Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 1
1.1 Marken- und Produktfälschung als wirtschaftliches und gesellschaftliches Pro-
blem. 1
1.2 Gang der Arbeit, Methodik. 2
1.3 Ein Fall aus der Antike. 3
1.4 immer noch aktuell. 5
2 Marken- und Produktpiraterie. 7
2.1 Begriffe und Normen. 7
2.1.1 Marken- und Produktpiraterie. 7
2.1.2 Geistiges Eigentum, Schutzrechte. 9
2.1.2.1 Nationale Gesetze. 10
2.1.2.2 Internationale Übereinkommen. 14
2.1.3 Nationale und internationale Anmeldungen von Rechten. 16
2.2 Märkte - Angebot und Nachfrage für „Piraterieware“ 17
2.2.1 Angebot an „Piraterieware“ - Motive der Fälscher. 17
2.2.2 Nachfrage nach „Piraterieware“ - Motive der Käufer. 20
3 Schäden und Bedrohung. 26
3.1 Wirtschaftliche Schäden. 26
3.1.1 Originalhersteller. 26
3.1.1.1 Schadensquellen. 26
3.1.1.2 Schadensursache „Marktmechanismus“ 27
3.1.1.3 Schadensrisiko. 28
3.1.2 Schadensschätzungen. 29
3.1.3 Exkurs „Steuerschaden“ durch gefälschte Tabakwaren. 31
3.2 Bedrohung der Verbraucher. 33
4 Die Rolle der Zollverwaltung. 38
4.1 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen. 38
4.2 Die Grenzbeschlagnahme als Präventionsmittel. 40
4.2.1 Grenzbeschlagnahme nach Gemeinschaftsrecht. 40
4.2.2 Grenzbeschlagnahme nach nationalem Recht. 43
4.3 Organisationseinheiten der Zollverwaltung. 44
I
4.3.1 Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz. 44
4.3.2 Zentralstelle Risikoanalyse Zoll. 45
4.3.3 Zollämter und Kontrolleinheiten Verkehrswege. 46
4.3.4 Zollfahndungsdienst. 47
5 Verfolgungspraxis und Vorsorge. 49
5.1 Ermittlungstätigkeit in Zahlen. 49
5.1.1 Polizeiliche Ermittlungen. 49
5.1.1.1 Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität. 49
5.1.1.2 Polizeiliche Kriminalstatistik (Zeitreihen) 51
5.1.1.3 Organisierte Kriminalität. 52
5.1.2 Ermittlungen der Zollbehörden - „Zollkriminalität ist Kontrollkriminalität“ 54
5.2 Grenzbeschlagnahmen in Deutschland und der E.U 56
5.2.1 Grenzbeschlagnahmen und Beschlagnahmeanträge. 56
5.2.2 Werte der in Deutschland beschlagnahmten Waren. 59
5.2.3 Warenherkunft der in Deutschland beschlagnahmten Waren. 62
5.2.4 Grenzbeschlagnahmen EU-weit. 64
5.2.5 Warenherkünfte und -ursprünge EU-weit. 65
5.2.6 Transportwege. 66
5.2.7 Rechtsinhaber und verletzte Rechte. 67
5.2.7.1 Schutzrechte. 67
5.2.7.2 Schutzrechtsverletzungen. 68
5.2.7.3 Sitz der Rechtsinhaber. 69
5.2.8 Weltweite Tendenzen. 71
5.3 „Strafrechtlich wenig ergiebig“ 72
5.4 Wertung. 75
6 Zusammenfassung. 79
Anhang : i
Literatur : vii
II
1 Einleitung
1.1 Marken- und Produktfälschung als wirtschaftliches und gesellschaftliches Problem
Während in den 1970er und 1980er Jahren das Phänomen „Fälschung“ noch auf wenige Konsumgüterbereiche wie etwa Mode, Schmuck oder Accessoires - besonders Luxusgüter - beschränkt zu sein schien, werden mittlerweile praktisch alle Gegenstände des täglichen Bedarfs nachgemacht und in den Verkehr gebracht.
Die Debatte um die weltweite Ausdehnung und die Auswirkungen der Herstellung und des Vertriebs gefälschter Produkte hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten zugenommen und spielt sich vor dem Hintergrund der sog. Globalisierung ab.
