Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
Abs. Art. bspw.
d.h. EGV
EuG EuGH EuZW Fn. GA
i.S.d. KommJur
Mrd. Rs.
Slg. u.a. Urt. v. Urteil vom v.a. vor allem VerfVO
1. Einleitung
Staatliche Stützungsmaßnahmen zur Förderung der heimischen Wirtschaft bilden seit jeher einen maßgeblichen Bestandteil einzelstaatlicher Wirtschaftspolitik. Nachdem das Beihilfenvolumen in der EU im Jahr 2008 einen neuen Höchststand von 279,6 Mrd. Euro erreicht hat 1 , beschäftigt sich die vorliegende Projektarbeit damit, die wichtigsten Urteile der Gemeinschaftsgerichte zu staatlichen Beihilfen in den Jahren 2006 bis 2009 herauszugreifen und somit eine Tendenz der Rechtsprechungsentwicklung abzubilden. 2 Im Hinblick auf wichtige Neuerungen bei der territorialen Selektivität und den Folgen der Altmark-Trans-Entscheidung bei der Daseinsvorsorge sollen hierbei auch die Folgen für die kommunale Ebene angesprochen werden.
2. Die Verortung der Beihilfenproblematik im Gemeinschaftsrecht
Die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ist dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 EGV). 3 Art. 3 Abs. 1 lit. g) EGV plädiert daher für die Errichtung eines Systems, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“. Der Wettbewerb kann dabei sowohl durch Maßnahmen der Akteure auf dem Markt als auch durch staatliche Eingriffe der Mitgliedstaaten bedroht werden. 4 Aus diesem Grund konstituieren die Art. 81 bis 86 EGV die Wettbewerbsaufsicht über das Verhalten der auf dem Gemeinsamen Markt tätigen Unternehmen, während die Art. 87ff. EGV auf das Verhalten der Mitgliedstaaten, ihrer Verwaltungseinrichtungen bzw. die öffentlichen Unternehmen i.S.d. Transparenzrichtlinie Bezug nehmen 5 und die Gewährung staatlicher Beihilfen unter ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellen. 6
3. Staatliche Beihilfen in der Rechtsprechung
Art. 87 Abs. 1 stellt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gleichwohl enthält diese Vorschrift keine Legaldefinition des Beihilfenbegriffs, weshalb nach herrschender Meinung
1 Vgl. Anzeiger für staatliche Beihilfen, Herbstausgabe 2009, KOM (2009) 661 endgültig, S. 4.
2 Auf ausführliche Quellen und weiterführende Literatur zu den jeweiligen Themenbereichen wird in den Fußnoten hingewiesen.
3 Kese, Volkmar, Die europäische Rechtsprechung zum Subventions-/Beihilfenbegriff im Rahmen des europäischen Wettbewerbsschutzes - eine Rechtsprechungsentwicklung anhand von Musterfällen, in: apf 1/2007, Stuttgart, 2007, BW 1 - BW 6 (BW 1)
4 Schäfer, Peter, Studienbuch Europarecht, Das Wirtschaftsrecht der EG, Stuttgart, 2003, S. 19.
5 Vgl. Lübbig, Thomas/ Martín-Ehlers, Andrés, Beihilfenrecht der EU, München, 2009, Rn. 51.
6 Kese (Fn. 3), BW 1.
1
aus dem Wortlaut des Artikels geschlossen wird, dass der Begriff der Beihilfe weit auszulegen ist. 7
3.1. Auslegung der Tatbestandsmerkmale durch die Gemeinschaftsgerichte
In Anlehnung an das weite Verständnis des Beihilfebegriffs wurde bisher keine umfassende Definition durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte vorgenommen. Stattdessen haben diese rechtsfortbildend die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 87 Abs. 1 EGV durch eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung konkretisiert und abgegrenzt. Der Begriff der staatlichen Beihilfe gliedert sich demzufolge in fünf Tatbestandsmerkmale auf, die bei einer Prüfung alle kumulativ vorliegen müssen: 8
3.1.1. Begünstigung
Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Begünstigung liegt immer dann vor, wenn dem Beihilfeempfänger aus einer Maßnahme ein „geldwerter Vorteil“ erwächst, ohne dass er eine angemessene Gegenleistung dafür erbracht hat. In seiner ständigen Rechtsprechung verfolgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bisher eine weite Auslegung, indem er ausführte:
„Der Begriff der Beihilfe ist weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedenen Formen die Belastungen vermindern, die eine Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.“ 9
Somit sind unter Beihilfen nicht nur Geldzuführungen (Leistungssubventionen), sondern auch Belastungsminderungen (Verschonungssubventionen) zu verstehen.
Eine Begünstigung liegt nicht vor, soweit die staatliche Zuwendung durch eine entsprechende marktübliche Gegenleistung des Zuwendungsempfängers ausgeglichen wird. 10
7 Vgl. Kampe, Sebastian-Alexander: Die Staatsbürgschaft im Europäischen Beihilfenrecht, Carl Heymanns Verlag GmbH, Köln, München, 2008, S. 11 m.w.N.
8 Vgl. dazu die Bestätigung durch das EuG-Urteil vom 22.2.2006 (T-34/02, Le Levant 001 u.a. / Kommission, Slg. 2006, S. II-267), in welchem das Gericht eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärte, welche darin weder auf die Wettbewerbsfälschung, die Handelsbeeinträchtigung noch auf eine eventuell vorliegende Selektivität der Maßnahme eingegangen war. Ähnlich gelagerte Fälle: Urt. v. 7.6.2006, T-613/97, Ufex u.a./Kommission, Slg. 2006, S. II-1531; Urt. v. 19.9.2006, T-166/01, Lucchini/Kommission, Slg. 2006, S. II-2875.
