3.2.4 Projektvereinbarungen und Ziele, Auftrag und Auftraggeber 40
3.2.5 Ablauf des Praxistests 43
3.2.6 Stakeholder des Implementationsprojekts Hessen 44
3.3 Das Handlungsforschungsprojekt 45
3.3.1 Quantitative und qualitative Methoden des Gesamtprojekts 46
3.3.2 Auseinandersetzung mit dem ITP - methodische Schritte 46
3.3.3 Forschungsethische Entscheidungen 48
3.3.4 Arbeitshypothesen 48
3.3.5 Erkenntnisinteresse und Forschungsfragen 49
3.3.5.1 Forschungsfragen der quantitativen Befragung 49
3.3.5.2 Forschungsfragen zu den Gruppendiskussionen 50
3.3.5.3 Forschungsfragen zur Anwendung des ITP 50
3.3.6 Methoden und Vorgehen 50
3.3.6.1 Methode und Vorgehen bei der quantitativen Befragung 50
3.3.6.2 Methode und Vorgehen: Qualitative Gruppendiskussion 51
3.3.6.3 Vorgehen bei der qualitativen Auswertung der ITP 51
3.3.7 Aussagen und Trends der Erhebungen 53
3.3.7.1 Aussagen der quantitativen Forschung 53
3.3.7.2 Aussagen der Gruppendiskussionen 55
3.3.7.3 Aussagen zur ITP-Auswertung 55
3.3.7.4 Zusammenfassung aller Ergebnisse in Bezug auf die Forschungsfragen66
3.3.8 Ausblick und Folgeüberlegungen 67
4 Systemtheoretisch-Konstruktivistische Ansätze als Hintergrundfolie 68
4.1 Der Konstruktivismus 70
4.1.1 Der/die „neutrale“ BeobachterIn 70
4.1.2 Subjekt-Objekt 71
4.1.3 Ursache - Wirkung? 71
4.1.4 Konstruktivistisches Denken in der Postmoderne 72
4.2 Systemtheoretische Grundlagen 75
4.2.1 Beteiligte Systeme 76
4.2.2 Kommunikation als Organisationsprinzip 77
4.3 Systemmerkmale 80
4.3.1 Funktionale Differenzierung 80
4.3.2 Systemzweck 84
2
4.3.3 Autopoiesis und operative Geschlossenheit 85
System -Umwelt-Differenz/Exkurs: Inklusion - Exklusion
4.3.4 Komplexität und Kontingenz 92
4.3.5 Sinn - generalisierte Kommunikationsmedien - Codes 93
4.3.6 Zeitliche Komplexität 97
4.3.6.1 Emergenz 104
4.3.6.2 Selbstreferentialität 105
4.3.6.3 Evolutionsmodell der Veränderung 106
4.4 Essenz für die Praxis 106
5 Forschung in systemtheoretisch-konstruktivistischer Sichtweise 107
5.1 Folgerungen für qualitative Forschung 107
5.1.1 Zur Analyse der ITP 108
5.1.2 Analyse handlungsleitender Orientierungen von ITP-ErstellerInnen 109
5.2 Stand der Forschung im Hinblick auf Teilhabeplanung 110
5.3 Neue Hypothese und Forschungsfragen 114
5.4 Die Hypothese 114
5.5 Methode 115
5.5.1 Methodenwahl 115
5.5.2 Datengrundlage und Stichprobe 120
5.5.3 Zur Auswahl des Datenmaterials 120
5.6 Dokumentarische Evaluationsforschung - Formulierende Interpretation 122
5.6.1 Formulierende Interpretation bei der Gruppendiskussion 122
5.6.1.1 Thematische Gliederung der Gruppendiskussion
Leistungserbringer /ITP-ErstellerInnen 123
5.6.1.2 Erste zusammenfassende Orientierung und Interpretation der gesamten
Gruppendiskussion 125
5.6.2 Formulierende Interpretation des ITP 131
5.6.2.1 Thematische Gliederung des ITP 131
5.6.2.2 Professionelles Handeln - in Verben des ITP thematisiert 133
5.7 Dokumentarische Evaluationsforschung - Reflektierende
Interpretation 134
5.7.1 Reflektierende Interpretation der Gruppendiskussion 135
5.7.1.1 Gruppendiskussion, Passage 1, 30-103: Anwendung des ITP: 135
5.7.1.2 Gruppendiskussion - Passage 2, 200-280: der ITP und die Sicht der
3
NutzerInnen - auch der Sicht der Teilhabe Planenden 137
5.7.1.3 Gruppendiskussion - Passage 3, 308-383: Umgang mit Frustrationen
bei KlientInnen 140
5.7.2 Reflektierende Interpretation der Integrierten Teilhabeplanung - ITP 145
5.7.2.1 Reflektierende Interpretation - Ziele und Ressourcen im ITP 145
5.7.2.2 Reflektierende Interpretation - Fallexterner Vergleich der ITP-
ErstellerInnen aus allen Beispiel-ITP 150
5.7.2.3 Vergleichshorizonte der Beispiel- ITP fallintern 151
5.7.2.4 Vergleichshorizonte der Teilhabeplanenden - fallübergreifend: 156
5.7.2.5 Typenbildung 159
6 Zusammenführung der Ergebnisse in der Zusammenschau von
Gruppendiskussion und Teilhabeplanung und Interpretation in Bezug auf die
Forschungsfragen 162
6.1 Zur Hypothese 162
6.2 Darstellung der Ergebnisse, Interpretation und mögliche Handlungsansätze
im Hinblick auf die Forschungsfragen 163
6.2.1 Aussagen zur Einführung einer neuen Systematik 163
6.2.2 Handlungsleitende Orientierungen der Teilhabe Planenden 165
6.2.3 Bilder der Teilhabe Planenden vom Nutzer, von der Nutzerin 167
6.2.4 Das Planungsverständnis der Teilhabe Planenden 169
6.2.5 Die Praxis der Kommunikation bei der Erstellung des integrierten
Teilhabeplans 171
6.2.6 Die Handlungskompetenzen der Teilhabe Planenden 176
6.2.7 Das Berufsrollenprofil der Teilhabe Planenden 179
6.2.8 Die Aussagen der Teilhabe Planenden zum Medium ITP 182
6.2.9 Bewertung des Gesamtprojekts PerSEH/Praxistest 185
7 Zusammenfassung und Diskussion 190
8 Literaturverzeichnis und Web-Dokumente 194
4
1 Einleitung
Mein Arbeitsfeld ist seit 8 Jahren die Koordination des Gemeindepsychiatrischen Verbundes Kaufbeuren/Ostallgäu, mein Anstellungsträger der Bezirk Schwaben als Leistungsträger (SGB XII) der dritten kommunalen Ebene in Bayern (Sozialverwaltung, Abteilung Kompetenzzentrum Sozialpsychiatrie). Der Gemeindepsychiatrische Verbund hat sich mit einer Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer zur Umsetzung der Versorgungs-verantwortung verpflichtet und mit dem Sozialhilfeträger eine Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des Gesamtplanverfahrens nach § 58 SGB XII geschlossen. Die Hilfeplankonferenz wurde im Rahmen des bundesweiten Modellprojekts der AKTION PSYCHISCH KRANKE (APK) „Implementation eines Personenzentrierten Regionalen Hilfesystems“ eingerichtet; als einzige Hilfeplankonferenz in Bayern ist sie jedoch bisher eine Insellösung geblieben. Im Rahmen meiner Koordinationstätigkeit gehört es zu den Alltagsaufgaben, mit Menschen in psychischen Krisen bzw. mit seelischer Behinderung bzw. bedroht von seelischer Behinderung nach § 53 SGB XII, Angehörigen und MitarbeiterInnen in unterschiedlichsten Organisationen und Kontexten Vorgespräche zu führen, nachfragende und leistungsberechtigte Personen zu beraten, geplante Unterstützungsformen zu besprechen, Hilfeplanungen nach § 58 SGB XII (Gesamtplanverfahren des Verbandes der Bayerischen Bezirke) zu begleiten, die Hilfepläne in der gemeinsamen Hilfeplankonferenz abzustimmen und dazu Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Handlungsforschungsprojekts im Masterstudiengang GP 07 setzte ich mich auf dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit der Entwicklung der personenzentrierten Teilhabeplanung in Hessen auseinander und leitete erste Bewertungen bezüglich der ITP-ErstellerInnen ab.
In beiden Zusammenhängen erlebte ich sowohl erfreutes Befürworten der geplanten Veränderungen als auch deutliche Ablehnung, ein Verstehen der Ziele und des Verfahrens oder ein Nichtverstehen. Hilfe- und Teilhabeplanung ist von unterschiedlichsten Interessen geprägt, und Begriffe wie Personenzentrierung oder Teilhabe dienen als Hülse für unterschiedlichstes Verstehen und divergierende Absichten. Die NutzerInnen, aber auch die Teilhabe planenden Personen hegen angesichts von ‚integrierter Teilhabeplanung’ Befürchtungen und Hoffnungen, sie erleben Instrumente als Planungshilfe oder als bürokratisierende
5
Teilhabehemmnisse (vgl. Bremer 4/2008:15). Diesen Widersprüchen in Bezug auf die Teilhabeplanung möchte ich in dieser Arbeit nachgehen - und dabei insbesondere den Fokus auf die Teilhabe planenden Personen unterschiedlicher Profession richten.
Zunächst wird der Stand der aktuellen Diskussionen um Rechte von Menschen mit seelischer Behinderung, um Begriffe wie Personenzentrierung, Gemeindepsychiatrie, die Diagnostik und die Reformbestrebungen der Sozialadministration (ausschließlich nach SGB XII) zur Vereinbarung dieser inhaltlichen Punkte mit dem gesetzlichen Auftrag der Sicherstellung, Finanzierung und der Steuerung geschildert.
Danach stehen der Prozess und die Ergebnisse des Handlungsforschungsprojekts, das mit den KommilitonInnen Cornelia Hecklau und Peter Hoffmann bearbeitet wurde im Mittelpunkt; ich werde dabei besonders auf meine Forschungsergebnisse eingehen, da sie mich zu der für diese Masterarbeit erweiterte Fragestellung des Prozesses der Teilhabeplanung als gemeindepsychiatrischem Kernprozess geführt haben.
Zum sozialen Handeln gehört auch die Planung der Teilhabe - sie findet im komplexen Kontext statt und ist selbst komplex. Die vertiefte theoretische Aus-einandersetzung mit Konstruktivismus und Systemtheorie sowie mit qualitativer Forschung im darauf folgenden Teil entspricht dem tatsächlichen prozesshaften Vorgehen und Nach-Denken im Rahmen qualitativer Forschung und soll als Mittel zur Erweiterung von Komplexität, zur „Steigerung des Auflöse- und Rekombinationsvermögens“ (Luhmann 1984:659), den Blickwinkel auf die Thematik bezogen öffnen. Ich wähle das Bezugssystem Soziale Arbeit, da mir der von Baecker (Aufruf vom 9.06.09) und Kleve (2003) vorgeschlagene Code Hilfe/Nicht-Hilfe für die Teilhabeplanung brauchbar erscheint - und versuche, nicht der „fallacy of misplaced concreteness“ zu erliegen, also die aufgeworfene Komplexität nicht zu vereinfachend in Bezug auf die gestellten Fragen zu reduzieren (vgl. Luhmann 2008:9).
Soziales Handeln und Soziale Arbeit setze ich in dieser Arbeit gleich, da sich die Anforderungen in Bezug auf die Aufgabe der Teilhabeplanung nicht vorrangig professionsspezifisch, sondern multiprofessionell bzw. berufsgruppenübergreifend stellen.
Der Forschungsteil dieser Arbeit möchte den professionellen Handlungs-
6
orientierungen, wie sie sich in der Gruppendiskussion und Teilhabeplänen ausdrücken nachgehen. Dazu werden die theoretischen Vorüberlegungen mit den Ergebnissen des Handlungsforschungsprojekts in eine neue Hypothese übergeführt und das veränderte qualitative Vorgehen geschildert. Mit der Methode der Rekonstruktiven Sozialforschung wird eine veränderte Auswahl getroffen und die Dokumente analysiert. Im Anschluss erfolgen die Darstellung der Ergebnisse und die Diskussion.
