I. Einleitung
Die Frage nach der Rolle Roms innerhalb des italischen Einigungsprozesses wird in der althistorischen Forschung kontrovers diskutiert. Mit dem Ende des Bundesgenossenkrieges und der Verleihung des römischen Bürgerrechtes an alle mit Rom verbündeten italischen Stämme 88 v. Chr. findet diese Entwicklung scheinbar ihren logischen Abschluss. Gerade von deutschen Altertumswissenschaftlern des 19. Jahrhunderts wurde Rom als jene Macht angesehen, welche die historische Mission zu erfüllen hatte die Stämme der Apenninhalbinsel unter ihre Vorherrschaft zu einen. Heute wird der Vorwurf artikuliert, dass gerade Historiker wie Theodor Mommsen von ihrem eigenen Zeithorizont zu stark beeinflusst waren. Bildeten doch die unter Preußens Führung geeinten deutschen Länder ein ideales Schema für jene Überlegungen. Man geht sogar soweit zu behaupten, dass die Bundesgenossen 91 v. Chr. nicht für den Erhalt des römischen Bürgerrechtes gegen Rom aufbegehrten, sondern für eine Loslösung vom bisherigen Abhängigkeitsverhältnis eintraten. Die Bundesgenossen (socii), verschiedene, italische Stämme mit Unterschieden in Sprache, Kultur und Herkunft, hatten gegenüber Rom die Verpflichtung, eigene Truppen im Bedarfsfall für militärische Unternehmungen an die römische Armee anzugliedern. Da die socii aufgrund der Bevölkerungsverteilung oftmals sogar die Mehrheit im Heer stellten, waren sie nicht unwesentlich an der Expansion Roms beteiligt. Die Hausarbeit widmet sich daher der Fragestellung, in welchem Maße die Bundesgenossen durch vertragliche Regelungen eingebunden waren und wie diese zu bewerten sind. Weiterhin wird untersucht, ob die socii in den Diensten der römischen Armee gleichberechtigt waren bzw. ob es Benachteiligungen gegeben hat. Ferner soll geprüft werden, ob der Heeresdienst zur Ausbildung eines gesamtitalischen Gemeinschaftsgefühls beitrug und somit als Integrationsraum fungieren konnte.
Im ersten Teil der Hausarbeit werden ausführlich die vertraglichen Grundlagen im Verhältnis der Italiker zu Rom erörtert. Darüber hinaus liegt der Blickpunkt im zweiten Abschnitt vor allem auf der organisatorischen Aushebung, Aufstellung und Versorgung bundesgenössischer Soldaten. Mit den Ergebnissen beider Teilbereiche soll beurteilt werden, ob diese Arten von Verflechtungsdichte zur Entstehung eines italischen Nationalcharakters beitragen konnte.
2
II. Vertragliche Fixierungen im italischen Bundesgenossensystem II. a.) Grundlage und Aushebungsmaßstab: die formula togatorum Den Römern gelang in weniger als einem halben Jahrtausend die Ausbreitung ihres Machtbereichs auf die gesamte Apenninhalbinsel. Sie errangen bereits unter der Herrschaft etruskischer Könige im 6. Jahrhundert v. Chr. eine Vormachtstellung über die latinischen Nachbargemeinden. Nach der Beseitigung der Monarchie um das Jahr 475 v. Chr. und der Errichtung einer republikanischen Verfassung, gelang es den Römern, ihre Hegemonie in Latium zu behaupten und diese bereits um 400 v. Chr. über die Stämme der Volsker und Etrusker auszubreiten. Die große mittelitalische Volksgruppe der Samniten stand ab 304 v. Chr. in römischer Abhängigkeit und nach dem gescheiterten Versuch des Molosser-Königs Pyrrhus von Epirus, die unteritalischen Griechenstädte gegen Rom zu verteidigen, gerieten diese ab 275 v. Chr. unter römische Herrschaft. 1
Zur besseren Verständigung sei hier kurz auf die besondere Verbindung Roms zu den Latinern hingewiesen. Da Rom selbst latinische Stadt war, somit kulturell wie sprachlich mit den restlichen Gemeinden Latiums verbunden, wurden diesen besondere Rechte eingeräumt. So etwa das Recht der Eheschließung mit legitimer Nachkommenschaft (connubium) oder die Möglichkeit selbst gültige Verträge abzuschließen (commercium). 2 Um 338 v. Chr. begann Rom damit, Kolonien an strategisch wichtigen Punkten zu gründen, denen latinisches Recht gewährt wurde. Bei Rückkehr nach Rom wurde diesen „Militärsiedlern“ (Bringmann) sogar das römische Vollbürgerrecht zugestanden. Im Gegensatz dazu hatten die restlichen Bundesgenossen weder die zivilrechtliche Gleichstellung, noch ein potentielles römisches Vollbürgerrecht. Die nicht-latinischen socii bildeten selbständige Gemeinden mit eigener Verfassung und Rechtsordnung, mussten jedoch durch vertragliche Festlegung den Römern Truppen stellen und hatten damit das hoheitliche Recht, Kriege zu führen, verwirkt. 3 Da die Verträge mit den nicht-latinischen Bundesgenossen, dem Muster der Abkommen Roms mit den Latinern gleichen, sollen ihre Beziehungen zu Rom hier auch nur als Ganzes betrachtet werden. 4
Die Bundesgenossen wurden also in erster Linie dazu verpflichtet, der römischen Armee Truppen zur Verfügung zu stellen. Grundlage dafür war die formula togatorum. Dieses Register von Wehrfähigen ist in den antiken Quellen durch die lex agraria des Jahres 111 v. Chr. überliefert und verzeichnet:
