Inhaltsverzeichnis
1) Pädagogische Analyse…………………………………………………………4 Rahmenbedingungen
o Institutionelle Rahmenbedingungen
o Personale Rahmenbedingungen
o Temporale Rahmenbedingungen……………………………...5
o Soziale Rahmenbedingungen
o Begründung der Inhaltsauswahl
o Begründung der Reihenfolge der Teilaspekte im Unterrichtsverlauf
o Exemplarische Bedeutung
b) Bedeutung des Themas für die Schüler………………………………..11
o Gegenwartsbedeutung
o Zukunftsbedeutung
Kompetenzerwerb
o Fachkompetenz
o Kommunikative Kompetenz
o Soziale Kompetenz
o Einstiegsphase
o Erarbeitungsphase
o Sicherungsphase
o Diskussionsrunde
b) Sozialformen………………………………………………………………14
o Lehrer-Schüler-Gespräch/Plenum
o Einzelarbeit
c) Medien……………………………………………………………………..15
o OHP und Folie
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1) Pädagogische Analyse
Rahmenbedingungen
Institutionelle Rahmenbedingungen
Die Realschule liegt in einem ruhigen Wohngebiet in der Nordweststadt. Es werden rund 370 Grund- und Realschüler in 13 Klassen von 24 Lehrern unterrichtet; meist sind die Klassen zweizügig, nur in Klasse 9 wurden in diesem Schuljahr die Klassen in drei kleinere mit jeweils 24 Schülern eingeteilt. Schulleiter ist seit 2006 Herr X. Die Klassen sind je nach Klassenstärke in unterschiedlich großen Klassenräumen verteilt. Auffällig ist, dass die Klassenraumgröße des Neubaus nicht für 32 Schüler ausreicht, sodass die Tagespraktika nicht immer im Klassenzimmer stattfinden können.
Im Altbau sind die Fachräume und die Klassenräume der Realschule untergebracht, im Neubau befinden sich eine Schülerbibliothek und die Klassenräume der Grundschule. Es gibt eine moderne Sporthalle auf dem Schulgelände.
Die Schule hat ein Sportprofil, d.h. es gibt neben dem normalen Unterricht noch diverse Kursangebote für verschiedene Sportarten, die frei gewählt werden können. Um möglichst viele Kurse anbieten zu können, werden Schülermentoren eingesetzt, die jüngere Schüler unterrichten. Auch im Fach Englisch gibt es ein Mentorensystem, bei dem ältere Schüler jüngeren bei den Englischaufgaben helfen. In vier Wochen, die zeitlich auf das erste Schulhalbjahr begrenzt sind, werden pro Woche je drei Projekttage zu den vier themenorientierten Projekten (TA, SE, VWR und BORS) durchgeführt. Während des BORS-Projektes machen die Schüler und Schülerinnen der 9. Klasse ein einwöchiges Berufspraktikum und stellen in einer Projekt-Präsentation ihren erkundeten Beruf und den Betrieb vor.
Personale Rahmenbedingungen
Die Klasse hat 24 Schüler, davon 14 Jungen und 10 Mädchen. Die Schüler beteiligen sich aktiv am Unterricht, besonders dann, wenn ein für sie interessantes Thema behandelt wird. Einige Schüler sind besonders aktiv, andere Schüler melden sich nur selten. Allgemein ist 4
die Klasse überraschend fit, was das Thema „Deutschland - ein demokratischer Bundesstaat“ angeht. Besonders ein Schüler meldet sich auffällig oft; das ist manchmal sehr förderlich für den Unterricht. Es kam aber auch schon vor, dass die anderen Schüler dann gesagt haben „Auf, X, melde dich, du weißt es doch immer!“ und dadurch die Gefahr entsteht, dass sie sich auf seiner Mitarbeit ausruhen. Es gibt keine feste Sitzordnung in der Klasse; meistens stellen wir Praktikantinnen eine Sitzordnung auf, die uns für die Stunde sinnvoll erscheint. Gruppenarbeit ist in dieser Klasse kaum geeignet, da diese Sozialform bisher nur selten angewandt wurde. Vor allem bei der Präsentation haben die Schüler große Schwierigkeiten; auch das Aufteilen der Aufgaben innerhalb der Gruppe funktioniert nicht.
Temporale Rahmenbedingungen
Die Stunde findet am Donnerstag, 15.1.2009 von 11:25 bis 12:10 Uhr als fünfte Stunde der Schüler statt.
Soziale Rahmenbedingungen
Die Klasse hat einen relativ guten Klassenverband. Sticheleien gehören dazu, kommen aber nicht oft vor. Wie oben schon erwähnt, ist die Klasse wirklich gut in dem Thema „Deutschland - ein demokratischer Bundesstaat“. Die Kinder haben schon viele Begriffe gehört und gelesen, die sie in den Unterricht einbringen können. Auch wenn die Begriffe manchmal nicht passen und sie die korrekte Bedeutung nicht wissen (zum Beispiel bei Judikative, Exekutive und Legislative), sind sie stolz, dass sie etwas beitragen können.
