Ausgewählte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zur Nutzung des
Autor:
Julia Gebelein
HOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FAKULTÄT WIRTSCHAFT UND RECHT
WÜRZBURGER STRASSE 45
D-63743 ASCHAFFENBURG
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS V
ABBILDUNGSVERZEICHNIS XIII
TABELLENVERZEICHNIS XIV
FORMELVERZEICHNIS XV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVI
1 DIE ARBEITSWELT IM WANDEL 1
2 DIE BEDEUTUNG ÄLTERER ARBEITNEHMER IN DER
ARBEITSWELT 3
2.1 Definition „ältere Arbeitnehmer“ 3
2.2 Neue Rahmenbedingungen für Unternehmen aufgrund des
demografischen Wandels 4
2.2.1 Abnahme der Bevölkerung 4
2.2.2 Veränderungen in der Altersstruktur 6
2.3 Wertvolles Erfahrungswissen älterer Mitarbeiter 8
2.4 Die Beschäftigungssituation älterer Menschen in
Deutschland 9
3 ANALYSE AUSGEWÄHLTER REGELUNGEN IM BEFRISTUNGS-
UND KÜNDIGUNGSRECHT ZUM SCHUTZ ÄLTERER
ARBEITNEHMER 12
3.1 Einbeziehung des Lebensalters bei der Sozialauswahl (§ 1
Abs. 3 KschG) 12
3.1.1 Funktionsweise der Sozialauswahl nach (§ 1 Abs. 3
KschG) 13
Inhaltsverzeichnis - Seite VI
3.1.2 Zulässigkeit der Berücksichtigung des Lebensalters
bei der Sozialauswahl nach dem AGG 14
3.1.2.1 Unmittelbare Benachteiligung aufgrund des
Alters bei der Sozialauswahl 15
3.1.2.2 Europarechtskonformität und Anwendbarkeit
des § 2 Abs. 4 AGG 16
3.1.2.3 Zulässigkeit der Berücksichtigung des Alters bei
der Sozialauswahl 18
3.1.3 Kritische Würdigung der Zulässigkeit des Alters bei der
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG 19
3.1.4 Änderungsvorschläge zur Sozialauswahl in § 1 Abs. 3
KschG 20
3.2 Erleichterte Befristung älterer Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3
TzBfG) 22
3.2.1 Hintergrund und Entwicklung der Befristungsregelung
in § 14 Abs. 3 TzBfG 23
3.2.1.1 Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs im Fall „Mangold“ 24
3.2.1.2 Analyse des „Mangold-Urteils“ 27
3.2.1.2.1 Kreierung eines neuen Grundsatzes des
Gemeinschaftsrechts 27
3.2.1.2.2 Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie
innerhalb der Umsetzungsphase und deren
Folgen 30
3.2.2 Funktionsweise der Neuregelung zur Altersbefristung
älterer Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG 32
3.2.2.1 Voraussetzungen einer Befristung nach § 14
Abs. 3 TzBfG 33
3.2.2.1.1 Vollendung des 52. Lebensjahres 33
3 2 2 1 2 Höchstbefristungsdauer von fünf Jahren 33
Inhaltsverzeichnis - Seite VII
3.2.2.1.3 Beschäftigungslosigkeit / Kurzarbeitergeld /
öffentlich geförderte
Beschäftigungsmaßnahme 34
3.2.2.2 Europarechtskonformität der Neuregelung § 14
Abs. 3 TzBfG 36
3.2.2.2.1 Die Gleichstellung einer unwiderruflichen
Freistellung mit der
Beschäftigungslosigkeit 36
3.2.2.2.2 Möglichkeit einer mehrmaligen Befristung
bei demselben Arbeitgeber 38
3.2.3 Situative Analyse und Änderungsempfehlungen zu § 14
Abs. 3 TzBfG 38
4 UNTERSUCHUNG DES ALTERSTEILZEITGESETZES 42
4.1 Hintergrund und Entwicklung der Altersteilzeit 42
4.2 Funktionsweise der Altersteilzeit 44
4.2.1 Voraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit 45
4.2.1.1 Arbeitnehmerbezogene Bedingungen 45
4.2.1.2 Arbeitgeberbezogene Bedingungen 46
4.2.2 Bezuschussung durch die Bundesagentur für Arbeit 48
4.2.2.1 Umfang der Förderung 48
4.2.2.2 Erlöschen und Ruhen der Förderung 49
4.3 Umgestaltung der Altersteilzeit zu einem
Eingliederungsinstrument 50
4.3.1 Zukunft des aktuellen Altersteilzeitgesetzes 50
4.3.2 Veränderte Zielsetzungen bei einem neuen
Altersteilzeitgesetz 52
4.3.3 Konkrete Handlungsempfehlungen 53
4 3 3 1 Erhöhung des Eintrittsalters 53
Inhaltsverzeichnis - Seite VIII
4.3.3.2 Rückkehr zum gleitenden Übergang in den
Ruhestand 55
4.3.3.3 Ermöglichung der Altersteilzeit für
Langzeitarbeitslose 57
4.3.3.4 Förderungsmöglichkeiten einer neuen
Altersteilzeit 58
4.4 Altersteilzeit als zukunftsfähiges Modell 58
5 ALTERSGRENZEN IN TARIFVERTRÄGEN ALS HINDERNIS
EINER LÄNGEREN BESCHÄFTIGUNG ÄLTERER MITARBEITER 60
5.1 Zulässigkeit von Altersgrenzen bezogen auf das
Regelrenteneintrittsalter 61
5.1.1 Das Verbot der Altersdiskriminierung im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 61
5.1.1.1 Altersgrenzen als unmittelbare Benachteiligung
nach dem AGG 62
5.1.1.2 Rechtfertigung einer unmittelbaren
Benachteiligung 63
5.1.1.2.1 Legitimität des Zieles 63
5.1.1.2.2 Objektivität und Angemessenheit des Zieles 64
5.1.1.2.3 Verhältnismäßigkeitsprüfung 64
5.1.1.3 Kritische Stellungnahme zur Entscheidung im
Fall „Palacios“ 66
5.1.2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen 67
5.1.2.1 Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1
GG 67
5.1.2.2 Eingriff in den Allgemeinen Gleichheitssatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG 68
5.1.2.3 Gebundenheit der Tarifvertragsparteien an die
Grundrechte 70
Inhaltsverzeichnis - Seite IX
5.1.2.4 Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG 72
5.1.2.5 Kritische Würdigung 75
5.1.2.5.1 Sinnhaftigkeit der aufgeführten sachlichen
Ziele bei der Befristungskontrolle 75
5.1.2.5.2 Fehlen einer konsequenten
Grundrechtsprüfung 76
5.2 Handlungsempfehlungen im Bezug auf tarifvertragliche
Altersgrenzen 77
5.2.1 Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels bei
tarifvertraglichen Altersgrenzen zum Regelrentenalter 78
5.2.2 Einführung einer Regelaltersgrenze 79
6 ANALYSE AUSGEWÄHLTER SENIORITÄTSREGELUNGEN 83
6.1 Unkündbarkeitsklauseln für ältere Arbeitnehmer 83
6.1.1 Zulässigkeit von Unkündbarkeitsklauseln nach dem
AGG 84
6.1.1.1 Unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des
Alters durch Unkündbarkeitsklauseln 84
6.1.1.2 Zulässigkeit einer unterschiedlichen
Behandlung aufgrund des Alters 84
6.1.1.3 Zulässigkeit der Berücksichtigung von Unkünd-
barkeitsregelungen bei der Sozialauswahl nach
§ 1 Abs. 3 KschG 87
6.1.2 Unkündbarkeitsvereinbarungen als Umgehung einer
zwingenden Regelung des Kündigungsrechts? 89
6.1.3 Verfassungsrechtliche kündbaren Zulässigkeit von
Unkündbarkeitsvereinbarungen 90
6.1.4 Zulässigkeit von Unkündbarkeitsvereinbarungen als
Differenzierungsklausel in Tarifverträgen 93
6.1.5 Empfehlungen zur Zukunft von tarifvertraglichen
Unkündbarkeitsklauseln 95
Inhaltsverzeichnis - Seite X
6.2 Verdienstsicherungsvereinbarungen 97
6.2.1 Begriffsbestimmung von
Verdienstsicherungsvereinbarungen 97
6.2.2 Zulässigkeit von Verdienstsicherungsvereinbarungen
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz 98
6.2.3 Kritische Stellungnahme und Handlungsempfehlungen
zu tariflichen Verdienstsicherungen 101
6.3 Handlungsempfehlungen für Senioritätsregeln 103
7 DIE BESCHÄFTIGUNG VON ALTERSRENTNERN 104
7.1 Ausgewählte Beschäftigungsmodelle für Altersrentner 104
7.1.1 Job-Sharing 104
7.1.1.1 Grundzüge des Job-Sharings 104
7.1.1.2 Die Bewertung der Ausübung von Job-Sharing
für Rentner 106
7.1.2 Die Beschäftigung als interner Senior-Berater 108
7.1.2.1 Das Arbeitsverhältnis als freier Senior-Berater 108
7.1.2.2 Bewertung einer Beschäftigung als freier Senior-
Berater 110
7.1.2.3 Senior-Berater bei der Bosch Gruppe 111
7.1.3 Arbeit auf Abruf 112
7.1.3.1 Funktionsweise der Arbeit auf Abruf 112
7.1.3.2 Bewertung der Arbeit auf Abruf für Rentner 115
7.1.4 Geringfügige Beschäftigung 116
7.1.4.1 Grundzüge der geringfügigen Beschäftigung 117
7.1.4.2 Bewertung geringfügiger Beschäftigungen für
Altersrentner 119
7 2 Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner 121
Inhaltsverzeichnis - Seite XI
7.2.1 Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen 121
7.2.2 Bewertung der Hinzuverdienstgrenzen für
Altersrentner 124
7.3 Darstellung der Sozialversicherungspflicht bei
erwerbstätigen Altersrentnern 125
7.3.1 Grundlegende sozialversicherungsrechtliche
Regelungen von berufstätigen Altersrentnern 125
7.3.1.1 Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung 125
7.3.1.2 Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung 127
7.3.1.3 Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung 128
7.3.1.4 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 129
7.3.1.5 Versicherungspflicht in der Unfallversicherung 131
7.3.2 Die Sonderbehandlung von Altersrentnern bei der
Ausübung eines „Midi-Jobs“ im
Sozialversicherungsrecht 131
7.3.3 Die Sonderbehandlung von geringfügig beschäftigten
Altersrentnern im Sozialversicherungsrecht 133
7.3.3.1 Darstellung der sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen 133
7.3.3.2 Die Auswirkung mehrerer Beschäftigungen auf
die Sozialversicherungspflicht 135
7.3.3.3 Denkanstöße zur Sozialversicherungspflicht
erwerbstätiger Altersrentner 136
8 FAZIT 139
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 140
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 170
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Entwicklung der Bevölkerungszahl in Deutschland, Statistisches
Bundesamt (2006 a), S. 34.
