Gliederung Seite
1.- Einleitung 1
2.- Die Alterssicherungssysteme 1
2.1 - Deutschland 1
2.1.1 - Wichtige historische Entwicklungen 1
2.1.2 - Das heutige Rentensystem 2
2.2 - Niederlande 3
2.2.1 - Wichtige historische Entwicklungen 3
2.2.2 - Das heutige Rentensystem 5
3.- Pfadabhängigkeit in den Reformprozessen 6
3.1 - Theorie der Pfadabhängigkeit 6
3.2 - Reformen des deutschen Rentensystems 8
3.3 - Reformen des niederländischen Rentensystems 13
4. Resümee und Fazit 16
Anhang :
- Literaturverzeichnis
1.- Einleitung
In meiner Arbeit werde ich mich mit dem Thema der Pfadabhängigkeit in den Re-formprozessen der Rentensysteme Deutschlands und den der Niederlande befassen. Hinführend dazu werde ich zuerst einen historischen Abriss über die wichtigsten Entwicklungen in beiden Ländern geben, um anschließend die daraus resultierenden gegenwärtigen Rentensysteme zu beschreiben.
In einem nächsten Schritt werde ich das Konzept der Pfadabhängigkeit erläutern, welches der weiteren Betrachtung zu Grunde liegt.
Dem folgt eine Beschreibung der in meinen Augen wichtigen Reformaktivitäten in beiden Ländern, welche ich unter dem Gesichtspunkt der Pfadabhängigkeit untersuchen möchte. Der Schwerpunkt wird hierbei bedingt durch das Ausmaß der Reformen etwas verstärkt auf Deutschland liegen.
Ziel meiner Arbeit soll sein darzustellen, welche Pfade in diesen Ländern eingeschlagen wurden, wie lange sie verfolgt wurden oder werden und ob es grundlegende Veränderungen gegeben hat, die dazu geführt haben, dass ein neuer Pfad beschritten wurde.
2.- Die Alterssicherungssysteme
2.1 - Deutschland
2.1.1 - Wichtige historische Entwicklungen
Der Ursprung der deutschen Rentenversicherung liegt in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. Hier sind in relativ kurzer Abfolge die Gesundheitsversicherung (1883), die Unfallversicherung (1884), sowie die Invaliditäts- und Altersversicherung entstanden, welche zusammen den Grundstock des gesetzlichen (staatlichen) Sozialversicherungssystems darstellen. Dieses System umfasste zu Anfang allerdings lediglich die Arbeiter. 1 Die Geburtsstunde wurde gleichwohl schon 1881 durch die Anregung einer umfassenden Arbeiterversicherung durch Bismarck eingeläutet. 2 Um Anspruch auf die entsprechenden Leistungen zu haben, mussten die Arbeiter ihr 70. Lebensjahr erreichen und bis dahin mindestens 30 Jahre erwerbstätig gewesen sein, was derselben Zahl an Beitragsjahren entsprach. Die Beitragsraten unterschieden sich nach Gehaltsgruppen und betrugen im Schnitt 1,7% des Einkommens. 3
1 Schulze/Jochem, 2007: Germany: Beyond Policy Gridlock. In: Immergut et al: The Handbook of West European Pension Politics,
S.671
2 Stahl, Helmut, 2003: Deutschland. In: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Rentenversicherung im internationalen
Vergleich. Frankfurt am Main: DRV-Schriften Band 5, S.57
3 Schulze/Jochem, 2007: Germany: Beyond Policy Gridlock. In: Immergut et al: The Handbook of West European Pension Politics,
S.671
Anfang des 20. Jahrhunderts kam es zur Einführung eines separaten Versicherungsschemas für die Angestellten. Diese Personengruppe konnte ihren Leistungsanspruch im Alter von 65 Jahren geltend machen. Männer mussten hierfür mindestens 10, Frauen 6 Beitragsjahre aufweisen können. Die Leistungen dieser Zeit waren jedoch äußerst inadäquat, da sie weder an die Inflation noch an die Lohnentwicklung angepasst waren. Diese Entwicklung vollzog sich erst in den 50er Jahren. 4 Erste Überlegungen in Richtung eines umfassenderen Rentensystems kamen in der Reform von 1957 zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang wurde auch über die Indexbindung an die Löhne diskutiert. Man entschied sich jedoch dagegen und stattdessen für eine dynamische Rente, was zu einem kurzzeitigen Anstieg der Renten um 65% führte.
