Gliederung
Gliederung I
Literaturverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
A. Einführung 1
B. Leistungsbezogene Stufenaufstiege nach § 17 TVöD 2
I. Grundlagen zu Tabellenentgelt und Stufenzuordnung 2
II. Grundlagen zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenaufstiege 4
1. Voraussetzungen für die Verkürzung der Stufenlaufzeit 5
2. Voraussetzungen für eine Verlängerung der Stufenlaufzeit 6
III. Grundsätze für das Verfahren der Entscheidungsfindung und Mitbestimmung 7
1. Beteiligungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats 8
2. Die betriebliche Kommission 8
a) Bildung der Beschwerdekommission 8
b) Entscheidung der Beschwerdekommission 9
IV. Finanzielle Auswirkungen eines verkürzten bzw. verlängerten Aufstiegs 9
C. Leistungsentgelte nach § 18 TVöD 10
I. Definition der Leistungsentgelte, Startgröße, Ausschüttung 10
II. Darstellung der Formen des Leistungsentgeltes 12
1. Leistungsprämie 12
2. Leistungszulage 12
3. Erfolgsprämie 13
III. Zielfindungsprozess 13
IV. Leistungsbewertung 14
1. Instrumente der Leistungsbemessung, Formen und Methoden 15
a) Führen über Zielvereinbarung / Leistungsprämie 16
b) Führen über wirtschaftliche Unternehmensziele / Erfolgsprämie 17
c) Führung über systematische Leistungsbewertung / Leistungszulage 17
d) Kombination von Zielvereinbarungen und systematischer Leistungsbewertung 18
2. Praktische Umsetzung der Ausschüttung 19
V. Verfahren zur Einführung der Leistungsentgelte. 20
1. Beteiligungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats 20
2. Notwendige Regelungsinhalte einer Dienstvereinbarung 21
D. Erste Erfahrungen mit den leistungsbezogenen Elementen des TVöD 22
I
Literaturverzeichnis
Baßler/Cerff/
Schwill/ Wurm: Tarifrecht für den öffentlichen Dienst, 1. Auflage 2007
Bredemeier/ Neffke/
Cerff/ Weizenegger: TVöD / TV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, Kommentar,
Conze: Personalbuch TVöD, 1. Auflage 2006 (zitiert: Conze, Personalbuch TVöD Stichwort, Rn. ..)
Dassau/
Langenbrinck: TVöD: Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Auflage 2005 (zitiert: Dassau/Langenbrinck; Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht S. ..)
Dassau/
Wiesend-Rothbrust: TVöD Kompaktkommentar, 5. Auflage 2006
Görg/Guth/
Hamer/Pieper: TVöD: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, 1. Auflage 2007
Hock/Schäfer/
Schiefer: Leistungsorientierte Vergütung im öffentlichen Dienst, 1. Auflage 2006
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz bspw. Beispielsweise bzw. Beziehungsweise ca. circa d.h. das heißt EG Entgeltgruppe ggf. gegebenenfalls S. Satz sog. so genannt SV-Beiträge Sozialversicherungsbeiträge TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst u. a. unter anderem vgl. vergleich/e VKA Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Balanced Scorecard Ansatz
Abbildung 2: Zielvereinbarungsformular
Abbildung 3: Leistungsbewertungsformular
Abbildung 4: Modell der Ausschüttung
IV
A. Einführung
Mit dem Abschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), der am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, haben der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf Arbeitgeberseite und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf Arbeitnehmerseite für den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland eine grundlegende Umgestaltung des bisherigen Tarifrechts ins Rollen gebracht. Der TVöD hat die bisherigen Manteltarifverträge, also den BAT, BAT-O, BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G, BMT-G-O, MTArb und den MTArb-O, abgelöst. Ein Hauptziel der Reform des öffentlichen Tarifrechts war die Schaffung von mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Dies gilt vor allem bei der Arbeitszeitregelung, der Entgeltgestaltung und der Leistungsorientierung. Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag Öffnungsklauseln, welche die individuelle Anpassung der tariflichen Regelungen auf betrieblicher Ebene ermöglicht. So können die Arbeitgeber zusammen mit der Personalvertretung die speziellen Bedürfnisse der Betriebe im Wege von Dienst- oder Betriebsvereinbarungen ausgestalten.
Verschiedene Stimmen geben wieder, dass die Tarifvertragsparteien den Einstieg in eine leistungs- bzw. erfolgsabhängige Vergütung und damit einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Flexibilität, mehr Leistungs- und Erfolgsorientierung und damit auch zu mehr Effektivität und Effizienz vollzogen haben. Begründet wird die Aussage dadurch, dass die bisherige automatische Verknüpfung von Arbeitszeit und Vergütungshöhe in Teilen beseitigt und durch eine Verknüpfung von Leistung bzw. Erfolg sowie Vergütungshöhe ersetzt wurde. Die Vergütung nach dem BAT stellte ein starres Vergütungssystem dar, in dem leistungsabhängige Gesichtspunkte praktisch nicht berücksichtigt wurden. Die Vergütung bestand aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Hier berücksichtigte die Grundvergütung ausschließlich das Lebensalter und die Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst. Ferner Berücksichtigte der Ortszuschlag den familiären Status des Arbeitnehmers. Dieses unflexible Entlohnungssystem ist nun fast vollständig aufgegeben worden. Anstelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen, die zusätzliche Zulagen und Zuschläge vorsahen, ist heute eine einheitliche Entgelttabelle mit fünfzehn neu gestalteten Entgeltgruppen getreten. Die Vergütung berücksichtigt nunmehr ausschließlich die Berufserfahrung und die individuelle Leistung. Lebensalter, familiärer Status und Kinderzahl haben auf die Entgelthöhe keinen Einfluss mehr. Die Bezahlung anhand der Leistung erfolgt in Form der Verkürzung oder Verlängerung der regulären Stufenlaufzeit sowie durch Zahlung eines Leistungsentgeltes.
