II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis. IX
Tabellenverzeichnis. IX
1 Einführung. 1
2 Die Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 3
2.1 Drei-Säulen- bzw. Drei-Schichten-Theorie 3
2.2 Begriff und Definition der betrieblichen Altersversorgung. 5
2.3 Zusagearten 6
2.3.1 Leistungsorientierte Zusage 7
2.3.2 Beitragsorientierte Zusage. 7
2.4 Finanzierungsmöglichkeiten 8
3 Die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts 10
3.1 Entstehung des BilMoG 10
3.2 Ziele. 12
3.3 Änderungen für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen 14
3.3.1 Bewertung zum Erfüllungsbetrag. 14
3.3.2 Abzinsung 15
3.3.3 Saldierung. 16
3.3.4 Planvermögen. 16
4 Die Bilanzierung von Pensionsgeschäften. 17
4.1 Bilanzierung nach HGB 17
4.1.1 Allgemeines zur deutschen Rechnungslegung. 17
4.1.2 Bilanzierung 19
4.1.3 Bewertung. 20
4.1.4 Ausweis 24
4.1.4.1 Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden. 24
4.1.4.2 Bewertung und Ausweis des zu verrechnenden Vermögens 25
4.1.5 Anhangsangaben. 26
4.1.6 Übergangsregelungen 27
4.1.6.1 Positiver Unterschiedsbetrag aufgrund höherer Rückstellungen. 27
4.1.6.2 Negativer Unterschiedsbetrag aufgrund niedrigerer Rückstellungen 28
III
4.2 Bilanzierung nach IFRS 28
4.2.1 Allgemeines zur Rechnungslegung nach IFRS 28
4.2.2 Bilanzierung 31
4.2.3 Bewertung. 31
4.2.4 Ausweis 34
4.2.5 Anhang 34
4.3 Bilanzierung nach US-GAAP 35
4.3.1 Allgemeines zur Rechnungslegung nach US-GAAP 35
4.3.2 Bilanzierung 38
4.3.3 Bewertung. 40
4.3.4 Ausweis 41
4.3.5 Anhangsangaben. 41
4.4 Tabellarische Darstellung der Bilanzierungswege. 43
5 Auswirkungen der Bilanzverkürzung. 44
5.1 Auswirkungen auf die Bilanzanalyse 44
5.1.1 Allgemeines 44
5.1.2 Ansätze der Bilanzanalyse 45
5.1.2.1 Ausgewählte Kennzahlen der traditionellen Bilanzanalyse. 45
5.1.2.2 Moderne Ansätze der Bilanzanalyse 47
5.1.3 Neue Maßstäbe durch das BilMoG. 48
5.2 Auswirkungen auf die Bilanzpolitik 49
5.2.1 Allgemeines 49
5.2.2 Ausgewählte Instrumente der Bilanzpolitik 50
5.2.2.1 Ansatzwahlrechte. 50
5.2.2.2 Bewertungswahlrechte. 50
5.2.2.3 Ermessensspielräume 51
5.2.3 Verlagerung der bilanzpolitischen Instrumentarien. 52
5.3 Lösungsansätze zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen 54
5.3.1 Contractual Trust Arrangements (CTA) 55
5.3.2 Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen 56
5.3.3 Umstellung auf versicherungsförmige Durchführungswege 56
5.3.4 Abspaltung auf eine Pensionsgesellschaft 57
IV
5.3.5 Abfindungszahlungen 58
6 Folgen der Bilanzverkürzung 59
6.1 Bilanzielles Vermögen 59
6.2 Basel II und Unternehmensratings 59
6.2.1 Neue Baseler Eigenkapitalverordnung 59
6.2.2 Bonitätseinstufungen 61
6.3 Latente Steuern 62
7 Kritische Würdigung der Neuregelungen 65
7.1 Pensionsrückstellungen und Planvermögen. 65
7.1.1 Bewertung. 65
7.1.1.1 Erfüllungsbetrag und Abzinsung 65
7.1.1.2 Planvermögen. 66
7.1.2 Übergangsregelungen 67
7.1.3 Ansatz mittelbarer Verpflichtungen sowie von Altzusagen 67
7.2 Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzverkürzung 68
7.2.1 Bilanzverkürzung 68
7.2.2 Bilanzpolitik und Bilanzanalyse. 69
7.2.3 Fair value 69
7.2.4 Verrechnung von „Äpfeln und Birnen“ 70
7.3 Wurden die Ziele des BilMoG erfüllt? 71
7.4 Fazit. 71
Literaturverzeichnis 73
V
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung ABO Accumulated Benefit Obligation Abs. Absatz a.F. alte(r) Fassung AICPA Accounting Standards Executive Committee AktG Aktiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1937 (RGBl. I S. 107) mit Änderungen bis zum 31.07.2009 (BGBl. I S. 2509) aktual. aktualisiert(e) Alt. Alternative AltEinkG Alterseinkünftegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) APB Accounting Principles Board, APB Opinion(s) ARB Accounting Research Board Art. Artikel Aufl. Auflage Ausg. Ausgabe AZR Aktenzeichen (des BAG) BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAG Bundesarbeitsgericht bAV betriebliche Altersversorgung BB Betriebsberater (Zeitschrift) bearb. bearbeitet(e) BetrAVG Betriebsrentengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610) mit Änderungen bis zum 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) ber. berichtigt BFH Bundesfinanzhof BGH Bundesgerichthof BGBl. Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102) BilRiLiG Bilanzrichtliniengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355) BIS Bank for International Settlements BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt
VI
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
bzw. beziehungsweise CON Concept (des FASB) c.p. ceteris paribus CTA Contractual Trust Arrangement DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. das heißt Diss. Dissertation DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EG Europäische Gemeinschaft EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
EITF Emerging Issues Task Force ERS Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung erw. erweitert(e) EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
et al. et alii/aliae etc. et cetera EuGH Europäischer Gerichtshof evtl. eventuell EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft F. Framework for the Praparation and Presentaion of Financial Statments (IASB) FAS Financial Accounting Standard(s) FASB Financial Accounting Standards Board FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung GAAP Generally Accepted Accoúnting Principals gem. gemäß GewSt Gewerbesteuer ggfs. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung H. Heft
VII
HFA Hauptfachausschuss (des IDW) HGB Handelsgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.1897 (RGBl. S. 437) mit Änderungen bis zum 05.08.2009 (BGBl. S. 2512, 2519) h.M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standard(s) (des IASB) IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee i.d.R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf IFRS International Financial Reporting Standard(s) (des IASB) IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee (des IASB) InvStG Investmentsteuergesetz in der Fassung vom 15.12. 2003 (BStBl. I S. 2676) mit Änderungen bis zum 16.07.2009 (BStBl. I S. 1959, 1968ff) IPO Initial Public Offering i.R.d. im Rahmen des/r i.S.d. im Sinne des/r i.V.m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte und internationale Rechnungslegung KSt Körperschaftsteuer lt. laut mind. mindestens Mio. Million(en) Mrd. Milliarde(n) neubarb. neubearbeitet(e) n.F. neue(r) Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer(n) NYSE New York Stock Exchange OCI Other Comprehensive Income o.g. oben genannte(n/r) p.a. per anno PCUM Projected Unit Credit Method PiR Praxis internationaler Rechnungslegung PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein - Verein auf Gegenseitigkeit RGBl. Reichsgesetzblatt
VIII
Rn. Randnummer ROI Return on Investment RS Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW) S. Satz sowie Seite SEC US Securities and Exchange Commission SFAS Statement(s) of Financial Accounting Standards SIC Standard Committee on Interpretations (des IASB) sog. sogenannte(r/s) SOP Statement(s) of Position SRP Supervisory Review Process Tz. Textziffer u.a. und andere(s), unter anderem/n u.ä. und ähnliche(s) überarb. überarbeitet(e) UmwG Umwandlungsgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210,
US United States US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Standards u.U. unter Umständen vgl. vergleiche vs. versus WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankenrecht WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WPK Wirtschaftsprüferkammer z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
IX
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Vom „Drei-Säulen-Modell“ zum „Drei-Schichten-Modell“
Abb. 2: „Magisches Fünfeck“
Abb. 3: Überblick über die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Abb. 4: Entwicklung einer Pensionsrückstellung.
Abb. 5: House of GAAP.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Darstellung der Pensionsverpflichtungs-Bilanzierungswege.
