Zur Problematik von Haustürgeschäften
erstellt im Rahmen der Veranstaltung
Marketing / Vertrieb
Sommersemester 2003
Anschrift des Bearbeiters:
Zur Problematik von Haustürgeschäften im Versicherungswesen
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einleitung 2
2. Allgemeine Aussagen zum Vertragsrecht
a. Die Grundsätze des Kaufvertrages 3-4
b. Die Grundsätze des Versicherungsvertrages 5-6
3. Haustürgeschäfte als besondere Vertriebsform
a. Erläuterungen und Arten der Haustürgeschäfte
i. Verhandlungen am Arbeitsplatz 7-8
ii. Bereich der Privatwohnung 8-9
iii. Freizeitveranstaltungen 10
iv. Ansprechen in Verkehrsmitteln 11
v. Öffentlich zugängliche Verkehrswege 12
b. „Das Haustürwiderrufsgesetz“
i. Das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen 13-15
ii. Die Anwendbarkeit auf Versicherungsverträge 16-18
4. Ausblick 19-20
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1. Einleitung
In den letzten Jahren hat sich das Verbraucherverhalten hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen wesentlich geändert. Dem Laden an der Ecke mit dem persönlichen Gespräch, der persönlichen Beratung und der Möglichkeit vorheriger Überlegung aufseiten des Verbrauchers ist im wesentlichen Umfang der Kauftätigkeit außerhalb der Ladengeschäfte gewichen. Der Verbraucher meidet den Weg in den anonymen Supermarkt und in die mangels Parkmöglichkeiten schlecht erreichbaren Innenstadtgeschäfte. Der Verkauf per Katalog und Internet oder über den Vertreterbesuch erspart ihm aufwendige Wege und Zeit. Der Unternehmer hingegen benötigt hierzu kein aufwendiges Ladengeschäft inklusive kostenträchtiger Lagerungen in teuren Verkaufszentren. Dem Unternehmer bietet sich zudem die Möglichkeit, gezielter auf den Verbraucher zuzugehen und nicht erst zu warten, bis dessen Überlegungen ihn in sein Ladengeschäft führen. Der Unternehmer kann attraktiver und aggressiver vorgehen. Er kann über geschulte Vertreter bzw. Verkäufer seinen Umsatz erhöhen und Kosten sparen. Über die diversen Arten des Direktvertriebes werden mittlerweile auch Versicherungsverträge an den Mann beziehungsweise die Frau gebracht. Doch dies birgt ebenfalls Gefahren, denn auch Haustürgeschäfte, bei welchen der Abschluss eines Versicherungsvertrages im Fokus steht, bedürfen eines besonderen Verbraucherschutzes. Das mittlerweile im Bürgerlichen Gesetzbuch integrierte „Gesetz über den Widerruf von Haustür- und ähnlichen Geschäften“ bietet jedoch in solchen Situationen keinen Schutz. Wie kann man sich als Verbraucher dennoch hinreichend gegen die alltäglich praktizierten und teilweise recht erfolgreichen Tricks der Unternehmen ausreichend schützen?
Dieser Frage wird in der vorliegenden Ausarbeitung rund um das Thema der „Problematik von Haustürgeschäfte im Versicherungswesen“ nachgegangen. Hierzu muss zunächst geklärt werden, wie Verträge und insbesondere Versicherungsverträge zustande kommen, was eigentlich Haustürgeschäfte sind und wie deren rechtliche Handhabung per Gesetz geregelt ist.