Aufgrund meines konkreten Arbeitsfeldes beschränke ich mich in Beispielfällen und Grundlagen auf den Bereich psychischer Erkrankungen, werde in Anbetracht des Behinderungsarten übergreifenden Konzepts von PerSEH inhaltlich nur in einem groben Abriss auf Psychiatrie Bezug nehmen und keine Vertiefung bezüglich spezifischer Krankheitsfolgen von Menschen mit chronischer psychischer Erkrankung vornehmen. Zur Zeitbemessung, der Finanzierungssystematik und den weiteren Steuerungselementen nehme ich nur insoweit Bezug, als es für die inhaltliche Fragestellung sinnvoll erscheint.
2 Aktuelle Veränderungen Im Folgenden soll in Kürze der Kontext des Modellpro-jekts/Handlungsforschungsprojekts geschildert werden - die gesellschaftlichen Veränderungen, die Entwicklungen in der Psychiatrie, die Menschen- und Behindertenrechtsdiskussion, Begriffe der Selbstbestimmung und Teilhabe, Personenzentrierung und Gemeindepsychiatrie sowie die Ebene der Administration und der Leistungserbringer.
2.1 Gesellschaftliche Veränderungen
Die gesamte Gesellschaft ist von Veränderungen geprägt, die Chancen und Risiken für die Einzelnen mit sich bringen. Beck (1986:206) die Dimensionen von Individualisierung dreifach:
Die Auflösung tradierter Sozial- und Kontrollbindungen - „Freisetzungsdimension“
Für Menschen bedeutet dies das Herausfallen aus traditionellen Herrschafts-und Versorgungszusammenhängen, z.B. der Mehrgenerationenfamilie, Veränderung der Rollenanforderung bei Frauen und Männern; Mehrfachbelastung von Frauen, Mobilität im Beruf und das damit zusammenhängende Dünnerwer-
7
den des sozialen Netzes; Pluralisierung von Familienformen und Desintegrationsprozesse zwischen den Generationen, Unsicherheit bezüglich des eigenen Status und sozialen Milieus innerhalb der Gesellschaft, Verarmungsrisiko breiter Schichten. Die wohlfahrtsstaatliche Absicherung hat einerseits diesen Erosionsprozess abgefedert, andererseits dazu beigetragen; private Solidarleistungen wurden durch soziale Sicherungssysteme ersetzt.
Die Erosion normativer Sinnhorizonte - „Entzauberungsdimension“ Dies ist gleichbedeutend mit dem Verlust von traditionellen Sicherheiten im Hinblick auf Werte, Alltagsethik und Geschlechtsrollenmuster. Die mediale und computerisierte Welt stellt völlig neue Anforderungen an ihre NutzerInnen (vgl. Baecker, Aufruf vom 9.06.09). Werte haben situations- und kontextbezogen eingeschränkte Geltung; anstatt althergebrachter ‚Normalität’ gilt es, innerhalb pluralisierter Lebensmöglichkeiten die eigene Form des Lebens und Zusammenlebens zu wählen. Normative Orientierungsunsicherheit bis hin zum Orientierungsverlust kann zu erheblichen Identitäts- und Sinnkrisen führen (Herriger 2006:40ff).
Die Entstrukturierung der subjektiven Lebensläufe„Reintegrationsdimension“
Dies ist gleichbedeutend mit der Auflösung selbstverständlicher, vorhersehbarer Lebensweg-Programme. Die Dynamik von Beziehungs-, Haushalts-, Arbeits-und Lebensformen nimmt zu, damit verbunden die Entkoppelung bisher selbstverständlicher Kopplungen, z.B. berufliche Qualifikation, Arbeit und Auskommen. Ganze Branchen und Großbetriebe brechen zusammen, Berufserfahrung verliert an Wert - erwartet wird die Bewältigung von Beschleunigung, lebenslanges Lernen und permanente Veränderungsbereitschaft. Individuelle und familiäre Biographien werden auf diesem Hintergrund zunehmend unkalkulierbar. Erwartungen in Beziehungen werden als zunehmender Druck erlebt. Diese Entwicklung bietet den Individuen neue Freiheiten; sie haben die Chance, zu Regisseuren der eigenen Biografie zu werden und individuell ‚passgenaue‘ Identitäts-, Arbeits- und Familienmodelle zu entwerfen und zu leben. Gerade die Freiheit zur Gestaltung trägt aber auch die Konsequenz in sich, dass Nichtgestaltung heißt, eine Chance zu vergeben. Es bleibt keine Wahl: „individualisiertes Leben ist zur Freiheit verurteiltes Leben“ (Herriger 2006:41). Jede Person ist besonders in Übergangssituationen Risiken ausgesetzt, da sie
8
nicht mehr an überlieferten Modellen anknüpfen kann, sondern ständig in Wahl-und Entscheidungssituationen um Orientierung ringen muss, um nicht in einer Sackgasse zu landen. Kohärentes Leben erfordert heute ein hohes Maß an Selbststeuerung, Bewusstsein, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Flexibilität und Toleranz - die Alternative ist radikale Verunsicherung bis hin zum „biografischen Schiffbruch“ (ebd.), hin zu Identitäts- oder Sinnkrisen und Leiden, die für viele Betroffene in psychische Erkrankungen münden. Die beschriebenen gesellschaftlichen Veränderungen führen zu einer erheblichen Zunahme psychischer Erkrankungen mit hohen direkten und indirekten Gesundheitskosten (Prävalenz: das Lebenszeitrisiko für eine psychische Erkrankung liegt bei über 50%; Wittlich - Aufruf vom 3.06.09). Nach der DAK-Studie von 2004 lag der Anteil psychischer Erkrankungen mit 10,6% aller Arbeitsunfähigkeitstage (AU-Tage) bei den Frauen an dritter Stelle und mit 7,4% aller AU-Tage bei den Männern an vierter Stelle aller Erkrankungen. In einer Rangfolge der wichtigsten Einzeldiagnosen sind depressive Erkrankungen (F32 Depressive Episode) mit 2,8% die vierthäufigste Diagnose. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (F43) rangieren auf Platz 10 der Einzeldiagnosen. Länger andauernde Arbeitsunfähigkeit ist verbunden mit dem Risiko einer Abwärtsbewegung sozialer Marginalisierung - mit Ausfällen im Arbeitsleben, Arbeitsplatzverlust, familiären Belastungen, höherer körperlicher Morbidität, Verarmung und Wohnungslosigkeit. Psychische Erkrankungen liegen inzwischen an erster Stelle bei Erwerbsunfähigkeit und Frühverrentung. 2002 lag der Anteil der Frauen bei 38%, der Anteil der Männer bei 27 % - mit steigender Tendenz und sinkender Anzahl von Beitragsjahren (Zielke/Limbacher, Aufruf vom 3.06.09). Letztlich ist die Sterblichkeit von Menschen mit psychischer Störung/Abhängigkeitserkrankung wesentlich erhöht (vgl. Richter 2003:30).
Für Behandlung, Rehabilitation und soziale Behindertenhilfe ergeben sich neue Aspekte: wird die Orientierung an der Lebenswelt (und damit echte Entlastung und Unterstützung) heutiger Menschen ernst genommen, stehen bewährte Ziele und Methoden (z. B. Einwegkommunikation von sozial Tätigen zu Hilfebedürftigen in eigenen institutionellen Räumen, Wissensvermittlung) auf unsicherem Terrain. Hilfe muss sich angesichts eines völlig veränderten Lebensumfelds, gekennzeichnet durch eingegrenzte Räume, zerteilte Zeiten und zerrisse-
9
ne Welten prozesshaft in individuell gelebtes Leben „einklinken“.
2.2 Bundesweite Entwicklungen in der Psychiatrie
In Deutschland waren Menschen mit seelischen Behinderungen bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts isoliert, verwahrt und Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, die Behandlungsansätze schwankten zwischen der Orientierung an gesellschaftlichen Forderungen nach ‚Ruhe und Ordnung’, an somatisch angelehnten Therapien, die im Großen und Ganzen eines gemeinsam hatten: „die medizinisch legitimierte Konzeptionalisierung der psychisch Kranken als nicht voll selbstbestimmungs- und verantwortungsfähige Personen, denen deshalb bestimmte bürgerliche Rechte und Freiheiten genommen oder vorenthalten werden durften“ (Bosshard et Al. 2007:27). In der Zeit des Nationalsozialismus wurden aus eugenischen, rassenhygienischen und utilitaristischen Motiven ca. 300 000 Menschen mit psychischer Erkrankung ermordet (ebd. 29).
In der Nachkriegszeit kam es zu ersten soziologischen Analysen und sozialwissenschaftlicher Kritik an der psychiatrischen Anstalt als ‚totaler Institution’ (Goffman 1973), der mit der Isolierung verbundenen Hospitalisierung, Stigmatisierung und Etikettierung (Labeling-Theorie, ebd. 31).
Die Psychiatrieenquête (1975) legte mit einer Bestandsaufnahme den Grund für die längst überfälligen und in anderen Ländern bereits vollzogenen Reformen. Die Abkehr vom „medizinischen und egozentripedalen Modell“ (Deissler 1979, Aufruf vom 28.05.09) ermöglichte die Hinwendung zu sozialpsychiatrischen und kontextbezogenen Ansätzen. Die Abkehr vom „Patienten“ bedeutete die Hinwendung zum ganzen Menschen als Rollenträger innerhalb ihrer sozialen Bezüge. Chronisch Kranke wurden in den Mittelpunkt der Bemühungen gestellt. Als Gegenpol zur Anstaltspsychiatrie wurde Sozialpsychiatrie immer als Gemeindepsychiatrie gedacht, d. h. Behandlung und Begleitung soll in der Lebenswelt (Familie, Nachbarschaft, Arbeitsplatz, Kommune) der erkrankten Person stattfinden. Konsequenterweise wurde die Verantwortung der psychiatrischen Versorgung vor Ort, in den Kommunen oder Sektoren (als klar umrissenes Zuständigkeitsgebiet für Vollversorgung) gesehen. Ergebnis war die Öffnung der ‚Anstalten’, die Enthospitalisierung und die Entstehung komplementärer Einrichtungen.
Die Expertenkommission wandte sich 1988 dem ‚Bürger mit besonderen Le-
10
bensschwierigkeiten’ zu - vom Patienten zum ganzen Menschen, zum Bürger mit dem Grundrecht auf Behandlung, auf die eigene Wohnung, auf sinnvolle Betätigung und menschliche Kontakte. Die entsprechenden „normalisierenden“ Angebote in den Funktionsbereichen wurden vor Ort, also außerhalb der Großkliniken aufgebaut (Normalisierung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht eine Anpassung an ‚das Übliche’, also das ‚Normalmachen’ der Betroffenen, sondern die eigenen Bedürfnisse eines gesunden Menschen zum Maßstab für Gleichbehandlung zu machen, also möglichst ‚normale’ Lebensbedingungen herzustellen. Vgl. Thimm et Al. 2005:91).
Die Abkehr von einer institutionsbezogenen Sichtweise ermöglichte den Blick auf spezifische Hilfebereiche - Funktionen -, die auf individuelle Bedürfnisse der Bürger antworten sollten. Der Dachverband Psychosozialer Hilfsvereinigungen e.V. markierte in seiner Stellungnahme von 1999 regionale Verantwortung für "die Teilhabe am bürgerschaftlichen Leben in der kommunalen Gemeinde" eine Zuständigkeit kommunaler Parlamente und Versorgungsverpflichtung im Bereich ambulant-komplementärer Versorgung (vgl. www.ibrp-online.de, Aufruf vom 5.05.09). Die sozialen Lebensbezüge sollten erhalten und Lebensräume professionell gestaltet werden, der individuelle Bedarf im Kontext von Alltag und Lebenswelt berücksichtigt und der Grundsatz ambulant vor stationär umgesetzt werden. Psychiatrieerfahrene und Angehörige wurden als Experten in eigener Sache ernstgenommen (Wienberg in iprp-online); Selbsthilfe, Behandlungsvereinbarungen und trialogische Psychiatrie (als Diskurs, Perspektivwechsel und Lernfeld für Psychiatrieerfahrene, Angehörige, Professionelle) sind die Stich-worte für die subjektorientierte Psychiatrie.
Infolge dieser Anstrengungen konnten einige Erfolge erzielt werden:
• erheblicher Abbau stationärer Behandlung und Umbau stationärer Betreuung • Aufbau ambulanter und teilstationärer Hilfen
• regionale Verzahnung der einzelnen Dienste und Einrichtungen untereinander • Erkennen der gemeinschaftlichen Verantwortung der Leistungserbringer für die individuell gewünschte und geeignete Lebensform • Akzentsetzung auf die Behandlung chronisch Kranker • Verbesserung der Beziehungen zwischen den Professionellen
Die „Kommunale Psychiatrie“ als primär humanitäre und fachliche Bewegung schlug sich sozialpolitisch nur bedingt nieder: der systemimmanenten Konflikt
11
der Versäulung des „einen Sozialgesetzbuchs“ (VdK 2008:87) ließ es nicht zu, Menschen mit komplexen Bedarfen ambulante Komplexleistungen, wie aus einer Hand’ anzubieten, auf schwankende Bedarfe konnte nicht flexibel bzw. nicht ohne den Abbruch von Beziehungen reagiert werden.