Abb. 2: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale,
Abteilung VII, (2009), S. 6.
Abb 3: Ermittlung des Teilrentenfaktors, § 34 Abs 3 Nr 2 SGB VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Erwerbsquoten nach Altersgruppen, Statistisches Bundesamt (2008 a),
S. 114. ............................................................................................................. 10
Formelverzeichnis
Formel 1: Ermittlung des zulässigen Hinzuverdienstes, Vgl. Schlegel (2009 c),
Rn. 17, § 34 Abs. 3 Nr. 2SGB VI ................................................................... 122 Formel 2: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, Vgl. Foerster (2009), S.
154. ............................................................................................................... 132
Abkürzungsverzeichnis
a. A. andere Auffassung
Abb. Abbildung
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
AE Arbeitsentgelt
a. F. alte Fassung
AFG Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsge-setzes
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ArbG Arbeitsgericht
Art. Artikel
ATG Altersteilzeitgesetz
BA Bundesagentur für Arbeit
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Zeitschrift Betriebsberater
BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Beil. Beilage
ber. berichtigt
BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBI Bundesgesetzblatt
BMS Bosch Management Support GmbH
BSG Bundessozialgericht
BT-Dr. Drucksache des Deutschen Bundestag
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
CDU Christlich Demokratische Union
CSU Christlich Soziale Union
DB Zeitschrift Der Betrieb
DDR Deutsche Demokratische Republik
Diss. Dissertation
dju Deutsche Journalistinnen und Journalisten
DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Dr. Doktor
DStR Zeitschrift Deutsches Steuerrecht
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz
EG Europäische Gemeinschaften
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-schaft
ELENA-VerfahrensG Gesetz über das Verfahren des elektronischen
Entgeltnachweises
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
endg. endgültig
ERA Entgeltrahmenabkommen
EstG Einkommensteuergesetz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuR Zeitschrift Europarecht
e.V. eingetragener Verein
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
F Gleitzonenfaktor
f. folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FDP Freie Demokratische Partei
ff. fortfolgende
GfAH Gesellschaft für Arbeitsschutz- und Humanisie-
rungsforschung mbH
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
IAB Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
ifo Institut für Wirtschaftsforschung
IG Metall Interessengemeinschaft Metall
i.H.v. in Höhe von
IPBürgRG Gesetz zu dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte
IPwirtRPG Gesetz zu dem Internationalen Pakt über wirt-schaftliche, soziale und kulturelle Rechte
i.V.m. in Verbindung mit
KAPOVAZ kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit
KG Kommanditgesellschaft
KiBG Kinder-Berücksichtigungsgesetz
KomNetz Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstruktu-ren
KschG Kündigungsschutzgesetz
LAG Landesarbeitsgericht
lit. Litera (Buchstabe)
LMRR Online Datenbanken des Verlages C. H. Beck
München
MDR Zeitschrift Monatsschrift für Deutsches Recht
MenschRErkl Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
MTV Manteltarifvertrag
n. F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
RdA Zeitschrift Recht der Arbeit
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
RRG Rentenreformgesetz
RTV Rahmentarifvertrag
RV Rentenversicherung
S. Seite
SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitssuchende
SGB III Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung
SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung
SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung
SGB VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche
Unfallversicherung
SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflege-versicherung
SozGRGemCharta Soziale Grundrechte-Gemeinschaftscharta
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
TV Tarifvertrag
TVG Tarifvertragsgesetz
TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVÖD-E Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Dienst-leistungsbereich Entsorgung)
TZA Teilzeitarbeit
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
u.a. und anderem
Univ. Universität
Unterabs. Unterabsatz
unveröff. unveröffentlicht
U.S. United States
USA United States of America
usw. und so weiter
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
Vgl. vergleiche
VRG Vorruhestandsgesetz
ZAAR München Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht
ZAF Zeitschrift für Arbeitsmarktforschung
ZAV Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
z.B. zum Beispiel
ZfA Zeitschrift für Arbeitswissenschaft
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
zugel. zugelassen
1 Die Arbeitswelt im Wandel
In der Vergangenheit war es in Unternehmen gängige Praxis, Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand tatkräftig zu unterstützen. Durch diese Maßnahme wurden vor allem die Arbeitsplätze für die 1 nachrückende Generation gesichert.
Heute zeigt sich jedoch, dass die gesetzliche Rentenversicherung zukünftig den Lebensstandard der Rentner nicht mehr decken kann. Zudem fordern die Auswirkungen des demografischen Wandels eine Verlängerung 2 Das alleinige Wissen über die Notwendigkeit eines der Lebensarbeitszeit.
Paradigmenwechsels reicht jedoch nicht aus, um eine höhere Erwerbsquote älterer Arbeitnehmer erreichen zu können. Im Arbeits- und Sozialrecht gilt es daher, die bestehenden Regelungen auf ihre zielführende Wirkung zu überprüfen und Handlungsempfehlungen abzuleiten.
In der nachfolgenden Arbeit werden ausgewählte gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen kritisch analysiert und ggf. Änderungsvorschläge und Anregungen für eine erleichterte Beschäftigung älterer Mitarbeiter gegeben. Zudem folgt eine Aufstellung möglicher Beschäftigungsformen für Altersrentner und die Bewertung dieser.
Zu Beginn dieser Arbeit wird im zweiten Kapitel die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt dargestellt. Im Mittelpunkt dieser Betrachtung stehen die neuen Rahmenbedingungen für Unternehmen, die sich aufgrund des demografischen Wandels ergeben. Zusätzlich erfolgt eine Darstellung der Wichtigkeit des Erfahrungswissens ältere Arbeitnehmer. Ein Überblick über den aktuellen Beschäftigungsstand älterer Menschen in Deutschland schließt diesen Teil der Arbeit ab.
Das dritte Kapitel befasst sich mit der Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsschutzrecht. Schwerpunktmäßig wird im Kündigungsschutzrecht die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 KschG betrachtet. Im Befristungsrecht erfolgt die Darstellung der speziellen Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG. Beide Regelungen unterliegen im Verlauf dieses Kapitels nach ihrer Darstellung einer kritischen Würdigung. Zudem werden Vorschläge zur Verbesserung dieser Vorschriften generiert.
Im vierten Kapitel erfolgt die Untersuchung des Altersteilzeitgesetzes. Nach der Darstellung des Hintergrundes und der Entwicklung der Al-
1 Vgl. Pahl (2002), S. 7. 2 Vgl. Preis (2008 a), S. B 9.
tersteilzeit erfolgt die Erläuterung dessen Funktionsweise. Das Kapitel schließt mit Vorschlägen zur Umgestaltung der Altersteilzeit zu einem zukunftsfähigen Eingliederungsinstrument.
