Inhaltsverzeichnis
1........................................... Impuls: Aus dem Führungsbericht eines Straftäters 3
2. Allgemeine Angaben. 3
2.1. Zum Erziehungsgedanken im heutigen Jugendstrafrecht. 3
2.2. Leitprinzip: Verantwortung 4
2.3. Anliegen. 4
2.4. Problemstellung. 5
3. Theoretische Grundlagen 5
3.1. 3.1. Kriminelles Handeln verstehen 5
3.2. Devianz als Ergebnis von Sozialisation? 10
3.3. Moralische Urteilskompetenz jugendlicher Straftäter. 13
4. Erziehungsmaßnahme: Kompetenztraining 14
5. Resumé 16
6. Literatur 17
7. Abkürzungen. 18
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1. Impuls: Aus dem Führungsbericht eines Straftäters
„Zunächst verbüßte er wegen [...] Beleidigung, Körperverletzung, Störung der Totenruhe [...] u. a. eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Mit dem Urteil vom [...] erhielt er eine Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. [...] Mit einem weiteren Urteil vom [...] erhielt er eine Jugendstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten. [...] Seit dem letzten Führungsbericht vom [...] hat sich nichts von seiner Problematik zum Positiven geändert. Er kann sich nach wie vor kaum an die Anstaltsordnung halten. Im überdurchschnittlichen Maße ist er verhaltensauffällig. Die Zahl der Disziplinarmaßnahmen hat sich von damals 18 auf 30 erhöht. U. a. wegen massiver Störung des geordneten Zusammenlebens, wiederholter Beamtenbeleidigung, Bedrohung von Beamten, Nachtruhestörung. [...] Der Gefangene ist nach wie vor aufgrund seiner psychischen Verfassung weder in der Lage noch willens, am Vollzugsziel mitzuarbeiten. Er zeigt sich als eine in sich völlig haltlose und chaotische Persönlichkeit mit Sucht- und Gewaltanteilen. [...]“ 1
2. Allgemeine Angaben
2.1. Zum Erziehungsgedanken im heutigen Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht dominiert der Erziehungsgedanke, was jedoch nicht heißt, dass sich das Jugendstrafrecht ausschließlich auf das „Erziehen“ konzentriert und die generalpräventive, repressive Funktion unberücksichtigt lässt, die in der öffentlichen Diskussion immer wieder zyklisch aufflammt. Es ist unbestritten, dass dem „Jugend-strafrecht als echtem Strafrecht ganz wesentlich die Funktion zukommt, die Werte und Normen der Gesellschaft zu bestätigen und derart den Rechtsfrieden zu verteidigen“ (Streng 2008: 9). Darüber hinaus räumt das Jugendstrafrecht Spielräume für positive, spezialpräventive Strategien ein, die es vor allen Dingen bei jungen und jüngeren Straftätern zu nutzen gilt. Ungeachtet dessen, dass ein Erziehungspessimismus in Sachen (sozial-)pädagogischer Betreuungsmaßnahmen zu bemerken ist, dass die Kriminalpolitik zeitweise mit der Non-Interventionsstrategie liebäugelt und dass an der Effizienz von erzieherischen Maßnahmen, die im Rahmen strafrechtlicher Verfahren angeordnet werden, zuweilen berechtigte Zweifel bestehen, kommt dem Erziehungs- bzw. Sozialisati onsgedanken trotz alledem naturgemäß eine große
s Der Führungsbericht eines 17-jährigen Strafgefangenen entstammt der Justizakte einer Jugendstrafanstalt in Deutschland. Aus Gründen des Datenschutzes wurden die Akteure anonymisiert. u
Bedeutung zu (vgl. Streng 2008: 9-13), sodass sich der Gesetzgeber im „2. JGGÄndG vom Dezember 2007“ (Streng 2008: 12) für das Beibehalten des Erziehungsgedankens entschlossen hat, der im Bayerischen Strafvollzugsgesetz, in welchem soziale und psychologische Beratungs-, Betreuungs-und
Behandlungsangebote eingeschlossen sind, verankert wurde. 2
2.2. Leitprinzip: Verantwortung
Einerseits thematisiert der Erziehungsgedanke des JGG die Verantwortung der Gesellschaft für ihre Jugend und „fördert Rücksichtnahme auf die vielfältig sensible Phase des Jugendalters“ (Streng 2008: 14), vor allen Dingen für diejenigen, die unverschuldet in riskante erzieherische Situationen geraten sind. Im Gegensatz dazu, erwartet die Gesellschaft von delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden, dass sie Verantwortung für ihre Taten und für ihr zukünftiges Leben übernehmen (vgl. Streng 2008: 14).
