Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Einleitung 1
1. Die Erbfolge 2
1.1 Ehegattenerbrecht 2
2. Der Pflichtteil 3
2. 1 Pflichtteilsermittlung 3
2.2 Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch 4
2.3 Verjährung von Pflichtteilsansprüchen 4
3. Eheliche Güterstände ( § 1363 - § 1390 BGB) 5
3.1 Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB 5
3.2 Gütertrennung gemäß § 1414 BGB 6
3.3 Gütergemeinschaft 7
4. Die Güterstandsschaukel - u. a. als Instrument zur
Reduzierung von Pflichtteilsanprüchen von Abkömmlingen 8
4. 1 Das Gütergemeinschaftsmodell 9
4. 2 Das Gütertrennungsmodell 10
4. 2 1 Schenkungsteuerliche Betrachtung der Güterstandsschaukel 10
4.2.2 Steuerliche Risiken bei der Übertragung von Vermögensgegenständen
an Erfüllungs statt 11
4.2.3 Risiken des vorzeitigen Zugewinnausgleiches 11
4.3 Grenzen der Güterstandsschaukelmodelle 12
5. Fliegender Zugewinnausgleich 13
6. Zusammenfassung 14
Abk ürzungsverzeichnis 17
Literaturverzeichnis 18
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!inleitung
Diese Arbeit hat zum Ziel, die Auswirkungen der ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Güterstandsvereinbarungen unter Zusammenwirken von erb- und steuerrechtlichen Einflüssen auf Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen in einer so genannten Güterstandsschaukel zu untersuchen und zu erklären.
Vorbereitend werden die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht in seinen Grundzügen sowie die unterschiedlichen ehelichen Güterstände erklärt. Danach wird die Gestaltungsmöglichkeit durch Güterstandsschaukeln im Allgemeinen dargestellt, im Besonderen charakterisiert und unter anderem im Hinblick auf die durch sie herbeigeführte Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen betrachtet. Dem gegenüber gestellt wird die Gestaltungsmöglichkeit des „Fliegenden Zugewinnausgleiches“. Im Anschluss daran wird der Pflichtteil allgemein dargestellt und folgend im Einzelnen. Aus den Illustrationen der vorangegangen Themen, den Güterstandsschaukeln und der Pflichtteilsansprüche werden die Gestaltungsmöglichkeiten einer
Güterstandsschaukel im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen analysiert. Anschließend werden die Grenzen ehevertraglicher Gestaltungsfreiheiten aufgezeigt und die Möglichkeiten Pflichtteilsberechtigter, einer Beeinträchtigung Ihrer Rechte entgegenzuwirken.
Abschließend folgt eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse.
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1. Die Erbfolge
Verstirbt eine Person, auch Erblasser genannt, entsteht dadurch ein Erbfall. Ihr Vermögen geht dann im Rahmen der Universalsukzession auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Handelt es sich um mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Die sich aus dem Erbfall ergebenden weiteren Ansprüche aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, wie z. B. Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche, sind schuldrechtliche Ansprüche gegen den oder die Erben.
Erbfähig sind natürliche oder juristische Personen gemäß § 1923 Abs. 1 BGB, aber auch ein bereits gezeugtes, ungeborenes Kind, der Nasciturus (§ 1923 Abs. 2 BGB). Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vollzieht sich eine Vererbung prinzipiell innerhalb der Familie. Durch den Grundsatz der Testierfreiheit schließt dies allerdings Verfügungen von Todes wegen außerhalb der Familie nicht aus. Jedoch ist die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht von Angehörigen, welches nachfolgend in Punkt 2. „Der Pflichtteil“ in seinen Grundzügen erläutert wird, eingeschränkt.
Die gesetzliche Erbfolge verläuft nach verschiedenen Ordnungen und tritt ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt. Um Erben erster Ordnung handelt es sich bei Abkömmlingen des Erblassers, also Kindern und Enkeln (§ 1924 Abs. 1 BGB). Erben zweiter Ordnung sind Eltern und Geschwister des Erblassers (§ 1925 Abs. 1 BGB). Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB) und die der vierten Ordnung Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB).
Zuerst wird der Erblasser von den Erben erster Ordnung beerbt, dann von den zweiter, danach von denen der dritten und letztlich von denen der vierten. Sollte also kein Ver-wandter der vorigen Ordnung vorhanden sein, erben die Verwandten der nächstfolgenden (§ 1930 BGB).
1.1 Ehegattenerbrecht
Im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der im Punkt 3.1 „Die Zugewinngemeinschaft gemäß §1363 BGB“ beschrieben ist, erben überlebende Ehegatten neben den Erben erster Ordnung zu 1/4, neben Verwandten zweiter oder dritter Ordnung zur Hälfte (§ 1931 BGB).
In der erbrechtlichen Lösung erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung zu 1/4, so wird sein Zugewinnausgleichsanspruch, der durch die Beendigung der
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Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten entstanden ist, nachfolgend in Punkt 3.1 „Die Zugewinngemeinschaft gemäß §1363 BGB“ erklärt, dadurch bewirkt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht gemäß § 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB. Dies geschieht unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Erbt der überlebende Ehegatte neben Erben zweiter und dritter Ordnung, erbt er also 3/4 des Nachlasses.