Im Anschluss hieran beschäftigt sich das fünfte Kapitel mit tarifvertraglichen Altersgrenzen zum Rentenalter, wodurch eine längere Beschäftigung dieser Personengruppe verhindert wird. Hierfür wird eingangs die Zulässigkeit von Altersgrenzen im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbe-handlungsgesetz sowie auf das Verfassungsrecht ausführlich betrachtet. Anschließend folgen Handlungsempfehlungen zur Änderung von Altersgrenzen sowie der Aufruf zu einem Paradigmenwechsel.
Das sechste Kapitel nimmt eine ausführliche Betrachtung ausgewählter Senioritätsregeln vor. Den Mittelpunkt dieses Kapitels stellt dabei die Analyse von Unkündbarkeits- und Verdienstsicherungsvereinbarungen speziell für ältere Arbeitnehmer dar.
Das siebte Kapitel behandelt die Beschäftigung von Altersrentnern. Hiefür erfolgt zu Beginn die Darstellung und Bewertung möglicher Beschäfti-gungsformen für diese Personengruppe. Der zweite Teil dieses Kapitels beschäftigt sich mit der Abbildung der Sozialversicherungspflicht von Altersrentnern bei der Ausübung einer Beschäftigung sowie mit der Darstellung von möglichen Hinzuverdienstgrenzen.
Die vorliegende Arbeit schließt im achtem Kapitel mit einem Fazit
Diese Arbeit verwendet aufgrund der Einfachheit vorwiegend die männliche Sprachform. Bei allen männlichen Bezeichnungen sind stets auch Frauen gemeint.
2 Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der
Arbeitswelt
2.1 Definition „ältere Arbeitnehmer“
Eine eindeutige und allgemeingültige Begriffsbestimmung für „ältere Arbeitnehmer“ ist weder in Wissenschaft noch in Wirtschaft zu finden. Die Agentur für Arbeit fasst unter diesem Begriff beispielsweise Personen 3 während das Bundesministerium zwischen 50 und 65 Jahren zusammen,
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Personen ab dem 55. Lebensjahr und auch Arbeitnehmer oberhalb des Regelrentenalters innerhalb 4 Das Statistische Bundesamt - auf dessen dieser Begrifflichkeit sieht.
Ergebnisse sich einige theoretische Ausführungen dieser Arbeit stützenversteht unter „älteren Arbeitnehmern“ Erwerbspersonen zwischen dem 5 56. und 65. Lebensjahr.
Verwunderlich ist, dass bei der Betrachtung älterer Arbeitnehmer die Gruppe der berufstätigen Regelaltersrentner regelmäßig außer Acht gelassen wird. Die Wichtigkeit dieser Arbeitnehmergruppe ist im Zuge der Diskussion um den demografischen Wandel, der eine alternde Belegschaft sowie einen baldigen Mangel an Fachkräften zur Folge hat bereits 6 So werden Unternehmen in einer breiten Öffentlichkeit klar geworden.
baldiger Zukunft über eine vermehrte Beschäftigung dieser Altersgruppe nachdenken (müssen).
Prinzipiell wird die Zuordnung in die Gruppe der älteren Mitarbeiter von 7 Die vorliegende verschiedenen Kriterien und Zielsetzungen beeinflusst. Arbeit schließt unter dem Begriff „ältere Arbeitnehmer“ demzufolge Personen ab dem 50. Lebensjahr genauso wie Personen nach Erreichen des Renteneintrittsalters in die Ausführungen mit ein.
3 Vgl. Bundesagentur für Arbeit, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) (2006), S. 2. 4 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1996), S. V ff.. 5 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008 a), S. 122. 6 siehe Gliederungspunkt 2.2. 7 Vgl. Prezewowsky (2007), S. 69.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 4
2.2 Neue Rahmenbedingungen für Unternehmen
aufgrund des demografischen Wandels
Dass der deutsche Bevölkerungsbestand und dessen Struktur derzeit von einem beträchtlichem Wandel gekennzeichnet sind, zeigten jüngst die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes in der 11. Bevölkerungsvorausrechnung, in der die zukünftige Bevölkerungsentwicklung bis zum Jah- 8 Diebeiden re 2050 anhand verschiedener Szenarien dargestellt wurde. wesentlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen werden im Folgenden kurz erläutert.
2.2.1 Abnahme der Bevölkerung
Die Entwicklung der Bevölkerung eines Landes wird vor allem von den 9 Geburten, Sterbefällen und Zuwanderungen beeinflusst.
10 in Deutschland führt dazu, dass Die anhaltend niedrige Geburtenrate
der Kreis der Frauen im gebärfähigen Alter stetig sinkt. Seit 1972 werden weniger Menschen geboren als versterben. Jedoch konnte diese Entwicklung regelmäßig durch ein positives Zuwanderungssaldo kompensiert werden. Seit einigen Jahren ist aber auch diese Zahl rückläufig, sodass es auch bei konstanter Geburtenrate zu einer Schrumpfung der Bevölke- 11 Auchder geringfügige Anstieg der Geburten im Jahre 2007 rung kommt.
gegenüber dem Vorjahr um 12.000 konnte diesem Negativtrend nicht entgegenwirken. Durch die Mehrgeburten in 2007 steigerte sich die Ge- 12 Dadie zukünftig geborenen Jahrburtenrate lediglich von 1,41 auf 1,46. gänge aber aufgrund der fallenden Bevölkerungszahlen zahlenmäßig kleiner als die ihrer Mütter sind, könnte nur mit einer Geburtenrate von 2,1 13 dem Bevölkerungsrückgang entgegengewirkt werden.
Auch beeinflusst die Entwicklung der Sterbefälle den Bestand der Einwohner negativ. Grundlegende Verbesserungen der Lebens- und Arbeitssituation haben seit Jahren eine spürbar steigende Lebenserwartung zur Folge. Jedoch wird die Anzahl der Versterbenden in naher Zukunft an- 8 Vgl. Bomsdorf, Babel (2007), S. 905, abrufbar unter: http://www.destatis.de/ jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnitt sveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/Gastbeitraege/11Bevoelkerungsvorausb ,property=file.pdf, aufgerufen am 12.02.2009. 9 Vgl. Brandenburg, Domschke (2007), S. 18.
10 Die Geburtenrate oder Geburtenziffer ist ein Maß für die Geburtenhäufigkeit. Sie
ergibt sich aus der Addition der durchschnittlichen Kinderzahlen je Frau im Alter zwischen 15 und 49, Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 a), S. 54. 11 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 b), S. 13 f..
12 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2009), S. 43. 13 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 c), S. 2.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 5
steigen, da die stark besetzten Jahrgänge („Baby-Boom Generation“) in 14 das hohe Alter gekommen sind.
Abbildung 1 veranschaulicht grafisch die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung bis 2050.
Abb. 1: Entwicklung der Bevölkerungszahl in Deutschland, Statistisches Bundesamt (2006 a), S. 34.
Bereits heute ist der Bevölkerungsrückgang deutlich spürbar. Das Gebur- 15 betrugim Jahre 2007 142.293. 16 tendefizit
Eine fallende Gesamtbevölkerung hat zwangsläufig auch ein Sinken der 17 Der demografische Wandel äußert sich Erwerbsbevölkerung zur Folge.
demzufolge am Arbeitsmarkt in einer Verschärfung des bereits existierenden Fachkräftemangels. Die Anzahl der älteren Arbeitnehmer die kurz vor dem Ruhestand stehen steigt, während die Summe der Nachwuchskräfte 18 Die Auswirkungen sind für Unternehmen bereits gravierend abnimmt.
unmittelbar zu spüren. Laut einer Studie eines Personalmagazins müssen Unternehmen in einigen Bereichen z.B. in Fertigung und Produktion bereits in 36 % der Neueinstellungen mit Problemen aufgrund des Perso-
14 Vgl.Statistisches Bundesamt (2006 b), S. 5.
15 Das Geburtendefizit beschreibt die Differenz zwischen Gestorbenen und Gebore-
nen, Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 b), S. 14. 16 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008 c), S. 1.
17 Unter dem Begriff „Erwerbsbevölkerung“ werden allgemein Personen zwischen
dem 15. und 65. Lebensjahr zusammengefasst, Vgl. Buck, Kistler, Mendius (2002), S.13. 18 Vgl. Prezewowsky (2007), S. 1.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 6
19 Altersgrenzen in Arbeitsverträgen oder die grundnalmangels kämpfen.
sätzliche Bevorzugung von jungem Personal bei Einstellungen verringern 20 Zwar bewirkt der techdie Anzahl der potentiellen Mitarbeiter zusätzlich. nische Fortschritt mit immer intelligenteren Maschinen, dass der Bedarf an Arbeitskräften grundsätzlich abnimmt. Aber auch diese Entwicklung kann den Fachkräftemangel nicht entschärfen, da die wegfallenden Arbeiten vorwiegend auf niedriger qualifiziertes Personal entfallen und der Bedarf an höher qualifizierten Arbeitnehmern aufgrund der Komplexität der 21 neuen Technologien stetig zunimmt.