Der Verband der Psychiatrieerfahrenen beklagte als weiteres Problem die anhaltende diskriminierende Haltung von Gesellschaft und professionell Tätigen gegenüber psychisch Kranken und ihren Angehörigen (vgl. BPE, Kempker 2004). Unwissen und Unsicherheit bei Behandelnden sind Ursprung von ‚Krankheitskarrieren’, sodass durchschnittlich 7 Jahre vergehen, bis eine qualifizierte Behandlung einsetzt (BKK Gesundheitsreport 2005, Aufruf vom 16.05.09). Es gibt nach wie vor eine sehr große Anzahl chronisch Kranker, die unzureichend versorgt oder unversorgt zu Hause leben. Nur in wenigen Regionen und Ballungsgebieten entsprechen die Angebote dem tatsächlichen Bedarf. Spezialisierung birgt die Gefahr der ‚Nicht-Zuständigkeit’ für ‚nicht passende’, ‚difficult-to-place’ Betroffene (vgl. Beine in Adler et Al. 2007:14). Eikelmanns Gesetz der „inversen Sorgenintensität“ (in Sälzer 2008:27) greift die beunruhigende Tatsache auf, dass gerade die Menschen mit der dringendsten Behandlungs- und Betreuungsnotwendigkeit die geringste Unterstützung erfahren.
Wienberg (2008:2ff) fasst die gegenwärtigen Unzulänglichkeiten zusammen:
• Stationäre Akutplätze sind auf 54000 gesunken; aber: die Platzzahl in den Kliniken für Psychotherapie, Psychosomatik und Abhängigkeitserkrankungen ist von ca. 18.000 auf 30.000 um 64% gestiegen.
• Der Umfang des Maßregelvollzugs zwischen 1986 und 2005 stieg um 300%, möglicherweise auch, weil die seelischen Störungen vorher nicht erkannt bzw. nicht zureichend behandelt wurden.
• Zwar sind Dauerhospitalisierungen in der Klinik seltener geworden - die Wohnheime jedoch bieten eine Platzzahl von 48.000; ca. 1 Fünftel der Plätze werden gemeindefern belegt, 50% der Ressourcen werden für stationäre Leistungen zum Wohnen aufgewendet. Nur 38 000 Personen werden ambulant betreut (nach BAGüS & consens 2004).
• Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden vorrangig institutionalisiert angeboten: in WfbM, Tagesstätten, Beruflichen Förderzentren, Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken.
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• Die ursprünglich gewollte Kommunalisierung wurde umgelenkt: von der Gemeindepsychiatrie in die Psychiatriegemeinde als dauerhafte Inklusion in die Subkultur der Wohn-, Arbeits- und Freizeitangebote; Wienberg beklagt eine „Parallelwelt“ anstatt eines Lebens mit Teilhabe an Familie, Bildung, Kultur und Arbeit
• HelferInnen, die als „ErsatzspielerInnen“ fungieren sollten, werden zum dauerhaften Familien- und Freundesersatz
• Ausgrenzung der „Schwierigen“ in Institutionen außerhalb der psychiatrischen Versorgung, z.B. Wohnungslosenhilfe (mit einer Prävalenz von 71 - 88% bildet sie „die Schlangengrube“ der Psychiatrie), Justizvollzugsanstalten (gestörte Mehrheit von 82% der Männer und 86 % der Frauen); Kinder- und Jugendhilfe/Kinder- und Jugendpsychiatrie: Anstieg der Betten um ca. 21 % trotz Abnahme der Zahl der Kinder unter 18; Altenhilfe; Pflegeheime;
• Eine erhebliche Zunahme der Unterbringungen seit den 90er Jahren muss realisiert werden;
• Das fragmentierte Sozialsystem führt zu Zuständigkeitsstreit und wechselseitigem Zuschieben der Kostenverantwortung sowie zu rationierenden Kostenbegrenzungen;
• Der höhere Bedarf, z.B. durch psychiatrische Alterserkrankungen, führt bei gleich bleibenden Ressourcen zur Kostenfalle: Produktivitätsdruck, Personalabbau, Arbeitsverdichtung, Dequalifizierung, geringere Bezahlung und Stress für die Professionellen.
Mit dem Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums an die „Aktion psychisch Kranke e.V.“ (APK) 1992 bis 1996 verbanden sich fachliche und ökonomische Veränderungsziele: es sollte - entsprechend der Psychiatriepersonalverordnung für die Krankenhausbehandlung (PsychPV) in Kliniken - ein System der Personalbemessung im ambulant-komplementären Bereich entwickelt werden.
Verbunden damit war ein Paradigmenwechsel vom einrichtungs- zum personenzentrierten Ansatz bzw. von der Angebots- zur Bedarfsorientierung. Komplexe Hilfen sollten nicht mehr vom Einrichtungstyp her gedacht werden, die vom/von der KlientIn gewünschte Wohnform sowie die „Normalisierung der Hilfen“, z.B. durch Inanspruchnahme nichtpsychiatrischer Hilfeformen, sollte im
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Mittelpunkt der Hilfeplanung mittels des neu entwickelten ‚Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplans’ (IBRP) stehen.
Strukturmerkmale eines personenzentrierten, bedarfsorientierten psychiatrischen Hilfesystems für schwer und chronisch Kranke wurden auf vier Ebenen beschrieben(www.ibrp-online.de, Aufruf vom 5.05.09):
1. „Auf der Arbeitsebene: Leistungserbringung in Form personenzentrierter integrierter Behandlungs- und Rehabilitationsprogramme (Komplexleistungsprogramme) 2. auf der Ebene der funktionalen Organisation der Dienste und Einrichtungen in der Kommune: Aufbau des Gemeindepsychiatrischen Verbunds 3. auf der Ebene der Anwendung des aktuellen Sozialrechts: Möglichkeiten der Ausgestaltung und Novellierungserfordernisse. 4. auf der Ebene der kommunalen und überregionalen Steuerung von Leistungen und Ressourcen: Bedarfsorientierte Steuerung von Informations-, Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen.
Nur in einem solchen Kontext kann ein personenzentriertes System der Personalbemessung sinnvoll entwickelt und zugleich wichtiges Instrument der Steuerung von Leistungen und Ressourcen werden" (ibrp-online, Aufruf vom 5.05.09)
Mit dem ‚Bundesmodellprojekt Integrierte Personenzentrierte Regionale Hilfen’ wurden die Funktionsbereiche in ‚Lebensbereiche’ übersetzt: Tagesgestaltung und Kontaktfindung, Arbeit und Ausbildung sowie Selbstversorgung. Der Terminus ‚Selbstversorgung’ rückte an die Stelle von ‚Wohnen’ und betonte die eigene Wohnung als Fixpunkt aller integrierten Leistungen zur Behandlung, Rehabilitation und Teilhabe - bei bleibender Beziehungskontinuität.
Die ‚personenzentrierte Hilfeplanung’ wurde als gemeindepsychiatrischer Kernprozess in den Mittelpunkt gerückt: der IBRP war das Instrument für Planung, Organisation, Durchführung und Ergebniskontrolle der Hilfen. Dieser "dritte Re-formschritt" wurde umgesetzt:
-„mit den methodischen Hilfen des IBRP, wie die Bedürfnisse, Wünsche und Ziele der Betroffenen zum Ausgangspunkt aller Planungen werden können,
-mit den konkreten "Anweisungen" des IBRP, wie Hilfen so um die Patienten bzw. Klienten herum gestaltet werden können, daß sie dort leben (bleiben) können, wo es ihnen so normal und alltäglich wie nur eben möglich ist,
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-mit der Einführung der Rolle einer über alle Hilfeleistungen konstanten "therapeutischen Bezugsperson" kommt die Psychiatrie-Reform und damit die Gemeindepsychiatrie - zumindest unter gegenwärtiger Problemwahrnehmungda an, wo sie von Anfang an hin wollte bei der Gestaltung der Versorgung im Interesse der unmittelbar Betroffenen, gemäß ihrer eigenen Lebensziele in einem von ihnen selbst gewählten Lebensumfeld“ (vgl. ibrp-online, Aufruf vom 5.05.09).
Bundesweit existieren derzeit vielfältige Verfahren der Hilfeplanung, unterschiedliche Instrumente sowie unterschiedliche Formen regionaler Abstimmung in Hilfeplan- oder Teilhabekonferenzen (vgl. Bosshard 2007:433) und unterschiedlichste Verbundstrukturen, z.B. Gemeindepsychiatrische Verbünde mit Versorgungsverpflichtung der Leistungserbringer und Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften. Ebenso ist die Psychiatrieplanung in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, sie geschieht auf örtlicher oder überörtlicher Ebene und bringt entsprechend unterschiedliche Entwicklungen hervor.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Psychiatriereform mit Hilfe der Psychiatrieerfahrenen und Angehörigen Psychiatrieerfahrener eine große Dynamik entfaltet hat und viele Verbesserungen für und mit psychisch kranken und behinderten Menschen entwickelt hat. Die Behindertenselbsthilfebewegung und die Angehörigenselbsthilfe haben ähnliche Entwicklungen im Bereich körperlicher und geistiger Behinderung angestoßen (z.B. forsea, Lebenshilfe e.V.) - der Prozess hin zu einem regionalen, personenzentrierten, flexiblen und integrierten Hilfesystem erfordert jedoch auch in Zukunft und gerade in Zeiten der Finanzknappheit viele engagierte Schritte.
2.3 Begriffsbestimmung
Die Begriffe Menschenrechte/Behindertenrechte, Selbstbestimmung und Teilhabe werden häufig verwendet und dienen als ethische Arbeitsgrundlage, ihre Implikationen treffen jedoch nicht immer die eigentliche Bedeutung, weshalb sie hier definiert werden.
2.3.1 Menschenrechte und Behindertenrechte
Handeln in der Behindertenhilfe berührt immer wieder die Persönlichkeitsrechte von Menschen - als Eingriff oder Schutz - bis hin zur provokanten Feststellung
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von Klaus Dörner (DIE ZEIT, 6.03.03): „Massenhaltung (in Heimen, d. Verf.) ist mit der Menschenwürde nicht vereinbar“. Deshalb ist es von vorrangiger Bedeutung, die Menschenrechtsdiskussion zu verfolgen sowie die gesetzlichen Schutz- und Eingriffsrechte zu kennen.
Bereits das Grundgesetz garantiert die Unantastbarkeit der menschlichen Würde (Art. 1 GG) - Menschenwürde wird hier als normativer Begriff verstanden, der dem Menschen als Menschen, unabhängig von allen andere Eigenschaften zugeschrieben wird (Enquete-Kommission „Recht und Ethik in der modernen Medizin, Aufruf vom 14.05.2002) und ist damit ein Schutzrecht (Noller 1/09:27ff).
Im Hinblick auf die grundlegenden Rechte auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit konkretisiert GG Art. 2 die Abwehrrechte als Recht auf freie Selbstbestimmung, auch im Hinblick auf eine unabhängige Lebensführung. Art. 3 GG formuliert das Recht auf Gleichbehandlung und damit ein Benachteiligungsverbot, z.B. als gleichberechtigten Zugang zu Lebensbereichen wie Arbeit, Wohnen und Kultur. Auch in der Krankheit kann der/die BürgerIn alle Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen, wie z.B. das Recht auf freie Arztwahl (§76 SGB V) oder die Wahl der behandelnden Klinik. Jede/r hat - außerhalb von Notfällen - das Recht auf Aufklärung und Zustimmung zu (pharmakologischer) Behandlung, unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen. Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte sind nur in engen Grenzen erlaubtwenn sie ausdrücklich im Betreuungsgesetz (zivilrechtliche Unterbringung), im jeweiligen Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), als öffentlich-rechtliche Unterbringungen oder als Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB festgelegt sind; beim Entfallen der Gründe für die Unterbringung wird sie von Amts wegen aufgehoben (§ 70i FGG). Die Landesgesetze legen unterschiedliche Schwellen für Zwangsmaßnahmen innerhalb der Klinik wie medikamentöse Behandlung, Fixierung oder Beschränkung des Aufenthalts.