Die Zunahme von Handelsströmen im Gefolge der politischen und wirtschaftlichen Öffnung der ehemaligen Ostblockstaaten, der schnellen wirtschaftlichen Entwicklung und Öffnung Chinas, der Beseitigung von Handelshemmnissen, der Erweiterung der EU und die Verlagerung der Produktion aus den westlichen Industriestaaten nach Osteuropa und in asiatische Schwellenländer bieten unredlichen Herstellern und Händlern gefälschter Konsum- und Investitionsgüter vielfältige Möglichkeiten, ihre Produkte weltweit herzustellen und zu vertreiben. Dabei werden die ideellen und materiellen Rechte der Originalhersteller verletzt. Schäden entstehen indirekt auch für die betroffenen Gesellschaften, Volkswirtschaften und Staaten bzw. Staatengemeinschaften. Die oft ahnungslosen Konsumenten gefälschter Produkte sind neben mehr oder weniger großen Vermögensschäden auch direkten oder indirekten Gefahren durch den Gebrauch der gefälschten Produkte ausgesetzt. Damit ist aus einem früher begrenzten Phänomen ein gesellschaftliches Problem geworden, das jeden betrifft oder betreffen kann.
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1.2 Gang der Arbeit, Methodik
Die vorliegende Arbeit soll zunächst das Phänomen „Marken- und Produktpiraterie“ beschreiben.
Die Entwicklung der Rechte zum Schutz geistigen Eigentums, die in diesen festgelegten Sanktionen von Verstößen, sowie die Möglichkeiten der Rechtsinhaber zur Anmeldung von Rechten geistigen Eigentums und deren Durchsetzung werden angesprochen.
Die Motivation der Produktfälscher und insbesondere die Motive und Abneigungen von Konsumenten, gefälschte Produkte zu erwerben und zu nutzen, werden anhand vorliegender Studien betrachtet. Im der weiteren Darstellung folgt ein Kapitel zu den durch Produktfälschungen möglichen direkten und indirekten Schäden und welche „Märkte“ es gibt. Dabei wird auf die beiden Produktgruppen „Arzneimittel“ und „Zigaretten“ eingegangen, da dabei besonders große Steuer- bzw. Ge-sundheitsschäden entstehen bzw. entstehen können. Die Organisation und die Vorgehensweise der an der Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie beteiligten Zollbehörden, sowie die Grenzbeschlagnahme als Präventionsinstrument bilden den Schwerpunkt der Arbeit. Dabei wird insbesondere auf die Entwicklung des im Hellfeld bekannt gewordenen Umfangs gefälschter Produkte, das sich in den Grenzbeschlagnahmestatistiken Deutschlands und der EU abbildet, eingegangen.
Die strafrechtliche Behandlung der Verletzung geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Forderungen, den Strafrahmen für entsprechende Delikte zu verschärfen, werden kritisch gewürdigt (vgl. Scholz 2008:83; N.N. 2009a; Grabitz 2009).
Methodisch wurden vorliegende, öffentlich zugängliche Statistiken, Berichte und Studien der beteiligten Akteure aus Wirtschaft und Staat, hier insbesondere der deutschen Zollverwaltung, ausgewertet. Bezüglich der statistischen Darstellung wurden Lücken und Inkonsistenzen deutlich, die eine in sich geschlossene, quantitative Darstellung erschweren. Dennoch ergibt sich ein plausibles Bild. Zu diesen Problemen wird an den entsprechenden Stellen im Einzelnen Stellung genommen.
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Daneben wurden wissenschaftliche Monographien und Fachartikel, Pressemitteilungen der Behörden und Verbände, Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbeiträge sowie Internetpräsenzen berücksichtigt. Expertengespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung zu einzelnen Fragen der Vorgehensweisen und der Effekte der Maßnahmen der Zollverwaltung runden die aus der Literatur gewonnenen Erkenntnisse ab.