Bereits heute fehlen in deutschen Unternehmen rund 22.000 Ingenieure. Alarmierend erscheint diese Zahl vor allem deshalb, weil jede Ingenieur- 22 stelle zusätzlich mit 1,8 Positionen innerhalb des Betriebes verknüpft ist. In naher Zukunft wird sich diese bedenkliche Situation aufgrund der demografischen Entwicklungen noch weiter verschärfen.
2.2.2 Veränderungen in der Altersstruktur
Neben dem Bevölkerungs- bzw. Arbeitskräfterückgang macht sich der demografische Wandel vor allem durch Veränderungen in der Altersstruk- 23 tur der Bevölkerung und Unternehmen bemerkbar. Der Aufbau der Bevölkerung ähnelt schon lange eher einer „zerzausten Tanne“ als einer Pyramide. Dabei bilden die Personen im mittleren Alter die größte Gruppe, während immer weniger Jüngere nachrücken. Da die „starken Jahrgänge“ bis 2050 zu den Älteren gehören werden, verschiebt 24 Zusich der zahlenmäßig größte Bevölkerungsanteil enorm nach oben. sätzlich führt die steigende Lebenserwartung insgesamt zu einer Alterung der Bevölkerung und demzufolge zu Veränderungen in der Altersstruk- 25 Nachden Sterbetafeln von 2005/2007 liegt die durchschnittliche tur. 26 Nach Lebenserwartung für Männer bei 76 und bei Frauen bei 82 Jahren. den Ergebnissen der Bevölkerungsvorausrechnung wird dieses Lebensalter bei neugeborenen Jungen im Jahre 2050 auf 83,5 und bei Mädchen 27 auf 88 Jahren steigen.
Die Auswirkungen bei einer derartigen Entwicklung sind alarmierend. Zum einen verringert sich die Altersgruppe der 0 bis unter 20-Jährigen von heute 16,5 Millionen je nach Szenario bis 2050 um bis zu 26 %. Zum an-
19 Vgl.Hug (2008), S. 6.
20 Vgl. Prezewowsky (2007), S. 36. 21 Vgl. Brandenburg, Domschke (2007), S. 48 f.. 22 Vgl. Brandenburg, Domschke (2007), S. 50. 23 Vgl. Kapp, Buck, Kistler (2000), S. 11. 24 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 a), S. 34. 25 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 b), S. 7. 26 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008 b), S. 2 f.. 27 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 b), S. 7.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 7
deren gewinnt die Bevölkerung ab 65 Jahren um bis zu 55 % und steigt 28 somit von 15,9 auf bis zu 24,7 Millionen an.
Eine Vielzahl von Unternehmen weist bereits heute eine konzentrierte Altersstruktur auf. Diese wurde vor allem durch die Möglichkeiten eines frühzeitigen Ruhestandes und die niedrige Einstellungsquote von Nachwuchskräften im Bezug auf die freigewordenen Stellen beeinflusst. Das Alter der Kernbelegschaft bewegt sich demnach heute häufig zwischen 30 29 So konnte seit 1991 ein stetiges Ansteigen des Durch-und 50 Jahren.
schnittsalters in den Unternehmen von 38,8 auf 40,8 Jahre in 2004 ver- 30 Auchin Zukunft kann aufgrund der prognostizierten zeichnet werden.
demografischen Entwicklungen mit einer Fortsetzung dieses Trends ge- 31 Sowird die noch weit verbreitete Frühverrentung oderechnet werden.
das Benachteiligen älterer Mitarbeiter bei Weiterbildungen für Unterneh- 32 Dagegenwerden vor allem berufliche Weitermen bald untragbar sein.
bildungen für ältere Mitarbeiter immer wichtiger. Es ist notwendig, deren 33 Den Potenziale zu erkennen, auszubauen und bestmöglich zu nutzen. Unternehmen stehen hierbei hilfreiche Instrumente und Konzepte, wie Karriereplanung oder Planung der Lebensarbeitszeit zur Verfügung. Zusätzlich muss die Beschäftigungsfähigkeit der älteren Belegschaft mög- 34 Sogilt es in Zukunft Themen wie lichst lange erhalten werden.
„…Gesundheitsschutz und -förderung, (…) Lebenslanges Lernen, Motivationserhalt und- förderung...“ stärker innerhalb der Betriebe zu integrie- 35 ren.
Um die Innovationskraft und Leistungsfähigkeit der Betriebe langfristig sicherstellen zu können, ist es unumgänglich sich bereits heute mit der Alterung der Belegschaft auseinander zu setzen und geeignete Maßnah- 36 men für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit abzuleiten.
28 Vgl. Statistisches Bundesamt (2006 a), S. 36.
29 Vgl. Bullinger, Buck (2007), S. 18. 30 Vgl. Statistisches Bundesamt (2004), S. 39. 31 Vgl. Köchling (2002), S. 21.
32 Vgl. Buck (2004), S. 4, abrufbar unter: http://www.demotrans.de/documents/
IFO_Schnelldienst_buck.pdf, aufgerufen am 11.02.2009.
33 Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung (2001), S. 39, abrufbar unter:
http://www.demotrans.de/documents/BBBAuszug2.pdf, aufgerufen am 11.02.2009. 34 Vgl. Köchling (2002), S. 21. 35 Heinze, Naegele (2008), S. 17.
36 Vgl. Buck (2004), S. 4, abrufbar unter: http://www.demotrans.de/documents/
IFO_Schnelldienst_buck.pdf, aufgerufen am 11.02.2009.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 8
2.3 Wertvolles Erfahrungswissen älterer Mitarbeiter
Neben der immer stärkeren Bedeutung älterer Menschen aufgrund des demografischen Wandels, gewinnt der ältere Mitarbeiter auch wegen der Wichtigkeit seines Erfahrungswissens eine immer bedeutendere Stellung in Unternehmen.
Es existieren zwei Arten von Wissen: explizites und implizites Wissen. Explizites Wissen ist methodisch, systematisch und für jedermann zugänglich. Da dieses Wissen „erfassbar“ ist, kann es z.B. durch Speicherung auf einem Datenträger jedermann zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz dazu, kann implizites Wissen als personenabhängig bezeichnet werden und ist demzufolge schwer zu speichern oder weiterzugeben. Implizites Wissen ist ausschließlich in den Köpfen der Individuen gespeichert und steht demnach nicht für eine gesamte Organisation, sondern 37 nur für die einzelne Person zur Verfügung.
Erfahrungswissen kann unter den Begriff des impliziten Wissens gefasst werden. Es beinhaltet Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Berufsleben durch vergangenheitsbezogene Ereignisse und Erfahrungen erworben 38 Im Berufsleben wird Erfahrungswissen häufig als „Praxiskomwerden.
petenz, Intuition, Gespür oder Gefühl für Arbeitsabläufe, Arbeitsdispositi- 39 Trägerdieses Wissens kennen onen und Problemlösungen“ betrachtet.
beispielsweise die Bedeutung der unterschiedlichen Geräusche von Maschinen oder wissen genau, welche Handgriffe zum optimalen Arbeitser- 40 gebnis führen.
Die Ausprägung des Erfahrungswissens wird von der Ausführung der jeweiligen Tätigkeit und besonders von der Dauer der Tätigkeitsausführung beeinflusst. Demzufolge verfügen ältere Mitarbeiter in der Regel über ein besser ausgeprägtes Erfahrungswissen als ihre jüngeren Kollegen. Da die Entstehung und Weitergabe des Erfahrungswissens ein langwieriger Prozess ist, kann die frühzeitige Entlassung älterer Mitarbeiter zu einem 41 Im Falle des Ausscheidens älte-enormen Verlust an Know-how führen.
rer Arbeitnehmer besteht beispielsweise die Gefahr der Beeinträchtigung 42 von innerbetrieblichen Abläufen, Projekten oder Kundenbeziehungen.
37 Vgl. North (2005), S. 43.
38 Vgl. Böhle (2005), S. 10.
39 Projekt „Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen“ (KomNetz) (2006),
S. 56.
40 Vgl. Doyè, Bittner, Hellmeyer, u.a. (2005), S. 41. 41 Vgl. Plath (2002), S. 522.
42 Vgl. Internetauftritt der Gesellschaft für Arbeitsschutz- und Humanisierungsfor-
schung mbH (GfAH), Berufsaustritt, Übergang in die Rente, abrufbar unter: http://www.demowerkzeuge.de/index.php?li=2&fl=156&si=205&lang=de&css=sta ndard, aufgerufen am 13.02.2009.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 9
Diese Einbußen können daher die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit 43 eines Betriebes nachhaltig negativ beeinflussen.