Allerdings werden die Gesetze nicht immer zugunsten der individuellen Rechte ausgelegt oder gehandhabt - dies wirkt sich z. T. unrechtmäßig und unverhältnismäßig auf die Betroffenen aus; auch die rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten (§70 FGG) verhelfen nicht immer zur Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte (Beispiel in Bosshard 2007:159).
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Der Aufbau von unabhängigen Beschwerdestellen, die in die Gemeindepsychiatrie integriert sind, liegt in diesen Missständen begründet (vgl. DGSP- Dokumentation 22./23.02.08 und Abschlussbericht; Uebele, 2008:9).
Das Konzept der Personenzentrierung impliziert die Ausrichtung an der ethischen Perspektive von individueller Autonomie und Selbstbestimmung (Abwehrrechte und Benachteiligungsverbot) - Tugenden der Fürsorge „geraten unter den Verdacht der paternalistischen Bevormundung von Patient/innen“ (Noller, 1/2006:27). Gleichzeitig sollen „die Letzten“ (Dörner 3/04:37ff) nicht aus den Augen verloren werden (‚inverse Sorgenintensität’, s. o.). Nach Noller ist die Interpretation der Personwürde „unvollständig und in der Praxis wenig tragfähig, wenn sie diese beiden Antipoden von Autonomie und Schutzwürdigkeit nicht integriert“. In der Praxis, folgert Noller, müssen deshalb Konzepte entwickelt werden, welche beide Pole in einen ausgewogenen Ausgleich bringen. „Dazu ist nicht nur ethische Reflexion notwendig, sondern auch die Evaluation der jeweiligen Praxis“ (ebd. 30).
Die Reflexion des Menschenbildes erfordert ein waches Wahrnehmen der verwendeten Begriffe für die AdressatInnen der Unterstützungsleistungenschließlich ist Sprache aufgeladen mit Bedeutungen, trifft eine ethische Aussage und nimmt Einfluss auf den wechselseitigen Umgang: sollen Personen mit Unterstützungsbedarf nun HilfeempfängerInnen, NutzerInnen, PatientInnen, KlientInnen, KundInnen, BürgerInnen, Akteurinnen, „unsere Frauen und Männer“ oder Subjekte genannt werden - und wer ist Kunde? Traditionell sieht sich die Soziale Arbeit Hilfebedürftigen gegenüber; mit dem Erhalt der Hilfe werden sie zu „HilfeempfängerInnen“ - dieser Begriff kann einmal aus der Tatsache abgeleitet werden, dass jemand einer Hilfe von außen bedarf. Allerdings muss kritisch bedacht werden, dass dieser Begriff Hilflosigkeit im Sinne von Unselbständigkeit und Unwissenheit impliziert; der Schluss liegt nahe, einem/einer HilfeempfängerIn nicht zu viel Verantwortung überlassen zu können. Aussagen von „unseren“ Bewohnern, Beschäftigten, Besuchern etc., drücken mindestens eine Flucht ins Unkonkrete, wenn nicht ein Besitz- und Objektivierungsverhältnis aus und sind nur männlich bezeichnet. Gegen BewohnerInnen, Beschäftigte etc. im jeweiligen Kontext ohne „Besitzanzeige“ ist jedoch nichts einzuwenden (Wendt 2008:44ff).
Aus der Erwerbswirtschaft kommend bezeichnet der Kundenbegriff Menschen
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in einem Ausschnitt ihres Verhaltens, nämlich in Bezug auf ihr Kaufverhalten. Soziale, psychische und kulturelle Forschungen der Unternehmen im Hinblick auf ihre (potentiellen) KundInnen beziehen sich ausschließlich auf das Ziel des Unternehmens, durch hohe Verkaufszahlen viel Gewinn zu erwirtschaften. Die Bedarfsorientierung, die Ganzheit der Menschen und die Förderung ihrer Entwicklung ist - im Gegensatz zur Sozialen Arbeit - kein Kriterium der Unternehmen für ihre KundInnen. Dienstleistungen in der Psychiatrie werden nicht immer freiwillig in Anspruch genommen. Kleve (1999) deutet KundInnen dem Wortstamm nach als Personen, welche kundig sind, welche kennen, was sie brauchen. Der/die KundIn kann auswählen, kritisieren, zurückweisen, ihre Rechte juristisch durchsetzen. In dieser Version betont der Begriff die Selbständigkeit, des/der KundIn, welche/r die benötigten Dienstleistungen abruft. Das SGB XII teilt diese Vorstellung vom/von der mündigen BürgerIn, wenn es von der nachfragenden Person bzw. von den Leistungsberechtigten spricht sowie in SGB IX § 9 das Wunsch- und Wahlrecht betont.
Nach Eigenberz und Polachowski (2002:27) verweist der Wortstamm „user“ /NutzerIn oder consumer, also VerbraucherIn/KonsumentIn ebenfalls eher auf den Bereich der ökonomischen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten. Die Person, welche als KonsumentIn Dienstleistungen nutzt, wird heute als aktive MitarbeiterIn im Hilfeprozess, als KoproduzentIn der sozialen Leistung angesehen (Wendt 2008:44f).
Kleve (ebd.) lässt außer acht, dass MitarbeiterInnen, ManagerInnen, KonkurrentInnen auf dem „Markt“ und die AdressatInnen sozialen Handelns immer wieder von gegensätzlichen Interessen geleitet sind, und er gibt keine Wertbindung vor, wie mit diesen Unterschieden umzugehen ist. In seinen neueren Schriften bemisst er den von der Gesellschaft beauftragten Leistungsträgern die Rolle des einkaufenden Kunden zu und kommt für die AdressatInnen Sozialer Arbeit auf ‚KlientIn’ zurück - den Begriff, der anwaltschaftliches Handeln im Rahmen einer professionellen Beziehung, jedoch auch ein Subordinationsverhältnis und Abhängigkeit von der Fachkraft beinhaltet (Eigenberz, Polachowski 2002:27).
Wendt (2008:44) reflektiert in diesem Zusammenhang citizen als partizipierende BürgerInnen mit Rechten und Pflichten - auch in der Teilhabe an sozialen und gesundheitlichen Leistungen.
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Da es nicht möglich ist, einen immer gültigen und einheitlichen Begriff zu finden, scheint mir wichtig, mich bei meiner Begriffswahl von der Subjektstellung der Personen leiten zu lassen. Ich werde von AkteurInnen, BürgerInnen, NutzerInnen und Beteiligten sprechen, um den Geschlechtern Rechnung zu tragen. Personen auf allen Systemebenen können in diese Begrifflichkeit eingebunden werden. KundInnen sind in meinem Sprachgebrauch alle, welche als Auftrag-und Geldgeber agieren (als Leistungsträger, Leistungsberechtigte im Rahmen des Persönlichen Budgets oder zahlende NutzerInnen).
Die Vereinten Nationen haben mit der Behindertenrechtskonvention am 20.10.08 ein umfassendes und internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (BRK) ratifiziert; ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll bei Missständen in den Vertragsstaaten Abhilfe schaffen können. „Theresia Degener, Juraprofessorin, Expertin für Behindertenrecht und selbst contergangeschädigt, betrachtet die Konvention als einen ‚Meilenstein’ für Menschen mit Behinderung. Das Gesetz werde eine Welle lostreten. ‚Erstmalig wird es einen internationalen Rechtsausschuss mit zwölf unabhängigen Experten geben, ein Überwachungsgremium, das jeder, der sich diskriminiert fühlt, anrufen kann’. Das Gremium könne zwar kein Urteil sprechen, räumt die Juristin ein. Degener baut aber auf die Außenwirkung des Gesetzes, denn die Experten werden öffentlichkeitswirksam mit dem Finger auf die verantwortliche Regierung zeigen. "Mobilisation of Shame" nennt die Menschenrechtsexpertin das. Die Vereinten Nationen hätten international schon gute Erfahrungen mit dieser Form der Sanktionierung gemacht. Die Bundesregierung wird sich wohl beschämt in die Ecke stellen müssen“ (Spiegel 2/09, Aufruf vom 10.07.09). Grundsätzlich ist die BRK für die Betroffenen ein Schritt nach vorn; problematisch ist jedoch die mangelnde Beteiligung der Behindertenorganisationen an der zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz abgestimmten Übersetzung und die daraus resultierenden verwendeten Begrifflichkeiten aus einem überkommenen Denken. Die Behindertenorganisationen beklagen, dass sie mit dem Bemühen, „wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren“ gescheitert sind. In einer „Schattenübersetzung“ des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. (2009), zeigen sie ihre nicht berücksichtigten Veränderungswünsche auf. Sie ersetzen z.B. die Begriffe „leicht zugänglich/Zugänglichkeit“
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durch „barrierefrei/Barrierefreiheit“ (ebd. 14, 28), die „Gehörlosen“ durch „gehörlose Menschen“ (ebd. 23), „mitwirken/teilnehmen“ durch „teilhaben/Teilhabe“ (ebd. 28), „Hilfe“ durch „Assistenz/Unterstützung“ (ebd. 11), „unabhängige Lebensführung“ durch „selbstbestimmtes Leben“ (ebd. 14) oder „integratives Bildungssystem“ durch „inklusives Bildungssystem“ (ebd. 22).
2.3.2 Teilhabe
Das Normalisierungsprinzip nimmt zu wenig Rücksicht auf die subjektiven Lebensentwürfe der Menschen mit Behinderung (Wansing 2005:135). Der Begriff Selbstbestimmung wird untrennbar mit dem Teilhabebegriff verwoben - der Prozess der Entfaltung dieser Teilhabe rückt in den Fokus: nachdem mit dem Prozess der individuellen Lebensgestaltung auch Ansprüche an das Individuum verknüpft sind, beinhaltet er Chancen und Risiken (ebd. 135). Teilhabe bezieht sich nicht nur auf die Handlungs- sondern auch auf die Entscheidungsebene - Einschränkungen (auf der Handlungsebene) aufgrund einer Behinderung bedeuten nicht, dass keine Entscheidungen getroffen werden könnten (Wansing 2005:136). Selbstbestimmung als Begriff konzentriert sich auf einen Bereich der Lebensqualität: den persönlichen und ökonomischen Entscheidungsprozess. Es geht nicht um „die Quantität der Tätigkeiten, die Behinderte ohne Assistenz ausüben können, sondern um die Qualität des Lebens, das Behinderte mit persönlicher Assistenz zu führen in der Lage sind“ (Raichle in Jerg et Al. 2005:126).
Assistenz bedeutet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Umsetzung eines selbst bestimmten Lebens. Mithilfe von Assistenz können Menschen mit jeglicher Behinderung selbst bestimmen, wer ihnen wann, was, wo, wie und wie lange hilft, um am Gesellschaftsleben teilhaben zu können. Assistenz gilt prinzipiell für alle alltäglichen Lebensverrichtungen, die lebenspraktische Begleitung, die Haushaltsführung, die Pflege, die berufliche Tätigkeit, die Bildung, die Freizeit und selbstverständlich für alle Aktivitäten im Bereich der Kommunikation und des Informations- und Erfahrungsaustausches. Erste Erfolge auf der legislativen Ebene sind bereits sichtbar: der Bundesrat beschloss am 10.07.09 das Assistenzpflegebedarfsgesetz (APBG) (kobinet, Aufruf vom 11.07.09). Teilhabe bedeutet also mehr als Mit-Leben und Dabei-Sein. Nach Wansing (2005:138) geht es bei Teilhabe vielmehr um „… die Ermöglichung eines indivi-
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duell inszenierten Lebens, die Ausbildung von (…) Individualitäten und um die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in die ‚normalen Alltags- und Lebensvollzüge einer Gesellschaft - eingeschlossen die Pflicht, eigene Fähigkeiten und Ressourcen einzubringen.“
Menschen e.V.“ ein Teilhabesicherungsgesetz über den Bereich Arbeit hinaus - zur Schaffung eines umfassenden Anspruchs auf soziale Teilhabe (forsea, Aufruf vom 11.07.09), der die gegenwärtig in den Büchern des SGB verstreuten Ansprüche zusammenführt.
