Seminar zur Allgemeinen Staatslehre:
Grundrechtsstaatliche Aspekte der Toleranz
Thema:
Diskriminierungsverbote
Seminararbeit
von
Sabrina Nowak Holzweißig
im Sommersemester 2003
Gliederung
I Der Begriff Diskriminierung ... 1
II Gleichheitsgarantien im Grundgesetz ... 1
1. Überblick ... 1
A) Allgemeiner Gleichheitssatz ... 1
B) Besondere Gleichheitssätze ... 2
2. Diskriminierungsverbote im Einzelnen ... 3
A) Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ... 3
B) Art. 3 Abs. 3 GG ... 4
Die einzelnen Merkmale ... 4
a) Geschlecht ... 4
b) Abstammung ... 4
c) Rasse ... 5
d) Sprache ... 5
e) Heimat ... 5
f) Herkunft ... 5
g) Glaube und religiöse Anschauung ... 5
h) Politische Anschauung ... 6
i) Das Verbot der Diskriminierung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) ... 6
C) Art. 6 Abs. 1 GG ... 8
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften ... 9
D) Art. 6 Abs. 5 GG ... 10
III Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht ... 10
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gleichstellungsgebot ... 10
2. § 611a BGB ... 10
3. § 611b BGB ... 11
4. § 81 Abs. 2 SGB IX ... 11
5. Schwangerschaft ... 11
IV Diskriminierungsverbote im Europarecht (EG-Vertrag) ... 12
1. Art. 3 Abs. 2 EGV ... 12
2. Art. 12 EGV ... 13
3. Art. 13 EGV ... 15
Die einzelnen Merkmale ... 15
a) Geschlecht ... 15
b) Rasse und ethnische Herkunft ... 15
c) Religion und Weltanschauung ... 15
d) Behinderung ... 16
e) Alter ... 16
f) Sexuelle Ausrichtung ... 17
4. Art. 141 EGV ... 17
V Schlusswort ... 17
I Der Begriff “Diskriminierung”
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Diskriminierung durch die Worte “Herabsetzung” oder “Benachteiligung” definiert. Laut Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn verschiedene Bestimmungen auf gleiche Tatbestände, beziehungsweise wenn gleiche Bestimmungen auf verschiedene Tatbestände angewandt werden.1 Innerhalb des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wird eine Unterscheidung zwischen “direkter” und “indirekter”, bzw. von “unmittelbarer” und “mittelbarer” Diskriminierung getroffen. 2 Von einer mittelbaren Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich eine anscheinend neutrale Vorschrift für einen erheblich größeren Anteil von Menschen einer bestimmten Rasse oder eines Geschlechts nachteilig auswirkt, es sei denn, diese Vorschrift ist angemessen und unerlässlich und durch Gründe, welche sich nicht auf das Geschlecht oder die Rasse beziehen, objektiv gerechtfertigt.3 Bei einer unmittelbaren Diskriminierung erlebt eine Person, aufgrund ihrer Rasse oder ethnischer Herkunft, eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer ähnlichen Situation.4
Als Synonym des Begriffs “Diskriminierung” wird manchmal auch Differenzierung verwendet. Beide Begriffe werden für die nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige “Benachteiligung” gebraucht.
II Gleichheitsgarantien im Grundgesetz
1. Überblick
In unserem Rechtsstaat hat die Rechtsgleichheit eine grundlegende Bedeutung. Daher enthält das Grundgesetz nicht nur ein Gleichheitsrecht, sondern mehrere, welche durch ihren unterschiedlichen Schutzbereich die rechtliche Gleichheit sicherstellen.5 Diese Gleichheitsrechte lassen sich in zwei Kategorien einteilen.
A) Allgemeiner Gleichheitssatz
Die erste Kategorie besteht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz hat seine Wurzeln in der Forderung des Bürgertums nach Beseitigung der Begünstigungen des Adels.6
[...]
1 Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 35.
2 Rädler, Verfahrensmodelle zum Schutz vor Rassendiskriminierung, S. 16.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 b); Meyer, Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts..., S. 37.
4 Richtlinie 2000/43/EG des Rates, 29. Juni 2000, Kap. 1, Art. 2 a).
5 Münch, Staatsrecht II, Rn. 567.
6 Rohr, Staatsrecht, Rn. 281.
Arbeit zitieren:
Sabrina Nowak, 2003, Diskriminierungsverbote, München, GRIN Verlag GmbH
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