1.3 Ein Fall aus der Antike
Produktfälschung ist keine Erscheinung der Neuzeit. So erzählt Phillips anhand eines auf 27 v.u.Z. datierten Amphorenstopfens, der bei der französischen Union des Fabricants 1 ausgestellt ist, die fiktive Geschichte eines gallischen Weinhändlers, der auf die Idee kam, billigen gallischen Wein durch das Verschließen mit nachgemachten Stopfen als teuren römischen Wein zu verkaufen. Die Überlegung des Händlers geht davon aus, dass eine Amphore so aussieht wie die andere, wenn man also die Stopfen des Originalhändlers hat, kann man billigen Wein teuer verkaufen. Den Verschluss kann man erforderlichenfalls nachbilden. Dummerweise konnte er nicht schreiben, so dass seine Fälschung der Marke des Römers Lassisus auffällt. Phillips lässt die Frage offen, ob der Fälscher wohl Erfolg gehabt hat, und beschließt seine Anekdote mit der Bemerkung eines römischen Paares auf dem Nach-Hause-Weg von einer Einladung, dass der kredenzte Wein irgendwie „gallisch“ geschmeckt habe (Phillips 2005:7f.)
Nun lohnt es sich, den fiktiven Fall aus der Sicht des Römers Lassisus zu betrachten. Dabei lassen sich idealtypisch Akteure und Verhaltensweisen identifizieren, die es auch heute noch gibt und auf die im Weiteren eingegangen werden wird.
Gallien wurde 27 v.u.Z. ganz unter römische Verwaltung gestellt (vgl. Liermann 2008). Man kann sich unschwer vorstellen, dass zum Auf- und Aus-
1Dieser Unternehmerverband (http://www.unifab.com/menu.html, abgerufen: 1.11.2009)
betreibt auch das Musée de la Contrefaçon, in dem sich - einer anderen Quelle (http: -
//www.pariserve.tm.fr/culture/musee/contrefacon.htm, abgerufen: 1.11.2009) folgend -
dieser Stopfen und sein Original befinden.
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bau der römischen Provinzverwaltung, der militärischen und zivilen Infrastruktur und des Handels qualifizierte Architekten, Ingenieure, Handwerker, Verwaltungsexperten, Militärs und Kaufleute notwendig waren. Es dürfte also eine dynamische Wirtschaftsentwicklung gegeben haben und die römischen Einwanderer verfügten über die Mittel, sich ein Stück Rom in Gallien zu leisten. Dazu gehört auch Wein von den Hängen des Tiber. Genau diese Marktchance wurde von Lassisus erkannt und genutzt. Allerdings waren dazu erhebliche Investitionen erforderlich: Lassisus musste sich im römischen Kernland um zuverlässige und qualitativ hervorragende Weingüter kümmern, die Weine in gleich bleibender Quantität und Qualität liefern und diese mit möglichst langfristigen Lieferverträgen zu guten Preisen an sich binden. Er hatte eine komplizierte Lieferkette aufzubauen, damit die empfindliche Ware von den Produzenten zu den Häfen gebracht und auf Frachtschiffe verladen wurde. Er brauchte vertrauenswürdige Reeder und Kapitäne. In Gallien musste er Agenten beschäftigen, die die Zollformalitäten 2 in den Häfen abwickelten und dafür sorgten, dass der Wein umgeschlagen und zu den Zwischenhändlern bzw. den Endkunden geliefert wurde. Schließlich musste er Marketing für seine Ware betreiben. Die Kunden mussten von der Qualität des Weins und ihrem Statusgewinn bei Freunden und Bekannten überzeugt werden, damit sie den hohen Preis für ein Luxuserzeugnis zahlen.
Das scheint Lassisus gelungen zu sein, denn anders ist nicht erklärlich, dass er Produktfälscher auf den Plan gerufen hat. Deren Kalkül ist einfach: Neben der Erwägung, dass es doch leicht sein müsste, Kunden mit gefälschten Stopfen zu betrügen, steht am Beginn der Überlegung die Tatsache, dass man vom guten Ruf Lassisus' profitieren kann, ohne dessen Kosten zu haben. Billiger, schlecht absetzbarer Wein ist vorhanden, es gibt einen hochpreisigen Markt und einen bekannten Lieferanten, dessen Ruf man ausbeuten kann. Besondere Investitionen sind ansonsten kaum erforderlich. Es fallen nur wenige Logistik- und Marketingkosten und keine Zölle an. Ein Teil dieser „Ersparnisse“ kann an die Kunden weitergegeben werden, denn der Trick besteht darin, sich Markt-
2Der Zollsatz betrug 2,5 % (Lichtenberger 1996)
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segmente mit verschiedenen Methoden zu sichern, z.B. dadurch, den (falschen) römischen Wein zu Schnäppchenpreisen feilzubieten. Niemand wird ein Sonderangebot ausschlagen. Es finden sich auch Kunden ein, denen zwar klar ist, dass sie nicht das Original kaufen, sondern eine Fälschung, die aber zu Gunsten des möglichen Ansehensgewinns ihre Bedenken zurück stellen.