Auf dem Hintergrund dieses Teilhabebegriffs wird deutlich, dass bisherige Vorstellungen von Hilfe brüchig werden. So verweist z. B. der häufig benutzter Begriff ‚Compliance’ auf die Bereitschaft des/der NutzerIn (oder des Objekts des Behandelnden?), das zu tun, was der professionelle Helfer für richtig hält. Nach dem Teilhabekonzept kann dies kein Maßstab für Krankheit oder Gesundheit, für Prognosen etc. sein: „Der Patient kooperiert nicht, d.h., er muß besonders krank sein. Diese einseitige Sichtweise ignoriert grundlegende Merkmale der Kommunikation: Wenn die Kooperation zwischen zwei Partnern nicht funktioniert, sind beide verantwortlich. Wir … müssen … uns um Kooperation bemühen“. Thomas Bock (Eigensinn, 16.05.03, Aufruf v. 17.02.09) weist den Gesprächsbeteiligten den Partnerstatus zu; damit ist die Kooperation zwischen den Beiden ein Prozess, der von beiden Seiten erzeugt und verantwortet wird; Eigensinn ist dabei als Herausforderung für das Verstehen durch den/die professionelle/n HelferIn zu begreifen. So kann Bock am Ende seines Vortrags die provokante These aufwerfen: „Wir Profis sind es, die…. kooperativer werden
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müssen….Wenn also in Zukunft ein Patient (NutzerIn, d. Verf.) uns nicht in jedem Fall folgt, wenn er/sie die Standardmedikation nicht begeistert annimmt, sondern Vorbehalte äußert und wenn es uns gelingt, um Kooperation zu ringen, dann dürfen wir auf eine gute Prognose schließen. Wenn ein Patient (NutzerIn, d. Verf.) aber allzu brav alles annimmt, was wir verschreiben oder vorschreiben, dann sollten wir skeptisch sein und uns fragen, was schief läuft und was wir falsch gemacht haben“ (ebd. 5).
2.3.3 Medizinische und sozialpädagogische Diagnosekonzepte und das
Teilhabekonzept der „International Classification of Functioning, Disability and Health“, ICF
„Eine Diagnose verheißt Durchblick. Das griechische Wort „diagnosis“ bedeutet „unterscheiden“, „durch und durch erkennen“, und die Verwendung durch Ärzte und Therapeuten legt die Vermutung nahe, dass Diagnostiker Wissende sind, Experten, die über einen Durchblick verfügen, der dem Laien fehlt.“ (Heiner 2005:253). Unterschiedliche Diagnose- und Klassifikationskonzepte weisen unterschiedliche Vorstellungen bezüglich Krankheit und Behinderung auf. Die biomedizinische Klassifikation der ICD sieht Behinderung als Problem einer Person, das auch einer Krankheit oder Funktionsstörung resultiert, sie ist orientiert an Defiziten und wird durch ExpertInnen ohne Zutun des/der NutzerIn definiert. Behandlung bedeutet kurz gefasst Heilung, Anpassung oder Verhaltensänderung.
Sozialpädagogische Diagnosen sind seit den Anfängen professioneller Sozialarbeit Gegenstand der Reflexion - als Diagnose, Dialog oder Fallverstehen. Timm Kunstreich ist ein aktueller Vertreter der Diagnosekritik: aus seiner Sicht verführt der Begriff der Diagnose, die Situation des/der KlientIn ohne seine/ihre Partizipation „objektiv“ zu definieren, Diagnosen bringen außerdem Stigmata mit sich, zudem ließen sich diagnostizierende Sozialarbeiterinnen dazu verleiten, ein Gefälle zwischen sich und der/dem NutzerIn herzustellen, ihr Wissen als höherwertig zu betrachten - und sich so nicht mehr mit den eigentlichen Problemen der KlientInnen befassen zu müssen. Kurz zusammengefasst ist seine Empfehlung Dialog statt Diagnose - das heißt auch, der Ausgang des Dialogs bleibt offen (vgl. Kunstreich et al. 2004, 36-38)! Die VertreterInnen der Personenzentrierung haben Kunstreichs Philosophie unter dem Slogan „ver-handeln statt be-handeln“ adaptiert.
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Ende der 1990er Jahre entwickelte Viola Harnach die Psychosoziale Diagnose als der „durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit gestaltete und verantwortete Prozess der regelgeleiteten Ermittlung der für eine Entscheidung erforderlichen Sozialdaten“(vgl. Harnach 2007, 20). Sie betont sowohl die Persönlichkeit eines Menschen als auch seine soziale Umwelt. Fünf Aspekte sind wichtig (ebd.): „ 1. ihre Fundierung im gesetzlichen Auftrag,
2. ihre Aufgabenstellung, eine vorgefunden soziale und persönliche Situation unter Gesetzeskategorien zu subsumieren.
3. die Bestimmung, unter den verfügbaren Hilfen diejenige herauszufinden, die sowohl geeignet als auch notwendig ist, 4. die spezifische Beachtung der Datenschutzregeln und 5. teilweise - allerdings eben nur teilweise - die Datenerhebungsmethoden“
Die Einschränkung bei der Datenerhebung nimmt Harnach vor, da das System während des Diagnoseprozesses nicht statisch stehen bleibt, sondern sich weiterentwickelt (ebd. 22). Hilfeplanverfahren im Rahmen der Sozialgesetzgebung müssen zwingend innerhalb des gesetzlichen Auftrags agieren, weshalb sie sich teilweise an Harnachs Aspekte Psychosozialer Diagnose anlehnen.
Sozialpädagogische Diagnosen sollen grundsätzlich die Voraussetzung dafür schaffen, BürgerInnen alltagsnah bei ihrer Lebensbewältigung mittels Schaffung geeigneter „Milieus“ zu unterstützen. Das rückt sie in die Nähe des ICF-Modells.
Die ICF, das Beschreibungsmodell der WHO von 2001, folgt den Vorgängermodellen ICIDH-1 und 2: bereits hier wurde unterschieden zwischen Impairment (Schädigung, biologische Funktionsstörung), Disability (daraus resultierender Fähigkeitsbeeinträchtigung) und Handicap (Benachteiligung, Behinderung). Die ICIDH-2 hebt besonders den Zusammenhang mit sozialen Beeinträchtigungen und den relevanten Umweltfaktoren hervor. Sie verlässt die einseitig medizinische Ebene und betont ‚participation’, also Teilhabe (DIMDI 2005:4). Partizipation als „pars“ -Teil weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderung bereits Teil des Ganzen, also der Gesellschaft sind - es fehlt nur an der umfassenden Umsetzung von Teilhaberechten.
Die ICF entwickelt den bio-psycho-sozialen Gesundheitsbegriff der WHO weiter; sie vertieft den persönlichen und allgemeinen Kontext (Förderfaktoren und Barrieren). Der entscheidende Perspektivenwechsel liegt in einem relationalen Behinderungsbegriff: eine Person ist nicht mehr behindert oder hat eine Be-
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hinderung, sondern lebt in einer behindernden oder fördernden Situation, welche die Teilhabe erschwert oder erleichtert und in Wechselwirkung wiederum auf die Funktionsstörung oder Aktivitäten zurückwirkt. Die ICF arbeitet das Teilhabekonzept - möglicherweise aus Gründen häufiger Überschneidung - nicht aus. Aktivitäten und Teilhaben sind eine Klassifikati-onskategorie in neun Lebensbereichen. Nach Schuntermann (2007:58ff) ergeben sich aus der fehlenden Operationalisierung der Teilhabe Interpretationsspielräume - er gliedert die ICF in zwei Teilaspekte: • den der Menschenrechte (durch die Anlehnung an die von den Vereinten Nationen 1993 verabschiedeten „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“ bekräftigt und stärkt sie die nationale und internationale Gesetzgebung in Bezug auf die Menschenrechte)
• und den der subjektiven Erfahrung (ebd. 59ff); dieser Aspekt knüpft an der individuelle empfundenen Lebensqualität, Zufriedenheit und Wertschätzung an (das individuelle Gefühl einer Person, ob sie integriert ist oder nicht).
Teilhabe unter ICF-Gesichtspunkten fokussiert im Rehabilitationsprozess die Selbstbestimmung des/der NutzerIn. Die subjektive Erfahrung als Grundlage eines individuellen Lebensentwurfs hat Vorrang, ebenso wie die individuelle Wertigkeit und Ausgestaltung der Ziele (ebd. 63 ff).
Fachleute kritisieren die komplizierte und teilweise mehrdeutige Kodierung und die nach wie vor vorhandene Defizitorientierung (klassifiziert werden Schädigungen). Der relationale Behinderungsbegriff kann nicht durchgehalten werden, da das Richtmaß für die Klassifikation im Detail störungsfreie Normalität ist (eigene Mitschrift der Fortbildung am 18.03.09 im BKH Kaufbeuren). Inzwischen gibt es erste Assessment-Verfahren - aufgrund der Rehabilitationsrichtlinien von 2004 vor allem im Bereich der medizinisch-beruflichen Rehabilitation. Diese sind nicht einheitlich, z.B. in den unterschiedlichen Core-Sets (Sammlung von Items für einen bestimmten Personenkreis). Die ICF kann also nicht einfach umgesetzt werden, es muss klar sein, wozu dieses Beschreibungsmodell eingesetzt wird. Als Einschätzungsinstrument kann sie nur Teil einer Teilhabeplanung sein. Ihre Anwendung erfordert eine Reihe von politischen und fachlichen Entscheidungen, die nur im Kontext eines konkreten Sozial- und Hilfesystems getroffen werden können
2.3.4 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
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Die oben genannten veränderten Paradigmen schlugen sich auch in der Sozialgesetzgebung nieder; sie lösen die veralteten Vorstellungen ab, dass Menschen mit Behinderungen ihre Eingliederung durch einseitige Anpassung zu erzielen hätten. Das SGB IX definiert Behinderung zwar noch als „Mindestdauer 6 Monate, von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichend“, greift jedoch den Gedanken der Selbstbestimmung und Teilhabe konsequent auf - mit der Orientierung an der ICF:
• § 1 SGB IX - Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft greift auf die Erkenntnis zurück, dass Teilhabe nicht allein durch eine medizinische Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit erzielt werden kann, sondern gleichberechtigten Zugang zu Teilhabemöglichkeiten verlangt. Teilhabeleistungen orientieren sich nicht an Krankheitsursachen, sondern am tatsächlichen Bedarf (Lachwitz et Al 2005:25). Die Auswirkungen und Behinderungsfolgen spielen sich im Rahmen der Gesellschaft ab, die Teilhabe ermöglichen oder behindern kann.
• § 9 SGB IX schreibt vor, dass Leistungen der Teilhabe der Zustimmung der Leistungsberechtigten bedürfen (Lachwitz et Al. 2005:33ff).
• Durch die Zusammenführung aller Teilhabebereiche und die Verpflichtung der Leistungsträger zur Koordinierung der Hilfen (§§10ff SGB IX) möchte das SGB IX die Fragmentierung des Sozialrechts ‚heilen’ und einen individuellen Zugriff auf alle Angebote in sämtlichen Lebensbereichen ermöglichen.
• Besonders deutlich wird das Ziel konkreter Teilhabe im Persönlichen Budget (§ 17 SGB IX). Danach kann der/die NutzerIn neben dem allgemeinen Wunsch- und Wahlrecht auch zwischen Geld- und Sachleistungen wählen.
• Das SGB IX fordert auch das Bemühen um eine fachlich und regional erforderliche ausreichende Infrastruktur (§19, 1).
2.4 Menschenrechte, Teilhabe und Sozialrecht - angemessene Verfahren Teilhabe als Konzept kann nur zur Wirkung kommen, wenn die formalen Voraussetzungen und Gesetze partizipative Verfahren ermöglichen. Dazu muss die Integration der Bücher bzw. die Brüche der Integration im einen Sozialgesetzbuch kurz angerissen werden (vgl. Welti in VDK 2/08:87ff). Die Vorschriften des SGB IX gelten für alle Leistungen zur Teilhabe, „soweit sich aus den für den je-
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weiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt“ (§7).Ich konzentriere mich hier vor allem auf das Verhältnis von SGB IX und SGB XII - in weiten Teilen gibt es Übereinstimmung; die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus dem SGB IX sind unmittelbar geltendes Recht der Sozialhilfe.