Nunmehr wird die Reform des öffentlichen Tarifrechts ihn Hinblick auf die Zielerreichung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der Länder, analysiert.
1
Im Zusammenhang mit den Grundsätzen zum leistungsorientierten Stufenaufstieg, werden die Beurteilungsspielräume des Arbeitgebers in Frage gestellt. Hierzu wird die einschlägige Regelung erläutert und die Frage nach geeigneten Entscheidungssystemen gestellt. In Hinsicht auf die Regelungen zum Leistungsentgelt findet der Zielvereinbarungsprozess als auch die Leistungsbemessung besondere Berücksichtigung. Da in Verwaltungen und Betrieben des öffentlichen Dienstes überwiegend geistige Leistungen erbracht werden, erscheint es zunächst fraglich, wie die unterschiedlichen Leistungen nach Ihrer Werthaltigkeit bemessen werden können.
B. Leistungsbezogene Stufenaufstiege nach § 17 TVöD
I. Grundlagen zu Tabellenentgelt und Stufenzuordnung
Das Entgeltsystem des TVöD sieht vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein sog. Tabellenentgelt erhalten. Die Höhe des Tabellenentgeltes bestimmt sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe (EG) und nach den für die Beschäftigten geltenden Stufen. Hier wurden 15 EG mit je sechs Stufen, jeweils zwei Grundentgeltstufen und vier Entwicklungsstufen, geschaffen. Unter Berücksichtigung der Qualifizierungen der Beschäftigten erfolgt die Abstufung der einzelnen Gruppen nach folgenden Gesichtspunkten:
Das Entgeltsystem ist derart ausgestaltet, dass die Beschäftigten in Abhängigkeit zu ihrer Beschäftigungszeit (Stufenlaufzeit) in die nächste Entgeltstufe aufsteigen. Nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit erreichen die Beschäftigten die nächste Stufe:
1 Dassau//Wiesend-Rothbrust, TVöD-Kompaktkommentar S. 202 Rn. 4.
2
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) sind die EG 2 - 15 und im Bereich des TVöD-Bund in den EG 2 - 8 in sechs Stufen aufgeteilt. Das Entgelt der EG 1 ist sowohl im Bereich des Bundes als auch im Bereich der VKA in 5 Stufen eingeteilt. Die Eingangsstufe der EG 1 ist Stufe 2 2 . Die EG 9 - 15 TVöD-Bund gliedern sich ebenso in 5 Stufen. Eingangsstufe der EG 9 - 15 TVöD-Bund ist Stufe 1 3 . Die Stufen 1 und 2 sind die Grundentgeltstufen und die Stufen 3 - 6 die Entwicklungsstufen. Hinzukommt, dass das Erreichen der Stufen 3 - 6 leistungsabhängig ist, vgl. § 17 Abs. 2 TVöD.
Bei einer Neueinstellung im Bereich des TVöD-VKA werden die Beschäftigten in den EG 2 -15 in die Stufe 1 eingeordnet, wenn sie keine einschlägige Berufserfahrung nachweisen. In den EG 9 - 15 TVöD-Bund ist der oder die Beschäftigte in Stufe 1 einzuordnen, wenn keine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigem - Arbeitsverhältnis zum Bundnachgewiesen werden kann, § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TVöD-Bund 4 . Entsprechendes gilt im Bereich des TVöD-Bund für die EG 2 - 8, wobei festzuhalten ist, dass ein Arbeitsverhältnis zum Bund nicht vorausgesetzt wird und Zeiten von über einem und unter drei Jahren unberücksichtigt bleiben, vgl. § 16 Abs. 3 TVöD-Bund 5 . Somit werden in aller Regel Berufsanfänger ohne entsprechende Berufserfahrung der Stufe 1 zugeordnet. Kann der Beschäftigte eine einschlägige Berufserfahrung vorweisen ist diese zu berücksichtigen. Eine einschlägige Berufserfahrung ist dann anzunehmen, wenn eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Tätigkeit oder eine auf die Aufgabe bezogene entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Für Zeiten der Berufserfahrung sind Zeiten während Praktika anzuerkennen 6 . Nicht jedoch Zeiten während der beruflichen Ausbildung, da die Tätigkeit in diesen Fällen nicht berufsmäßig ausgeübt worden ist. Gleiches gilt für den Bereich des TVöD-VKA, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde.
Kann eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorgewiesen werden, so ist der bzw. die Beschäftigte in Stufe 2 einzuordnen. Liegt eine mindestens einjährige einschlägige
2 Dassau//Wiesend-Rothbrust, TVöD-Kompaktkommentar S. 208 Rn. 4.
3 Dassau//Wiesend-Rothbrust, TVöD-Kompaktkommentar S. 223 Rn. 4.
4 Dassau//Wiesend-Rothbrust, TVöD-Kompaktkommentar S. 223 Rn. 7.
5 Dassau//Wiesend-Rothbrust, TVöD-Kompaktkommentar S. 225 Rn. 14.
6 Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD-VKA.
3
Arbeit zitieren:
L.L.B. Andreas Tittel, 2010, Leistungsbezogener Stufenaufstieg und Leistungsentgelt im TVöD, München, GRIN Verlag GmbH
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