Rechtsanwälten die Zulassung aus rassischen Gründen. 7 Den danach noch verbliebenen jüdischen Anwälten wurde durch die fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz die noch bestehende Zulassung genommen. Den Ausgeschlossenen machte man auf jeder erdenklichen Weise das Leben schwer. Mit dem Ziel, Umgehungen des Verbots zu verhindern, wurde 1935 das (heute noch geltende) Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung erlassenen. 8 Dadurch durften entlassene jüdischen Anwälte selbst in untergeordneten Positionen als Bürovorsteher oder juristischer Hilfsarbeiter nicht mehr beschäftigt werden.
Verweigerte Eheschließung
Die Rassereinheit des deutschen Volkes war ein zentrales Anliegen der NSDAP seit ihrer Gründung gewesen. Obwohl es noch kein Gesetz gab, dass die Eheschließung verbot, weigerten sich zunehmend Standesbeamte, Ehen zwischen Deutschblütigen und Juden zu schließen. Am 15. September 1935 wurde im Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre(RGBl I S. 1146) bestimmt: " Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossenen Ehen sind nichtig ". 9
Die Nürnberger Gesetze
Während Justiz- und Innenministerium sich die Aufgabe, "Blutschutzgesetze " zu formulieren, noch wechselseitig zuschoben, drängten die Nationalsozialisten darauf, endlich Ergebnisse vorzulegen. Auf dem Reichsparteitag in Nürnberg beschloss der Reichstag im September 1935 die drei Nürnberger Gesetze: das Reichsflaggengesetz, das die Hakenkreuzflagge als Nationalflagge vorschrieb, das Reichsbürgergesetz, das nicht Deutschblütigen alle staatsbürgerlichen Rechte absprach, und das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Dieses Gesetz verbot, wie erwähnt, die
6 W. Johe, Die gleichgeschaltete Justiz, S.68
7 W. Johe, Die gleichgeschaltete Justiz, S.68
8 RGBl I S. 1478
9 R. Angermund, Deutsche Richterschaft, S. 125
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Arbeit zitieren:
Steffen Langner, 2001, Die Umgießung NS-Programmpunkte in Richtlinien und ihre Durchsetzung. Oder Das dritte Reich und das Recht., München, GRIN Verlag GmbH
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