Immer mehr Unternehmen haben sich aufgrund der Wichtigkeit älterer und erfahrener Mitarbeiter wieder für eine verstärkte Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in so genannten „Mischbelegschaften“ entschieden. Durch junge und ältere Mitarbeiter in Unternehmen wird hier ein nachhaltiger 44 Wissenstransfer zwischen Jung und Alt gewährleistet.
2.4 Die Beschäftigungssituation älterer Menschen in
Deutschland
Aufgrund des immer früheren Austretens der Arbeitnehmer aus der Arbeitswelt, sank die Beschäftigungsquote älterer Personen seit den Neunziger Jahren stetig ab. Da jüngst die gesetzlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme einer Frühverrentung eingeschränkt wurden, kann jedoch seit 2006 bei den 55 bis 64-jährigen wieder ein beträchtlicher Zuwachs bei der Erwerbsbeteiligung verzeichnet werden (siehe Tabelle 1). So stieg die 45 der Altersgruppe von 55 - 59 im Jahr 2006 um 10,3 % Erwerbsquote 46 und bei den 60 bis 64-jährigen sogar um 14,8 % an.
Im Vergleich zu anderen Ländern ist die Erwerbsquote älterer Menschen in Deutschland jedoch trotz des enormen Anstiegs in den vergangenen Jahren als verhältnismäßig gering anzusehen. In Amerika beträgt der
Anteil der erwerbstätigen Personen ab 65 Jahren beispielsweise 16 %
48
in dieser Altersgruppe eine Bewo hingegen in Deutschland nur 3,4 % schäftigung ausüben.
43 Vgl. Plath (2002), S. 522.
44 Vgl. Schley, Nakhosteen, Ott, (2008), S. 216.
45 Die Erwerbsquote bezeichnet den Anteil der Erwerbspersonen an der jeweiligen
Beschäftigungsgruppe, Vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr.407 vom 28.09.2005, Pressemitteilung Nr.407 vom 28.09.2005, Aktuelle Fakten zum Tag der älteren Menschen, abrufbar unter: http://www.destatis.de/jetspeed/portal /cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2005/09/PD05__407__p001.psml, aufgerufen am 22.03.2009. 46 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008 a), S. 113.
47 Vgl. Internetauftritt des U.S. Bureau of labor statistics, older people, abrufbar un-
ter: http://www.bls.gov/spotlight/2008/older_workers/data.htm#chart_01, aufgerufen am 21.02.2009.
48 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008 d), S. 85.
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 10
Tabelle 1: Erwerbsquoten nach Altersgruppen, Statistisches Bundesamt (2008 a), S. 114.
Die Europäische Union erkannte bereits 2003 die Notwendigkeit einer stärkeren Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und setzte sich das Ziel, bis zum Jahr 2010 die Erwerbsquote der 55 bis 64-jährigen innerhalb der 49 Bereits 2006 konnte gesamten Mitgliedsstaaten auf 50 % zu erhöhen. 50 Deutschland hier eine zielnahe Erwerbsquote von 48,4 % aufweisen. Trotz der oben genannten positiven Entwicklungen, ist die aktuelle Beschäftigungssituation älterer Personen aufgrund der dargestellten demografischen Entwicklungen sowie der Wichtigkeit älterer Arbeitnehmer in Unternehmen angesichts ihres häufig breiten Erfahrungswissens noch zu gering.
Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer stärkeren Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer von einem stetigen Anstieg der Teilzeitbeschäftigungen weiter verstärkt. Im Jahr 2008 gingen bereits 25,8 % aller Erwerbstä-
tigen in Deutschland einer Teilzeitbeschäftigung nach.
52
Da der spätere Rendem Jahre 1991 ist dies ein Anstieg von 11,82 %.
49 Vgl. Rat der Europäischen Union, Beschluss vom 22.07.2003 (2003/578/EG),
S. 5.
50 Vgl. Statistisches Bundesamt (2007), S . 6.
51 Vgl. Rengers (2008), Unterbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung im Jahr
2008, abrufbar unter: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/ destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnittsveroeffentlichungen/ WirtschaftStatistik/Arbeitsmarkt/Beschaeftigung92009,property=file.pdf, aufgerufen am 09.10.2009.
52 Im Jahre 1991 gingen von insgesamt 29.151.000 Beschäftigten 4.736.000 Millio-
nen Beschäftigte einer Teilzeitbeschäftigung nach, Vgl. Breiholz (2003), Ergebnisse des Mikrozensus 2002, abrufbar unter: http://www.destatis.de/jetspeed/ portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnittsveroe
Die Bedeutung älterer Arbeitnehmer in der Arbeitswelt - Seite 11
tenanspruch durch die Höhe der Einzahlungen in die Rentenkassen beeinflusst wird, haben Teilzeitbeschäftigungen häufig niedrigere Rentenan- 53 Dementsprechendwerden Rentner sprüche im Ruhestand zur Folge.
auch aufgrund dieser Tatsache gezwungen sein, nach Erreichen des Renteneintrittsalters weiterhin einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Einige Länder, wie z.B. Schweden, Schweiz oder die USA konnten die Erwerbsquote älterer Menschen in der Vergangenheit bereits erfolgreich steigern. Zur Erreichung dieses Ergebnisses verringerten die „Erfolgsländer“ vor allem die Anreize für einen frühzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben, bauten die Möglichkeiten und die staatliche Förderung von Vorruhestandsmaßnahmen ab und hoben bestehende Beschäftigungs- 54 barrieren für ältere Arbeitnehmer auf.
ffentlichungen/WirtschaftStatistik/Leseprobe/Wista Juli03,property=file.pdf, aufgerufen am 09.10.2009.
53 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung, (2006), Atypische Beschäftigung, in der Regel
schlecht für die Rente, abrufbar unter: http://www.boeckler.de/pdf/impuls_2006_ 19_7.pdf, aufgerufen am 08.10.2009. 54 Vgl. Funk (2004), S. 50 f..
3 Analyse ausgewählter Regelungen im
Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
älterer Arbeitnehmer
Einige Gesetze enthalten spezielle Schutzregelungen für ältere Arbeitnehmer. Hintergrund dieser Normen ist die Tatsache, dass Arbeitnehmer 55 mit zunehmendem Alter Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. 56 in § 1 Abs. 3 KschG das So berücksichtigt das Kündigungsschutzgesetz
Lebensalter als Sozialkriterium bei der Durchführung einer Sozialauswahl. 57 eine erleichterte Befristungsmöglich-Ebenso enthält § 14 Abs. 3 TzBfG
keit für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 52. Lebensjahr. Im Folgenden werden beide Regelungen genauer analysiert und abschließend mögliche Handlungsempfehlungen aufgezeigt.
3.1 Einbeziehung des Lebensalters bei der Sozialauswahl
(§ 1 Abs. 3 KschG)
Bei der Durchführung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG wird un- 58 verpönte ter anderem das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Sozialkriterium „Lebensalter“ mit einbezogen. Im Weiteren wird nach einer kurzen Darstellung der Funktionsweise der Sozialauswahl die Zulässigkeit des Kriteriums „Lebensalter“ bei deren Durchführung genauer beleuchtet. Überlegungen zu möglichen Änderungsvorschlägen runden die Ausführungen in diesem Teil des Kapitels ab.
55 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009,
Absatz-Nr. 41 f..
56 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.08.1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444).
57 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befris-
tungsgesetz - TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966), Zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04. 2007 (BGBl. I S. 538).
58 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.08.2006, (BGBl. I S.
1897), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 66 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, (BGBl. I S. 160).
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
3.1.1 Funktionsweise der Sozialauswahl nach (§ 1 Abs. 3 KschG)
Ist ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KschG gezwungen betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, muss dieser die zu kündigenden Mitarbeiter 59 Kommt der Arbeitgeber dieser anhand einer Sozialauswahl ermitteln.
Pflicht nicht nach, sind ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen gemäß § 1 Abs. 2 KschG, bei einer mindestens sechsmonatigen Be- 60 Die triebszugehörigkeit sozial ungerechtfertigt und demnach unwirksam. soziale Auswahl erfolgt anhand der vier Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflicht und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KschG). Alle Gesichtspunkte sind bei Durchführung der Sozialauswahl als 61 gleichwertig anzusehen.
Grundsätzlich kann die Sozialauswahl in mehrere Abschnitte unterteilt 62 Zu Beginn erfolgt in einem ersten Schritt die Ermittlung der Arwerden. 63 Die beitnehmer, zwischen denen die soziale Auswahl stattfinden wird. notwendige Vergleichbarkeit der Mitarbeiter wird durch die ausschließliche Einbeziehung arbeitsplatzbezogener Merkmale gewährleistet. Es werden also nur Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen, die un- 64 Deshalberfolgt die Feststellung der in die tereinander vergleichbar sind.
Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer anhand der ausgeübten Tätigkeit. Dies umschließt jedoch nicht nur gleiche Arbeitsplätze, sondern auch gleichwertige Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Beschäftigung und Ausbildung innerhalb einer kurzen Einarbei- 65 GrundlegendeVoraussetzung hierfür ist, dass tungszeit ausführen kann.
die Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag auch auf 66 einen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Tätigkeit versetzt werden können. Ist der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt, erfolgt die Feststellung und Auswertung der Sozialdaten basierend auf den oben ge-
59 Vgl.Kiel, Heinrich (2007), § 1, Rn. 654.
60 Vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu
Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.06.2003 (BT-Dr. 15/1204), S. 11, Vgl. Kiel, Heinrich (2007), § 1, Rn. 654.
61 Vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05, in: NZA, Heft 10, 2007, S. 549
- 552, S. 552, Vgl. BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 480/04, in: NZA, Heft 4, 2006, S. 207 - 211, S. 207, Vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.06.2003 (BT-Dr. 15/1204), S. 11, Vgl. Bader (2004), S. 74. 62 Vgl. Spinner (2008), S. 158. 63 Vgl. Spinner (2008), S. 154. 64 Vgl. Ruge (2006), Rn. 135, Vgl. Müller (2008), S. 63. 65 Vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 697/01, in: NZA, Heft 15, 2003, S. 849
- 854, S. 851, Vgl. BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 480/04, in: NZA, Heft 4, 2006, S. 207 - 211, S. 209, Vgl. BAG, Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 142/99, in: NZA, Heft 15, 2000, 822 - 825, S. 823. 66 Vgl. Ruge (2006), Rn. 139.
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
67 Im dritten Schritt müssen die Mitarbeiter nannten vier Sozialkriterien.
unter Berücksichtigung der ausgewerteten Daten schließlich in eine sinn-
68
AlsHilfsmittel dienen häufig so ge-
volle Reihenfolge gebracht werden. nannte Punktetabellen oder Punktesysteme. der vier Auswahlkriterien isoliert voneinander sowie im Verhältnis zuein- 70 DasBundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit dieses „Hilfsmit-ander. 71 tels“ bei der Sozialauswahl in der Vergangenheit regelmäßig bejaht.
Eine vollständig durchgeführte Sozialauswahl zeigt als Ergebnis diejenigen Arbeitnehmer auf, die aufgrund ihrer Sozialpunkte am wenigsten auf das Arbeitsverhältnis angewiesen sind und demzufolge in diesem Zusammenhang betriebsbedingt entlassen werden können. Von der Kündigung verschont bleiben demnach ältere, betriebstreue, stark unterhalts- 72 DerArbeitgeber hat hier jedoch pflichtige oder behinderte Mitarbeiter.
die Möglichkeit, Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG vor der sozialen Auswahl zu verschonen, wenn deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur ein berechtigtes Unternehmensin- 73 teresse darstellt.
3.1.2 Zulässigkeit der Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl nach dem AGG
Die obigen Ausführungen zeigen deutlich, dass das Lebensalter eines Arbeitnehmers ein unmittelbar zu berücksichtigendes Kriterium bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG und somit bei ordentlichen, betriebsbedingten Kündigungen darstellt. Aus diesem Grund wird im Folgenden die Zulässigkeit einer Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überprüft.
67 Vgl. Spinner (2008), S. 158.
68 Vgl. Kiel, Heinrich (2007), § 1, Rn. 655.
69 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009,
Absatz-Nr. 40 f., Vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 697/01, in: NZA, Heft 15, S. 849 - 854, S. 850, Vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000 - 2 AZR 533/99, in: NZA, Heft 11, 2001, S. 601 - 605, S. 601. 70 Vgl. Spinner (2008), S. 158.
71 Vgl. u.a. BAG, Urteil vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05, in: NZA, Heft 10, 2007, S.
549 - 552, S. 549 ff., Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009, Absatz-Nr. 40 f..
72 Vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2006 - AZR 299/05, in: Arbeitsrechtliche Praxis, §
613 a BGB, Nr. 304, 2006, Absatz-Nr. 24, Vgl. Sprenger (2006), S. 286. 73 Vgl. Kiel, Heinrich (2007), § 1, Rn. 655.
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
3.1.2.1 Unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters bei der
Sozialauswahl
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat seinen Ursprung in der 74 europäischen Diskriminierungsrichtlinie 2000/78EG und trat am
18.08.2006 durch Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Nach § 1 AGG soll das Gesetz Benachteiligungen aufgrund „der Rasse, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen 75 So sind Benachteiligungen auf- Identitätvermeiden oder beseitigen“.
grund des Lebensalters gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unter anderem im Bezug auf „Entlassungsbedingungen“ unzulässig. Da Kündigungen gene- 76 eröffnetdies den rell den Entlassungsbedingungen zuzuordnen sind, Anwendungsbereich des AGG und verbietet somit einen Verstoß gegen ein darin geregeltes Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber unterteilt mögliche Ungleichbehandlungen im Sinne des 77 Die Berück-AGG in mittelbare sowie unmittelbare Benachteiligungen. sichtigung des Lebensalters im Falle einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen benachteiligt jüngere Mitarbeiter unmittelbar. Unterscheiden sich beispielsweise zwei Arbeitnehmer mit sonst gleichen Sozialpunkten lediglich hinsichtlich ihres Lebensalters, wird die schutzwürdigere Beurteilung eines höheren Alters dazu führen, dass der Jüngere von beiden das Unternehmen verlassen muss.
Aufgrund dieser Erkenntnisse liegt bei der Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine ungleiche Behand-
78
FürKündigungen
lung könnte jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt sein.
79
Gemäß § 10 Satz kommt hier im Speziellen § 10 Nr. 5 AGG in Betracht. 1 AGG muss das mit der Diskriminierung verfolgte Ziel für eine gerechtfertigte Benachteiligung zum einen legitim sowie objektiv sein. Zum anderen ist es notwendig, dass die Mittelwahl zur Erreichung des Zieles den Ver-hältnismäßigkeitsgrundsätzen „Angemessenheit“ sowie „Erforderlichkeit“
80
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine ungleiche genügt. 74 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemei-
nen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, EU-Dok.-Nr. 3 2000 L 0078, (ABl. Nr. L 303 S. 16), Verkündungsstand 08.05.2009.
75 Vgl. Wisskirchen (2006), S. 8, Vgl. Bauer, Göpfert, Krieger (2008), Einleitung Rn.
8.
76 Vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2006 - C-13/05, in: NZA, Heft 15, 2006, S. 839 -
841, S. 840.
77 Vgl. Kamanabrou (2006 a), S. 324 f., Vgl. Wisskirchen (2006), S. 11. 78 Vgl. Wendeling - Schröder (2007), S. 1400 f.. 79 Vgl. Wisskirchen (2006), S. 15. 80 Vgl. Bauer, Göpfert, Krieger (2008), § 10 Rn. 21 f..
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
Behandlung aufgrund des Alters nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Regelfall als gerechtfertigt anzusehen. Jedoch enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz § 2 Abs. 4 AGG, der die Anwendung des Gesetzes bei Kündigungsfragen vollständig 81 ausschließt.
Demzufolge kann die Zulässigkeit einer Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialkriterium bei betriebsbedingten Kündigungen letztendlich nicht im Hinblick auf das AGG beurteilt werden. Aufgrund der obigen Ausführungen wird im Weiteren die Europarechtskonformität der in § 2 Abs. 4 AGG befindlichen Regelung zum Ausschluss von Kündigungen vom Geltungsbereichs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genauer beleuchtet und die daraus resultierenden Folgen aufgezeigt.
3.1.2.2 Europarechtskonformität und Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 AGG
Wie soeben dargestellt, liegt durch die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters im Sinne des AGG vor. § 2 Abs. 4 AGG schließt Kündigungen jedoch ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus und verweist auf die einschlägigen Rege- 82 Nachder lungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Begründung des Rechtausschusses zum AGG sei diese Regelung speziell für den Anwendungsbereich der Kündigungen zugeschnitten und 83 sollen deshalb ausschließlich angewandt werden.
Dies ist problematisch, da die Europäische Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in deut- 84 DieGesches Recht umgesetzt wurde, auch bei Kündigungen greift. setzgebung hatte die Richtlinie 2000/78/EG bis zum Ende der Umsetzungsfrist in deutsches Recht bei Wahlfreiheit von Form und Mittel zu 85 Da die Gültigkeit des AGG für Kündigungen ausdrücklich integrieren.
ausgeschlossen wurde und die Umsetzungsfrist der Richtlinie mittlerweile ausgelaufen ist, kann hier klar von einem Umsetzungsdefizit gesprochen 86 Uneinigkeit herrscht beim Schrifttum über die dadurch resultiewerden.
renden Folgen. Ein Teil des Schrifttums ist der Auffassung, dass keine gesetzlichen Änderungen und demnach auch keine Überarbeitung des §
81 Vgl. Deinert (2007), S. 276, Vgl. auch BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR
523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 - 367, Absatz-Nr. 29. 82 Vgl. Kamanabrou (2007), S. 199, Vgl. Bayreuther (2006), S. 1842. 83 Vgl. Däubler (2008), § 2, Rn. 257. 84 Vgl. Bauer, Göpfert, Krieger (2008), § 10, Rn. 42.