Tabelle 2: Risikogewichte für Forderungen an Wirtschaftsunternehmen
1 Einführung
Die deutschen Unternehmen sind Teil einer globalisierten Weltwirtschaft. Auf den internationalisierten Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalmärkten agieren neben Großkonzernen auch mittelständische Unternehmen. Der Trend zur Internationalisierung zeichnet sich gleichermaßen auch in der Rechnungslegung der einzelnen Unternehmen ab. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind seit dem Geschäftsjahr 2005 verpflichtet, internationale Rechnungsle-gungsstandards bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse zu beachten. 1
Um die Abschlüsse nach HGB und IFRS vergleichbarer zu machen, hat die Bundesregierung am 30.07.2008 den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. 2 In der Neufassung des HGB wird das deutsche Handelsrecht durch Elemente internationaler Rechnungslegungsstandards erweitert und gestärkt. Ziel war es insbesondere, das bestehende Recht nicht aufzugeben, sondern zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandards weiterzuentwickeln. Des Weiteren sollte durch das BilMoG die Informationsfunktion handelsrechtlicher Abschlüsse durch die neu hinzugefügten IFRS-Elemente betont werden. 3
Das BilMoG ist die weitreichendste Reform des Bilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) aus dem Jahr 1985. Die Neuerungen durch das BilMoG umfassen Streichungen nicht mehr zeitgemäßer Bestimmungen des „alten“ HGB, durch welche die Aussagekraft, die Verlässlichkeit sowie die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse eingeschränkt waren.
Mit dem BilMoG werden auch die Regelungen zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung grundlegend reformiert und an internationale Standards angeglichen, um den „Schwachpunkt der deutschen Rechnungslegung“ zu beseitigen. 4
Ziel dieser Arbeit ist es, auf der Grundlage der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und des BilMoG die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen darzustellen und die
1 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.97.2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nr. L. 243 vom 11. 09.2002, S. 1
ff; Anm.: die sog. IAS-Richtlinie wurde 2004 in deutsches Recht transformiert; vgl. BGBl. I 2004, S. 3166 ff
2 Vgl. BT-Drucks. 16/10067 S. 3
3 Vgl. ebenda, S. 1
4 ebenda, S. 52
2
sich durch die Gesetzesänderung ergebenen Möglichkeiten und Grenzen der Bilanzverkür-
zung aufzuzeigen
3
2 Die Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Drei-Säulen- bzw. Drei-Schichten-Theorie
Um den Lebensstandard in der Nacherwerbsphase zu sichern, werden in Deutschland einerseits gesetzliche Vorsorgemaßnahmen getroffen und andererseits wird i.d.R. betrieblich und privat für den Ruhestand vorgesorgt. Durch diese Dreischichtigkeit der Vorsorgemaßnahmen entstand das „Drei-Säulen-System“, in dem die Vorsorge- und Versorgungskonzeptionen dargestellt werden. 5
Die Versorgungskonzeption beruht auf der Vorstellung, dass, (relativ) unabhängig von Vorleistungen in der Erwerbsphase, in der Nacherwerbsphase durch interpersonelle Umverteilung eine Alterssicherung realisiert wird. 6 Anders als bei der gesetzlichen Altersversorgung geht das Konzept der Vorsorge von einem individuellen Verzicht auf Einkommen in der Erwerbsphase zugunsten der Nacherwerbsphase aus. Diese intertemporale Einkommensumschichtung zwischen den Lebensphasen des Erwerbs und Nacherwerbs findet sich in der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, welche die zweite und dritte Säule der Drei-Säulen-Theorie bilden. 7
Als wichtige und ausbaufähige Säulen wurden die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung durch verschiedene Maßnahmen gestärkt. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist besonders die Rentenreform 2001 mit dem damit einhergehenden Anspruch auf Entgeltumwandlung zu nennen. Weiterhin hat die „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ unter Vorsitz von Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup (sog. „Rürup-Kommission“) Vorschläge für das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) 2004 erarbeitet 8 und die nachgelagerte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vorbereitet. 9
Dabei wurde von der „Rürup-Kommission“ das „Drei-Schichten-Modell“ mit folgender Neueinteilung der Altersvorsorge entwickelt:
5 Vgl. Ahrend, P. (1980), S. 23
6 Vgl. Cramer, J.E. / Förster, W. / Ruland, F. (Hrsg.) (2002), S. 69
7 Vgl. ebenda
8 Vgl. BGBl. I 2004, S. 1427 ff
9 Vgl. Schmeisser, W. (2008) S. 98 f
4
- Erste Schicht: eine Basisversorgung, die aus gesetzlicher und berufsständischer
Rentenversicherung besteht („Basis-Rente“, „Rürup-Rente“). Sie wird in der Nacherwerbsphase besteuert.