Die Unterrichtsstunde lautet „Gesetzgebung“. Sie steht in der Unterrichtseinheit „Deutschland - ein demokratischer Bundestaat“, folgt der Stunde „Bundesregierung und Opposition“ und findet vor der 5
Stunde „Die Kontrolle der Regierung durch das
Bundesverfassungsgericht“ statt.
b) Struktur des Themas
1. Hinführung: Bild zur Schulpflicht, Diskussion im Plenum
2. Erarbeitungsphase: Einzelarbeit zu verschiedenen Themen
3. Ergebnissicherung: Ausfüllen eines Arbeitsblattes mit einer Übersichtsgrafik im Plenum
4. Vertiefung: Offene Diskussion über den Vorgang, Stellen von Fragen, äußern von Gedankengängen
c) Beschreibung des Themas
Der Gesetzgebungsprozess besteht aus drei Schritten: Einbringen des Gesetzesentwurfes, das Verfahren im Bundestag und evtl. im Vermittlungsausschuss und die Ausfertigung und Verkündung.
1) Die Gesetzesinitiative
Zunächst einmal muss es eine Gesetzesinitiative geben; die kann von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder Bundestag ausgehen. Wenn die Bundesregierung den Vorschlag einbringt, muss die Gesetzesvorlage zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat geleitet werden, bevor sie in den Bundestag gelangt. Umgekehrt gilt das gleiche; Gesetzesvorlagen vom Bundesrat müssen erst zur Bundesregierung, bevor sie in den Bundestag kommen. Ein Vorschlag im Bundestag muss von einer Fraktion oder mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags erbracht werden; dieser Gesetzentwurf wird direkt im Bundestag behandelt. Bevor im Bundestag jedoch über den Entwurf abgestimmt wird, finden drei Lesungen statt. In diesen Lesungen wird über den Entwurf beraten, bei Änderungswünschen werden diese durchgeführt und erneut besprochen, bevor am Ende der dritten 6
Lesung über Annahme oder Ablehnung abgestimmt wird. Bei einer Zustimmung muss das Gesetz sofort in den Bundesrat weitergeleitet werden. Bei einer Ablehnung ist es bereits gescheitert.
2) Das Verfahren im Bundesrat/Vermittlungsausschuss Wie der Bundesrat nun bei der Gesetzgebung mitwirkt, hängt davon ab, ob es sich bei dem beschlossenen Gesetz um ein Einspruchs-oder ein Zustimmungsgesetz handelt. Ein Einspruchsgesetz ist ein Gesetz, das auch ohne die Mitwirkung des Bundesrates zustande kommt. Grundsätzlich sind Gesetze Einspruchsgesetze. Ein Zustimmungsgesetz liegt nur dann vor, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmen muss. Diese Fälle betreffen die Bereiche Verfassung sowie Finanzen und Verwaltung der Länder. Bei einer Zustimmung im Bundesrat wird der Entwurf direkt an die Bundesregierung weitergeleitet, egal ob das Gesetz ein Einspruchs-oder ein Zustimmungsgesetz ist.
Zustimmungsgesetze
Wenn der Bundesrat dem Entwurf nicht zustimmt, kann er einen Vermittlungsausschuss anrufen. Die Anrufung kann auch durch Bundestag oder Bundesregierung erfolgen. Falls er ihn nicht anruft, ist das Gesetz gescheitert.
Vermittlungsausschuss
Ein Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium von Bundesrat und Bundestag, das Meinungsverschiedenheiten berät und klärt. Er besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrates und Bundestags. Dieser Ausschuss erarbeitet gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag zum vorgeschlagenen Gesetz, sodass das Gesetz für beide Seiten akzeptabel werden kann. Wenn kein Änderungsvorschlag erarbeitet wird, wird der Vorschlag unverändert an den Bundesrat zurückgegeben, der erneut abstimmt.
Werden jedoch Änderungen erarbeitet, wird das Gesetz nochmals an den Bundestag zur „4. Lesung“ gegeben. Er kann dem
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Änderungsvorschlag entweder zustimmen, ihn ablehnen oder das Gesetz ganz aufheben.
In dieser neuen Form geht das Gesetz erneut in den Bundesrat zur endgültigen Entscheidung, falls es nicht aufgehoben wurde. Das Gesetz kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten. Wenn er nicht zustimmt, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
Einspruchsgesetze
Bei Einspruchsgesetzen muss ein Vermittlungsausschuss angerufen werden, falls der Bundesrat dem Entwurf nicht zustimmen will. Das Vermittlungsverfahren im
Vermittlungsausschuss unterscheidet sich nicht von dem Verfahren bei Zustimmungsgesetzen. Das (geänderte) Gesetz wird auch hier nochmals dem Bundestag vorgelegt, der es nach der 4. Lesung in den Bundesrat gibt. Hier wird nun abgestimmt; bei Zustimmung wird es zur Ausfertigung und Verkündung an die Bundesregierung weitergeleitet. Bei Einspruch kann der Bundestag versuchen, den Einspruch zu überstimmen. Gelingt ihm das, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Wird nicht die erforderliche Mehrheit zum Überstimmen des Einspruchs erreicht, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
3) Ausfertigung und Verkündung
Das beschlossene Gesetz wird von der Bundesregierung unterschrieben und danach vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Er fertigt Gesetze aus, indem der die Originalurkunde datiert und unterzeichnet und anschließend das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Bei der Ausfertigung überprüft er das Gesetz auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit; allerdings ist diese Prüfung im materiellen Bereich auf offensichtliche Fehler beschränkt. Er hat kein sachliches Prüfungsrecht und darf die Ausfertigung nicht verweigern.
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Arbeit zitieren:
Sandra Markgraf, 2009, Gesetzgebung EWG Klasse 9, München, GRIN Verlag GmbH
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