Tabellenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Einführung, persönliche Intention und Struktur 1
1.2 Hintergrund 2
1.3 Problemstellung 4
1.4 Zielsetzung und Nutzen 4
1.5 Gang der Untersuchung 5
2 Nationale Anforderungen 7
2.1 Verhältnis Berufsrecht/Handelsrecht 7
2.1.1 Wirtschaftsprüferordnung und Berufssatzung 7
2.1.2 Handels-/Bilanzrecht 8
2.1.3 Ergebnis 9
2.2 Berufsständische Regelungen 9
2.2.1 Gründe für die Besorgnis der Befangenheit 10
2.2.2 Regelungen zum "erweiterten Personenkreis" 10
2.2.3 Ergebnis 13
2.3 Handelsrechtliche Regelungen 14
2.3.1 Regelungen und der "erweiterte Personenkreis" 14
2.3.2 Gesetzgebungsverfahren § 319 HGB 16
2.3.3 Ergebnis 20
3 Nichtnationale und supranationale Anforderungen 21
3.1 Europäische Union 21
3.1.1 Einleitung 21
3.1.2 EU-Kommissionsempfehlungen zur Unabhängigkeit 22
3.1.3 Regelungen zum "erweiterten Personenkreis" 23
3.1.4 Ergebnis 25
3.2 IFAC 26
3.2.1 Einleitung 26
3.2.2 Regelungen zur Unabhängigkeit 27
3.2.3 Regelungen zum "erweiterten Personenkreis" 29
3.2.4 Ergebnis 31
3.3 SEC Rules Regulations 33
3.3.1 Einleitung 33
3.3.2 Regelungen zur Unabhängigkeit 33
II
Tabellenverzeichnis
3.3.3 Regelungen zum "erweiterten Personenkreis" 35
3.3.4 Ergebnis 40
4 Nationale versus exterritoriale Anforderungen 43
4.1 Der "erweiterte Personenkreis" 43
4.1.1 Deutsche Rechtsnormen 43
4.1.2 EU-Vorgaben 44
4.1.3 IFAC und SEC 44 4.2 Regelungsbereiche 45 4.3 Übersicht 46 5 Erkenntnisse 48 5.1 Einleitung 48 5.2 Ausgangskriterien 48
5.2.1 Prinzipienorientierung versus Einzelfallregelung 49
5.2.2 Berücksichtigte Einzelaspekte 51 5.3 Gesamtlösungsansatz 53 5.4 Schlusswort 54 Literaturverzeichnis 56 Anlagen 58
Auszug aus der SEC-Regelung S-X (§ 210.2-01 ff.) 58
SEC-FRR - "Kommentar" zur Definition der Close Family 62
SEC-FRR - "Kommentar" zur Definition der Immediate Family 62
SEC-FRR - "Kommentar" zu Geschäftsbeziehungen 63
III
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gesamtübersicht "erweiterter Personenkreis" 47
Tabelle 2: Betrachtete Aspekte zur Lösungsfindung 52
Tabelle 3: Der "erweiterte Personenkreis" 53
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AEU Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union a. F. alter Fassung AktG Aktiengesetz Art. Artikel BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BR Bundesrat BS WP/vBP Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer BT Bundestag bzw. beziehungsweise CoE Code of Ethics (IFAC) Deloitte Deloitte Touche Tohmatsu EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft FASB Financial Accounting Standards Board ff. und folgende FRR Financial Reporting Releases ggf. gegebenenfalls HGB Handelsgesetzbuch HGB-E HGB-Entwurf
V
Abkürzungsverzeichnis
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFAC International Federation of Accountants IFRS International Financial Reporting Standards ISA International Standards on Auditing ISB Independence Standards Board ISQC International Standard on Quality Control i. V. m. in Verbindung mit LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz No. Number Nr. Nummer o. g. oben genannte PCAOB Public Company Accounting Oversight Board PS Prüfungsstandard PWC Pricewaterhouse Coopers S. Satz SEC Securities Exchange Commission Sec. Section SOA Sarbanes Oxley Act sog. sogenannt(e)(n) StPO Strafprozessordnung u. und u. a. unter anderem UK United Kingdom US United States USA United States of America vgl. vergleiche
VI
Abkürzungsverzeichnis
WP Wirtschaftsprüfer WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WPK Wirtschaftsprüferkammer WPO Wirtschaftsprüferordnung z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung
VII
Einleitung
1 Einleitung
1.1 Einführung, persönliche Intention und Struktur
Die vorliegende Bachelor-Thesis wurde im Rahmen des Studiengangs „Bachelor of Arts“ an der Hessischen Berufsakademie erstellt und befasst sich mit einer Fragestellung im Berufsbild des Wirtschaftsprüfers (WP) und deren nationale und internationale Ausprägung.