Damit wird ein Handeln eingefordert, das sich im pro-sozialen Kontext mit moralisch und sozial kompetenten Akteuren entwickeln kann und das die Einsicht und die Erfahrung voraussetzt, dass sich die Betroffenen ihrer Taten und im Wissen, dass sie Alternativen gehabt hätten bzw. haben, bewusst sind (vgl. Weyers 2004: 125). Verantwortung für das Handeln, für das „Nicht-gehandelt-Haben“ und für das „Nicht-Wissen-wie-man-Handeln-soll“ zu übernehmen, stellt eine große
Herausforderung für den Erziehungsauftrag des JGG und den verantwortlichen Akteuren der Jugendstrafanstalten dar. Mit Verantwortung ist außerdem Vertrauen verbunden - Vertrauen in sich selbst, in andere Menschen, in eine Institution und ein System.
2.3. Anliegen
In der vorliegenden Arbeit wird versucht, auf der Basis einschlägiger Theorien der Kriminologie kriminelle Verhaltensweisen von Jugendlichen und
Heranwachsenden mikro- wie makrosozial zu betrachten und zu verstehen. Auf dieser Grundlage sollen Erkenntnisse für einen Lernprozess erarbeitet werden, in dessen Verlauf deviante und delinquente Jugendliche aus prekären
t Der Vollzug der Jugendstrafe ist im BayStVollzG in einem eigenen Teil geregelt, nämlich in den Artikeln 121 ff., der in besonderem Maße den Erziehungsauftrag betont, der insoweit den Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes ergänzt und ausfüllt. Infolge der Entscheidung des BVerfG vom 31. Mai 2006 (BVerfGE 116, 68 ff.) haben zwischenzeitlich auch andere Bundesländer gesetzliche Regelungen zum Jugendstrafvollzug erlassen, teils wie Bayern in einem großen Gesetz, teils in eigenen Jugendstraf-vollzugsgesetzen.
v
Lebensverhältnissen neue, pro-soziale Verhaltensweisen erwerben und alte, antisoziale Verhaltensweisen verändern, modifizieren und auflösen.
2.4. Problemstellung
Die eingangs zitierten Passagen aus dem Führungsbericht eines
jugendlichen Straftäters, der in einer Jugendstrafanstalt einsitzt, verdeutlichen, dass der Erziehungs-gedanke des Jugendstrafrechts zwar ein bedeutendes, gleichwohl ein komplexes Anliegen darstellt. Behandlungsmaßnahmen in einer JVA mit dem Anspruch, Jugendliche und Heranwachsende, die ihre Konflikte mit körperlicher Gewalt lösen und es mit Delikten wie Raub, Körperverletzung, Erpressung, Totschlag und Mord zu tun haben, zu stabilisieren, damit sie straffrei werden und bleiben, haben es mit einflussreichen Faktoren im Geflecht der Entwicklung von Individualität und sozialen Beziehungen zu tun. Zu berücksichtigen sind neben sozioökonomischen, kulturell-religiösen, interaktiven Faktoren der klassischen Erziehungsinstanzen (Familie, Schule) soziale Interaktionsprozesse mit Peergroups und mit den Kontrollinstanzen Polizei, Justiz und Sozialarbeit. Verhaltensweisen, die sich in diesem Konglomerat entwickeln, resultieren aus den im Sozialisationsprozess gewonnenen Lebenseinstellungen,
Wertorientierungen, Männlichkeitsvorstellungen 3 , aber auch aus den erlittenen und erfahrenen Umständen. In einer Studie werden Männlichkeitsvorstellungen bspw. folgendermaßen zusammen-gefasst: „Die Männlichkeitsvorstellungen resultieren aus einem Ehrkonzept, dass sich unter spezifischen gesellschaftlichen Bedingungen herausgebildet hat“ (Baier/Pfeiffer 2007: 4) und diesen „mit Gewalt assoziierten Männlichkeitsvorstellungen [...] hängen in erster Linie türkische, aber auch russische Jugendliche [...] an“ (Baier/Pfeiffer 2007: 4). Akteure sozial-pädagogischer und psychologischer Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen im Forschungsfeld Gefängnis und Devianz sind demzufolge aufgefordert, sich mit einem Problemkomplex auseinanderzusetzen.
3. Theoretische Grundlagen
3.1. 3.1. Kriminelles Handeln verstehen
u Da sich die vorliegende Hausarbeit auf männliche Jugendliche und Heranwachsende konzentriert und geschlechtsspezifische Betrachtungen einbezieht, wird allein die männliche Anredeform verwendet. w
Arbeit zitieren:
Ellen M. Zitzmann, 2010, Lernprozesse und Devianz bei jugendlichen Straftätern, München, GRIN Verlag GmbH
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