Inhaltsverzeichnis
I. „SOUVERÄNITÄT“ IN „DEMOKRATIEN“ - EINE EINLEITENDE
BEGRIFFSBESTIMMUNG 3
II. DREI EXEMPLARISCHE REALMODELLE 4
1. DIE VOLKSSOUVERÄNITÄT AM REALMODELL DER SCHWEIZ 4
2. DIE PARLAMENTSSOUVERÄNITÄT AM REALMODELL GROßBRITANNIENS 9
3. DIE VERFASSUNGSSOUVERÄNITÄT AM REALMODELL DER BUNDESREPUBLIK 13
III. ZUSAMMENFASSUNG / ERGEBNISSICHERUNG DES VERGLEICHS 18
LITERATUR 22
I. „Souveränität“ in „Demokratien“ - eine einleitende Begriffsbestimmung
Mit „Souveränität“ ist insbesondere 1 eine Herrschaftsgewalt innerhalb eines Staatsgebietes gemeint: und zwar die oberste und deshalb - formell - von nichts und niemand mehr abhängige Herrschaftsgewalt (Estel: 249f). Die Frage nach dem Souverän ist also die Frage, wer der alleinige Inhaber der letztgültigen Staatsgewalt ist. In den westlichen Demokratien scheint die Antwort auf diese Frage schon im Begriff der Demokratie selbst
zu liegen: Die Souveränität kommt dem Volke zu. 2 Sie ist unmittelbarer Ausdruck der vorstaatlichen (politischen) Allmacht des Volkes. „Dem Selbstverständnis nach bedeutet Demokratie Herrschaft des Volkes über sich selbst. In der Demokratie ist das Volk der Demiurg, die oberste, universale, finale, kurzum die souveräne Entscheidungsinstanz“ (Leibholz: 18). Demnach ist in einer wahren Demokratie das Volk der alleinige Machthaber und der alleinige Inhaber der Souveränität: „der obere“, „über allen stehend“. Seiner Souveränität „verleiht“ es Ausdruck, indem es seine politische Macht an Institutionen und/oder Vertreter delegiert, die den bestmöglichen Schutz nach Außen und Innen sowie eine optimale Wohlfahrt versprechen. Das Volk besitzt jedoch jederzeit das Recht, der politischen Vertretung seine bloß „ausgeliehene Macht“ zu entziehen und selbst als eigentlicher Souverän auf die politische Bühne zu treten. Dieses latente Recht (Souveränität), was jederzeit in Anspruch genommen werden kann, bezeichnet Heidrun ABROMEIT als „Letztentscheidungsrecht“ oder als das „letztgültige Zustimmungsrecht“.
Das Letztentscheidungsrecht konkretisiert sich schließlich in durchaus unterschiedlichen politischen Entwürfen, die ABROMEIT als Souveränitätskonzepte bezeichnet. Ihrer Meinung nach „prägen Souveränitätskonzepte die Struktur politischer Entscheidungssysteme, und zwar insbesondere hinsichtlich des Inklusionsgrades, des Ausmaßes an Kontrolle, Machtbalance und Minderheitenschutz sowie hinsichtlich des Grades an Rechtssicherheit“ (Abromeit: 49). Darüber hinaus sieht sie einen engen Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Souveränitätskonzept und dem damit verknüpften Wollen und Können (des Souveräns), sich in supranationalen Zusammenschlüssen einzupassen.
Im Folgenden wollen wir uns dem „Letztentscheidungsrecht“, der Souveränität, anhand von drei Realmodellen annähern: der Volkssouveränität mit ihrem exemplarischen Realmodell der Schweiz, der Parlamentssouveränität mit ihrem Realmodell „Großbritan-
1 nebennderräußerennUnabhängigkeitteinessStaatess//Herrschers
2 alttgriech.:~~Volksherrschaft
nien“ und der Verfassungssouveränität mit ihrem Realmodell der Bundesrepublik Deut-schland.
Hierbei steht der Aufsatz „Volkssouveränität, Parlamentssouveränität, Verfassungssouveränität: Drei Realmodelle der Legitimation staatlichen Handelns“ von Heidrun ABRO-MEIT aus dem Jahre 1995 im Mittelpunkt der Betrachtung, so dass wir gemeinsam mit ABROMEIT in einen Vergleich der Souveränitätskonzepte einsteigen, um die Frage nach Demokratie, Freiheit und Recht im politischen Entscheidungssystem sowie dessen Performanz zu untersuchen.
