Vorwort
In Übernahme des Gemeinschaftsrechts, kommt es per 01.01.2010 zu den größten Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995. Die umfangreichen Neuregelungen betreffen den Leistungsort, insbesondere bei sonstigen Leistungen, wo jetzt für die Bestimmung des Leistungsorts zu unterscheiden ist, ob sie an Unternehmer oder Konsumenten erbracht wurden, sowie eine Ausweitung der Besonderheiten des Reverse Charge.
Zudem gibt es Änderungen hinsichtlich der Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Leistungen, sowie im Bereich der Vorsteuererstattung.
Die nachfolgende Arbeit soll einen Überblick über die konkreten Änderungen und die entsprechenden Gesetzesgrundlagen geben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
Kurz überblick die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4
Unternehmerbegriff im Sinne des § 3 Abs 5 UStG 4
Leistungsort 4
Vorsteuererstattung 4
Die Änderungen im Detail 5
Reverse -Charge 5
Leistungsort Sonstige Leistungen 6
Leistungen an Unternehmer (B2B) 7
Leistungen an Nichtunternehmer (B2)C 7
K ünstlerische, wissenschaftliche, unterrichtendde, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen Änderungen 2011. 8
Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (B2)C Änderungen 2013 8
Telekommunikationsleistunge , Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch
erbrachte Dienstleistungen, Mini-One-Stop-Shop Änderungen 2015 9
Innergemeinschaftliches Vorsteuererstattungsverfahren 9
Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung 11
Entstehung der Steuerschuld 12
G ültigkeit 13
Anhang 1: Überblick 14
Literaturverzeichnis 15
Kurzüberblick die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Unternehmerbegriff im Sinne des § 3 Abs 5 UStG
Für die Beurteilung des Leistungsortes ist künftig gemäß § 3a Abs 5 UStG eine Erweiterung des Unternehmerbegriffs heranzuziehen, die über die Regelungen des § 2 UStG hinausgeht. Das bedeutet, dass für die Leistungsortsbestimmung auch als Unternehmer gilt, wenn eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person über eine UID-Nummer verfügt oder ein Unternehmer Leistungen, die er ganz oder teilweise zur Ausführung nicht steuerbarer Umsätze nutzt, bezieht. Bezogene Leistungen, die der Unternehmer für den eigenen oder den Bedarf seines Personals erwirbt, unterliegen den Leistungsortregelungen gegenüber Nichtunternehmern.
Leistungsort
Aufgrund der steigenden Bedeutung grenzüberschreitender Leistungserbringung wurde eine einheitliche Regelung über den Ort der Leistungserbringung nötig.
Für Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden, gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Für Leistungen an Nichtunternehmer gilt als Grundregel das Unternehmerortprinzip. Unter bestimmten Umständen ist ein Abgehen von diesen Prinzipen erforderlich, sodass der Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs Anwendung findet. (Näheres zur Regelung des Leistungsortes und den angesprochenen Ausnahmen siehe unten.)
In einer Fortführung des Empfängerortprinzips kommt es zur Erweiterung der Anwendbarkeit der Regelungen der Reverse-Charge. Die Steuerschuld geht verpflichtend auf den Leistungsempfänger über, der nicht im gleichen Mitgliedsstaat ansässig ist. Im Gegenzug hat der Leistungserbringer eine Zusammenfassende Meldung nach speziellen Regeln zu erbringen (siehe unten).
Vorsteuererstattung
Es kommt zu einer Friständerung, was die Entscheidung über Erstattungsanträge von nicht im Inland ansässigen Unternehmern angeht, gleichzeitig trifft die Unternehmer eine Antwortpflicht innerhalb bestimmter Fristen. Vermehrt sollen Anträge elektronisch abgewickelt werden, die Bescheidzustellung erfolgt per E-Mail.
Das neue Verfahren bringt für die Unternehmer mit sich, dass die Mitgliedstaaten sich zur Zahlung von Zinsen bei verspäteter Erstattung verpflichtet haben.
Die Änderungen im Detail
Reverse-Charge
In Österreich sind die folgenden Änderungen zu beachten:
Das Reverse-Charge-System kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländischer Unternehmer über eine feste Niederlassung im Inland verfügt, diese aber nicht an der Erbringung der Leistung beteiligt ist.
Zudem bringt die weitere Abgrenzung des Unternehmerbegriffs im Sinne des § 3 (5) UStG auch in dieser Beziehung Änderungen mit sich.
Ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt, wenn ein ausländischer Unternehmer eine Lieferung oder Leistung an einen inländischen Unternehmer oder eine juristische Person öffentlichen Rechts erbringt (Ausnahme: Maut).
Wie auch einige andere EU-Mitgliedsstaaten überschreitet Österreich damit die Vorgabe des Gemeinschaftsrechts. Art. 196 MwStSyst-RL sieht den Übergang der Steuerschuld nur für Dienstleistungen verpflichtend vor, was in Österreich im Rahmen der B2B-Generalklausel gemäß § 3a Abs 6 UStG umgesetzt wurde. Eine darüber hinausgehende Anwendung des Reverse-Charge-Systems, wie sie Österreich, wie oben erwähnt, beschlossen hat, ist aber selbstverständlich zulässig. Zu beachten ist, dass die Neuregelung die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung für Bauleistungen, ebenso wie die sonstigen Anwendungsbereiche des § 19 Abs 1a 1d UStG wie bisher unberührt lässt, wobei hierfür unbeachtlich ist, ob der Leistungserbringer inländischer oder ausländischer Unternehmer ist.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Reverse-Charge-Regelungen ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3 (5) UStG (erweiterter Unternehmerbegriff für die Bestimmung des Ortes von Leistungen) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Unternehmer muss aber gerade nicht in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst sein, die Steuerschuld geht auch ohne umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich auf ihn über. Gemäß § 21 Abs 4 UstG erfolgt eine Veranlagung für ausländische Unternehmer, die als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in Österreich abzuführen haben und hinsichtlich der übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, nur auf Antrag.
Künftig ist ein Unternehmer auch dann ausländischer Unternehmer im Sinne des UStG, wenn er in Österreich eine Betriebsstätte hat, sofern diese nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist. In einem solchen Fall kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den entsprechenden Unternehmer.
Arbeit zitieren:
Katharina Soder, 2010, Die österreichische Umsatzsteuernovelle 2010, München, GRIN Verlag GmbH
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