Falls die Fälscher aus ihrer Sicht Erfolg haben, hat das weit reichende Konsequenzen: Düpierte Kunden beschweren sich über die schlechte Qualität des Weines und wollen ihr Geld zurück. Lassisus' Marktanteile sinken wegen des Konkurrenzdrucks durch Falsifikate. Er muss Ermittlungen anstellen, um auf die Spur der Fälscher zu kommen. Er muss möglicherweise seine Preise senken, was Konsequenzen für seine Lieferanten haben kann. Die beteiligten Spediteure verlieren Frachtverträge. Der Staat nimmt weniger Zölle ein. Jene gallischen Weinproduzenten und -händler, die versuchen, heimischen, qualitativ hochwertigen Wein zu erzeugen und zu vermarkten, stoßen auf Vorurteile bei den verunsicherten Kunden, die nun der Meinung sind, Wein aus Gallien sei ohnehin gefälscht oder von minderer Qualität.
1.4 ...immer noch aktuell
Die Fälschung von Wein ist auch heute noch ein Thema. Neben „Sammlerweinen“ sind auch Weine betroffen, die der gutgläubige Konsument bei Discountern erwirbt oder im Restaurant genießt. So berichtete die ZEIT 2002 über den Verkauf von 3,3 Millionen Flaschen gefälschten Proseccos u.a. durch den Discounter ALDI. Im selben Artikel wird eine Gewinnspanne von 60.000 € pro Tanklastzug (300%) zwischen Tafelwein und gefälschtem Chianti ausgewiesen (Lange und fabian 2002). Die WELT schrieb 2006 über gefälschten „Bricco dell'Uccellone“ (Groß-handelpreis 30 €/l, für den Ausgangswein nur 5 €/l), der durch Mafia-Angehörige in Hamburger Restaurants im großen Stil eingeschleust wurde. Die WELT führt im Weiteren die Ermittlungsprobleme der Polizei aus, da Zeugen Repressalien für ihre italienischen Verwandten befürchteten (ZV 2006). 2007 veröffentlichte die Süddeutsche unter dem sinnigen Titel „Der
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Wein trügt“ ein Interview mit dem Weinexperten David Molyneux-Berry über die Fälschung hochpreisiger Sammlerweine in der Preiskategorie 35.000 - 50.000 € je (Doppel)Magnum-Flasche. Der Anreiz besteht nach dessen Worten darin, dass „das Fälschen einer Flasche Wein dank modernster Technologie verhältnismäßig simpel ist. Um einen Renoir zu fälschen, brauchen Sie zumindest ein gewisses künstlerisches Talent. Beim Wein genügt es, die richtige Flasche, das richtige Etikett und die richtige Kapsel zu haben. Ein Etikett lässt sich heute am Computer leichter denn je fälschen. Und alte Flaschen und Magnums hatten von jeher rund um Bordeaux viele Trödler im Angebot. Wir wissen, dass sie dort in großen Mengen aufgekauft wurden.“ (Molyneux-Berry 2007). Das Aufdecken der Fälschungen ist nach seinen Worten kaum möglich, denn: „Letztendlich bringt nur eines wirkliche Sicherheit: entkorken und trinken. Aber da beginnt das nächste Problem: Die wenigsten Menschen wissen, wie ein Mouton-Rothschild 1945 schmecken sollte.“ (ebenda). Daraus werden einige Motive der Fälscher ersichtlich: Es winken hohe Gewinne. Fälschungsaufwand und Entdeckungsrisiko sind gering. Wird gefälschter Wein von den Zollbehörden festgestellt, dann besteht die Möglichkeit, dass dieser durch Vernichtung aus dem Verkehr gezogen wird. So findet sich in einer Notiz der Märkischen Oderzeitung vom 5.2.2008 die Mitteilung, dass die Zollbehörden 1.200 Flaschen gefälschten Champagner aus der Ukraine vernichtet haben, die im November 2007 sichergestellt worden waren (N.N. 2008).