85 Vgl. § 249 Uabs. 3 EGV, Vgl. Wolffgang, Kock, Stüwe, u.a. (2007), S. 242 f.. 86 Vgl. Schleusener (2008), § 2, Rn. 28, Vgl. Kamanabrou (2007), S. 205.
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
4 Abs. 2 AGG notwendig sind. Vielmehr seien die einschlägigen Gesetze zum Kündigungsrecht, also das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Kündigungsschutzgesetz richtlinienkonform auszulegen. Das bedeute demnach, dass diese Gesetze dem Inhalt der Antidiskriminierungsrichtlinie 87 Die wohl 2000/78/EG soweit wie möglich Rechnung tragen müssen. überwiegende Auffassung geht jedoch von einer Unanwendbarkeit des § 88 Eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm ist 2 Abs. 4 AGG aus.
nach ihrer Ansicht nämlich nicht möglich. Bei einer solchen Auslegung müssen nationale Gerichte bei einem Rechtstreit zwischen zwei Privatpersonen das nationale Recht soweit wie möglich am Wortlaut sowie am Ziel der betreffenden Richtlinie auslegen, damit das Ergebnis mit der Ziel- 89 Dabeisind die Gerichte jedoch setzung der Richtlinie in Einklang steht.
angehalten, die Grenzen der Gesetzesauslegung nicht zu überschreiten. Die richtlinienkonforme Auslegung darf daher mit dem Willen des Gesetz- 90 Dader deutsche Gesetzgeber im gebers nicht in Widerspruch stehen.
AGG ausschließlich auf die Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz verweist, soll die Anwendung des AGG im Bezug auf diesen Bereich vollkommen ausgeschlossen sein. Eine richtlinienkon-forme Auslegung ist demnach unmöglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof § 2 Abs. 4 AGG in einer zukünfti- 91 Dieswürde letztendgen Entscheidung für unanwendbar erklären wird. lich zur Folge haben, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für den Bereich der Kündigungen einschlägig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat erst jüngst zur Gültigkeit des § 2 Abs. 4 92 So stellte das BAG klar, dass das AGG trotz AGG Stellung genommen.
§ 2 Abs. 4 AGG auch für Kündigungen gelte. Hintergrund der Regelung sei die Tatsache gewesen, dass der Gesetzgeber bei der Konzipierung des AGG annahm, die Regelungen im Kündigungsschutzgesetz entsprächen bereits den Wertungen der Richtlinie 2000/78/EG in ausreichendem 93 Zusätzlich betonte das BAG, der Ausschluss des AGG für den Maße.
Bereich der Kündigungen gelte nur auf den ersten Blick. So bilde der
87 Vgl. Bauer, Göpfert, Krieger (2008), § 10, Rn. 42, Vgl. Kamanabrou (2007), S.
201 f..
88 Vgl. Schleusener (2008), § 2, Rn. 29, Vgl. Däubler (2008), § 2, Rn. 263, Thüsing
(2007 a), Rn. 115 ff..
89 Vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 - Rs C 397/01, in: Arbeitsrechtliche Praxis, Nr.
12 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104, 2004.
90 Vgl. BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02, in: NZA, Heft 13, 2003, S.
742 - 751, S. 747. 91 Vgl. Schleusener (2008), § 2, Rn. 32 f..
92 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 -
367.
93 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 -
367, Absatz-Nr. 16.
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
Wortlaut der Regelung deren Sinn nicht vollständig ab. Denn nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sowie § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG seien Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters ausdrücklich auch bei Entlassungsbedingun- 94 gen unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen gerade 95 Diese Kündigungen unter den Bereich der Entlassungsbedingungen. Aussage steht mit § 2 Abs. 4 AGG in Widerspruch. Wenn der Gesetzgeber Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters ausdrücklich verhindern will, leuchtet es wenig ein, die Anwendung des AGG auf Kündigungen 96 Der Bericht des Rechtausschusses zum vollkommen auszuschließen.
AGG macht deutlich, dass § 2 Abs. 4 AGG ein „zweites Kündigungsrecht“ 97 neben dem bereits bestehenden verhindern sollte.
3.1.2.3 Zulässigkeit der Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl
Nach den obigen Ausführungen ist klar, dass die zur Kündigung einschlägigen Regelungen trotz § 2 Abs. 4 KschG den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG genügen müssen. Da zu Beginn dieses Kapitels bereits aufgezeigt wurde, dass die Berücksichtigung des Alters als Kriterium bei der Sozialauswahl nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters darstellt, muss in diesem Zusammenhang die Diskriminierung durch § 10 Nr. 5 AGG bzw. 98 Gemäß § 10 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 a RL 2000/78/EG gerechtfertigt sein. Satz 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG muss die ungleiche Be-handlung objektiv und angemessen sein und außerdem einem legitimen Ziel zu Grunde liegen. Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles müssen zudem angemessen und erforderlich sein (§ 10 Satz 2 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG). Wie im Vorherigen dargestellt, erklärte die Ge-
94 Vgl.BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 -
367, Absatz-Nr. 35 f..
95 Vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2006 - C-13/05, in: NZA, Heft 15, 2006, S. 839 -
841, S. 840.
96 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 -
367, Absatz-Nr. 36 f..
97 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss),
Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christine Lambrecht, Mechthild Dyckmans, Sevim Dagdelen und Jerzy Montag zum Antrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Jörg van Essen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Dr. 16/1861), Bürokratie schützt nicht vor Diskriminierung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist der falsche Weg, 28.06.2006 (BT-Dr. 16/2022), S. 12, Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 - 367, Absatz-Nr. 37. 98 Vgl. Bauer, Göpfert, Krieger (2008), § 10 Rn. 44, Vgl. Kamanabrou (2007), S.
202.
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
setzgebung erst jüngst, dass die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote unbeeinflusst von Art. 2 Abs. 4 AGG auch bei einer Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu 99 Das bedeutet demnach auch, dass etwaige Diskriminiebeachten sind.
rungen die aufgrund einer Sozialauswahl erfolgen, den Rechtfertigungsgründen nach § 10 Satz 2 AGG genügen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits im Urteil vom 06.11.2008, dass diese notwendigen Rechtfertigungskriterien für eine Altersdiskriminierung bei der Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl gege- 100 Nachder Rechtsprechung des BAG ist die Ungleichbehandben sind.
lung objektiv und angemessen, da das Alter als gleichwertiges Kriterium neben drei anderen gleich gewichteten Sozialdaten herangezogen wird. Als ausreichend legitimes Ziel würdigt die Rechtsprechung den Schutz älterer Arbeitnehmer aufgrund deren schlechten Chancen am Arbeits- 101 Auchdie notwendige Geeignetheit und Erforderlichkeit der Mittel markt.
zur Umsetzung dieses Zieles sieht das Bundesarbeitsgericht als gewahrt. Die Rechtsprechung führte hierzu aus, dass ein milderes Mittel, welches das Ziel in der gleichen Weise erreichen könnte, nicht ersichtlich wäre. Zudem müsse sich die Aussage über die Arbeitsmarktchancen an Wahrscheinlichkeiten und Erfahrungswerten orientieren und diese sinken laut 102 Bundesarbeitsgericht unumstritten mit dem Alter.
3.1.3 Kritische Würdigung der Zulässigkeit des Alters bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KschG
Meines Erachtens ist das Einbeziehen des Lebensalters als Sozialkriterium bei betriebsbedingten Kündigungen nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu rechtfertigen. Auch einige Vertreter des Schrifttums sind bereits heute von der Unzulässigkeit der Berücksichti- 103 gung des Lebensalters als gleichwertiges Sozialkriterium überzeugt. Beim Rechtfertigungsversuch einer Altersdiskriminierung werden in der Regel die schlechten Chancen älterer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt aufgeführt. Jedoch ist diese Aussage nicht in jeder Situation zutreffend. Richtigerweise muss bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit
99 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 -
367, Absatz-Nr. 28.
100 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009,
Absatz-Nr. 41, Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07, in: NZA, Heft 7, 2009, S. 361 - 367, Rn. 27.
101 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009,
Absatz-Nr. 41 f..
102 Vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07, in: BeckRS 2009 58467, 2009,
Absatz-Nr. 43 f..
103 Vgl. Kopke (2009), S. 42,Vgl. Rolfs (2008), S. 13 f..
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
des Zieles die Chancen der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zu verbessern eine Präzisierung vorgenommen werden.