SGB XII verlässt jedoch die ehemalige Prämisse des Bundessozialhilfegesetzbuchs (BSHG): „ein menschliches Individuum hat unverwechselbare Bedürfnisse“ - im SGB XII steht der Gleichheitsgedanke im Vordergrund, wenn es heißt: „Menschen sind Individuen mit unverwechselbaren Bedürfnissen“. Nach Busse (in: NDV 10/2004:345) wurde durch die „Abschwächung der Grundsätze der Individualisierung und Bedarfsdeckung … die Möglichkeit eingeschränkt, maßgeschneiderte Instrumentarien auf den Hilfefall anzuwenden“. Leistungen der Sozialhilfe sind standardisiert und typisiert, wo die Eingliederungshilfe das Leistungsrecht z.B. der GKV bzw. Arbeitslosenversicherung übernommen hat, aber auch, wenn Leistungstypen für eine bestimmte Hilfebedarfsgruppe gelten (§§ 75ff SGB XII). Busse (ebd. 344) bezweifelt die Wirksamkeit von Leistungen, die ‚durchschnittliche’ LeistungsempfängerInnen ansprechen. Die im SGB XII „vertypten Hilfen werden im atypischen Einzelfall“ (ebd. 344) der individuellen Bedürfnislage nur begrenzt entsprechen können, weshalb der Deutsche Verein eine Weiterentwicklung des Leistungserbringerrechts (§§ 75, 76 SGB XII) fordert (Aufruf v. 11.07.09:17).
Sie begründet dies mit der „Abwehrseite der Grundrechte“ (ebd. 346), nach der auch fehlendes Tätigwerden des Staates die Grundrechte beeinträchtigen kann. Der Rechtsstaat ist gehalten, „nicht nur den Bürger (und die Bürgerin, d. Verf.) mit unnötigen Eingriffen zu verschonen, sondern … ihm die Chance auf Teilhabe, d.h. auf die Verwirklichung seiner Grundrechte einzuräumen“ (ebd. 346). An der Ausgestaltung des nachrangigen Netzes der Sozialleistungen nach SGB XII liest sie ab, wie ernst der Staat die Grundrechtsverwirklichung nimmt. Widersprüche scheinen auch auf, wenn z.B. das Wunsch- und Wahlrecht aus dem SGB IX (§ 9, Abs. 1) durch den Mehrkostenvorbehalt nach §13 SGB XII eingeschränkt wird - Menschen mit Behinderung müssen also im Zweifelsfall gegen ihren Willen mit dem wirtschaftlich günstigeren Angebot Vorlieb nehmen (Welti in VdK 2/08:92).
Busse kommt zu folgendem Fazit: „Durch die fortschreitende Standardisierung,
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die rechtliche und faktische Erschwerung der Aufbrechung von Standardisierungen, wird es zunehmend schwieriger werden, etwas anderes durch das Für-sorgerecht hervorzubringen als das, was es eigentlich verhindern sollte, die (dauerhafte) Abhängigkeit von Sozialleistungen, u. U. sogar von Fürsorgeleistungen…“ (Busse in NDV 2004:346).
Angesichts der Trennung ambulant-stationär plädiert der Deutsche Verein in seinem Positionspapier „Verwirklichung selbstbestimmter Teilhabe behinderter Menschen“ für eine Zusammenführung der Zuständigkeit für ambulante und stationäre Hilfen und gleichzeitig für eine Neuausrichtung der Gesetze durch eine Aufhebung der Trennung von ambulant, teilstationär und stationär, um eine flexiblere Bewegung im System zu ermöglichen (Welti in VdK 2/08:95). Die entwickelten Verfahren der Hilfe- oder Teilhabeplanung stehen also immer in Gefahr, unbeabsichtigt und ungesehen die Widersprüche der Sozialgesetzgebung zu transportieren - indem sie z.B. typisierte Leistungen empfehlen, ohne den individuellen Bedarf angemessen zu berücksichtigen. SGB XII § 58 ‚Gesamtplanverfahren’ - Feststellung des Bedarfs - entspricht zwar nicht dem funktionsbezogenen Teilhabeplan nach SGB IX §10, widerspricht sich aber auch nicht (Welti in VdK 2/08:93). Die beiden SGB sehen gemeinsam den Leistungsträger für die Bedarfsfeststellung in der Verantwortung. Verfahren zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (mit der groben Zielsetzung der Auflösung von ambulant und stationär richten sich nach folgendem Ablauf (Deutscher Verein, 17.06.09, Aufruf vom 11.07.09):
• 1. Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII)
• 2. Bedarfsermittlung (Bedürfnis als subjektiver Mangel, Bedarf als beschaffungsbezogene, objektivierte Konkretisierung von Bedürfnissen) • 3. Hilfeplanung oder Teilhabeplanung, teilweise ergänzt durch Hilfe- oder Teilhabekonferenzen • 4. Bewilligungsbescheid
Der Deutsche Verein empfiehlt für die Konzeption, Anwendung und Evaluation die Berücksichtigung der Kriterien Personenzentrierung, Unabhängigkeit von Leistungs- und Vergütungsformen, Zielorientierung, ICF-Orientierung, Berücksichtigung von Selbsthilfe und Sozialraum, Lebensweltorientierung, Lebensla-genorientierung, Transparenz (Nachvollziehbarkeit insbesondere für die Nutze-
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rInnen selbst), Evaluation und Qualitätssicherung (als periodische Überprüfung und Fortschreibung, Supervision und „andere Kontrollmechanismen“, ebd. 14), Interdisziplinarität und Multiprofessionalität, Fachliche Fundierung und Integrierte Verfahren (17.06.09:10). Er fordert außerdem die Mitwirkung der NutzerInnen bei der individuellen Bedarfsermittlung und ein angepasstes Vergütungssystem und die Kooperation von Leistungsträgern und Leistungserbringern.
Die Bedeutung des Bedarfsfeststellungsverfahrens wächst mit der Einführung des Persönlichen Budgets - auch im Hinblick auf die Schnittstellen, z.B. SGB V, SGB II und SGB III, SGB IIX, SGB XI beim trägerübergreifenden Budget -Voraussetzung für das Gelingen ist es, aus der individuellen Bedarfslage nachvollziehbar einen Geldbetrag zu errechnen.
Insgesamt betont Welti den koproduktiven Charakter aller Dienstleistungsprozesse; Produktion und Konsum der Leistung fallen zusammen, beide Seiten sind jeweils konstitutiv aufeinander angewiesen, weshalb die NutzerInnen zum Zweck der Leistungserbringung in den Prozess der Hilfeplanung und -Erbringung integriert werden müssen (Badelt 1999:437). Voraussetzung für die Erreichung der beabsichtigten Wirkung ist das Zusammenwirken des Menschen mit Behinderung mit der konkreten leistungserbringenden Person bzw. der/dem VertreterIn des Leistungsträgers - SGB XII § 1 kodifiziert diese Erkenntnis.
Aufgrund des zergliederten Sozialleistungssystems können sozialräumliche Belange und umfassende individuelle Bedarfe bisher nicht oder erst anfanghaft (als trägerübergreifendes Persönliches Budget) übergreifend geplant und be-antwortet werden - Eingliederungshilfe, Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, zur ärztlichen Behandlung oder zur Erziehung etc. werden an verschiedenen Orten vorgehalten und von unterschiedlichen Behörden gewährt.
Welti (in: VdK 2/08:93ff) leugnet die Schnittstellenproblematik innerhalb der Sozialgesetzgebung nicht; er setzt für gelingende Teilhabeleistungen den fachlichen und gesellschaftlichen Diskurs über angemessene Verfahren vorausfür eine „Kultur, in der die Leistungserbringer und die Verbände behinderter Menschen an neuen Maßstäben dafür arbeiten, was mit den Leistungen der Eingliederungshilfe erreicht werden soll und welche Mittel dafür zu nutzen sind. Entwickelt sich daraus ein fachlicher Maßstab, den alle respektieren, entwickelt er mehr Bindungskraft als detaillierte Gesetze“ (ebd. 96). 2.5 Wandel der Administration in ein öffentliches Dienstleistungs-
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unternehmen
Infolge der gestiegenen Ausgaben bei sinkenden Steuereinnahmen, der Finanzierungsaufgaben der deutschen Einheit und der Legitimationsschwierigkeiten der Behörden bezüglich des Umgangs mit öffentlichen Geldern wurde seit den 80er Jahren zunehmend die Unwirtschaftlichkeit, Unbeweglichkeit, Verschwendung von Ressourcen und mangelnde Dienstleistungsorientierung, kurz dysfunktionale Bürokratisierung der öffentlichen Verwaltung kritisiert. Die bisher seitens der Verwaltung festgeschriebene bedarfsdeckende Finanzierungssystematik stellte sich als Sand im Getriebe heraus. Sie forcierte mit der planwirtschaftlichen Finanzierung von Einrichtungen und ‚Plätzen’ eindeutig die Angebotszentriertheit, verhinderte individuelle Leistungskonstellationen und förderte mit ihren Vorgaben das Verbleiben der Menschen mit Behinderung im Hilfesystem. Individueller Fortschritt der Klienten wurde sowohl der Einrichtung gegenüber als auch hinsichtlich des/der NutzerIn selbst eher bestraft als belohnt.
Besonders problematisch sind die - besonders in Anbetracht der aktuellen Wirtschaftskrise und den prognostizierten höhern Fallzahlen - knapper werdenden finanziellen Mittel; „Hauptgründe dafür sind die wachsende Zahl von Menschen mit Behinderung und die damit verbundenen deutlich höheren Sozialhilfeausgaben sowie die gestiegenen Personalkosten aufgrund der Tariferhöhung“ (Haushaltsrede von Landesdirektor Uwe Brückmann am 17. Dezember 2008). Zu erwarten sind Schwierigkeiten bei der künftigen Finanzierung des herkömmlichen Versorgungssystems; die an der Planung Beteiligten sind zu einem ver-antwortungsbewussten Umbau des Bestehenden gezwungen.
Dieser von den Umständen und der Gesetzgebung erzwungene Umbau wird seit einigen Jahren gestaltet bzw. im Alltag „erlitten“, er bringt Unsicherheit, Veränderung der gewohnten Arbeitsstrukturen, der Errungenschaften mit sich, jedoch auch die Möglichkeit, dringend erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Aus diesem Zwang, umdenken zu müssen, vollzieht sich ein Paradigmenwechsel hin zu einem eher personenzentrierten Vorgehen. Die Angebote sollen künftig zu den Klienten passen und nicht umgekehrt; aus Sicht des Kostenträgers natürlich auch unter dem Blickwinkel der finanziellen Ressourcen.
Der Kritik, hier werde Ökonomisierung zu Lasten der Fachlichkeit betrieben, hält Wendt (2008:32) in Bezug auf die Zusammenführung von Fach- und Ressour-
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cenverantwortung und zielwirksame Arbeitsweisen entgegen: „Wer argumentiert, ‚bei uns geht es um Menschen, nicht um Produkte’, verkennt den Sachverhalt: Mit Menschen soll etwas zustande gebracht und erreicht werden, ein soziales Resultat - und das sollte sich auch darstellen und bewerten lassen.“
2.5.1 Das neue Steuerungsmodell
Das New Public Management in Europa nahm Vorstellungen aus dem angloamerikanischen und australischen Gesundheitswesen auf und führte dessen Ideen „managerialer Steuerung“ (Wendt 2008:31) mit eigenen Reformkonzepten weiter. Ferie u.a. nennen die mit neuer Steuerung verknüpften Hoffnungen:
(1) „Mehr Effizienz (durch Kontrolle der Finanzen, Leistungsnachweise, Orientierung auf die Konsumenten, Übergang von Verantwortung von der fachlichen auf die betriebliche Leitung) war die erste Zielsetzung. (2) Verschlankung und Dezentralisierung hießen die nächsten Ziele der Reorganisation. Man will sich flexibler auf wechselnde Anforderungen einstellen. Es tritt eine Verlagerung auf freie und gewerbliche Anbieter ein (Outsourcing und Privatisierung).
(3) Leistungssteigerung (‚in search for excellence’) wurde als Losung auch für den Nonprofit-Sektor ausgegeben. Die Dienste und Einrichtungen sollen zu ‚lernenden Organisationen’ werden, die immer besser in der Lage sind, ihre internen und externen Ressourcen zu erschließen. (4) Gesellschaftliche Verantwortung und Rechenschaftspflichtigkeit bewegen neuerdings das Management öffentlicher Dienstleistungen zunehmend. Sie äußert sich in einem wachsenden Qualitätsbewusstsein, der Sicherung von Standards, in mehr Öffentlichkeitsarbeit und zivilem Engagement“ (1996:10ff, in Wendt 2008:31).
Die politische Steuerung ergibt sich nach Haller & Pfreundschuh (5/09:179ff) aus der Operationalisierung von Finanzverantwortung, Personalverantwortung und Organisationsverantwortung (die Autoren empfehlen individuell ganzheitliche und nicht einrichtungsbezogene Fall- und Prozesssteuerung). Zur Perso-nalverantwortung gehört die Berechnung des Personaleinsatzes für Beratung, Fallsteuerung als „zielgerichtete und nachdrückliche Unterstützung der Klienten (und Klientinnen, d. Verf.) und Leistungserbringer zur Zielerreichung“ (ebd. 181) sowie für die Zusammenführung fachlicher und finanzieller Verantwortung als
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finanzielle Fallsteuerung.