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2 Marken- und Produktpiraterie
2.1 Begriffe und Normen
2.1.1 Marken- und Produktpiraterie
Für das Begriffspaar „Marken- und Produktpiraterie“ existieren eine Reihe teilweise übereinstimmender, teilweise von einander abweichender Definitionen, die zunächst vorgestellt werden sollen: „Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden. Produktpiraterie ist das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für die die rechtmäßigen Hersteller Erfindungs-, Design- und Verfahrensrechte besitzen.“ (BKA 2007:19; Bundeszollverwaltung o. J.) Diesen Definitionen des BKA und der Bundeszollverwaltung folgen etwa Hunsicker (2007:25), Günthner (2007:145f), der Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. (APM o. J.) der Mar-kenverband e.V. (Semper 2008:2) und Hinrichs, der ergänzend ausführt, dass „Produktpiraterie [...] in der Regel auch einen Verstoß gegen das Markenrecht [beinhaltet], da auch der Name oder das Logo des Originals mit gefälscht wird.“ (ders. 2008:6).
Von Merveldt zählt „zur Produktpiraterie alle gezielten Verletzungen von Schutzrechten des gewerblichen und geistigen Eigentums sowie alle gezielten wettbewerbswidrigen Nachahmungshandlungen, die durch Herstellung oder Verbreitung körperlicher Gegen-stände (sic!) begangen werden, welche eine Nachahmung ihrerseits gegenständlicher Waren oder ihrer Kennzeichen, Aufmachung oder Darbietung sind“ (dies. 2007:105 Hervorhebung im Original) und versteht unter Markenpiraterie den „Sonderfall einer vorsätzlichen Verwendung der Marke, des Namens oder der Geschäftsbezeichnung eines anderen sowie das Nachahmen von Verpa-
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ckung und Präsentation von Produkten [...], soweit hierdurch Kennzeichenrechte verletzt werden.“ (ebenda).
Henke verzichtet auf die Unterscheidung in Marken- bzw. Produktpiraterie, indem er als „Produktpiraterie [...] die Herstellung und de[n] Vertrieb von Waren bezeichnet, die Rechte des geistigen Eigentums, z.B. Markenrechte, Urheberrechte, Patentrechte oder Gebrauchsmusterrechte, verletzten (sic!).“ (ders. 2002:211). Auch Welser und Gonzáles differenzieren nicht explizit zwischen Marken- und Produktpiraterie, sondern führen verschiedene Formen von Piraterie auf, die sich nach den verletzten Rechten unterscheiden lassen. Sie nennen hier beispielhaft Produktfälschungen, die Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder Geschmacksmuster verletzen, ohne die Kennzeichnung zu übernehmen (vgl. dies. 2007:24). Eine sehr kurze Definition findet sich in einem Leitfaden des Industriever-bandes ORGALIME, wo es heißt: „Unter dem Begriff
Selzer konstatiert die vielfältigen Begriffsbestimmungen (einfache Verletzung geistigen Eigentums bis zum Diebstahl) als Ausdruck der Schwierigkeit, ein vielschichtiges, sozial-wirtschaftliches Phänomen rechtlich einzugrenzen (Selzer 2002:37) und nutzt für ihre Arbeit die eigene Definition von Markenpiraterie als „bewußte und planmäßige, rechtswidrige Benutzung von geschützten Marken“ (ebenda S. 38 Hervorhebung im Original). Matthias, der ebenfalls die eingangs vorgestellte Definition von Markenpiraterie nutzt, führt zu Produktpiraterie als Form der Ausbeutung fremden geistigen Eigentums aus, dass Produkte, für die die Hersteller Schutzrechte nach dem Urhebergesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Gebrauchsmuster- und dem Patentgesetz besitzen, gezielt nachgeahmt bzw. vervielfältigt werden. (vgl. ders.2007:27).