Es reicht nicht aus pauschal festzustellen, dass ältere Personen schwerer eine Anstellung finden als Jüngere. In Einzelfällen kann es nämlich auch vorkommen, dass sich die Suche nach einem Arbeitsplatz für ältere Men- 104 DieMehrzahl der Arbeitnehmer schen leichter gestaltet als für Jüngere. verfügen im zunehmenden Alter über mehr Berufserfahrung und demzufolge über eine höhere Qualifikation als ihre jüngeren Kollegen. Folglich haben ältere Personen gegenüber unerfahrenen jüngeren Arbeitnehmern 105 häufig bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Ob ein älterer Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis findet, hängt zum einen vom Gesundheitszustand sowie der individuellen Qualifikation des Suchenden ab. Zum anderen wird dies aber auch stark vom Arbeitskräftebedarf in der jeweiligen Branche und Region beeinflusst, in der der Arbeitssuchende seiner Berufstätigkeit nachgehen 106 möchte.
Beachtet man zudem die demografische Entwicklung in Deutschland und den dadurch entstehenden Fachkräftemangel, werden Arbeitgeber bereits in naher Zukunft auch auf ältere Arbeitnehmer zurückgreifen müssen um den Arbeitskräftebedarf in ihrem Unternehmen decken zu können. Auch diese Entwicklung trägt dazu bei, dass die Rechtfertigung einer „Besserstellung“ älterer Arbeitnehmer aufgrund angeblich schlechter Chancen am Arbeitmarkt argumentativ mittlerweile auf schwachem Boden steht.
Es bleibt abzuwarten, ob auch die Rechtsprechung in Zukunft die Berücksichtigung des Alters als gleichwertiges Sozialkriterium bei betriebsbedingten Kündigungen als unzulässig erklären wird.
3.1.4 Änderungsvorschläge zur Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 KschG
Aufgrund der aktuellen Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialkriterium ist es sinnvoll, bereits frühzeitig über mögliche Änderungen bei der Sozialauswahl nachzudenken.
Teile des Schrifttums sind sich längst über die Unzulässigkeit eines Punkteschemas mit linearem Punkteanstieg im Bezug auf das Lebensalter 107 Grund hierfür ist die Unterstellung, („Ein Punkt pro Lebensalter“) einig.
dass ein 35-jähriger bessere Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt als ein 36-jähriger hat. Die wirklichen Chancen beider Arbeitnehmer, die von per-
104 Vgl.Kamanabrou (2007), S. 202, Vgl. Müller (2008), S. 96. 105 Vgl. Müller (2008), S. 97.
106 Vgl. Preis (2008 a), B 96, Vgl. Kopke (2009), S. 42. 107 Vgl. Willemsen, Schweibert (2006), S. 2586, Vgl. Bayreuther (2006), S. 1846,
Vgl. Kamanabrou (2007), S. 202, Vgl. Annuß (2006), S. 326, Andere Ansicht: Vgl. Bauer, Vgl. Göpfert, Krieger (2008), § 10 Rn. 45 i ff..
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
sönlichen sowie externen Faktoren abhängig sind, bleiben hier jedoch 108 gänzlich unberücksichtigt.
Eine Änderung des § 1 Abs. 3 KschG ist aufgrund der obigen Erkenntnisse dementsprechend dringend notwendig.
Annuß schlägt in diesem Zusammenhang die Abschaffung des Sozialkriteriums „Lebensalter“ und die Einführung von Altersgruppen unter Berücksichtigung der wirklichen Chancen am Arbeitsmarkt vor. So wird die Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern mit den gleichen oder zumindest 109 Die zu berücksichtiähnlichen Chancen am Arbeitsmarkt durchgeführt. genden Faktoren für die Eingruppierung wären in diesem Zusammenhang wie bereits dargelegt, der Gesundheitszustand und die Qualifikation des Mitarbeiters sowie der Arbeitskräftebedarf in der jeweiligen Branche und Region.
Möglich wäre zudem, das Lebensalter als Sozialkriterium wie auch bisher beizubehalten und bei Durchführung der Sozialauswahl eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche die wirklichen Arbeitsmarktchancen der Ar- 110 DieseMöglichkeit wäre jedoch mit einem unbeitnehmer einbezieht.
verhältnismäßig großen Arbeitsaufwand verbunden und die Situation an 111 sich wäre schwer zu beurteilen.
Die bestmögliche Entscheidung wäre meines Erachtens deshalb die voll- 112 Zumeinen kommene Streichung des Lebensalters als Sozialkriterium. befindet sich der Gesetzgeber mit dieser Entscheidung wieder europarechtlich auf sicherem Boden. Zum anderen berücksichtigt die Betriebszugehörigkeit als Sozialkriterium bereits mittelbar das Lebensalter eines 113 Die Beachtung der Betriebs-Arbeitnehmers in ausreichendem Maße.
zugehörigkeit schützt diejenigen Arbeitnehmer, die länger als andere Kollegen im Unternehmen tätig sind und demnach bereits ein ausgeprägtes 114 Es liegt auf der Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aufgebaut haben.
108 Vgl. Rolfs (2008), S. 14, Vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 144/04, in: NZA,
Heft 23, 2005, 1345 - 1348, Absatz-Nr. 65. 109 Vgl. Annuß (2006), S. 326. 110 Vgl. Kopke (2007), S. 43. 111 Vgl. Annuß (2006), S. 326.
112 Vgl. auch Preis (2008 a), S. B 97, Vgl. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-
geberverbände (BDA), S. 15 f., Vgl. Eckert (2007), S. 38 f., S. 42, Vgl. Kopke (2007), S. 43, Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.06.2003, (BT-Dr. 15/1204) S. 2, andere Ansicht: Bröhl (2006), S. 1052 f.. 113 Vgl. Preis (2008 b), S. 26.
114 Vgl. Kamanabrou (2007), S. 202, zur Wichtigkeit dieses Vertrauensverhältnisses
für Arbeitgeber siehe BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87, abrufbar
Analyse ausgewählter Regelungen im Befristungs- und Kündigungsrecht zum Schutz
Hand, dass es einem Mitarbeiter im Alter von 30 Jahren nicht möglich ist, eine Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren aufweisen zu können. Die Betriebszugehörigkeit schützt demnach mittelbar auch ältere Arbeitnehmer vor betriebsbedingten Kündigungung, die ihrer Beschäftigung bereits seit längerer Zeit innerhalb des Unternehmens nachgehen. Meines Erachtens reicht dieser „Sonderschutz“ von älteren und betriebstreuen Arbeitnehmern aufgrund der oben dargelegten rechtlichen Ausführungen aus.
Der demografische Wandel, der mit einer allgemeinen Alterung der Erwerbsbevölkerung einhergeht, „zwingt“ Arbeitgeber in Zukunft zudem regelrecht dazu, vermehrt ältere Arbeitnehmer einzustellen. Demzufolge ist der Schutz älterer Arbeitnehmer aufgrund schlechter Chancen am Arbeitsmarkt schon bald nicht mehr zeitgemäß und demnach hinfällig.
Eine Streichung des Sozialkriteriums „Lebensalter“ nimmt Arbeitgeber in diesem Kontext auch die „Angst“ ältere Menschen einzustellen. In der Vergangenheit wurde die Einstellung betagter Mitarbeiter sicher oft nur deshalb unterlassen, da man im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen und der damit durchzuführenden Sozialauswahl damit rechnen musste, diese Mitarbeiter nur schwer entlassen zu können. Ich bin davon überzeugt, dass durch die Streichung des Lebensalters bei der Sozialauswahl mehr ältere Menschen eine Chance bekommen werden ihre langjährigen Erfahrungen und Qualifikationen gewinnbringend in Unternehmen einbringen zu können.
Auch Hennsler und Preis erkannten bereits die Notwendigkeit einer Abschaffung des Sozialkriteriums „Lebensalter“ und ließen beim Entwurf eines Vertragsgesetzes, welches das deutsche Arbeitsvertragsrecht
transparenter und verständlicher gestalten sollte,
116
der Sozialauswahl vollkommen unberücksichtigt.
3.2 Erleichterte Befristung älterer Arbeitnehmer (§ 14
Abs. 3 TzBfG)
§ 14 Abs. 3 TzBfG wurde speziell zur erleichterten Befristung älterer Mitarbeiter in das Befristungsrecht aufgenommen. Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit dem Hintergrund und der Entwicklung dieses Befristungsbereiches. Dabei werden vor allem die Mangold-Enscheidung und deren Folgen genauer analysiert. Weiter folgt eine Darstellung der aktuellen Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG sowie bestehender Problemfelder in
unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls19980127_1bvl001587.htm, Absatz-Nr. 32, aufgerufen 20.05.2009.
115 Vgl. Frick, Habich, Vorwort Arbeitsvertragsgesetz (2007), S. 3. 116 Vgl. Henssler, Preis (2007), S. 26.
Arbeit zitieren:
Julia Gebelein, 2009, Ausgewählte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zur Nutzung des Erfahrungswissens älterer Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag GmbH
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