1 Zusammengefasst aus Crawford, Michael: Die römische Republik, München 1990, S.41ff.
2 Siehe ebd. S.46.
3 Vgl. Bringmann, Klaus: Geschichte der römischen Republik. Von den Anfängen bis Augustus, München 2002,
S. 52.
4 Siehe Beloch, Julius: Der Italische Bund unter Roms Hegemonie (Studia Historica 1), Rom 1964. S. 200f.
3
[...] diejenigen, die dort römische Bürger sind oder Bundesgenossen oder zur latinischen Gruppe gehören, aus denen [die Römer] nach der Liste der Togaträger Soldaten im Land Italien ausheben […]. 5
Der zeitliche Ursprung der formula togatorum ist immer wieder Gegenstand historischer Untersuchungen. Der Historiker Michael Crawford berichtet in seinem Überblickswerk „Die römische Republik“ von einer griechischen Inschrift, welche die spätere Formulierung vorwegnimmt und aus dem frühen zweiten Jahrhundert vor Christus stammt. 6 Auch Theodora Hantos argumentiert, dass es die formula togatorum vor 225 v. Chr. nicht gegeben haben kann. 7 Angeführt wird unter anderem, dass sich Rom während des Kelteneinfalls im Jahre 225 v. Chr. erst durch eine Anfrage bei den socii ein genaues Bild über die vermeintliche Truppenstärke der Bundesgenossen aufbauen konnte. Der griechische Historiker Polybios berichtet uns in seinen Historien, einer nur teilweise erhaltenen Abhandlung über die Geschichte der Römer, von dieser Begebenheit: And naturally so: for the old fear of the Gauls had never been eradicated from their minds. No one thought of anything else: they were incessantly occupied in mustering the legions, or enrolling new ones, and in ordering up such of the allies as were ready for service. The proper magistrates were ordered to give in lists of all citizens of military age; that it might at once be known to what the total of the available forces amounted. 8
Den Ausführungen Hantos´ folgend, gab es also vor 225 v. Chr. keine einheitliche Auflistung aller für das römische Militär zur Verfügung stehenden Bundestruppen. Es ist anzunehmen, dass die Römer im aufgeführten Fall zunächst lediglich mit den örtlich verfügbaren Truppen im nördlichen Italien operierten.
Die Frage stellt sich, wie nun die Römer vor der Aufstellung des Registers der den Zuzug der italischen Truppen innerhalb des formula togatorum
Bundesgenossensorganisationsverbandes regelten. Rom schloss mit großer
Wahrscheinlichkeit mit jedem der unterworfenen Italikerstämme einen Vertrag nach Muster des foedus Cassianum. Dieses Abkommen wurde vermutlich um das Jahr 371 v. Chr. vom Konsul Spurius Cassus mit den Latinerstämmen Roms zum Abschluss gebracht. Der Vertrag war wohl in seiner Ursprungsform vor allem eine Gewaltverzichtserklärung der vertragsschließenden Parteien, sowie ein Beistandspakt bei Angriff einer dritten Macht. Zudem gewährte er noch die Option, welche jeder Partei das Recht auf die Führung von
5 lex agraria [111 v. Chr.], Z. 21.