Rinnert bezeichnet „
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Sie unterscheidet dann zwischen „Markenpiraterie im eigentlichen Sinne“ als rechtswidrige Verwendung von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben im Sinne des deutschen Markengesetzes und „Produktpiraterie im eigentlichen Sinne“, mit der sie die rechtswidrige Nachahmung technischer oder ästhetischer Produktmerkmale bezeichnet, die durch Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster geschützt sind. Der Oberbegriff „Produktpiraterie“ bzw. „Piraterieware“ umfasse mithin im üblichen Sprachgebrauch neben technischen und ästhetischen Merkmalen auch sämtliche anderen Formen der rechtswidrigen Nutzung gewerblicher Schutzrechte (ebenda 3). Für die vorliegende Arbeit wird der Begriff „Produktpiraterie“ im Sinne Rinnerts, d.h. als integrierender Oberbegriff der spezifischen Begriffe „Marken- bzw. Produktpiraterie“, verwendet, wobei die von Rinnert nicht erwähnten Schutzrechte (Urheberrecht, Sortenrecht - vgl. folgender Absatz) eingeschlossen werden.
2.1.2 Geistiges Eigentum, Schutzrechte
Die Gesamtheit der oben schon genannten Schutzrechte und weiterer Rechte werden unter dem Oberbegriff „Schutz geistigen Eigentums“ zusammengefasst. Es handelt sich dabei um immaterielle Güter (vgl. Wikipedia 2009).
Die Entwicklung des Begriffes „Geistiges Eigentum“ als individuelles Recht und die Entstehung entsprechender Schutzrechte führt Selzer auf die Philosophie der Aufklärung zurück und benennt das erste französische Patentgesetz von 1791 als Beispiel (vgl. dies. 2002:18). Göpfert setzt bereits in der Antike an 3 , als zwar Kennzeichen bekannt waren, diese aber nicht als selbständiger Wert aufgefasst wurden, greift dann das mittelalterliche Zunftwesen auf, das individuelle „Erfindungen“ durch die Zünfte quasi vereinnahmte und als Privileg den Zunftangehörigen zugänglich machte, mit der (Waren)Kennzeichnung als reinen Liefer- und Qualitätsnachweis (auch
3 Der römische Weinhändler Lassisus hätte gegen den Fälscher strafrechtlich nach der
lex cornelia de fabris, zivilrechtlich nach der actio iniuriarium vorgehen und wegen des
Schadensersatzes die actio doli heranziehen können (vgl. Göpfert 2006:26).
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als Zahlungs- und Garantiegrundlage), und kommt ebenfalls auf die Epoche der Aufklärung mit der Verankerung individueller Rechte zu sprechen (vgl. ders. 2006:25-30).
Mit der Industrialisierung insbesondere der zweiten Hälfte des 19. Jahr-hunderts wurde das Problem von Nachahmungen für Unternehmen relevant; die Weltausstellung in Wien 1873 führte zu einer Art Hilfspatentschutz, der 1883 zum Abschluss der auch heute noch gültigen Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz geistigen Eigentumes führte (vgl. Rinnert 2008:3f.).
2.1.2.1 Nationale Gesetze
Für die vorliegende Arbeit sind folgende Gesetze 4 von besonderer Bedeutung:
• Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
(Markengesetz - MarkenG),
• Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz - GeschmMG); • Patentgesetz - PatG, • Gebrauchsmustergesetz - GebrMG,
• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-
rechtsgesetz - UrhG), • Sortenschutzgesetz - SortSchG
Hinrichs (2008:7) führt noch das Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG), das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunst-UrhG) auf, die aus Sicht der Zollverwaltung eine eher nachgeordnete Rolle spielen.
4 Die im folgenden zitierten nationalen Gesetze wurden alle im jeweiligen Veröffentli-
chungsstand des Internet-Portals www.gesetze-im-internet.de des BMJ (alle zuletzt
abgerufen am 19.11.2009) genutzt.
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Die genannten Gesetze legen den jeweiligen Schutzbereich und die bei Verletzungen der Schutzrechte drohenden Sanktionen fest.