Prozesssteuerung meint „die Prozessbeschreibung, Personalentwicklung, die Festlegung der Verantwortlichkeiten, das Zeitmanagement, die Gestaltung der Ämter (Organisationseinheiten) übergreifenden Prozesse (Ablauforganisation), die Einrichtung einer prozessorientierten Aufbauorganisation, die Steuerung mit Kenn- und Zielzahlen, die Einbeziehung der externen Beteiligten (z.B. Leistungsberechtigte und Leistungserbringer)“ (Haller & Pfreundschuh in NDV 3/08:105ff). Im Rahmen der Fall- und Prozesssteuerung sollen die Leistungen der Leistungserbringer evaluiert werden, als Grundlage für die fachliche Gestaltung der sozialen Infrastruktur.
Die Motivationslücken der MitarbeiterInnen sollen im Rahmen einer Binnenre-form verbessert werden: zunächst durch Schaffung neuer Managementstrukturen, durch Schaffung teilautonomer Strukturen, z.B. das Verfahren der Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung, durch Anreizsysteme. Die neue Verwaltungsstruktur soll mit Maßnahmen wie Kontraktmanagement, Outputorientierung, Controlling (mittels Doppik in der Kameralistik, Kosten-Leistungsrechnung, Berichtswesen und Budgetierung) und Qualitätsmanagement eingeführt und per Wettbewerb und dezentraler Ressourcenverantwortung aktiviert werden.
Die Umsetzung der Idee des ‚Contracting’ beruht auf der Idee der Trennung der staatlicher Stellen als Käufer von Gütern und Dienstleistungen und der öffentlichen oder privaten Organisationen, die diese zur Verfügung stellen (‚Trennung von Käufer und Anbieter’). Staatliche Verwaltungsabteilungen kaufen Dienstleistungen von Organisationen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören und per Vertrag zu Anbietern werden. In ‚Reinventing Government’ popularisierten Osborne und Gaebler (1992) die Trennung von Käufer und Anbieter mit der einleuchtenden, wenn auch vereinfachenden Formel ‚steuern, nicht rudern’ (Mützelbach 09/2000). In Deutschland wurden diese Vorstellungen in das Modell der ‚Neuen Steuerung’ seit 1993 von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) aufgenommen. Die Neue Steuerung wird von kritischen Stimmen begleitet, z.B. Mützelbach: „Dem Käufer/Anbieter-Modell wird von seinen Befürwortern bescheinigt, es reduziere Kosten - in den neunziger Jahren ein primäres Ziel von Regierungspolitik. Ob das stimmt, muss bezweifelt werden. So lautet das Ergebnis einer aus-
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führlichen Literaturstudie, Wettbewerb und Contracting Out hätten in den Sozialen Diensten ökonomisch keine signifikante Verbesserung gebracht (vgl. Hodge 1999). Vor allem seit immer mehr Dienste, die früher von den staatlichen Dienstleistungsorganisationen einfach nebenher mitgeleistet wurden (z.B. das Risikomanagement), zu eigenen Vertragsposten werden, ist es durchaus möglich, dass sich herausstellen wird, dass die Privatunternehmen sogar weniger effizient sind als gut strukturierte staatliche Organisationen. Eine Verschiebung des Fokus von Kosten und Effizienz auf Qualität und Wirksamkeit von Maßnahmen könnte die konstatierten Unterschiede zwischen staatlichen und privaten Trägern verschwimmen lassen.
Wenn immer mehr Menschen der menschlichen, sozialen und politischen Verluste gewahr werden, mit denen der angebliche Spareffekt der Transformation der Regierung in ein Dienstleistungssystem, in dem alles nur noch mittels contracting out funktioniert, erkauft ist, dann kann ihnen durchaus bewusst werden, dass dieser Preis für die Kostendämpfung viel zu hoch ist. Dieses Bewusstsein wird es aber zumindest in den angloamerikanischen Ländern nicht leicht haben gegen die konzertierten Medienkampagnen der großen politischen Parteien und der privaten Interessengruppen, die sich von der Verwandlung der Sozialen Dienste in eine expandierende Privatindustrie Gewinne versprechen.“ Diese Kritik wird innerhalb der Sozialpsychiatrie als planwirtschaftliche und marktwirtschaftliche Kostendämpfungsstrategien unter den Stichworten Rationierung und Rationalisierung geteilt (Bremer, 4/08:18).
‚Neue Steuerung’, bzw. die damit operierende Administration, muss sich also an ihren Ergebnissen messen lassen - nicht nur in Bezug auf Effizienz, Verschlankung und Leistungssteigerung, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Aufgabe: die Qualitätsentwicklung und individuelle Passung von Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung als Dienstleister.
2.5.2 Aktuelle Verlautbarungen der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (BAGüS)
Die BAGüS bezieht sich auf die oben genannten Finanzierungsnöte, vor allem in Verbindung mit den prognostizierten steigenden Fallzahlen. Sie bejaht in ihrem Eckpunktepapier von 2/2007 (Aufruf vom 30.03.09) die Ziele der Selbstbestimmung und Teilhabe der Betroffenen, des Vorrangs von ambulant vor stationär, die Grundsätze der Ortsnähe, der Kooperation und Vernetzung.
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Das Prinzip der Individualisierung soll zum Ausdruck kommen über die Zu-ordnung bisher pauschalierter Leistungen zu einer Person (z.B. in WfbM) und insbesondere durch die Bindung der jeweiligen Hilfe an den Ort des Leistungsberechtigten - unabhängig vom Leistungsträger (ebd. 3). Nach wie vor dominiert jedoch Querschnittsdiagnostik - Verlaufsdiagnostik ist nicht üblich (Straus 2006:67).Die bisher häufig lebenslangen Dauerleistungen, z.B. in WfbM, sollen vor allem durch Zugangssteuerung, Wettbewerb, Wirkungskontrolle und Zielvereinbarungen kontrolliert werden. Das Verfahren der Bedarfserhebung soll - sofern gesundheitsbezogene Diagnosen eine Rolle spielen - die ICD-10 Klassifikation und die ICF-Kategorien umfassen. Fortentwicklung der Strukturen bedeutet für die BAGüS die Auflösung von Anbietermonopolen (z.B. Einzugsbereiche von Werkstätten), eine mögliche Flexibilisierung der Finanzierung durch eine Experimentierklausel, Zuständigkeitenklärung gegenüber und mit anderen Leistungsträgern, eine breitere finanzielle Heranziehung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen sowie eine (Teil-) Finanzierung von Eingliederungshilfe über ein Bundesteilhabegeld (BA-GüS, Eckpunkte 2-07) - berücksichtig also vor allem finanzielle Aspekte. Der Grundsatz der Entprofessionalisierung und des bürgerschaftlichen Engagements ähnelt auf den ersten Blick dem Vorrang sozialraumorientierter Hilfen aus dem Teilhabekonzept - allerdings beinhaltet sozialraumorientierte Unterstützung gerade die professionelle Unterstützung des freiwilligen Engagements durch Schulung, Koordination, fachliche Begleitung etc. Kritisch sehe ich, dass aus dem Papier nicht hervorgeht, ob die BAGüS bereit ist, die hierfür benötigten Ressourcen bereitzustellen.
Die Auflösung von Anbietermonopolen ist im Grundsatz nachvollziehbar - alternative Modelle oder Steuerungsvorhaben für die ‚Zeit danach’ bleiben offen.
2.6 Wandel der „Versorgungslandschaft“ -Zusammenarbeit der
Leistungserbringer
Mit dem Ziel der Gleichstellung der behinderten Menschen und der gemeindenahen und bedarfsgerechten Versorgung wurde eine breite Angebotspalette von Wohn-, Betreuungs- und Beschäftigungsangeboten geschaffen - zunächst nach dem Bedarfsdeckungsprinzip.
Die Vorstellung einer „Reha-Kette“ erzeugte ein „Versorgungs“-System, das
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sorgfältig in stationäre, teilstationäre und ambulante Module differenziert war und dabei verschiedene Krankheitsausprägungen einer Zielgruppe berücksichtigt, jedoch - auch nach der Neufassung des SGB XII - mit dem Nachteil für die NutzerInnen, dass sie nicht individuell, sondern im Rahmen einer „Hilfebedarfsgruppe“ einem bestimmten „Leistungstyp“ (§ 75ff SGB XII) zugeordnet werden; bei sich verändernden Hilfebedarfen müssen sie mehrfach die betreuende Einrichtung wechseln, mit erheblichen Nachteilen für eine kontinuierliche Rehabilitation und Teilhabe.
Die Sektorisierung stieß immer wieder an Grenzen: die vielen unterschiedlichen Leistungserbringer (privat, verbandlich und öffentlich) arbeiten nicht unbedingt zusammen, sondern konkurrieren. Fachkreise, aber auch Betroffene und Angehörige fordern hier mit Recht personenzentrierte Vernetzung, flexiblere Betreuungsleistungen und eine höhere Durchlässigkeit der Angebote - also insgesamt die Wahrnehmung der regionalen Versorgungsverpflichtung durch die Leistungserbringer.
Peukert (2009:6ff) greift die Schwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten auf: er benennt die Gleichzeitigkeit von fachlicher Kooperation (in Hilfeplankonferenzen, Gemeindepsychiatrischen Verbünden und Steuerungsverbünden) und wirtschaftlicher Konkurrenz (aufgrund der begrenzten Ressourcen und der Kopplung von Sozialleistung an individuelle Ansprüche) und nennt sie „Koopetition“ (ebd. 7).
Auf dem Modell der Spieltheorie aufbauend konstruiert er systemrationale Verhaltensweisen, welche erklären, dass langfristige Zusammenarbeit nur gelingt, wenn die Beteiligten im Rahmen ökonomisch rationaler Prozesse durch die daraus entstehenden Konsequenzen dazu gezwungen werden. Als Beispiele führt er Hilfeplankonferenzen, das Persönliche Budget oder trägerübergreifende (Sozialraum)-Budgets an.
Wenn die „Akteure der unterschiedlichen betrieblichen Ebenen die Notwendigkeit der Kooperation unter koopetitiven Bedingungen erkennen und sich entsprechend verhalten - im eigenen betrieblichen Interesse“ - dann ist das für ihn Qualität (ebd.10) - Voraussetzung ist jedoch die Schaffung und Steuerung ‚koopetitiver Bedingungen’.
2.7 Qualität sozialpsychiatrischer Leistungen
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Aus den oben genannten Ausführungen wird deutlich, dass Qualität viele Stakeholder umfasst und auf mehreren Ebenen erstellt werden muss: auf der sozialpolitischen, sozialrechtlichen, administrativen und kommunalen Ebene sowie auf der Ebene der Leistungserbringer und der beteiligten Individuen - und insbesondere der beteiligten Akteure untereinander und unter Einbeziehung der unterschiedlichen Wechselwirkungen. Sozialadministration und regionale Qualitätsverbünde sollen die unterschiedlichen Dimensionen der Qualitätsentwicklung im Dreieck von NutzerInnen, Anbietern und zur Verfügung stehenden Ressourcen einbeziehen (APK, Gromann 1999:28, s.u.). Qualität regionaler Gemeindepsychiatrie kann nur in der Zusammenschau von personenzentrierten, fachlichen, politischen, ökonomischen und kooperativen Dimensionen erfasst werden.
Ein rein quantitativer Nachweis wird der Komplexität regionaler Qualität und dem koproduktiven Charakter sozialer Dienstleistung ebenso wenig gerecht wie die rein marktwirtschaftliche Orientierung am Preis einer Leistung. „Sozialtechnische Erwartungsmuster“ (Merchel 2004:45), also Erwartungen, mit ausgefeilten Methoden Qualität ‚in den Griff zu bekommen’, verfehlen diese komplexe Wirklichkeit. Richtwerte (auch Kennzahlen genannt) sind eher normativpräskriptive Vorstellungen. Proklamierte Qualität steht gespürter Qualität gegenüber.
Großer Wert sollte bei jeglichen Aktivitäten des Qualitätsmanagements darauf gelegt werden, dass das regionale Alltagshandeln als Maßstab der Konzepte, Lösungsvorschläge und regionalen Professionalisierung dient - die Motivation zur Mitarbeit wird davon abhängen.