II. Drei exemplarische Realmodelle
1. Die Volkssouveränität am Realmodell der Schweiz
Das Konzept der Volkssouveränität lehnt sich stark an den Gedanken der Vertragstheorie an. Dass heißt, die Souveränität erwächst aus vor-staatlichen (also nichtinstitutionalisierten und nicht-verfassungsgebundenen) Rechten des Einzelnen und basiert auf der Idee, dass „der Staat nichts anderes ist als der freiwillige Zusammenschluß der Bürger zu ihrem gemeinsamen Nutzen“ (Abromeit: 51). Die Volksherrschaft darf jedoch nicht so verstanden werden, dass jede politische Entscheidung vom Souveränalso dem Volk - selbst getroffen werden muss. Vielmehr wird die Volkssouveränität in Formen von direkter Beteiligung verwirklicht. So entspricht auch das schweizerische Regierungssystem nach Thomas FLEINER nicht einer „reinen Volksherrschaft“, denn „das Volk regiert nicht“: es ist jedoch „oberste Instanz“. „An der eigentlichen Regierung sind alle Organe beteiligt: das Volk, das Parlament, der Bundesrat und das Bundesgericht“ (Fleiner: 117). „Volkssouveränität“ wird in der Schweiz somit nicht als die Ausübung einer permanenten Herrschaftsgewalt durch das Volk verstanden, sondern, wie ABROMEIT festhält, insbesondere als permanente Veto-Möglichkeit seiner interessierten und/oder betroffenen Teile (Abromeit: 54). Es ist die Option, dass die Mehrheit des Volkes ihren Willen durchzusetzen vermag, wann immer sie dies zu tun wünscht.
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft „ein auf der Welt einzigartiges Regierungssystem“ (Fleiner: 119) besitzt, wollen wir dies zum besseren Verständnis der weiteren Untersuchung an dieser Stelle kurz skizzieren. Die schweizerische Volkssouveränität in ihrem heutigen Bestand ist das gesellschaftliche Ergebnis einer Entwicklung direktdemokratischer Partizipation. Konstituierte sich die Schweiz 1848 anfangs im Zuge eines föderalen Bundesstaates noch als eine repräsentative Demokratie, setzten sich Schritt
für Schritt die auf Kantonsebene verankerten direktdemokratischen Elemente auch auf Bundesebene durch. 3 Der Schweizerische Bundesstaat gliedert sich in 20 Kantone (Bundesländer) und 6 Halbkantone, denen jeweils allen eine eigene Verfassung, eine eigene Regierung, eine eigene Justiz und Polizei zukommt. Somit besteht für die jeweiligen Kantone und Gemeinden eine weitgehende Autonomie, die insbesondere dadurch aufrecht erhalten werden kann, dass kantonsübergreifende Angelegenheiten eher durch gemeinsame Absprachen („Konkordate“) als durch Bundesgesetzes geregelt werden. Anders als beispielsweise in parlamentarischen Demokratien verfügt das schweizerische Parlament nicht über unbeschränkte Souveränität. So bestimmt die Bundesverfassung (BV) den Bundesrat (die Regierung) auch lediglich als oberste vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft (Art 194 BV) und weist zwar die Bundesverfassung als das oberste Organ des Bundes aus, aber: „unter dem Vorbehalt der Rechte des Volkes“ (Art 148 BV). So sind alle Aufgaben und Befugnisse der schweizerischen Staatsorgane an den „Vorbehalt der Rechte des Volkes“ gebunden. Das heißt, das Letztentscheidungsrecht liegt per Verfassung zu jedem Zeitpunkt beim Volk. Geführt wird der Bundesstaat vom Bundesrat (Exekutive), der sich jedoch nicht, wie in parlamentarischen Demokratien üblich, aus einer (gewählten) Parlamentsmehrheit ergibt, sondern aus einem „kollegialen Exekutivrat“ besteht. Das Parlament wählt hierzu insgesamt 7 Personen, die auf gleichberechtigter Ebene agieren und sich die Regierungsarbeit in Form von Ministerien aufteilen (Direktorialsystem). Der Bundesrat sollteum bereits an dieser Stelle einer möglichen Ablehnung des Volkes vorzubeugen - optimaler Weise die breite Vielfalt der Bevölkerung widerspiegeln. Dies lässt sich auf die Ereignisse zum Ende des 19. JH zurückführen, in denen das Volk der Regierung, die sich damals aus einem kleinen Kreis der parlamentarischen Mehrheitspartei zusammensetzte, konsequente Absagen erteilte und fast sämtliche Gesetzesvorlagen per Referendum zum Scheitern brachte. Das Volk wendete sich eindeutig gegen eine Regierungspolitik, die von einer kleinen politischen Mehrheit getragen wurde. Aus diesem Grund wurde ein kollegialer Rat geschaffen, „in welchem die verschiedenen Machtzentren der Gesellschaft, aber auch die unterschiedlichen Ansichten und Kulturen der Bevölkerung vertreten waren und der unabhängig von den Parteien eine Politik führen konnte, die vom großen Konsens des Volkes getragen wurde“ (Fleiner: 120). In der Praxis hat sich mittlerweile die sogenannte „Zauberformel“ durchgesetzt, die die Verteilung der Bundesratssitze als eine Art ungeschriebenes Gesetzt regelt: 2 SP (Sozi-
3 hierrseiiinsbesondereeverwiesennauffdieeEinführunggdessReferendum(1874),dessInitiativrechtss(1891))sowieedess
Verhältniswahlrechtss(1918/1977)...
aldemokraten), 2 SVP (Volkspartei), 2 FDP (Freisinnige), 1 CVP (Christlichdemokratische).