Die Themenwahl beruht auf einer praktischen Problemstellung, die im beruflichen Tätigkeitsgebiet des Verfassers liegt. Die Intention oder persönliche Motivation ist, eine Detailfrage im Kontext der einschlägigen Unabhängigkeitsvorschriften und Literatur zu erörtern sowie einen praktikablen und rechtssicheren Lösungsansatz aufzuzeigen, mithilfe dessen in der Praxis auftretende Problemstellungen nachvollziehbar und sachgerecht gelöst werden können.
Die Problemstellung (vgl. Kapitel 1.3) ist auf eine heute international agierende Unternehmenswelt zurückzuführen, die die zum Teil parallele Einhaltung sowohl nationaler als auch nichtnationaler und supranationaler Vorschriften erforderlich macht. Da die einzelnen Regelungen zumindest im Detail voneinander abweichen, soll überprüft werden, ob eine einheitliche Regelung bzw. Definition für die Anforderungen an einen "erweiterten Personenkreis" gefunden werden kann. Bei diesem Personenkreis handelt es sich im Allgemeinen um Familienangehörige und sonstige nahestehende Personen, die von Normen des Berufsstandes erfasst werden, die im Hinblick auf Regelungen zur Unabhängigkeit relevant sind.
In dem sich anschließenden Kapitel "Hintergrund" wird zunächst derselbe dargelegt und darauf aufbauend auf die zu betrachtende Problemstellung übergeleitet. Infolge werden Zielsetzung und Nutzen sowie der Gang der Untersuchung für den Hauptteil dieser Ba-chelor-Thesis erläutert. Im Hauptteil werden zunächst die einzelnen Rechtskreise und deren Implikationen dargestellt. Daraus folgende Erkenntnisse werden im Anschluss erläutert und in übersichtlicher Form aufbereitet. Schließlich werden die Ergebnisse zum Thema dargelegt und ein Lösungsvorschlag für die gewählte Problemstellung vorgestellt. Die Thesis schließt mit einem Fazit, dass auch eine persönliche Einschätzung enthält.
1
Einleitung
1.2 Hintergrund
Gemäß § 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind Wirtschaftsprüfer (Berufsangehörige) Personen, die einen freien Beruf (kein Gewerbe) ausüben und zur Ausübung ihrer Tätigkeit öffentlich bestellt werden. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus § 2 WPO. Danach ist es ihre Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, gem. § 2 Abs. 1 WPO insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten sowie bestimmte beratende und treuhänderische Aufgaben zu übernehmen.
Neben nationalen Vorschriften wie der WPO kann der jeweilige Berufsangehörige auch nichtnationalen und supranationalen Anforderungen, wie den Regelungen der Securities Exchange Commission (SEC; US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde) oder der International Federation of Accountants (IFAC) unterliegen (vgl. Abschnitt 3), auf die im weiteren Verlauf dieser Thesis eingegangen wird. 1 Aufgrund vergangener Bilanzskandale, wie z. B. dem Zusammenbruch des Energieriesen Enron in den USA, und der daraus resultierenden Kritik am Institut des Wirtschaftsprüfers, gab es in vergangenen Jahren Bestrebungen, das Vertrauen der Öffentlichkeit mithilfe verstärkter Regulierung zurückzugewinnen. 2
Die aktuellen Anforderungen beinhalten u. a. Vorgaben zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems. In Deutschland wurde mit § 55b WPO eine entsprechende Regelung geschaffen, die in der derzeit gültigen VO 1/2006 3 inhaltlich ausgestaltet ist. Diese beinhaltet in Kapitel 4.1.1. auch Anforderungen zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, die sich, neben anderen Berufspflichten (z. B. Verschwiegenheit oder Eigenverantwortlichkeit), aus § 43 Abs. 1 WPO i. V. m. § 49 WPO und § 319 Abs. 2 HGB ergeben.