- Zweite Schicht: eine zusätzliche Versorgung, die einerseits durch die „Riester-Rente“ und andererseits durch die betriebliche Altersversorgung generiert wird. Mit dem Alt-EinkG wird für diese Schicht das Ziel einer einheitlichen nachgelagerten Besteuerung verfolgt.
- Dritte Schicht: Sparpläne, Kapitallebensversicherungen sowie private Rentenversicherungen, die nicht unter die erste Schicht fallen. Diese Kapitalanlageprodukte, die nicht unbedingt der primären Altersvorsorge dienen, sollen sämtlich vorgelagert besteuert werden. 10
10 Vgl. Heubeck, K. / Seybold, K. (2007), S. 592 ff; vgl. Herrmann, R. (o.J.) S.1 ff.
2.2 Begriff und Definition der betrieblichen Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-versorgung zusagt und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. 12
11 Vgl. Heubeck, K. / Seybold, K. (2007), S. 592
12 Vgl. § 1 BetrAVG
6
Die Leistung kann jeweils in Form einer Einmal-Kapitalauszahlung, einer Raten-Kapitalauszahlung oder einer laufenden Leibrente erfolgen. 13
Die gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vom 19.12.1974, welches in zahlreichen Änderungen durch wichtige Aspekte ergänzt wurde.
Die betriebliche Altersversorgung wird ferner auch durch das Einkommensteuergesetz sowie die -richtlinien, die Lohnsteuerrichtlinien, das Körperschaftsteuergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Versicherungsvertrags-, das Arbeitsschutz- und Bewertungsgesetz tangiert. 14
Mögliche Durchführungswege sind:
- Direktzusage
- Unterstützungskasse - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds
Hinsichtlich der Durchführung überlässt der deutsche Gesetzgeber den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern die Wahl der Durchführungswege und räumt den Arbeitnehmern durch den § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ein. 15 Des Weiteren wird die unverfallbare Anwartschaft und deren Höhe im § 1b Abs. 1 BetrAVG geregelt.
Der früheste mögliche Zeitpunkt für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Alter ist nach Ansicht der Finanzverwaltung i.d.R. das 60. Lebensjahr. 16
2.3 Zusagearten
Die Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung werden in leistungsorientierte Zusagen (defined benefit) und beitragsorientierte Zusagen (defined contribution) unterschieden. 17
13 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 41
14 Vgl. Melchiors, H.H. / Escher, L. (1997), S. 21 f
15 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 3; vgl. § 1a BetrAVG.