Anfang der 70er Jahre wurde der Deckungsbereich der Rente um freiwillig Versicherte und Selbstständige erweitert.
1974 trat schließlich der betriebliche Alterssicherungsplan in Kraft, durch welchen der Grundstein für die zweite Säule der Rente gelegt wurde. In diesem Plan wurde bereits die Leistungsübertragung der Betriebsrente im Falle eines Arbeitgeberwechsels oder auch Insolvenz des Arbeitgebers geregelt, um den Arbeitnehmern weitere Sicherheiten zu bieten.
2.1.2 - Das heutige Rentensystem
Die Basis in Deutschland bildet die gesetzliche Rentenversicherung (GRV, = 1. Säule), welche für alle abhängig Beschäftigten verpflichtend ist und rund 82% der Erwerbsbevölkerung abdeckt. Weiter umfasst sie auch die Angehörigen der Versicherten. Selbstständige und Freiberufler sind nicht verpflichtend versichert, können dies jedoch freiwillig tun. 5 Der Grundgedanke hierbei war jedoch nicht die Armutsvermeidung, sondern eine gewisse Lebensstandardsicherung im Alter, welche wie andere Elemente auf Bismarck zurückgeht.
Finanziert wird die GRV durch ein lohnbezogenes Beitragsprinzip, dass auf dem Umlageverfahren beruht. Hierbei teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch die Beiträge, die mit einem festen Prozentsatz an den Lohne des Arbeitnehmers ge-bunden sind (2005: 19,5% des Bruttoeinkommens). Diese Beiträge werden jedes Jahr vom Minister für Arbeit und Soziales neu gesetzt. Die GRV ist auch teilweise steuerfinanziert, zum einen durch den Bundeszuschuss, zum anderen fließt ein Prozent der Mehrwertsteuer in die Rente. 6
4 Schulze/Jochem, 2007: Germany: Beyond Policy Gridlock. In: Immergut et al: The Handbook of West European Pension Politics,
S.671
5 op. cit., S.672
6 op. cit., S.674
Das Renteneintrittsalter liegt hier bei 65 Jahren. Die Leistungsempfänger können dann mit einer Ersatzrente zwischen 64-70% rechnen, abhängig von den Beitragsjahren sowie Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Die GRV nimmt mit rund 78% den größten Anteil am Renteneinkommen ein.
Die 2. Säule, die betriebliche Rente, wird über Beiträge der Arbeitnehmer und Zusagen der Arbeitgeber finanziert und ist somit im Gegensatz zur GRV kapitalgedeckt. Zusätzlich erhalten die Versicherten auch noch gewisse steuerliche Vergünstigungen. Sie dient als Ergänzung der staatlichen Sicherung und soll diese nicht ersetzen und ist demnach freiwillig. Die Betriebsrente umfasst ca. 54% der Arbeitnehmer, bildet aber gleichzeitig mit nur rund 7% einen geringen Teil des Rentnereinkommens. 7
Die private Altersvorsorge bildet die 3. Säule des deutschen Rentensystem. Sie ist ebenso wie die betriebliche Rente nicht verpflichtend und vermutlich deshalb bisher auch nur rudimentär vorhanden. Sie ist kapitalgedeckt und wird vom Staat gefördert, wofür sie lediglich bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Wenn man jedoch den Anteil am gesamten durchschnittlichen Rentnereinkommen betrachtet, steht die private Rente mit ca. 10% noch über der Betriebsrente. 8
Wir haben in Deutschland also zumindest auf dem Papier ein Dreisäulenmodell. Bei genauerer Betrachtung ist zu erkennen, dass die staatliche 1. Säule die alleinige Basis bildet und von den beiden anderen Säulen - mit etwas Wohlwollen - unterstützt wird.