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2. Allgemeine Aussagen zum Vertragsrecht 2. a. Die Grundsätze des Kaufvertrages
Inhalt des wirtschaftlichen Lebens ist der Abschluss von Verträgen. Um dabei stets die Rechtssicherheit zu gewährleisten, binden sich die Partner gegenseitig rechtlich durch Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Um rechtswirksam tätig zu werden, muss der jeweilige Wille geäußert werden. Hierzu muss der Erklärende etwas Rechtserhebliches wollen, zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages. Wenn lediglich gestellte Fragen beantwortet oder Auskünfte erteilt werden sollen, ist keine Willens-, sondern vielmehr eine Wissenserklärung abzugeben. Die Erklärung des Willens kann dann entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen. Eine ausdrückliche Willenserklärung geschieht meist durch mündliche Äußerung beziehungsweise schriftliche Erklärung. Unter einer schlüssigen oder konkludenten Handlung versteht man ein Verhalten, aus dem die Abgabe einer Willenserklärung zu schließen ist, zum Beispiel gilt das Vorzeigen des Einkaufskorbes an der Kasse eines Selbstbedienungsladens bereits als Kaufantrag, auch wenn der Kunde nichts sagt. Die Erklärungshandlung ist grundsätzlich formfrei, jedoch fordert das Gesetz in einigen Fällen entweder die Schriftform, die Beglaubigung oder die Beurkundung.
Willenserklärungen, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, woraus sich dann Rechtsfolgen ergeben, nennt man Rechtsgeschäfte. Beim Zustandekommen von Rechtsgeschäften unterscheidet man einseitige Rechtsgeschäfte, welche durch die Willenserklärung einer Person entstehen, und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Eine Untergruppe der mehrseitigen Rechtsgeschäfte bilden die Verpflichtungsgeschäfte (= Verträge). Ein Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zu Rechtsänderungen. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe des Gegenstandes und Verschaffung des Eigentums. Der Käufer wird zur Annahme des Gegen-standes und Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.
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Als Voraussetzung zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten die übereinstimmenden Willenserklärungen zweier Personen. Die zuerst abgegebene Willenserklärung wird als Antrag bezeichnet, die zustimmende Willenserklärung ist die Annahme. Ein Vertrag ist mit der Annahme eines Antrages abgeschlossen. Antrag und Annahme können jeweils vom Verkäufer oder vom Käufer ausgehen. Hat der Käufer noch keine konkrete Vorstellung über die zu erwerbende Ware, wird er seinen Kaufwunsch (= Anfrage) vortragen, der Antrag aber wird vom Verkäufer formuliert werden. Diese Anfrage dient allein der Einholung eines Angebots und ist rechtlich nicht bindend. Hat sich der Kunde bereits für eine bestimmte Ware entschieden, wird er selbst den Antrag an den Verkäufer richten. Dieser Antrag (bzw. Angebot) ist an eine bestimmte Person gerichtet und muss so vollständig und abgeschlossen formuliert sein, dass ein Kaufvertrag durch einfache Bejahung des Kunden abgeschlossen werden kann. An den abgegebenen Antrag ist der Verkäufer (oder Käufer) gebunden. Mit der Annahme (oder auch Bestellung) lässt der Käufer (bzw. Verkäufer) den Kaufvertrag entstehen, das heißt, er erkennt die vereinbarten Vertragsbedingungen an. Eine Änderung des Vertragsinhaltes würde zum einen die Ablehnung des Antrages bedeutet, gleichzeitig würde damit ein neuer Antrag formuliert werden, der dann vom Vertragspartner angenommen werden müsste.
Allein die Willenserklärung reicht bei Antrag und Annahme aber noch nicht aus, um einen Vertragschluss zu erzielen. Diese muss dem Vertragspartner zugehen, damit dieser Kenntnis erlangt. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser darüber verfügen kann (Beispiel: ein Brief, der in einem Briefkasten liegt, ist zugegangen, auch wenn er nicht gleich gelesen wird, weil der Adressat verreist ist). Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, ergeben sich für Käufer und Verkäufer bestimmte Rechte und Pflichten. Laut § 433 BGB bestehen folgende vertragliche Hauptpflichten: die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer, die Abnahme der Ware durch den Käufer, die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer und die Eigentumsübertragung vom Verkäufer an den Käufer.
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Arbeit zitieren:
Alina Dorl, 2003, Zur Problematik von Haustürgeschäften im Versicherungswesen, München, GRIN Verlag GmbH
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