16 Vgl. Drols, W. (2005), S. 70; vgl. BMF-Schreiben vom 17.11.2004, Rn. 87.
17 Vgl. Hör, M. (2000), S. 39
7
2.3.1 Leistungsorientierte Zusage
Bei einer leistungsorientierten Zusage wird die Höhe der Leistung unabhängig vom erforderlichen Finanzierungsaufwand konkret benannt. Leistungsorientierte Zusagen stellen unmittelbar auf die versprochene Versorgungsleistung ab, die durch vielfältige Möglichkeiten wie z.B. Festbetragssysteme, Bausteinpläne und Gesamtversorgungssysteme ausgestaltet werden kann. 18
Träger der aktuarischen und demographischen Risiken sowie der Investitionsrisiken ist bei derartigen Pensionszusagen i.d.R. der Arbeitgeber, weshalb die Bildung einer Pensionsrückstellung verpflichtend ist. 19
Die leistungsorientierte Verpflichtung (defined benefit obligation) ist in regelmäßigen Abständen, i.d.R. jährlich, auf den Bilanzstichtag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten um einen realistischen Wert ausweisen zu können. Die zu berücksichtigenden Faktoren sind abhängig von den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Rech-nungslegungstandards. 20
2.3.2 Beitragsorientierte Zusage
Die „klassischen“ leistungsorientierten Zusagen, deren Anteil nur noch rd. 45% beträgt, wurden durch die Änderung des BetrAVG zum 01.01.1999 um die beitragsorientierte Leistungszusage ergänzt. 21 Gegenstand ist dabei das Versprechen des Arbeitgebers, in der Erwerbsphase der Höhe nach fest vereinbarte Finanzierungsbeiträge zur Altersversorgung des Arbeitnehmers zu leisten. Diese Beiträge können in der Anwartschaftsphase regelmäßig als definierter Teil des monatlichen Einkommens oder auch als Einmalzahlung i.d.R. extern angespart werden. 22 Dies ermöglicht den Unternehmen, den Aufwand für die betriebliche Al-tersversorgung z.B. in Abhängigkeit vom Ergebnis zu steuern und so Unternehmenskennzahlen zu beeinflussen. 23
Bei beitragsorientierten Plänen enthaftet sich der Arbeitgeber durch die Zahlung festgelegter Beiträge an einen externen Versorgungsträger (z.B. Pensionsfonds) oder einen Versicherer
18 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 42 f
19 Vgl. Pellens, B. et al. (2008), S. 448
20 Vgl. Buschhüter, M. / Striegel, A. (2009), S. 239
21 Vgl. Buttler, A. (2005), S. 4; vgl. Hoffmann, A. / Odenthal, C. (2009), S. 6.
22 Vgl. Stickel, M. (2001), S. 59
23 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 44
8
von den internen Pensionsverpflichtungen. Die Risiken, die dem Unternehmen durch defined benefit obligations entstehen, trägt in diesem Fall i.d.R. der Versorgungsträger bzw. das Versicherungsunternehmen. 24 Der Arbeitgeber haftet i.d.R. nur für die eingezahlten Beträge (sog. Subsidiärhaftung). 25
Durch Änderung des Betriebsrentengesetzes zum 01.01.2001 wurden die Beitragszusagen mit Mindestleistung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eingeführt. Arbeitgeber sind danach auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, Arbeitnehmer-Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen versicherungsförmigen Durchführungsweg zu leiten. Der Gesetzgeber schränkt die Beitragszusage auf Durchführungswege ein, deren Finanzierung sich durch Kapitaldeckung auszeichnet, d.h. Pensionsfonds, Pensionskassen sowie Direktversicherungen. 26
2.4 Finanzierungsmöglichkeiten
In der ursprünglichen Form wird die betriebliche Altersversorgung allein vom Arbeitgeber finanziert. 27 Bei dieser freiwilligen, zumeist internen Durchführung trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko der Sicherung der Anwartschaft sowie den Kostenaufwand. 28 Als Teil der Innenfinanzierung kann so jedoch die Finanzausstattung eines Unternehmens verstärkt werden, da diese Teile des Arbeitsentgeltes dem Unternehmen zur Verfügung stehen und verwendet werden dürfen. 29 Um das Risiko zu streuen, wird für die Verpflichtung oftmals in verschiedene Asset-Klassen (Aktien, Renten, Immobilien etc.) investiert. 30 Vielfach investieren Unternehmen zur Deckung ihrer Altersvorsorgeverpflichtungen in Investmentfonds. 31
Zunehmend werden diese Kosten bereits in die Gesamtkosten einer Arbeitstelle eingerechnet. 32 Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt gem. §§ 1b, 2 BetrAVG nur ein, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet. 33
24 Vgl. Buschhüter, M. / Stiegel, A. (2009), S. 238
25 Vgl. Sassen, R. (2008), S. 408; Anm.: unter Subsidiärhaftung versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers
für die Erfüllung der eingezahlten Beiträge einzustehen, wenn das Vermögen des Versorgungsträgers die
Versorgungsverpflichtungen nicht decken kann.
