Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
I. Einführung 3
I.A. Geschichtlicher Rückblick. 3
I.B. Politische Ausgangslage. 4
II. Entstehung B-VG 7
II.A. Initiative des Tiroler Landtages 7
II.B. St. Germain 9
II.C. Koalitionsvereinbarung 10
II.D. Erste Entwürfe 13
II.E. Länderkonferenzen 14
II.F. Verfassungsausschuss 16
II.G. Unterausschuss des Verfassungsausschusses. 18
1. Erster Verhandlungsabschnitt 18
2. Zweiter Verhandlungsabschnitt 18
3. Parteienverhandlungen 19
4. Dritter Verhandlungsabschnitt 20
II.H. Beschlussfassung. 22
III. Inhalt des B-VG 1920 23
III.A. Bundesstaat. 23
III.B. Gesetzgebung 25
III.C. Verwaltung 28
III.D. Gerichtsbarkeit. 30
IV. Fazit und persönliche Würdigung 31
Quellenverzeichnis 32
Quellen aus dem Internet 33
Quellenangaben zu den Bildern 33
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I. Einführung
I.A. Geschichtlicher Rückblick
Die Niederlage der Monarchie Österreich-Ungarn im Ersten Weltkrieg war ursächlich für deren Zerfall. Stattdessen entstand der Staat Deutschösterreich, bei dem es sich nicht um eine räumliche Reduktion und verfassungsrechtliche Modifikation der Monarchie handelt, die Hoheitsgewalt entstand originär. Die Rechtsordnung und die Gerichts- und Verwaltungs-organisation des untergegangenen Staates Österreich wurden jedoch durch die Oktoberverfassung (Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918) weitestgehend übernommen. 1
Grundlegende Änderungen bewirkten die, von der Konstituierenden Nationalversammlung, am 14. März 1919 erlassenen Gesetze, die als Märzverfassung 1919 bezeichnet werden. Die Stärkung des demokratischen Elements und die Ausgestaltung Deutschösterreichs als parlamentarische Republik waren wesentliche Elemente dieser Verfassung. 2
Weitere Änderungen in der Verfassungsordnung bewirkte der Staatsvertrag von St. Germain. Aus der „Republik Deutschösterreich“ wurde die „Republik Österreich“. Auch der Verfassungsartikel „Deutschösterreich ist ein Bestandteil des Deutschen Reiches“ wurde, aufgrund des durch den Vertrag von St. Germain auferlegten Anschlussverbotes, außer Kraft gesetzt. 3
Die weitere Verfassungsentwicklung bis 1920, insbesondere die Entstehung des B-VG 1920, wird im Rahmen dieser Arbeit umfassend erläutert.
1 Vgl. Brauneder/Lachmayer, Österreichische Verfassungsgeschichte (1976) 187.
2 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ (2004) 349.
3 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ (2004) 354 f.
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I.B. Politische Ausgangslage
Am 16. Februar 1919 fand die Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung statt. Es handelte sich dabei um die erste Wahl bei der auch Frauen wahlberechtigt waren. Die zwei größten teilnehmenden Parteien waren die Christlichsozialen und die Sozialdemokraten. Daneben nahmen noch zahlreiche andere Parteien an der Wahl teil, wie beispielsweise die Großdeutschen, die in dreizehn Gruppierungen zersplittert waren sowie die demokratischen Parteien, die auf vier Gruppierungen aufgesplittert waren. Insgesamt stellten sich 22 Parteien zur Wahl. 4 Obwohl die Sozialdemokraten als Wahlsieger hervorgingen schafften sie es nicht eine absolute Mehrheit der Bevölkerung für sich zu gewinnen. Es gelang ihnen lediglich 40,8% der Stimmen zu erreichen, was 69 Mandaten entsprach. Die Christlichsozialen folgten mit 35,9% der Stimmen und somit 63 Mandaten. 24 Mandate gingen an die Großdeutschen mit 20,7% der Stimmen. Die Deutschösterreichische Volkspartei, die Jüdischnationalen und die Tschecheslowaken erhielten jeweils ein Mandat. Somit bestand in der Konstituierenden Nationalversammlung eine bürgerlich-bäuerliche Mehrheit. 5
Aufgrund von Besetzungen war es in bestimmten Gebieten nicht möglich Wahlen zur Konstituierenden Nationalversammlung durchzuführen. Bei der Wahl im Februar wurden 159 Abgeordnete gewählt, es wären jedoch 255 vorgesehen gewesen. Die Wahlordnung sah vor, dass in solchen Fällen der Staatsrat unter Berücksichtigung der Parteiverhältnisse die fehlenden Ab-geordneten beruft. 6 Die Sozialdemokraten vertraten jedoch die Auffassung, dass es dem demokratischen Prinzip widerspreche 91 Abgeordnete ins Parlament zu berufen, die nicht gewählt wurden. Ein Sonderausschuss befasste sich mit dieser Thematik. Es wurde eine Einigung erzielt, durch
4 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 139.