Sollte der ihm zugewandte Erbteil weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechen, hat er die Möglichkeit, die Erbschaft ausschlagen nach § 1942 BGB und kann die „güterrechtliche Lösung“ wählen, indem er den rechnerischen Zugewinnausgleich hinzu verlangt und daneben einen Pflichtteil geltend macht, der sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmt, den sogenannten „Kleinen Pflichtteil“ (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Im ehelichen Güterstand der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
2. Der Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten gegen den oder die Erben, so dass Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlass beteiligt sind. Er ist geregelt im Pflichtteilsrecht, das sich von § 2303 bis § 2338 BGB erstreckt. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall nach § 2317 Abs. 1 BGB und ist auf Grund seines schuldrechtlichen Charakters übertragbar und vererblich (§ 2317 Abs. 2 BGB). Pflichtteilsberechtigt können Abkömmlinge, Ehegatten sowie auch Eltern des Erblassers sein (§ 2303 Abs. 2 BGB), letztere allerdings nur, sofern keine Abkömmlinge existieren, die vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Bei einem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (§ 2303 Abs. 1 BGB). Enterbungen, Ausschlagungen, Erbunwürdigkeit, Pflichtteilsentziehungen sowie
Pflichtteilsverzichte bleiben hierbei ungeachtet. Lediglich Erbverzichte werden insofern berücksichtigt, als dass die gesetzliche Erbfolge den Verzichtenden nicht mehr vorsieht.
2. 1 Pflichtteilsermittlung
Der für die Pflichtteilsermittlung maßgebende Nachlassbestand ist die Differenz zwischen dem Aktiv- und dem Passivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles. Vom Nachlass abzugsfähig sind später entstehende Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund auf den Erbfall zurückzuführen ist, wie z. B. Beerdigungskosten. Spätere Wertveränderungen
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bleiben unberücksichtigt. Nicht abzugsfähig sind die Kosten der Testamentseröffnung, Kosten einer Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse sowie Auflagen. Nicht in den Nachlass fallen Kapitallebensversicherungen, deren Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall lautet, sowie Bezugsrechte zugunsten Dritter z. B. auf Aktien, sofern der Dritte sie unmittelbar erwirbt, es sei denn, als Bezugsberechtigte werden die Erben benannt oder es wird kein Bezugsberechtigter benannt.
2.2 Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch
Dem Pflichtteilsberechtigten entsteht ein Zusatzpflichtteil bzw. ein Pflichtteilsrestanspruch, soweit ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er von den Erben die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbteil und dem ihm zustehenden Pflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).
Auch vorzeitige Schenkungen an Dritte können bei Erbanfall auf den Pflichtteil angerechnet werden, gemäß § 2325 Abs. 1 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat hiernach einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und kann den Betrag vom Bereicherten verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Einbeziehung von Schenkungen an Dritte in den Nachlass findet nicht statt, wenn zwischen diesen Schenkungen und dem Tode des Erblassers mehr als 10 Jahre vergangen sind, während bei Schenkungen unter Ehegatten die Frist der Einbeziehung in den Nachlass erst mit der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 BGB)
2.3 Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Pflichtteilsansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB innerhalb von 3 Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten, dass sein Anspruch begründet wurde, spätestens jedoch mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten. Hat der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen einen Beschenkten gemäß § 2329, was in Fällen vorkommt, in denen der Erbe zur Pflichtteilsergänzung des Berechtigten nicht verpflichtet ist, verjährt der Anspruch innerhalb von 3 Jahren nach dem Erbfall (§ 2332 Abs. 2 BGB). Falls die Notwendigkeit besteht, dass die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen werden muss, bevor der Berechtigte seine Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, hemmt dies die vorbenannte Verjährungsfrist dennoch nicht (§ 2332 Abs. 3 BGB).
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3. Eheliche Güterstände ( § 1363 - § 1390 BGB)
In der ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft existieren verschiedene Güterstandsarten. Jede der Güterstandsarten hat andere Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, beim Versterben eines Ehegatten oder falls bei fortbestehender Ehe durch einen notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wird. Auch auf die Erbquote überlebender Ehegatten und somit auch auf die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, die im Punkt „2. Der Pflichtteil erläutert werden, erstreckt sich die Auswirkung des ehelichen Güterstandes. Nachfolgend werden die verschiedenen Güterstandsarten erläutert.
3.1 Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB
Sofern nichts anderes durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart wurde, tritt mit der Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Daher wird er auch als „gesetzlicher Güterstand“ bezeichnet. Das Vermögen der Ehegatten bleibt in diesem Güterstand getrennt, weshalb er eine Unterform der Gütertrennung darstellt. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens, auch wenn dieses nach der Eheschließung erworben wurde, es handelt sich also nicht um gemeinschaftliches Vermögen. Der Vermögenszugewinn, den die Ehegatten während ihrer Ehe erzielen, wird ausgeglichen, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 Satz BGB). Demnach entsteht aus der Beendigung des vorbenannten Güter-standes ein gesetzlicher Anspruch nach 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei dem Vermögenszugewinn handelt es sich nach § 1373 BGB um den Betrag, um den das Endvermögen (§1375 BGB) eines Ehegatten sein Anfangsvermögen unter Abzug der Verbindlichkeiten übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das, welches die Ehegatten vor Eheschließung besitzen. Es kann nicht negativ sein gemäß § 1374 Abs. 1 BGB. Verbindlichkeiten sind nur bis zur Höhe des Vermögens abzugsfähig, so dass das Anfangsvermögen mindestens Null ist. Für das Endvermögen ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (1378 Abs. 1 BGB), so dass der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs vom Vermögenszuwachs des anderen partizipiert. Die Ausgleichsforderung ist dabei grundsätzlich auf das Nettovermögen begrenzt. 1
1 MüKo-BGB, Bd 7, 4. Aufl. § 1378 Rn 6 ff.
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Arbeit zitieren:
Claudia Gottschalk, 2008, Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen im Rahmen einer sog. „Güterstandschaukel“, München, GRIN Verlag GmbH
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