2.2 - Die Niederlande
2.2.1 - Wichtige historische Entwicklungen
In den Niederlanden ist bereits früh eine hohe Involviertheit des Staates in die Al-tersversorgung zu erkennen. Der Staat hat zudem früh mit der Förderung betrieblicher Renten begonnen, welche zeitgleich mit ersten Lohnverhandlungen aufkamen, jedoch privat verwaltet werden. 9
1913 gab es bereits das erste Rentengesetz. In Ihm wurde geregelt, dass Leistungen nur Arbeitern und ihren Familien zustanden. Die Kontrolle hierbei fiel dem Industrieversicherungsrat und der Nationalversicherungsbank zu. Es bestand in hier ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber staatlichen Eingriffen, weshalb diese, eigent-
7 Schulze/Jochem, 2007:Germany: Beyond Policy Gridlock. In: Immergut et al: The Handbook of West European Pension Politics,
S.672
8 Stahle, Helmut, 2003: Deutschland. In: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Rentenversicherung im internationalen
Vergleich. Frankfurt am Main: DRV-Schriften Band 5, S.59
9 Anderson, Karen M., 2007: The Netherlands: Political competition in a proportional system. In: Immergut et al: The Handbook of West
European Pension Politics, S.724
lich öffentlichen Aufgaben, schließlich in private Hände gelegt wurden. Dies sollte eine starke Präzedenz für die spätere wohlfahrtsstaatliche Entwicklung haben. 10 Das Ende des zweiten Weltkrieges stellt einen Wendepunkt in der Wohlfahrtsstaatsentwicklung dar. Die Regierung in Exil (England) bildete eine Kommission für zukünftige Rentenreformen. Hier ist die „doppelte Prägung“ der Niederlande in Sachen Renten zu erkennen. Während durch die deutsche Besatzung das Bismarcksche Modell Einzug fand bzw. ihnen aufgedrückt wurde, bestand durch das englische Exil ein Einfluss des Beveridge-Modells. In Anlehnung an letzteres wurde nun auch eine universelle Rentenversicherung eingeführt, welche aber nur durch Beveridge geprägt war, ihm jedoch nicht entsprach. Die niederländische Variante band die Leistungen an den Wohnsitz. Es wurden nur niedrige Beitragssätze vereinbart, um auch Arbeitslosen die Chance zu geben, sich zu versichern. EIn Beitrag der Arbeitgeber war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht vorgesehen. 11
1946 trat dann ein Notstandsgesetz in Kraft, welches solange bestehen sollte, bis ein permanentes System verhandelt und eingeführt werden konnte, um aus dem Mischtyp ein Gesamtmodell zu machen. Das Notstandsgesetz stellte Leistungen für alle Personen über 65 Jahren bereit. Dies bezog die Personen in betrieblichen mit ein, welche bis dato nicht von der staatlichen Rente erfasst wurden. Hierdurch wurden allerdings Prozesse in Gang gesetzt, durch welche alle Personen Rentenanspruch haben sollten. 12
Durch die Reform von 1956 wurde dann das Allgemeine Altersgesetz (AOW) eingeführt, welches 1957 in Kraft trat. 13
Die ersten Modelle der betrieblichen Rente gab es bereits im 18. Jahrhundert für die Eisenbahner mit dem Ziel, die Loyalität zum Arbeitgeber zu fördern. Eine richtige Regulierung gab es allerdings erst ab 1908. Schon damals wurde festgelegt, dass die entstehenden Aktiva nicht in der eigenen Firma gehalten werden durften, sondern extern verwaltet, investiert oder angelegt werden musst. Zudem wurde festgelegt, dass die Arbeitnehmer in den jeweiligen Betriebsadministrationen vertreten werden müssen. Diese Renten waren nicht verpflichtend. Es bestand allerdings ab 1937 für das Ministerium die Option, auf formale Anfragen hin die betriebliche Rente für einen bestimmten Sektor verpflichtend zu machen. 14
Die Abdeckung der betrieblichen Rente ist nahezu universell. Die Gewerkschaften und Arbeitgeber, die als Kollektiv für diese Rente verantwortlich gesehen wird, sind
10 Anderson, Karen M., 2007: The Netherlands: Political competition in a proportional system. In: Immergut et al: The Handbook of West
European Pension Politics, S.724
11 op. cit., S.724
12 op. cit., S.724
13 op. cit., S.725
14 Bieber, Ulrich, 2003: Niederlande. In: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Rentenversicherung im internationalen
Vergleich, S.140
Arbeit zitieren:
Diplom Sozialwissenschaftler Sandro Klepsch, 2008, Pfadabhängigkeit in den Reformprozessen der Alterssicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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