6 Vgl. Crawford, Michael: Die römische Republik, a.a.O., S. 49.
7 Hantos, Theodora: Das römische Bundesgenossensystem in Italien, München 1983, 166 ff.
8 Polybios II, 23.
4
eigenen Offensivkriegen zugestand. 9 Natürlich ging mit der Ausbreitung des römischen Herrschafts- und Machtbereichs das souveräne Recht auf eigene Kriegführung schrittweise verloren. Die Gewichte in den Verträgen verlagerten sich bei Erneuerung bzw. Diktierung (im Falle eines Aufstandes) deutlich auf die Seite Roms. Die Geschichtswissenschaft unterteilt meist für die Folgejahre in die Vertragsformen des foedus aequum und des foedus iniquum. Trotzdem, so Toynbee, sollte man nicht annehmen, dass es für Rom nur diese zwei standardisierten Arten gab. 10
Erstgenannter bezeichnet im weitesten Sinne, einen Vertragsschluss auf gleicher Höhe nach Muster des ursprünglichen foedus Cassianum. Reduziert man die foedera aequa auf den wichtigsten Punkt, so war die nicht-römische Vertragsseite weiterhin uneingeschränkt Befehlshaber über ihre militärischen Truppen. Genau dies galt für Vertragspartner der foedera iniqua nicht: Jeder Krieg Roms war zugleich auch ihr Krieg. Ein Beispiel aus dem Werk des römischen Geschichtsschreibers Livius, der in etwa 150 Jahre nach Polybios lebte, soll diesen Sachverhalt besser verdeutlichen. 11 Die Aufzeichnung berichtet von einer Anfrage des Scipio im Jahre 205 v. Chr. an eine Reihe von italischen Gemeinden (hauptsächlich an die der Bundesgenossen), mit der Bitte um freiwillige Hilfe/Unterstützung bezüglich der bevorstehenden Invasion Nordafrikas über die vertraglichen Verpflichtungen mit Rom hinaus. Die Gemeinde Camerinum sandte, mit Aussicht auf einen erheblichen Anteil an der Kriegsbeute, einen Militärverband mit 600 Mann, da ihr Vertrag mit Rom ein foedus aequum war. Andere Kommunen gaben lediglich Kriegmaterial, Nahrungsmittel oder einzelne Freiwillige auf den Feldzug mit. Hätten sie es trotzdem gewagt, eigene Militärtruppen beizusteuern, [...] it would have been courting the risk of being reprimanded by the Roman Senate for having arrogated to itself a right, by terms of its ´foedus iniquum´ with Rome, was the Roman Government´s prerogative, not it´s own [...] [they] had ceded to her the right to dispose of their armed forces. 12
Nachdem die meisten Gemeinden oder Städte mit einem „gleichgestellten“ Vertrag jedoch von römischem Staats- oder Bundesgebiet umgeben waren und somit ihre Kriegshoheit praktisch einbüßten, gab es zu den übrigen Bundesgenossen mit einem foedus iniquum kaum noch nennenswerte Unterschiede. 13 Selbst die Option, bei einem Angriffskrieg der Römer vertragskonform keine eigenen Truppen bereitzustellen, hätte die Ungleichheit der
9 Livius VIII, 2.
10 Vgl. Toynbee, Arnold J.: Hannibal’s Legacy. The Hannibalic War’s Effects on Roman Life, Bd. 1: Rome and
Her Neighbours before Hannibal’s Entry, London 1965, S.262.
11 Livius XXVIII, 44-45.
12 Toynbee, Arnold J.: Hannibal’s Legacy... [Bd.1], a.a.O., S.265.
13 Vgl. Beloch, Julius: Der Italische Bund unter Roms Hegemonie (Studia Historica 1), Rom 1964, 198f.
5
Arbeit zitieren:
Christian Knape, 2006, Rolle der italischen Bundesgenossen im römischen Heer, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Caesars Bürgerrechtspolitik in den Provinzen
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 21 Seiten
Angela Merici und die Ursula-Gesellschaft
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Hausarbeit, 20 Seiten
Die Pädagogik Rousseaus im Kontext der Aufklärungsbewegung
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Ursachen, Entwicklung und Folg...
Geschichte Europa - Deutschland - Nachkriegszeit, Kalter Krieg
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Soziale Aspekte der Getreideverteilung in Rom von Gaius Gracchus bis A...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Bundesgenossensysteme der Römer
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 22 Seiten
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Innozenz III. und sein Verhalten im deutschen Thronstreit zwischen Sta...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Die (un-)gewollte Vereinheitlichung der italischen Halbinsel
Das Jahr 91 v. Chr. und seine ...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 31 Seiten
Urbanisierung im römischen Kaiserreich - Die römischen Bürgerkolonien ...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Hausarbeit (Hauptseminar), 32 Seiten
Provinzen als Notwendigkeit oder zufällige Randerscheinung militärisch...
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 13 Seiten
Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike
Seminararbeit, 23 Seiten
Christian Knape hat einen neuen Text hochgeladen
Heere Int.Bibl.of AI R Law Set
The Rolling Stone Encyclopedia of Rock & Roll: Revised and Updated for...
Editors Rolling Stone, Holly George-Warren, Jon Pareles
Chickasaw Rolls: Annuity Rolls of 1857-1860 & the "1855" Chickasaw Dis...
K. M. Armstrong, Bob Curry
0 Kommentare