So wie ein Rechtsanwalt in der Rolle des Interessenvertreters seinem Mandanten nahe steht, ist es die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, eine Distanz zu seinem Mandanten aufrechtzuerhalten, um somit seine Unabhängigkeit zu wahren. Diese wird in § 2 Abs. 1 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) mit "Freiheit von Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit des WP beeinträchti- 1 Vgl.Müller, K. (2006), S. 2-3.
2 Vgl. ebd., S. 1-3; Herkendell, A. (2007), S. 1-2.
3 Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis.
2
Einleitung
gen oder beeinträchtigen könnten" definiert. 4 Die Unparteilichkeit unterscheidet sich von der Unabhängigkeit insoweit, dass es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine tätigkeitsbezogene Berufspflicht handelt 5 , die voraussetzt, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte eines Sachverhaltes gewürdigt und wiedergegeben werden, ohne dass unsachliche Einflüsse im Ergebnis zur Geltung gelangen. 6 Fehlende Unparteilichkeit ist dann zu vermuten, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht 7 oder die Unabhängigkeit nicht gegeben ist. 8 Im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 49 WPO und 319 Abs. 2 HGB ist die Tätigkeit bei Bestehen der Besorgnis der Befangenheit somit zu versagen.
"Begrifflich wird sowohl national als auch international zwischen der Independence in Appearance (Nichtbestehen der Besorgnis der Befangenheit bzw. äußere Unabhängigkeit) und der Independence in Fact bzw. Independence of Mind (Unbefangenheit bzw. innere Unabhängigkeit) unterschieden" 9 . Mit dem Gesetzesentwurf zum Bilanzrechtsre-formgesetz (BilReG) hat der Bundestag, beruhend auf den Empfehlungen der EU-Kommission, geäußert, dass es für die Besorgnis der Befangenheit nicht zwingend er-forderlich sei, dass der Abschlussprüfer tatsächlich befangen ist und es ebenso unerheblich sei, ob er sich für befangen hält. Entscheidend sei allein, "ob aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Dritten genügend objektive Gründe vorliegen, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln" 10 .
Entsprechende Tatbestände oder Versagungsgründe können sich im Hinblick auf die Abschlussprüfung gemäß § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB z. B. dann ergeben, wenn der Wirtschaftsprüfer Anteile von dem zu prüfenden Unternehmen hält. In Verbindung mit § 319 Abs. 3 S. 2 HGB kann nicht nur der Wirtschaftsprüfer selbstin seiner Rolle als Abschlussprüfer - den Ausschlussgrund realisieren, sondern auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner. In diesem Zusammenhang sei auf den im Titel und der Einleitung eingeführten „erweiterten Personenkreis“ Bezug genommen.
4 Vgl. Bauch/Precht in WPO Kommentar § 43 Rn. 1.
5 Vgl. ebd. Rn. 180.
6 Vgl. ebd. Rn. 184-185.
7 Vgl. ebd. Rn. 186-188.
8 Vgl. ADS (2000), § 323 HGB, Tz. 28f.; Müller, K (2006), S. 25.
9 Müller, K. (2006), S. 23.; vgl. auch EU-Kommission (2002), Abschnitt A. 1. Nr. 2. und 3.; IFAC Code
of Ethics (2009), section 290.6.
10 BT-Drucksache 15/3419, S. 38.
3
Einleitung
Die Problemstellung, die im Folgenden spezifiziert wird, ist es, diesen "erweiterten Personenkreis" zu bestimmen.