Als die wichtigsten direktdemokratischen Instrumente müssen das obligatorische Referendum (Volksabstimmungen bei weitreichenden pol. Änderungen/Erneuerungen), das fakultative Referendum sowie die Verfassungsinitiative genannt werden. Das fakultative Referendum umfasst die Möglichkeit, eine Volksabstimmung über Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse zu erzwingen. 4 In der Initiative geht es hingegen um eine konkrete Verfassungsänderung bzw. einer Aufnahme einer neuen Verfassungsbestimmung. 5 Andere und weitergehende direktdemokratische Optionen, wie zum Beispiel ein konstruktives Referendum (auf Bundesebene) ist ebenso wie die Volkswahl des Bundesrates oder das Finanzreferendum vom Volk selbst abgelehnt worden. 6 Es ist demnach die Entscheidung des schweizerischen Volkes gewesen, dass es auf Gesetzesebene nicht „initiativ“ werden will. Somit bleibt den Schweizern „lediglich“ die Option, bestimmte Beschlüsse und Gesetze zu verhindern, aber nicht eigene und neue Gesetze zu schaffen. Da „Neues“ also nur über die Initiative 7 , d.h. über eine Verfassungsänderung odererweiterung möglich ist, erscheint die Bundesverfassung, wie ABROMEIT bemerkt, mittlerweile wie „ein bunter Flickenteppich disparater Einzelbestimmungen“ (Abromeit: 54).
Durch die ständig in politischen Prozessen und Beschlüssen präsente Möglichkeit, dass Teile des Volkes von ihrem Blockaderecht (Referendum) Gebrauch machen können, entwickelte sich im Laufe der Zeit eine politische Kultur der Verhandlungen und Einbindungen wichtiger Gruppen. Die Realität der direkten Demokratie macht es nach FLEI-NER unerlässlich, „dass bereits auf der Stufe der Exekutive ein Gremium tätig ist, das
4 hierzuuisttesserforderlich,dasssinnerhalbbvonndreiiMonatennnachhderrVerabschiedunggeinessGesetzessmind..50.0000
Stimmbürgernn(oderr88Kantone))perUnterschriftteineeVolksabstimmungverlangenn
5 hierzuuistt(auffBundesebene))derrerklärteeWilleevonnmind..100.0000Stimmbürgererforderlichh//aufKantonsebene
geltennniedrigereeQuoten.EineeVerfassungsänderungggilttgegenüberreinemReferendumauchherstdannnalssangee
nommen,wennnnichttnurdieeeinfacheeMehrheittderBürgerrzustimmt,,sondernnebensoodieeMehrheittderrKantonee
ihreeZustimmunggerteilt...
6 soowurdediee„EidgenössischeVolksinitiativee'MehrrRechteefürdasVolkkdankkdemmReferendummittGegenvorr
schlagg(KonstruktivessReferendum)'““amm24.09..20099mitt65,9%abgelehnt..JedochhgibttessinnwenigennKantonenndiee
Möglichkeiten,,konstruktivvauffGesetzesebeneetätiggzuwerden..(EineesehrguteeÜbersichttallerrVolksinitiativennfinn
dettsichhauffderHomepageederrSchweizerischennEidgenossenschafttunter::
www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis_2_2_5_1.html.Zuletztteingesehennam08..Märzz2010))
7 anndieserrStelleeistteinemmMissverständnissvorzubeugen::eineeerfolgreicheeVerfassungsinitiativeebedeutettnochh
nicht,,dasssdasVerlangennderBürgerrauchautomatischhinnRechttundGesetzzübergeht..DennndassVerfassungsrechttin
derrSchweizistt(bissauffdieebeimmeuropäischennGerichtshoffeinklagbarennMenschenrechte))nichttdirektanwendbar..
Soogibttessbeispielsweiseedenn19455eingefordertennVerfassungsartikel,,derdieeLohnfortzahlunggnachhGeburtteiness
Kindessverlangt,,derjedochhalsGesetzesvorlageedurchhVolksabstimmunggabgelehnttwurde..SogibttessdennVerfass
sungsartikell-aberrkeinnGesetz...
Arbeit zitieren:
Timo Nitz, 2010, Typen nationaler Souveränität in westlichen Demokratien, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Timo Nitz hat einen neuen Text hochgeladen
Society and Democracy in Germany: Translation of Gesellschaft Und Demo...
Ralf Dahrendorf, Unknown
0 Kommentare