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An Anbetracht der zahlreichen Anspruchsgruppen bedarf es zahlreicher Feedbackschleifen zur Bewertung von Dokumentationsergebnissen. Die Rahmenbedingungen Kooperation, Kommunikation und Auseinandersetzung werden zwar als Prinzipien selbstverständlich formuliert, jedoch nicht immer auf einem hohen Niveau realisiert. Dialogisch-Partizipative Systeme des Aushandelns und der Konsensfindung eignen sich ebenso wie ein Vergleich der Regionen/Benchmarking zur Weiterentwicklung von Qualität. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche Struktur jenseits von Zufall und Beliebigkeit gefunden werden, mit deren Hilfe es möglich ist, in einen geregelten Diskurs zu kommen. Regionale Qualitätsentwicklung kann dem fachlichen Vergleich und qualitativer Steuerung dienen - und der fachlichen, organisatorischen und sozialpolitischen Ebene ein gemeinsames Dach bieten (z.B. Hausarbeit P. Ruf: Konzeptentwurf Regionale Qualitätsentwicklung am Beispiel des GPV KF/OAL, 8/08). Letztlich ist „Qualität“ die Wirkung, die beim Nutzer/der Nutzerin bzw. der Nachfragenden Person als potenzielle/r NutzerIn als Teilhabemöglichkeit, Wohlbefinden, Lebensqualität ankommt. Grenzen tun sich nach wie vor da auf, wo Wirkungen und die die laut Greve 2006 unterschätzte dritte Ebene der Beziehungsarbeit untersucht werden sollen. Wienberg nimmt die Disparität in der Entwicklung ebenso wahr und bringt sie auf das Begriffspaar Struktur- und Prozessqualität. "Bei der Strukturqualität der psychiatrischen Versorgung hat es in den 25 Jahren nach der Enquete alles in allem einen Quantensprung gegeben, wenn auch noch immer mit auffälligen regionalen Unterschieden. Aber wie sieht es mit der Prozessqualität aus? Was geschieht in (alten und neuen) psychiatrischen Einrichtungen und Diensten zwischen Patientinnen/Klientinnen, psychiatrischen Professionellen und Angehörigen? Von welcher Qualität sind die (Be-) Handlungs- und Hilfekonzepte? Und vor allem: Wie sieht es mit der Kooperations- und Beziehungsqualität aus?" (Wienberg in APK, Band 27:183).
NutzerInnen und ITP-ErstellerInnen sind in diese Entwicklungen und Diskussionen eingeflochten; als ausführende, widerstrebende oder beteiligte AkteurInnen. Sie spüren die unterschiedlichen Strömungen innerhalb der Gesetzgebung, ethischer Grundhaltungen und Administration am eigenen Leib. Werden NutzerInnen nun eher Objekt der Fürsorge behandelt, als Subjekt der Autonomie überantwortet oder erfahren sie in der individuellen Teilhabeplanung eine Integration der Antipoden? Welche Strömungen nehmen HelferInnen auf?
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Sind sie eher am Individuum orientiert oder an der Passung der NutzerInnen zu ihrer Einrichtung? Wie geht die Sozialadministration mit nicht intendierten Folgen von Contracting und Budgetierung um? Arbeitet sie eher im Rahmen sozialtechnisch-ökonomischer Erwartungsmuster? Heißt Steuerung allein steuern, das Rudern anderen überlassen; folgt daraus Zentralisierung oder kann Pla-nungsverantwortung von Leistungsträgern und Erbringern gemeinsam übernommen werden? Wurde das Verhältnis von Konkurrenz und Kooperation bei der ‚Neuen Steuerung’ antizipiert? Werden Systeme der Koopetition eingeführt? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
3 Das Handlungsforschungsprojekt als Forschungsarbeit zum „Praxistest Integrierte Teilhabeplanung (ITP) in Wiesbaden“
Beim Praxistest - „Praxistest, Weiterentwicklung und Implementation der personenzentrierten Leistungssystematik auf Grundlage des ITP Hessen und des Projektes Leistungsfinanzierung des LWV Hessen für die Leistungsbereiche für Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Behinderungen sowie Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen“ - sollte erstmals das von Prof. Dr. Petra Gromann entwickelte Instrument der Teilhabeplanung zum Einsatz gebracht, im Hinblick auf die damit verbundene Zielsetzungen evaluiert und modifiziert werden.
Im Rahmen des Masterstudiums MAPS - GP 07/Gemeindepsychiatrie von Juni 2008 bis Januar 2009 begleitete ich mit Cornelia Hecklau und Peter Hoffmann die Erprobungsphase des Praxistests. Grundsätzlich war dies ein gemeinsames Projekt - wir unterstützten uns gegenseitig laufend - die Studierenden belegten jedoch unterschiedliche Schwerpunkte. Ich werde das Projekt insgesamt schildern, dann aber ausgehend von meinem Schwerpunkt, der theoretischen Grundlagen und qualitativen Auswertung der ITPs, die Forschungsfragen für diese Masterarbeit ableiten.
Die studentische Gruppe wurde durch Frau Prof. Dr. Petra Gromann begleitet.
3.1 Vorerfahrungen und Ausgangslage in Hessen
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist nach SGB XII u. a. überörtlicher Träger der Sozialhilfe und Integrationsamt für behinderte Menschen im Beruf. Seit einigen Jahren forciert der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hes-
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sen) die Veränderung der Eingliederungshilfe hin zu Personenzentrierten Hilfen. Verbunden damit ist die Verlagerung der Steuerung von der Angebotsebene hin zur Einzelfallsteuerung.
3.1.1 Organisation
Zur Steuerung der Einzelfallhilfe wurden innerhalb der Verwaltung ab Juli 1999 Zielgruppen- und Regionalmanagements eingerichtet, welche bis Ende 2007 nach behinderungsspezifischen Zielgruppen mit gleicher Behinderung bzw. Beeinträchtigung organisiert waren. Zum 1.01.2008 wurden die Zielgruppenmanagements umbenannt in Fachbereiche und im Dezernat Leistungen SGB zusammengefasst. Die Zielgruppen werden betreut durch die Fachbereiche für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung, für Menschen mit geistiger Behinderung, für Menschen mit seelischer Behinderung und Menschen mit Abhängigkeitserkrankung und für behinderte Menschen im Beruf - Integrationsamt. Regionalmanagements an den Standorten Kassel, Darmstadt und Wiesbaden sollen die regionale und bürgernahe Umsetzung der überregionalen und hessenweiten Standards des LWV Hessen sichern.
3.1.2 Vorläuferprojekte
Seit 2003 begleiten unterschiedliche hessische Projekte die Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes; als Phase I wird das Projekt zur Implementation personenzentrierter Hilfen in Hessen im Rahmen des Bundesprojekts der APK angesehen (Kunze et al. 2008:24-33); in Phase II wurde das Projekt um den Bereich Personalbemessung (Quantifizierung mittels Personalbemessungsbogen - PBB der APK) erweitert; in Wiesbaden und Wetterau als „Leistungsfinanzierung“ Vorläuferprojekt für Phase IV (ebd. 36-54). Die Erfahrungen aus diesen Projekten dienten als Grundlage der Weiterentwicklung zu Projekt Leistungsfinanzierung mittels IBRP und PBB (ebd. 60-119).
3.1.2.1 Verfahren und Instrumente
Bis 2008 wurden in Hessen - abhängig von der Art der Behinderung - im Hilfeplanverfahren unterschiedliche Instrumente verwendet: zur Bedarfsfeststellung diente das Metzlerverfahren (HMB-Verfahren, Hessischer Rahmenvertrag nach § 79, I SGB XII); die Hilfeplanung wurde für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung mittels IHP (Individueller Hilfeplan), für Menschen mit seeli-
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scher Behinderung/Abhängigkeitserkrankung mit IBRP (Integrierter Reha- und Behandlungsplan, Gromann 2001) vorgenommen. Es gab keine systematische Verbindung von individuellem Bedarf, Hilfeplanung, Leistungen und Vergütung.
3.1.2.2 Finanzierung
Auch die Finanzierung gestaltete sich unterschiedlich: Angebots-, institutions-und personenbezogene Finanzierung (Hilfebedarfsgruppen 1-5; teilstationär/stationär) stand neben individuell ermittelten Zeitbedarfen (Fachleistungs-stunden), pauschal finanzierten Angeboten (Tagesstätten) und weiteren unterschiedlichen Möglichkeiten für Zielgruppen (z.B. Persönliches Budget nach SGB IX § 17). In den Regionen Wiesbaden und Wetterau wurde modellhaft eine Finanzierungssystematik für Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entwickelt und für die Zielgruppe Menschen mit vorrangig seelischer Behinderung erprobt.
3.1.2.3 Konzeptentwicklung Gesamtsteuerung
Konsequenterweise führte dies zum Vorhaben, ein einheitliches System für die Behindertenhilfe in Hessen zu entwickeln und einzuführen. Der Verwaltungsausschuss des LWV Hessen erteilte am 22.11.2007 den Auftrag, die Vereinheitlichung der Verfahren und Instrumente vorzubereiten und im Sinne eines Systems der Gesamtsteuerung mit der Finanzierung und Planung strukturell zu verknüpfen. Damit wurde der Startschuss für ein Umsetzungskonzept gegeben, das den seit einigen Jahren laufenden Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe in Verfahrens- und Finanzierungsstrukturen übersetzt. Elemente aus den bisherigen Projekten und eingeführten Verfahren, die sich bewährt haben, flossen als Eckpunkte in ein mit den Vertragspartnern (Liga der Freien Wohlfahrtspflege, Verbände Privater Träger, Hessischer Städte- und Landkreistag, LWV Hessen) abgestimmtes Eckpunktepapier ein.
3.2 Der Praxistest
Seit April 2008 wurde in einem Projekt zum Thema „Personenzentrierte Steuerung der Eingliederungshilfe in Hessen" (mit der Abkürzung PerSEH) gearbeitet - Hauptziel war es, ein einheitliches System für die Behindertenhilfe in Hessen zu entwickeln. Der Praxistest diente der Implementierung vereinheitlichter Verfahren und Instrumente im Sinne eines Systems der Gesamtsteuerung -
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strukturell verknüpft mit der Finanzierung und Planung.
3.2.1 Projektregion
Für den Praxistest wurde die Region Wiesbaden ausgewählt, um die Erfahrungen aus dem Projekt Leistungsfinanzierung nutzen zu können. Die teilnehmenden Angebotsträger halten Leistungen für alle Zielgruppen vor: JJ (Jugendberatung und Jugendhilfe - Anbieter für Betreutes Wohnen für Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung) und EVIM (Evangelischer Verein für innere Mission - Anbieter für die übrigen Zielgruppen).
3.2.2 Zielgruppen
Der Praxistest hat die Aufgabe, das bereits für die Zielgruppe der Menschen mit seelischer Behinderung erprobte Konzept der personenzentrierten Finanzierungssystematik um die anderen Zielgruppen, also Menschen mit Intelligenzminderung und Körperbehinderung, zu erweitern.
3.2.3 Weiterentwicklung
Nach Auswertung des Praxistests wird der Beschluss der Hessischen Vertragskommission und des Verwaltungsausschusses LWV Hessen bereits umgesetzt: die derzeit laufende Erprobung in Pilotprojekten in der Region Fulda und Werra-Meißner-Kreis hat zum Ziel, die entwickelten Instrumente und Konzepte in einem größeren Rahmen mit vielfältigen Leistungsanbietern in der Praxis einzusetzen, um nach entsprechender Bewertung eine Entscheidungsgrundlage zur hessenweiten Umsetzung einer personenzentrierten Steuerung der Eingliederungshilfe zu erhalten.
3.2.4 Projektvereinbarungen und Ziele, Auftrag und Auftraggeber Am 17.12.2007 beschloss die Verbandsversammlung des LWV Hessen die
budgetneutrale Weiterentwicklung der Personenzentrierten Hilfen inklusive einer zeitbasierten Vergütungssystematik für alle Zielgruppen in der Eingliederungshilfe - also alle Behinderungsarten übergreifend (§ 53, SGB XII). Auftraggeber des Praxistests in den Regionen Wiesbaden und Wetterau war der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV Hessen) als zuständiger Leistungsträger des SGB XII für Menschen mit Behinderung (§ 53ff). Projektbeauftragte waren Prof. Dr. Petra Gromann und Ralf Bremauer.
Eine Arbeitsgruppe der Vertragskommission - also der hessischen Leistungs-
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Arbeit zitieren:
M.A. Social Work Petra Ruf, 2009, Teilhabeplanung als gemeindepsychiatrischer Kernprozess, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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