1.3 Problemstellung
Vorgaben zur Definition und zur Relevanz des „erweiterten Personenkreises“ für die Unabhängigkeit ergeben sich sowohl aus nationalen, nichtnationalen sowie supranationalen Vorschriften. In Deutschland haben diese, wie in Kapitel 1.2 beschrieben, u. a. Eingang in das HGB gefunden. Neben den dort genannten Ehegatten und Lebenspartnern werden in der BS WP/vBP weitere Personen benannt. Die supranationalen Empfehlungen der EU-Kommission (vgl. Kapitel 3.1) und der IFAC (vgl. Kapitel 3.2) sowie die Vorgaben der SEC (vgl. Kapitel 3.3) haben ebenfalls "erweiterte Personenkreise" definiert. Die dort definierten Personenkreise erscheinen, im Vergleich zu den deutschen Regelungen, zunächst weiter gefasst zu sein.
Da deutsche WPs und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPGs) Adressaten ausländischer Normen sein können (vgl. Abschnitt 3), muss die Einhaltung der jeweiligen Un-abhängigkeitsanforderungen im Hinblick auf den zu betrachtenden "erweiterten Personenkreis" auch unter Berücksichtigung dieser nichtnationalen und supranationalen Regularien sichergestellt werden.
Zielstellung ist es, die eventuellen Unterschiede - im Hinblick auf den zu betrachtenden „erweiterten Personenkreis“ - zwischen den nationalen, nichtnationalen und supranationalen Vorgaben herauszuarbeiten. Vergleichsmaßstab gegenüber den bekannten Regelungen aus Berufs- und Handels- bzw. Bilanzrecht sollen dabei auch vergleichbare nationale Regelungen aus anderen Rechtskreisen sowie insbesondere die Vorgaben aus den EU-Empfehlungen sowie der 8. EG-Richtlinie sein.
1.4 Zielsetzung und Nutzen
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Definitionen und der Ergebnisse wird der Versuch unternommen, die Definition der für die Unabhängigkeit relevanten Personenkreise (neu) zu fassen.
Allem voran steht das praktische Bedürfnis, eine Regelung oder Definition zu finden, die die ggf. unterschiedlichen Anforderungen für den „erweiterten Personenkreis“ berücksichtigt, um eine gesicherte Grundlage für - die Unabhängigkeit betreffende - Ent-
4
Einleitung
scheidungen zu erarbeiten, die den Vorschriften aller Regulatoren genügt. Die Prüfung, ob die in der 8. EG-Richtlinie gemachten Vorgaben sinngemäß im deutschen Berufsrecht umgesetzt wurden, soll diese Betrachtung ergänzen und zu dem Schluss gelangen, ob weiterer Handlungsbedarf seitens des deutschen Gesetzgebers besteht. Das Wissen um den genauen Umfang der Anforderungen schafft Sicherheit bei der Festlegung des relevanten Personenkreises, trägt damit zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit (vgl. Kapitel 1.2) bei und unterstützt die Wahrung der Unabhängigkeit, die Voraussetzung für belastbare Prüfungsergebnisse ist.
