I
Inhaltsverzeichnis
Übersichten II
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Problemstellung 1
2 Arten von Bewertungseinheiten 2
3 Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten 4
3.1 Grundgeschäfte 4
3.2 Sicherungsinstrumente 5
3.3 Dokumentation 6
3.4 Wirksamkeit (Effektivität) der Sicherungsbeziehung 6
4 Bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten 8
4.1 Rechtsfolgen der Bildung von Bewertungseinheiten 8
4.2 Sonderfall: antizipative Bewertungseinheiten 11
5 Anhang und Lagebericht 13
6 Fazit 14
Literaturverzeichnis 15
II
Übersichten
Tabelle 1: Beispiel: Die Hammer AG ........................................................................ 10
1
1 Problemstellung
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das seit dem 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, steht das deutsche Bilanzrecht vor der größten Reform der letzten Jahrzehnte. Das BilMoG beeinflusst mehrere Gebiete der handelsrechtlichen Rechnungslegung. In Bezug darauf ist mit dem neugefassten § 254 HGB erstmalig eine explizite Regelung zur Zulässigkeit von Sicherungsbeziehungen und zu deren Bilanzierung in das HGB aufgenommen worden 1 . Zwar ist es festzuhalten, dass bereits vor Verabschiedung des BilMoG die Abbildung einer Sicherungsbeziehung im Handelsrecht anerkannt war, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 254 HGB eine Regelungslücke beseitigt 2 .
Sicherungsbeziehungen basieren auf der Grundidee, dass durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten ein Grundgeschäft gegen bestimmte Risiken abgesichert wird. Wenn das Sicherungsinstrument die Realisation eines abgesicherten Risikos wirksam ausschließt, dann wird dies künftig durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziert, sofern die Voraussetzungen des neuen § 254 HGB vorliegen 3 . Die bilanzielle Abbildung von Sicherungen im Rahmen der Bewertungseinheit kann für Unternehmen jeder Branche, Größe und Rechtsform bedeutsam sein. Deshalb ist die Untersuchung relevant, wie werden die Sicherungsbeziehungen nach dem neugefassten § 254 HGB tatsächlich bilanziert? Darüber hinaus steht die Klarstellung der Teilprobleme, beispielsweise die Arten von Bewertungseinheiten, die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten und die Berichterstattungspflichten, im Vordergrund. Der Beitrag stellt sowohl die neuen gesetzlichen Vorgaben als auch die Vorgehensweise zur Umsetzung an-hand von Beispiel dar.
1 Vgl. ZIMMERMANN, R., Bewertungseinheiten nach BilMoG, S. 1041.
2 Vgl. ZIMMERMANN, R., Bewertungseinheiten nach BilMoG, S. 1041.
3 Vgl. PETERSEN, K./ ZWIRNER, C./ FROSCHHAMMER, M., Die Bilanzierung von Bewertungsein- heiten nach § 254 HGB, S. 449.
2
2 Arten von Bewertungseinheiten
Die grundsätzlich zulässigen Bewertungseinheiten nach § 254 HGB sind das Micro-Hedging, Macro-Hedging und Portfolio-Hedging 4 . Dies stimmt mit dem Ziel des Bil-MoG überein, gegenüber der bisherigen Bilanzierungspraxis sollen mit der Vorschrift keine Änderungen bezüglich der zulässigen Arten und der Anforderungen an die Bildung von Bewertungseinheiten eingeführt werden 5 . Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 344/08) wird das Micro-Hedging definiert, wenn „das aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Sicherungsin- strumentunmittelbar abgesichert wird“. Ein Macro-Hedging liegt dann vor, wenn „die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird“. Werden die „Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgedeckt“, existiert das Portfolio- Hedging 6 .
Im Rahmen der Bilanzierung von Bewertungseinheiten kann des weiteren zwischen zwei Ausprägungen unterschieden werden. Zum einen die Absicherung von Grundgeschäften gegen Wertänderungsrisiken und zum anderen die Absicherung gegen Zahlungsstromänderungsrisiken 7 . Ein Wertänderungsrisiko (fair value risk) existiert, wenn sich der Marktwert eines Grundgeschäfts über einen bestimmten Betrachtungszeitraum nachteilig ändert 8 . Es resultiert sowohl aus Bilanzposten (z.B. festverzinsliche Forderungen, Verbindlichkeiten oder Wertpapiere, ebensolche in Währung oder Aktien) als auch schwebende Geschäfte 9 . Die Absicherung dieser Grundgeschäfte wird als fair value hedge bezeichnet. Ein Zahlungsstromänderungsrisiko (cash flow risk) besteht darin, dass die tatsächliche Höhe künftiger Zahlungen aus einem Grundgeschäft von der ursprünglich erwarteten Höhe negativ abweicht 10 . Es ergibt sich aus Bilanzposten (z.B. variabel verzinsliche Forderungen oder Verbindlichkeiten), aus schwebenden Geschäften
4 Vgl. KÜTING, K./ STAMPA, D./ ELLMANN, D./ LAUER, P., Das neue deutsche Bilanzrecht, S. 721.
5 Vgl. BR-Drucksache 344/08, S. 124.
6 Vgl. BR-Drucksache 344/08, S. 126.
7 Vgl. KÜTING, K./ STAMPA, D./ ELLMANN, D./ LAUER, P., Das neue deutsche Bilanzrecht, S. 721.
8 Vgl. SCHARPF, P./ SCHABER, M., Bilanzierung von Bewertungseinheiten, S. 533.
9 Vgl. SCHARPF, P./ SCHABER, M., Bilanzierung von Bewertungseinheiten, S. 533.
10 Vgl. SCHARPF, P./ SCHABER, M., Bilanzierung von Bewertungseinheiten, S. 533.
Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann (FH) Zhe Li, 2010, Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach dem neugefassten § 254 HGB, München, GRIN Verlag GmbH
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