Heike Schaffrin Autorin juristische Dienstleistungen
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Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst
A. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
I. Begriff und Grundlage
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt worden. Die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB erfasst mit den geschützten Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum nicht alle Aspekte der möglichen rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsbeeinträchtigungen. Das gesetzliche System wird hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit als lückenhaft und unvollständig angesehen. 1
Abgeleitet wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 1 GG (das Recht auf Menschenwürde) sowie der Menschenrechtskonvention. 2 Es ist aber nicht mit deren Schutzwirkung gleich zu setzen. 3 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein umfassendes Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. 4 Es schützt als Generalnorm die Persönlichkeit nicht nur in einzelnen Bereichen, sondern in der ganzen Breite ihrer Existenz und in all ihren Erscheinungsformen und Ausstrahlungen. 5
Als solches ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht, das nicht an feste Grenzen gebunden ist, ebenso wie die Persönlichkeit selbst nicht einen festen Erscheinungsgehalt hat und unbegrenzt ist. 6 Es besteht ein offener Tatbestand, das bedeutet, es muss grundsätzlich erst anhand des zu beurteilenden Einzelfalles aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Interessen bestimmt werden, ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.
1 Lassmann, JA 1988, 409
2 BGHZ 13, 334; seither st. Rspr.
3 BVerfG NJW 2001, 594; Erman/Ehmann Anh. zu § 12, Rn. 91
4 BGHZ 13, 334, 338; BGH JZ 1994, 413 m. Anm. Helle; BGHZ 139, 95; Larenz/Canaris II/2, § 80; Medicus NJW 2000, 2921, 2922; Müller VersR 2000, 797 ff.
5 Leßmann JA 1988, 409, 410
6 Lassmann, JA 1988, 409
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Rechtsgrundlage der Haftung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
§ 823 Abs. 1, ggf. auch § 823 II BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB den Schutz der absoluten subjektiven Rechte. 7 § 823 Abs. 1 BGB ist jedoch nur ein Auffangtatbestand mit lückenfüllender Funktion und soll nur dort zum Einsatz kommen, wo andere, konkrete Schutzmöglichkeiten nicht eingreifen. 8 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigten, dass es zwar spezielle gesetzliche Regelungen gibt, wie etwa §§ 22 ff. KurhG oder § 12 BGB, diese für einen rechtswidrigen Eingriff jedoch keine Schadensersatzregelung enthalten und somit die Rechte wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht abschließend regeln.
II. Entwicklung
Die Rechtsprechung hat erstmals ein allgemeines Persönlichkeitsrechts im Rahmen des
§ 823 Abs. 1 BGB begründet in dem sog. Leserbrief-Fall um Hjalmar Schacht. 9 Es hat in dem verkürzten Abdruck eines Schreibens unter der Rubrik „Leserbriefe“, in dem die Richtigstellung eines Artikels verlangt wurde, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Rechtsinhabers gesehen, das in Konsequenz zu Art. 1, 2 GG auch zivilrechtlichen Schutz genieße. Durch den Abdruck sei der Eindruck entstanden, es handele sich um eine eigene Meinungsäußerung des Rechtsinhabers. Der BGH hat entschieden, dass jede Feststellung eines bestimmten Gedankeninhalts einen Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers darstelle. Eine veränderte Veröffentlichung könne ein falsches Persönlichkeitsbild des Verfassers vermitteln. 10
Ein Geldersatz bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist erstmals in dem vom BGH entschiedenen sog. Herrenreiter-Fall zugesprochen worden. 11 Der Mitinhaber einer Brauerei war auf einem Werbeplakat, das für ein Sexualpräparat warb, als
7 Palandt § 823 Rn. 85; MüKo/Wagner § 823 Rn. 171; Pfeifer, S. 139; Larenz/Canaris II/2, § 76 I 1
8 Leßmann JA 1988, 409, 410
9 BGHZ 13, 334
10 BGH a.a.O.
11 BGHZ 23, 249
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Herrenreiter dargestellt worden. Dadurch, dass der Rechtsinhaber sich gedemütigt und lächerlich gemacht fühlte, sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden. 12
Seither wurde die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund gestellt, 13 ebenso wie Präventivgesichtspunkte. 14
In neuerer Zeit wurde der vermögensrechtliche Ansatz noch um einen weiteren Aspekt ergänzt: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht diene nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. 15 Wenn ein Persönlichkeitsrecht vorsätzlich und zur Gewinnerzielung verletzt worden sei, müsse der Gewinn bei der Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt werden. 16 Dies hat zur Folge, dass die Entschädigungsfrage von den Einschränkungen des
Immaterialschadensersatzes abgekoppelt wird. Für den Geldanspruch ist also keine erhöhte Eingriffsintensität und kein besonderer Verschuldensgrad mehr erforderlich, wie es noch zuvor von der Rechtsprechung verlangt wurde. 17
B. Geschützte Bereiche
Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird - wie ausgeführt -das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr umfassend geschützt. 18 Der Schutzbereich umfasst die Persönlichkeit in doppelter Hinsicht: einmal in statischer Sicht in ihrem Recht, in Ruhe gelassen zu werden, beispielsweise bei einer Bildveröffentlichung aus der Privatsphäre; 19 zum anderen in
12 BGH a.a.O.
13 BGHZ 18, 149; 35, 363, 369; 128, 1, 15
14 BVerfG NJW 2000, 2187, 2188; Wagner VersR 2000, 1305, 1306
15 BGHZ 143, 214, 218 ff. - Marlene Dietrich - ; BGH NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel - ; Pfeifer, S. 291 ff.; Schack JZ 2000, 1060, 1062; Wagner, VersR 2000, 1305, 1308
16 Medicus NJW 2000, 2921, 2923
17 MüKo/Wagner § 823 Rn. 174
18 BGHZ 24, 72, 76; 27, 284
19 BGH NJW 1996, 1128
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dynamischer Sicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit. 20
Im Einzelnen lassen sich drei Schutzbereiche unterscheiden, nämlich die Intim-, Privat-und Individualsphäre, 21 wobei sich weitere Untergliederungen ergeben:
I. Schutz der Intimsphäre
Die Intimsphäre genießt grundsätzlich absoluten Persönlichkeitsschutz. 22 Geschützt wird die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, z. B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben. 23
Es stellt aber nicht jeder Eingriff in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in die Intimsphäre dar. Wird beispielsweise in einem Zeitungsbericht lediglich die Tatsache eines Ehebruchs mitgeteilt, nicht aber die Einzelheiten bekannt gegeben und handelt es sich um eine ständig im Licht der Öffentlichkeit stehende Person, die ständig eine breite Leserschaft auf sich zieht, so werden die Betroffenen zwar in ihrer Privatsphäre, nicht aber in ihrer Intimsphäre betroffen. Es bedarf dann zusätzlich einer Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Recht auf Äußerungs- und Pressefreiheit. 24
II. Schutz der Privatsphäre
Der Schutzbereich der Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen oder Familienkreis und das sonstige Privatleben. 25 Dies gilt auch außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs, wenn sich jemand, auch eine Person der Zeitgeschichte, in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich
20 BGHZ 26, 349
21 vgl. Ricker NJW 1990, 2097, 2098
22 BGH VersR 1999, 1250, 1251 m. w. N.
23 BGH NJW 1988, 1984; NJW 1999, 2893
24 BGH VersR 1999, 1250, 1251 - Caroline von Monaco -
25 Palandt/Sprau § 823 Rn. 87
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Assessorin jur. Heike Schaffrin, 2004, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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