1.5 Gang der Untersuchung
Zur strukturierten Problemerfassung wurden in den vorangegangenen Kapiteln der Einleitung zunächst die Hintergründe des Themas erläutert und darauf aufbauend die Problemstellung abgeleitet. Im Folgenden soll der Gang der Untersuchung erläutert werden. Der folgende Hauptteil widmet sich mit den Abschnitten 2, 3 und 4 zunächst einer detaillierten Betrachtung der nationalen, nichtnationalen und supranationalen Anforderungen, deren Berücksichtigung für WPs und WPGs erforderlich sein kann (vgl. Kapitel 1.2). Dazu gehören zunächst die deutschen gesetzlichen Regelungen, deren themenrelevante Ausprägungen im Handelsrecht (HGB) sowie im Berufsrecht (WPO und BS WP/vBP) zu finden sind. Die Stellung dieser Rechtskreise zueinander sowie deren Anwendbarkeit für die einzelnen Personengruppen soll zunächst grundlegend berücksichtigt werden, um eine weitergehende Betrachtung auf gesicherte Grundlagen zu stellen. Im Anschluss werden die relevanten Bestimmungen untersucht. In diesem Zusammenhang findet insbesondere auch das Gesetzgebungsverfahren zum BilReg Beachtung, das Aufschluss über die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum "erweiterten Personenkreis" verschaffen soll. Die letzten deutschen gesetzlichen Entwicklungen durch das im Mai 2009 in Kraft getretene Bilanzrechts-Modernisierungsgesetz (BilMoG) 11 , das insbesondere durch Einführung des Netzwerkgedankens über § 319b HGB Einfluss auf die Entwicklung der Unabhängigkeitsanforderungen hatte, wird - mangels direkter Auswirkungen auf die Regelungen zu einem "erweiterten Personenkreis" - im Rahmen dieser Thesis nicht gesondert betrachtet. Es folgt die Vorstellung der nichtnationalen und supranationalen Normen der SEC, des Kodex der IFAC und der Empfehlungen der EU sowie der 8. EG-Richtlinie, zu deren Transformation in deutsches Recht - im Hinblick auf
11 Vgl. BGBl. I 2009, S. 1102 ff.
5
Einleitung
die Problemstellung - Stellung bezogen wird. Die relevanten Anforderungen werden daraufhin auf Inhalt und Umfang ausgewertet. Die Betrachtung der SEC-Vorschriften wird durch die Berücksichtigung des Gesetzesvorschlags (Proposed Rule) und der Kommentierung der vier größten WPGs, der sog. "Big Four" 12 , unterstützt. Der Hauptteil schließt mit der Ableitung von ersten Erkenntnissen im Zuge einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Normenkreise (vgl. Abschnitt 4). Im Schlussteil werden die Erkenntnisse konkretisiert und es wird der Versuch unternommen, eine für die Praxis geeignete Regelung zu entwickeln, die den unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen entspricht und dabei sachgerecht und ohne unverhältnismäßigen Aufwand umsetzbar ist. Die Thesis schließt mit einem persönlichen Fazit.
Zur Auf- und Bearbeitung der vorgestellten Problemstellung wird auf vorhandene Se-kundärdaten zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um deutsche Gesetzestexte, Kommentare sowie Gesetzesvorlagen und -begründungen. Des Weiteren werden die außerdeutschen Gesetzestexte, Richtlinien, Empfehlungen oder Kodizes sowie verfügbare Fachliteratur bearbeitet. Die Erhebung von Primärdaten (z. B. Interviews, Verwendung von Fragebögen) erfolgt nicht. Grund ist zum Einen der hohe Detaillierungsgrad der Problemstellung sowie die Gefahr des Subjektivierens der Erkenntnisse.
12 Vgl. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,druck-649314,00.html, Stand
07.12.2009.
6
Nationale Anforderungen
2 Nationale Anforderungen
2.1 Verhältnis Berufsrecht/Handelsrecht
Aus den nationalen Vorschriften ergeben sich Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sowohl aus berufsrechtlichen als auch aus handelsrechtlichen Vorschriften. Diese Regularien und deren Auswirkungen werden im Folgenden vorgestellt. Dazu wird deren grundsätzliche Relevanz für Auswirkungen auf einen "erweiterten Personenkreis" herausgestellt.