9 EuGH, Urt. v. 23.2.1961, Rs. 30/59, Steenkolenmijnen, Slg. 1961, S. 1ff., Rn 43. EuGH, Urt. v. 15.3.1994, Rs. C-387/92, Banco Exterior de Espana, Slg. 1994, S. I-877, Rn. 13ff.; dieser Betrachtung schloss sich auch das EuG im Fall Ladbroke Racing (EuG, Urt. v. 27.01.1998, Rs. T-67/94, Slg. 1998, Rn. 52) an und folgerte, dass es sich bei der Beihilfe um einen objektiven Begriff handle; so auch EuGH, Urt. v. 7.3.2002, Rs. C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, Rn. 51; EuGH, Urt. v. 15.12.2005, Rs. C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, S. I-10901, Rn. 77.
10 Vgl. dazu EuG, Urt. v. 28.1.1999, Rs. T-14/96, BAI, Slg. 1999, S. II-139, Rn. 71ff. ; EuGH, Urt. v. 14.2.1990, Rs. C-301/87, Boussac, Slg. 1990, S. I-307, 361. Vergleichsmaßstab ist hier der Private-Investor-Test, welcher
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Eine Bestätigung der Auslegung einer Begünstigung als Verschonungssubvention ergab sich aus dem Urteil in der Rechtssache „Cassa di Risparmio di Firenze“ im Jahr 2006. Die Fondazione Cassa di Risparmio, eine Bankstiftung, hatte bei der italienischen Steuerverwaltung die Befreiung vom Steuerabzug von den Gewinnen, die ihr im Geschäftsjahr 1998 aufgrund ihrer Anteile verschiedenen Banken zugeflossen waren, beantragt. Da unklar war, ob es sich bei Bankstiftungen um Unternehmen handelte und dadurch die Steuerbefreiung den Charakter einer staatlichen Beihilfe erlangt hätte, legte der Corte suprema di cassazione die Thematik im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens schließlich dem EuGH vor. Der Gerichtshof bestätigte daraufhin seine ständige Rechtsprechung in diesem Bereich, wonach „Abgabenbefreiungen, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind, aber die Begünstigten finanziell besser stellen als die übrigen Abgabenverpflichteten, eine Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV sind.“ 11
3.1.2. Staatlich oder aus staatlichen Mitteln
Eine Beihilfe liegt nur vor, wenn sie direkt vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. 12 Einzubeziehen sind somit ebenfalls Beihilfen, „die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden“ 13 Nachdem der EuGH lange Zeit eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals verfolgt hatte 14 , hob er in bei der Rechtssache „Sloman Neptun“ (1993) die Voraussetzung der Belastung der öffentlichen Haushalte hervor. Mit seinen ablehnenden Entscheidungen zum Beihilfecharakter der Maßnahmen in den Rechtssachen „Preussen Elektra“ (2001) und „Pearle“ (2004) bestätigte er diese Rechtsprechungslinie. Wenn Unternehmen nur dadurch einen Vorteil erhielten, dass die öffentliche Hand andere Private zu einem entsprechend vorteilhaften Verhalten verpflichtete 15 , handle es sich nicht um eine staatliche Zuwendung. 16 Der Gerichtshof erteilte somit der Auffassung, die Art. 87ff. EGV als generelles Instrument zur Korrektur aller wettbewerbslenkenden Maßnahmen des Staates in Anspruch nehmen zu wollen, eine deutliche Absage. 17
zeigen soll, ob sich ein Unternehmen eine Beihilfe privat auf dem freien Kapitalmarkt zu ähnlichen Bedingungen hätte besorgen können.
11 EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u.a., Slg. 2006, S. I-289, Rn. 132.
12 Vgl. Koenig, Christian/ Kühling, Jürgen/ Ritter, Nicolai: EG-Beihilfenrecht, 2., überarb. und erg. Auflage, Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt Main, 2005, S. 116.
13 EuGH, Urt. v. 7.5.1998, verb. Rs. C-52/97, 53/97 und 54/97, Viscido u.a., Slg. 1998, S. I-2629, Rn. 13 m.w.N.
14 EuGH, Urt. v. 14.10.1987, Rs. 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rn. 17.
15 Die staatliche Verpflichtung stellte in diesem Fall das deutsche Stromeinspeisungsgesetz dar, welches bestimmte das Energieversorgungsunternehmen Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu staatlich festgesetzten Mindestpreisen abnehmen mussten und somit die Abnehmer aufgrund des Gesetzes begünstigten.
16 Vgl. Dörr, Oliver/ Heinemann, Daniela, Kommunale Infrastrukturförderung unter dem Einfluss von europäischem Beihilfe- und Vergaberecht, Teil 1, KommJur, Heft 2, 2006, S. 41ff. (S. 43).
17 So Lübbig/ Martín-Ehlers, 2009, Rn. 14, vgl. hierzu auch die warnenden Worte von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 19.02.1998 zu den verb. Rs. C-52/97, C-53/97 und C-54/97, Viscido u.a., Slg. 1998, S. I-2629, 2631, 2635, Rn. 16: “Wollte man alle derartigen Regelungen [,die in irgendeiner Art und
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Jonathan Mayer, 2009, Die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu staatlichen Beihilfen, München, GRIN Verlag GmbH
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Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV
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