5 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 139.
6 Vgl. Brauneder/Lachmayer, Österreichische Verfassungsgeschichte (1976) 194.
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welche elf Abgeordnete ernannt wurden. Die Konstituierende Nationalversammlung umfasste somit 170 Abgeordnete, davon 72 Sozialdemokraten, 69 Christlichsoziale, 26 Großdeutsche und die bereits erwähnten 3 Abge-ordneten die den kleinen Parteien angehörten. 7 Nachdem keine der Parteien eine absolute Mehrheit erlangte und die Großdeutsche Partei sich entschied, sich nicht an der Regierung zu beteiligen, kam es zu einer Koalition der Christlichsozialen und der Sozialdemokraten. 8
Am 12. März 1919 beschloss die Konstituierende Nationalversammlung das Gesetz über die Staatsform, am 14. März die Gesetze über die Volksvertretung und die Staatsregierung. Gemeinsam bildeten diese drei Gesetze die Märzverfassung 1919. 9
Weitere verfassungsrechtlich bedeutende Gesetze wurden am
3. April 1919 erlassen. Das Habsburgergesetz annullierte sämtliche Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen und verfügte die Übernahme deren Vermögens. Jene Mitglieder, die nicht bereit waren auf ihre Privilegien zu verzichten wurden des Landes verwiesen. Das Adelsgesetz beseitigte die Titel und Würden des Adels und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutschösterreichischer Staatsbürger. 10
Mit diesen Gesetzen wurde die vorläufige Verfassungsgesetzgebung von der Konstituierenden Nationalversammlung im Wesentlichen abgeschlossen. Erwähnenswert ist, dass die Koalition gerade in sozialer Hinsicht durchaus fruchtbare legislatorische Arbeit geleistet hat. Die Einsicht führender Männer über die Unumgänglichkeit einer Zusammenarbeit der großen Parteien verschaffte den arbeitenden Menschen wichtige Erleichterun- 7 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichteder Republik Österreich I (1998) 140 ff.
8 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 157.
9 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 147.
10 Vgl. Walter, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (1972) 271.
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gen und Sicherungen. Trotzdem kam auf beiden Seiten keine Freude an dieser Koalition auf, da sich jede Seite übervorteilt sah. Ungeachtet dessen kam es im Herbst 1919 zu einer Erneuerung der Koalition.
Schließlich zerbrach die Koalition wegen einer an und für sich unbedeutenden Frage bezüglich Bestimmungen über Soldatenräte am 10. Juni 1920. Allerdings hatten sich die Parteien in verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hineinmanövriert. Das Mandat der Konstituierenden Nationalversammlung lief bis Anfang März 1921, es gab jedoch keine verfassungsmässige Möglichkeit sie aufzulösen. Der einzig mögliche Weg war eine Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1918 über die Einberufung der Konstituierenden Nationalversammlung. Dadurch wurde die Gesetzgebungsperiode mit 31. Oktober 1920 terminiert und für 17. Oktober 1920 Neuwahlen ausgeschrieben. Entgegen den Erwartungen konnte die wichtigste Aufgabe, die Schaffung einer endgültigen Verfassung, noch vorher bewältigt werden. 11
