Inhaltsverzeichnis:
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1. Einleitung 3
2. Kindeswohlgefährdung
2.1. Definitionen
2.1.1. Kindeswohl 4
2.1.2. Kindeswohlgefährdung 5
2.2. Folgen von Kindeswohlgefährdung für Kinder 6
2.3. Merkmale der Fälle von Kindeswohlgefährdung 6
3. Zuständige Institutionen: Handeln des Jugendamtes 7
4. Formen von Hilfe zur Erziehung 9
4.1. Erziehungsberatung (§28) 10
4.2. Soziale Gruppenarbeit (§29) 10
4.3. Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§30) 10
4.4. Sozialpädagogische Familienhilfe (§31) 10
4.5. Erziehung in einer Tagesgruppe (§32) 11
4.6. Vollzeitpflege (§33) 11
4.7. Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§34) 11
4.8. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35) 11
5. Kinderschutz- Die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen 12
des SGB VIII
6. Fazit 14
7. Literaturverzeichnis 18
2
1. Einleitung
In Familien läuft nicht immer alles glatt. Immer wieder geraten Eltern an ihre Grenzen, wenn sie das Kindeswohl aus eigener Kraft nicht mehr gewährleisten können. Nicht gerade selten sehen wir in den Medien schwerwiegende Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung, die die Öffentlichkeit wachrütteln und ein Erschrecken in der Gesellschaft mit sich bringen. Daher steht in der öffentlichen Diskussion immer wieder die Frage über das Verständnis und Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Hilfemaßnahmen. Es gibt eine breite Palette an Hilfen zur Erziehung von der Erziehungsberatung über die soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zu teilstationären und stationären Angeboten. Dazu zählen die Tagesgruppen, Einzelbetreuungen sowie die Heimerziehung und die Vollzeitpflege. Diese Hilfen zur Erziehung sind in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gesetzlich geregelt. Nach diesem Gesetz besteht ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn ohne sie eine positive Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird, so dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen entstehen können oder befürchtet werden müssen. Jedoch muss betont werden, dass nicht immer ein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vorliegen muss. Wenn Schulschwierigkeiten überhand nehmen, Kinder verhaltensauffällig sind, Probleme im Freundeskreis auftreten, schlechte Lebensbedingungen in der Familie wie Trennung oder Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Armut auftreten, können diese zu Situationen führen, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Durch meine persönlichen Erfahrungen mit dem Jugendamt interessiert es mich sehr, sich mit dem Thema der Kindeswohlgefährdung, den Handlungsmöglichkeiten des Jugendamtes und den daraus schlussfolgernden Hilfen zur Erziehung einmal näher zu beschäftigen. Es ist mir wichtig, mit dieser Hausarbeit ein Thema zu bearbeiten, das heute in unserer Gesellschaft von großer Bedeutung ist und über das viel diskutiert wird. Zudem denke ich, dass ich das Gelernte durch die Auseinandersetzung mit diesem Thema sehr gut in der Praxis gebrauchen kann. Mein Interesse für diese Hausarbeit, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, wurde in dem Seminar -Flexible Erziehungshilfen I - geweckt. Da es sich um ein sehr umfangreiches Thema handelt, möchte ich folgenden Fragestellungen nachgehen:
1. Welche Handlungsmöglichkeiten ergeben sich bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung für das zuständige Jugendamt?
2. Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich das Jugendamt und mit welchen Hilfen zur Erziehung kann es Familien in schwierigen Lebenslagen unterstützen?
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Im Folgenden möchte ich kurz meine Gliederung erläutern:
Zunächst möchte ich versuchen, die beiden Begriffe des Kindeswohles und der Kindeswohlgefährdung zu definieren. Im Anschluss daran halte ich es für wichtig, mögliche Folgen einer Kindeswohlgefährdung aufzuzeigen. Dazu werde ich in einem kurzen Abschnitt mögliche Merkmale der Fälle von Kindeswohlgefährdung darstellen. Anschließend gehe ich auf die Handlungsmöglichkeiten und die Aufgaben des Jugendamtes im Falle einer Kindeswohlgefährdung ein. In dem folgenden Kapitel zeige ich die vielfältigen Hilfen zur Erziehung auf, die Familien in schweren Lebenslagen in Anspruch nehmen können. Zudem zeige ich die rechtlichen Grundlagen auf, die für das Jugendamt von großer Bedeutung und eine wichtige Stütze sind. Abschließend erfolgen im Fazit aktuelle Berichte, auf die ich noch kurz eingehen möchte und die wichtigsten Ergebnisse in einer kurzen Zusammenfassung.