26 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 44
27 Vgl. ebenda, S. 158
28 Vgl. Schmeisser, W. (2008), S. 119
29 Vgl. Goetzke, W. / Sieben, G. (1979), S. 32
30 Vgl. Perridon, L. / Steiner, M. (2007), S. 274
31 Vgl. Prystawik, O. (2010), S. 345
32 Vgl. Meier, K. / Recktenwald, S. (2006), S. 158
33 Vgl. Schmeisser, W. (2008), S. 119
9
Seit 2002 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG. Hierbei wird die betriebliche Altersversorgung ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert. Er verzichtet dabei ganz oder teilweise auf vereinbarte Entgelte wie z.B. künftiges Weihnachts-und Urlaubsgeld, Tantiemen oder Gratifikationen. 34 Die Entgeltumwandlung darf gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeitnehmer betragen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung wird i.d.R. ein portabler „versicherungsförmiger Durchführungsweg“ gewählt: Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. 35 Die Unverfallbarkeit dieser Finanzierungsmöglichkeit tritt gem. § 1b Abs. 5 mit sofortiger Wirkung ein. 36
Vermehrt beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter an der Finanzierung der betrieblichen Al-tersversorgung. 37 Die Beteiligung an der Finanzierung kann freiwillig oder durch sog. „matching contributions“ erfolgen. 38 Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags hängt dabei von der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags ab. 39
34 Vgl. ebenda, S. 122; vgl. Stickel, M (2001), S. 61.
35 Vgl. Heubeck, K. / Seybold, K. (2007), S. 594; vgl. Louis, C. / Müller-Mundt, A. (2006) S. 20, vgl. Schmeisser,
W. (2008), S. 123.
36 Vgl. Schmeisser, W. (2008), S. 123; vgl. § 1b Abs. 5 BetrAVG.
37 Vgl. Hoffmann, A. / Odenthal, C. (2009), S. 6 f; vgl. Höfer, H. (2007), 886.
38 Anm.: unter maching contributions versteht man die Abhängigkeit der Gewährleistung von Zuschüssen des
Arbeitsgebers zur bAV von der Bereitschaft des Arbeitnehmers selbst einen Beitrag zur bAV zu leisten.
39 Vgl. Hoffmann, A. / Odenthal, C. (2009), S. 7
10
3 Die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts
3.1 Entstehung des BilMoG
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Bil-MoG) wurde am 26.03.2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 29.05.2009 in Kraft getreten. 40 Es ist die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetztes (BiRiLiG) im Jahr 1985. 41 Während der beiden Re-formen gab es fortwährend kleinere Änderungen, insbesondere im Konzernabschluss. 42 Das BilMoG reformiert fundamental die Rechnungslegungsvorschriften im Einzel- sowie Konzernabschluss. 43
Das BilMoG baut geschichtlich auf der Reform des AktG 1965 sowie dem späteren Bilanzrichtliniengesetz von 1985 auf.
Der wichtigste Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Bilanzrechts dürfte die Reform des Aktiengesetzes im Jahr 1965 sein. Bei diesem besonderen Eingriff des Gesetzgebers in die Bilanzierungspraxis waren die wichtigsten Motive, die Rechnungslegung zu verbessern und bisherige Freiheiten hinsichtlich der Bewertung wesentlich einzuschränken sowie die Bildung von stillen Reserven fest einzugrenzen. Das deutsche Bilanzrecht war zu dieser Zeit noch nahezu ausschließlich im Aktiengesetz (AktG) verankert. 44
Die Reform durch das BiRiLiG verlagerte das Bilanzrecht in das HGB und nahm eine Trennung für Kapitalgesellschaften und Nichtkapitalgesellschaften vor. Mit dem BiRiLiG wurden die 4., 7. und 8. EG-Richtlinie in deutsches Recht transformiert. Diese Richtlinien bezogen sich auf den Einzel- und Konzernabschluss sowie die Prüfung von Jahresabschlüssen und waren stark vom angelsächsischen Recht geprägt. Ziel der Richtlinien war die Harmonisierung der Vorschriften für Jahresabschlüsse, deren Prüfung sowie deren Offenlegung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. 45 Das BiRiLiG hat jedoch nicht zur gewünschten har-
40 Vgl.Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05..2009 (BGBl. I 2009 S. 1102 ff)
41 Vgl. Hahn, K. (2009), S. 1; vgl. Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985 (BGBl. 1895 S. 2355 ff)
42 Vgl. Hahn, K. (2009), S. 1
43 Vgl. ebenda
44 Vgl. Küting, K. (2009), S. 288
45 Vgl. ebenda; Anm.: Harmonisierung ist hier im Sinne von Angleichung zu verstehen, als Vergleichbarmachen
sowie in Einklang bringen.
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