2.1.2.1.1 Schutzbereiche
Das Markengesetz dient dem Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben (§1 MarkenG). „Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (Rinnert 2008:14). Nach deutschem Recht bedarf es dazu nicht unbedingt einer Eintragung, die Marke muss lediglich genutzt werden. Um den Schutz auf die EU oder darüber auszuweiten, bedarf es entsprechender nationaler bzw. internationaler Eintragungen (ebenda). Geschäftliche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel sind nur nach deutschem Recht schutzfähig, der Schutz entsteht durch Benutzung. Geographische Herkunftsangaben sind ohne Eintragung zugunsten aller, die Waren aus der entsprechenden Region (Unternehmenssitz) anbieten, schutzfähig. Soweit internationaler Schutz angestrebt wird, bedarf es entsprechender Eintragungen (Rinnert 2008:14-16). Das Geschmacksmustergesetz stellt das Design - also ästhetische Merkmale - von Produkten unter Schutz. Der Schutz entsteht durch Eintragung in entsprechende nationale bzw. internationale Register - dazu weiter unten (von Welser und Gonzáles 2007:74).
Das Patentgesetz schützt Erfindungen, die neu sind, d.h. nicht zum Stand der Technik gehören, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d.h. sich nicht aus dem für Fachleute nahe liegenden Stand der Technik ergeben, und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen können Erzeugnisse, aber auch Verfahren beinhalten; eine Patentanmeldung ist erforderlich, die Erteilung des Patentschutzes setzt eine entsprechende Prüfung durch die zuständigen Prüfbehörden voraus (vgl. von Welser und Gonzáles 2007:78f.; Rinnert 2008:8f.).
Das Gebrauchsmustergesetz stellt als nationales Schutzrecht auf Produkte, nicht auf Verfahren ab. Im Gegensatz zum Patent werden Ge-
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brauchsmuster im Zuge der Eintragung nicht auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Nutzbarkeit überprüft (vgl. Rinnert 2008:12). Rinnert bezeichnet das Gebrauchsmuster als „kleine Schwester“ des Patents (ebenda).
Das Urhebergesetz stellt auch ohne Eintragung mit der Werkentstehung persönliche geistige Schöpfungen unter Schutz. Hierunter fallen wissenschaftliche, literarische und andere künstlerische Werke, sowie Computerprogramme. Für die vorliegende Arbeit ist es wegen des weit verbreiteten Vertriebs illegaler Datenträger mit Musik, Filmen und Software von Bedeutung (vgl. von Welser und Gonzáles 2007:80f.). Neue Pflanzenzüchtungen werden durch das Sortenschutzgesetz geschützt. Es besteht die Möglichkeit nationaler oder europaweiter Eintragung neuer Sorten (vgl. von Welser und Gonzáles 2007:84f.). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Topographien von Halbleitererzeugnissen gem. Halbleiterschutzgesetz schützen zu lassen, was nach von Welser und Gonzáles (ebenda 85) eine geringe Rolle spielt 5 . Entsprechende Grenzbeschlagnahmeanträge liegen aktuell auch nicht vor (vgl. Tabelle 7: Geltend gemachte Schutzrechte gemäß „Liste der Antragsteller" im Anhang).
Das Vorgehen der Zollbehörde bei Verstößen ist in den o.g. Gesetzen ebenfalls national festgelegt, darauf wird weiter unten eingegangen.
2.1.2.1.2 Strafvorschriften
Die Strafvorschriften sind weitgehend einheitlich geregelt und sehen für die Grundtatbestände jeweils Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor 6 ; Ausnahmen bilden § 144 Abs. 1 MarkenG, der für die widerrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, sowie §108b Abs. 1 UrhG, der unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
5 2008 waren in Deutschland nur noch 55 Topographien geschützt (vgl. DPMA 2009:133
Tabelle 2.2)
6 §§ 143 Abs.1 und 143a Abs. 1 MarkenG, § 51 Abs. 1 GeschmMG, § 25 Abs. 1 Ge-
brMG, § 142 Abs. 1 PatG, §§ 106 Abs. 1, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1 UrhG, § 39 Abs. 1
SortSchG, sowie § 10 Abs. 1 HalblSchG
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Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Taten werden nur auf Antrag verfolgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Versuch ist jeweils strafbar.