2. Kindeswohlgefährdung
2.1. Definitionen
2.1.1. Kindeswohl
Im Grundgesetz ist der Begriff „Kindeswohl“ nicht klar und im Einzelnen definiert. Dennoch lassen sich Kriterien, die das Wohl des Kindes ausmachen, finden. Jede Person ist ein „Träger“ der Grundrechte. Somit gilt auch für Kinder eine eigene Menschenwürde, die unantastbar und zu achten ist und von dem Staat zu schützen ist. 1 Jedes Kind hat Grundbedürfnisse. Dazu zählen unter anderem Schutz, Nahrung, Pflege und Versorgung, Hilfe beim Verstehen der Innen- und Außenwelt, Wertschätzung, Akzeptanz, Fürsorge etc. Jedes Kind hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 2 und ein Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit 3 und auch ein Recht auf Schutz des eigenen Vermögens. 4 Ein Kind ist von Geburt an auf andere angewiesen. Ihm steht ein Recht auf individuelle und soziale Entwicklungsförderung, Pflege, Elternverantwortung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu. 5 Kinder sollen von Beginn ihres Lebens an, positive Lebensbedingungen bekommen. Die Ausübung dessen ist das Recht und die Pflicht der Eltern. Der Staat wacht über diese Ausübung. 6 Das Wohl des Kindes beinhaltet die physische und die psychische Gesundheit eines Menschen. Um dies zu gewährleisten müssen diese drei kindlichen Bedürfnisse, die miteinander verknüpft sind, erfüllt werden: „[…]das Bedürfnis nach Existenz („existence“), das Bedürfnis nach sozialer
1 Vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG
2 Vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
3 Vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
4 Vgl. Art. 14 Abs. 1 GG
5 Vgl. § 1 SGB VIII
6 Vgl. Meysen, T./ Schmid, H. (2007): Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff. URL:
http://213.133.108.158/asd/2.htm - download am 29.12.09
4
Bindung und Verbundenheit („relatedness“), das Bedürfnis nach Wachstum („growth“)“. 7 Eltern sollen ihre Kinder in einem guten Verhältnis von Schutz/Fürsorge und Autonomie begleiten und leiten. Dieses Verhältnis ändert sich mit dem Alter des Kindes. 8
2.1.2. Kindeswohlgefährdung
Kurz gefasst wird Kindeswohlgefährdung als die „Vernachlässigung des Kindes (in unterschiedlichen Bereichen), 9 die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines/einer Dritten“ 10 bezeichnet. Hierzu ergänzen möchten ich eine Definition, die diesen Sachverhalt etwas differenzierter beschreibt, indem sie Kindeswohlgefährdung als eine andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte oder sorgeverantwortliche Personen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes notwendig wäre, betrachtet. Hierbei lässt sich differenzieren, dass die Unterlassung aktiv oder passiv erfolgen kann. Passive Kindeswohlgefährdung entsteht durch mangelnde Einsicht, Nichterkennen von Bedarfssituationen oder unzureichende Handlungsmöglichkeiten der sorgeberechtigten Person (z.B. Alleinlassen, des Kindes über eine unangemessen lange Zeit, Vergessen von notwendigen Ver-sorgungsleistungen, unzureichende Pflege, Mangelernährung etc.). Aktive Kindeswohlgefährdung meint die wissentliche Verweigerung von Handlungen, welche als nachvollziehbarer Bedarf für ein Kind erkannt wird (Verweigerung von Versorgung, Körperhygiene, Nahrung, Schutz etc.). 11 Eine Kindeswohlgefährdung kann sich in unterschiedlicher Form und Intensität darstellen bzw. ausgeübt werden. Kindeswohlgefährdung im Sinne einer Vernachlässigung liegt vor, wenn über eine längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen materieller, emotionaler und kognitiver Art ausbleiben. Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt bei Kindesmisshandlung oder Kindesvernachlässigung vor. 12
7 Werner, A. (2007): Was brauchen Kinder um sich altersgemäß zu entwickeln? URL:
http://213.133.108.158/asd/13.htm - download am 29.12.09
8 Vgl. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) -
http://213.133.108.158/asd/ASD_Inhalt.htm - download am 29.12.09
9 Das sind zum Beispiel Vernachlässigung im emotionalen, körperlichen oder erzieherischen Bereich.
10 Vgl. Meysen, T./ Schmid, H. (2007): Kindeswohlgefährdung als Rechtsbegriff. URL:
http://213.133.108.158/asd/2.htm - download am 30.12.09
11 Vgl. Broschüre (2008): Kindeswohlgefährdung- Was kann ich tun? Eine Hilfe des kommunalen Arbeitskreises
Schule- Jugendhilfe der Stadt Herzogenrath. URL:
http://www.saru.de/(S(zji2bl55g0plidm5odlsinmw))/info.aspx?idr=3bd2cd9c-a7c2-4758-8627-4128146d0b8a -
download am 30.12.09
12 S.o. Vgl. Broschüre (2008): Kindeswohlgefährdung- Was kann ich tun? Eine Hilfe des kommunalen
Arbeitskreises Schule- Jugendhilfe der Stadt Herzogenrath. URL
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Arbeit zitieren:
Katharina Hilberg, 2010, Kindeswohlgefährdung - Unterstützung in Konfliktsituationen, München, GRIN Verlag GmbH
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