2.1.1 Wirtschaftsprüferordnung und Berufssatzung
Die WPK ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 WPO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO mit beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben betraut ist. Ihre Aufgaben sind in § 57 WPO kodifiziert. 13 Mit dem dritten Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung wurde die WPK zudem ermächtigt, eine Berufssatzung (BS WP/vBP) zu erlassen, in der die Berufspflichten näher geregelt sind. Die Vorschriften der BS WP/vBP sind für die Mitglieder der WPK gem. §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 3 WPO bindend, haben jedoch - anders als die WPO - keinen Gesetzescharakter. 14 Die sich aus der WPO und der BS WP/vBP ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit (vgl. Kapitel 1.2 und 2.2) sind im Hinblick auf die Formulierung in § 43 Abs. 1 WPO auf die gesamte berufliche Tätigkeit des WPs anwendbar. In diesem Zusammenhang wird in Satz 2 konstatiert, dass "insbesondere" bei "der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten" ein unparteiisches Verhalten erforderlich ist. Somit ist die Unabhängigkeit stets und die Unparteilichkeit/Unbefangenheit im Rahmen von Abschlussprüfungen und der Erstellung von Gutachten obligatorisch. 15 Die im Teil "Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer" der WPO enthaltenen Regelungen (§ 43 ff. WPO) betreffen, bis auf § 50 WPO zur Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen, zwar nur die Berufsträger, jedoch werden in der BS WP/vBP in den Regelungen § 20 ff. sowie in den zugehörigen Kommentaren regelmäßig auch die Gehilfen sowie z. B. auch Familienangehörige in den Fokus der Unabhängigkeit/Unparteilichkeit
13 Vgl. Müller, K. (2006), S. 49.
14 Vgl. ebd., S. 49-50.
15 Vgl. Bauch/Precht in WPO Kommentar § 43 Rn. 2.
7
Nationale Anforderungen
gerückt (vgl. Kapitel 2.2). 16 Überdies wird in § 5 BS WP/vBP vorgeschrieben, dass Mitarbeiter "vor Dienstantritt" auf die "Regelung des Qualitätssicherungssystems schriftlich zu verpflichten" sind. Dieses beinhaltet gem. § 55b WPO i. V. m. Kapitel 4.1.1. der VO 1/2006 auch die Anforderungen an die Unabhängigkeit. 17 Die Hinweise der VO 1/2006 gelten, bis auf Punkt 4.6. zur Auftragsabwicklung, für alle Tätigkeitsbereiche des WP/der WPG und sind somit nicht auf Abschlussprüfungen und bestimmte andere Prüfungsleistungen (vgl. Kapitel 2.1.2) beschränkt. 18
2.1.2 Handels-/Bilanzrecht
Neben den relevanten berufsständischen Regelungen zur Unabhängigkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 319 und 319a HGB ebenfalls gesetzliche Vorgaben zur Unabhängigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung geschaffen. 19 "Mit Verabschiedung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) im Jahr 1985 wurden die Vorschriften zum Ausschluss eines Wirtschaftsprüfers von der Abschlussprüfung bei einer Kapitalgesellschaft ausführlich im HGB geregelt" 20 . Damit wurden in den §§ 316-324 HGB u. a. die 8. EG-Richtlinie a. F. 21 umgesetzt; die entsprechenden Regelungen im Aktiengesetz (AktG) sind damit entfallen. 22 Mit der späteren Verabschiedung des BilReG wurden die Anforderungen im Handelsrecht in 2004 neu gefasst. 23
Grund für eine parallele Regelung zur Unabhängigkeit im HGB ist, dass "die Öffentlichkeit gesetzlichen Vorschriften tendenziell mehr Vertrauen schenkt als berufsständischen Normen" 24 und damit eine ausschließliche berufsständische Regelung für die Glaubwürdigkeit des Abschlussprüfers nicht ausreichen würde. 25 Es sei hier erwähnt, dass die Vorschriften im HGB - anders als die berufsständischen Vorgaben - nicht für alle Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers einschlägig sind, sondern nur für gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB oder ein nach § 322 HGB nachgebildeter Bestätigungsvermerk erteilt wird sowie für
16 Vgl. u. a. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 24 BS WP/vBP i. V. m. Begründung zu § 24.
17 Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis.
18 Vgl. ebd. Nr. 1 Abs. 5; Clauß in WPO Kommentar § 55b Rn. 6.
19 Vgl. Müller, K. (2006), S. 61.
20 Ebd., S. 53.
21 84/253/EWG.
22 Vgl. Müller, K. (2006), S. 53.
23 Vgl. ebd., S. 55.
24 Herkendell, A. (2007), S. 70.
25 Vgl. ebd.
8
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts (BA) Martin Loos, 2010, Reflexe von Unabhängigkeitsvorschriften in der Wirtschaftsprüfung auf einen "erweiterten Personenkreis", München, GRIN Verlag GmbH
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