Die Strafandrohung für gewerbsmäßiges Handeln als Qualifizierungstat-bestand beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Ausnahmen sind die widerrechtliche Benutzung geographischer Herkunftsangaben nach § 144 MarkenG, der kein gewerbsmäßiges Handeln qualifiziert, und § 108b Abs. 3 UrhG, der für gewerbmäßiges Handeln Freiheitsstrafe lediglich bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, eine Strafverfolgung findet hier auf Antrag oder des öffentlichen Interesses wegen statt.
Zum Vergleich: Einfacher Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 242 Abs. 1 StGB), Betrug ebenso (§ 263 Abs. 1 StGB). Der Markenverband vergleicht die Strafandrohungen mit den qualifizierten Formen - etwa schwerer Diebstahl - von Eigentumsdelikten und kommt zum Schluss, dass der Schutz anderer Eigentumsrechte deutlich ausgeprägter sei (Markenverband e.V. 2009:4f.). Für die vorliegende Arbeit sind noch die Strafnormen nach dem Arzneimittelgesetz relevant, soweit sie gefälschte Arzneimittel gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG betreffen. Der Grundtatbestand wird nach § 96 Abs. 1 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar (§ 96 Abs. 2 AMG). Fahrlässigkeit in Fällen des § 96 Abs. 1 wird nach § 96 Abs. 4 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Für besonders schwere Fälle sieht das AMG in § 96 Abs. 3 Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei insbesondere gewerbs- und bandenmäßiges Handeln als schwerer Fall gewertet wird (vgl. § 96 Abs. 3 Nr. 3).
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Auch hier zum Vergleich: Einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 223 Abs. 1 StGB), gefährliche Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen ge-sundheitsschädlichen Stoffen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 224 Abs. 1 Nr.1 StGB). Für Ermittlungen der Zollbehörden sind noch die Straftatbestände der Ab-gabenordung (AO) zu beachten.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in den schweren Fällen des Abs. 2 beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. Das gilt nach Abs. 5 auch hinsichtlich solcher Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. Dazu zählen grundsätzlich alle gegen gewerbliche Schutzrechte bzw. gegen Urheberrechte verstoßende Produkte. Diese Strafregelung wird im Zusammenhang mit dem Schmuggel nicht versteuerter Zigaretten (darunter auch erhebliche Anteile von Fälschungen) oder bei Unterfakturierungen weiter unten angesprochen.
Auch ohne den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht zu haben, begeht nach § 372 Abs. 1 AO Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Es gelten nach Abs. 2 die o.g. Strafandrohungen.
2.1.2.2 Internationale Übereinkommen
Auf internationaler Ebene gibt es eine Reihe von Übereinkommen, die den Schutz geistigen Eigentums regeln: • die oben schon benannte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz geistigen Eigentumes (PVÜ), deren Gegenstand auch der Schutz des gewerblichen Eigentums (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Art. 1 II) ist (Gabler Wirtschaftslexikon o. J.b),
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• der Patent Cooperation Treaty (Gabler Wirtschaftslexikon o. J.c) und das damit „verzahnte“ Europäische Patentübereinkommen, das ein für alle beteiligten Staaten einheitliches Verfahren für die Erteilung europäischer Patente unter einheitlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit und der Patentfähigkeit schafft (Gabler Wirtschaftslexikon o. J.b),
• das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen, die die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken) regeln (vgl. von Welser und Gonzáles 2007:69) und • das sog. TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), das Vorschriften über Urheber- und verwandte Schutzrechte, Marken und geografische Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen, über den Schutz des Know-how und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen enthält (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon o. J.d). In der Einleitung des Abkommens wird auf das Problem von Produktfälschung explizit Bezug genommen.
So heißt es: „Recognizing the need for a multilateral framework of principles, rules and disciplines dealing with international trade in counterfeit goods“ (WTO 1994:320 Hervorhebung im Original); die Regelungen sollen geistiges Eigentum effektiv und angemessen schützen, jedoch den legalen Handel nicht durch den Schutz hemmen (ebenda).
Für die vorliegende Arbeit von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Produktpiraterieverordnung der EU „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen“.
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Arbeit zitieren:
Franz Reinartz, 2009, Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie als Aufgabe der Zollverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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