11 Vgl. Walter F., Ö. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte (1972) 272.
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II. Entstehung B-VG
II.A. Initiative des Tiroler Landtages
Am 3. Juli 1919 wurde von christlichsozialen Abgeordneten im Tiroler Landtag ein Antrag betreffend der „Vorbereitung für die Regelung der finanziellen, wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Stellung Tirols“ eingebracht. Tirol argumentierte, dass es durch den Wegfall der pragmatischen Sanktion frei geworden sei und der Anschluss an Deutschösterreich nur vorläufig sei. 12
Dies führte zur Diskussion um die Mitsprache der Länder bezüglich der Bundesverfassung. 13 Der christlichsoziale Abgeordnete Schöpfer meinte zu der Frage wie die Bundesverfassung zustande kommen sollte folgendes:
„Soll nun eine neue, dauerhafte Verfassung des Staates begründet werden, so kann sie nur dadurch erfolgen, daß die Länder zu einer Übereinstimmung unter sich und zugleich auch mit der Nationalversammlung gebracht werden. … Es darf den Ländern nicht die Verfassung des Staates aufoktroiert werden durch einen Beschluß der Nationalversammlung, sondern die Verfassung muß zustande kommen als ein Werk, dem einerseits die Nationalversammlung, andererseits die Länder ihr Zustimmung geben, weil nur ein solches Werk Gewähr dafür bietet, daß wir in der Zukunft vor Verfassungskämpfen bewahrt bleiben.“ 14
In der Konstituierenden Nationalversammlung waren die Sozialdemokraten die stärkere Partei. Trotzdem waren sie auf die Mitarbeit der Christlichsozialen angewiesen. Die von Schöpfer verlangte Zustimmung der Länder bedeutete aber den christlichsozial regierten Ländern und somit der christlichsozialen Partei den relevanten Einfluss auf die Bundesverfassung einzuräumen. Die entscheidende Frage war also ob die neue Verfas- 12 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichteder Republik Österreich I (1998) 199.
13 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 200.
14 Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 200.
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sung durch die Nationalversammlung beschlossen werden sollte, in der der Einfluss der Christlichsozialen und der Sozialdemokraten annähernd der gleiche war, oder durch die Miteinbeziehung der Länder, was den Christlichsozialen einen empfindlichen Vorteil gebracht hätte. 15
zustande kommt. Die Verfassung sollte eine Art „Vertrag“ zwischen Bund und Ländern sein. Die Christlichsozialen wollten keinesfalls auf ihren Einfluss auf die Verfassungsgestaltung verzichten. 17 Eine tatsächliche Einigung konnte nicht erzielt werden weshalb der Gegensatz zwischen Staatsregierung und Ländern weiterhin bestehen blieb. 18
15 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 200 f.
16 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 204.
17 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 204.
18 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 204.
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II.B. St. Germain
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde zwischen den alliierten Siegermächten und den früheren Kriegsgegnern der Vertrag von St. Germain geschlossen. 19 Für die Entwicklung der Verfassung waren insbesondere die folgenden vier Punkte von Bedeutung: 20
x Durch das Anschlussverbot, das kein uneingeschränktes Verbot darstellte, sondern die Pflicht die Unabhängigkeit aufrecht zu erhalten, wurde die Verfassungsautonomie und das Selbstbestimmungsrecht beschränkt.
x Die Namensänderung „Deutschösterreich“ in „Republik Österreich“ die im Rahmen der Märzverfassung durchgesetzt wurde, stellte ebenfalls einen Eingriff in die Verfassungsautonomie dar. x Im militärischen Bereich wurde Österreich eine Wehrverfassung auferlegt. Es galt ein Berufsheer mit nicht mehr als 30.000 Mann einzurichten, was die Einführung des Milizsystems ausschloss. x Die im Staatsvertrag enthaltene Bestimmung zum Schutz der Minderheiten war als Grundgesetz anzuerkennen und somit als Verfassungsgesetz zu verankern.
19 Vgl. Floßmann/Kalb, Geschichte des öffentlichen Rechts Teil 2³ (2004) 352.
20 Vgl. Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I (1998) 187 und Vgl. Brauneder/Lachmayer, Österreichische Verfassungsgeschichte (1976) 195.
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Arbeit zitieren:
BBA Jeannine Dorn, Thomas Marte, 2008, Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920, München, GRIN Verlag GmbH
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