Inhaltverzeichnis
Einleitung. S. 3
I) Die Schaffung des Status des illegalen Kämpfers. 4
A) Keine Kriegsgefangenen : 4
B) Keine Zivilpersonen : 6
)C Sondern illegale Kämpfer: 6
II) Die juristischen Auswirkungen der Schaffung des neuen Status. 7
A) Die Verletzungen der amerikanischen Verfassung: 7
1) Die Verletzung des fünften Amendements: 7
2) Die Frage der Gerichtsbarkeit: 8
B) Die Verletzungen des Völkerrechts und des humanitären Rechts: 9
1) Die Perspektive einer unbestimmten Haft ohne Prozess: 9
2) Keine Garantie eines faires Prozess und keine Anrufungsmöglichkeit: 10
3) Die Vernehmung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts: 11
4) Grausame, unmenschliche oder entwürdige Behandlungen: 11
5) Die Verletzung des Prinzips der Nicht-Ausweisung: 13
III) Die Frage einer Entwicklung der Genfer Konvention. 14
A) Die Kommission von Venedig: 14
B) Die Bedeutung der Bekanntmachung der Kommission von Venedig: 14
)C Die betroffenen Personen: 15
D) Der Zustand des positiven Rechts: 16
1) Die Menschenrechtsverträge: 16
2) Das internationale humanitäre Recht: 17
3) Die amerikanische Rechtsordnung: 18
Schluss. S. 20
Literaturverzeichnis. S. 21
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Einleitung.
„[...] we trust in the power of human freedom to change lives and nations. By the resolve and purpose of America, and of our friends and allies, we will make this an age of progress and liberty. Free people will set the course of history, and free people will keep the peace of the world.” 1
So beschrieb George W. Bush die schicksalhafte Rolle, die die USA in der Welt seit Wilson spielen müssten. 2 „The United States and Great Britain share a mission in the world beyond the balance of power or the simple pursuit of interest. We seek the advance of freedom and the peace that freedom brings.” Nach Charles Krauthammer sei das Credo des amerikanischen Neokonservatismus, sprich des „democratic globalism, beyond power, beyond interest und beyond interest defined as power“. Nicht das Streben nach Macht, sondern die Sehnsucht nach Freiheit, anders gesagt „the will to freedom“, sei die treibende Kraft, der wirkliche Motor der Geschichte der Menschheit. Allein die Freiheit erlaube den Fortschritt. 3 Diese Mission der USA bestehe nicht nur in der Verteidigung, sondern auch in der Verbreitung der Menschenrechte, der liberalen Demokratie und des Kapitalismus. Dazu sei die militärische Macht der Vereinigten Staaten von Amerika ein sehr nützliches Mittel. 4 Der Status quo in den internationalen Beziehungen sei nicht erwünscht und viel gefährlicher als ein Wechsel. 5
Wenn auch dieses Programm zur Demokratisierung der Welt eher verlockend erscheinen mag, so gibt es doch in deren Zusammenhang einige Widersprüchlichkeiten. Dabei ist beispielsweise die Rede von den amerikanischen Gefängnissen in Abou-Ghraïb, Afghanistan, und in Guantanamo Bay auf Cuba. Wie kann man einen ideologischen Kampf gewinnen, wenn man dessen Grundwerte mit Füssen tritt? Können die Sicherheitsimperative die Verneinung der Zivilisation rechtfertigen? Wie dem auch sei, haben die amerikanischen Behörden eine neue Kämpferkategorie geschaffen, damit sie die traditionellen Normen der amerikanischen Verfassung, des Völkerrechts und des humanitären Rechts umgehen können. Wie soll man diesen neuen Status beurteilen? Wozu führt der Begriff des illegalen Kämpfers? Wenn dieses Konzept der Realität des Terrorismus entspricht, ist eine weitere Entwicklung des Rechts legitim und notwendig?
1 Gefunden am 25/12/07 unter: http://www.aei.org/publications/pubID.16197,filter.all/pub_detail.asp.
2 Vgl. Smouts, Marie-Claude: Dictionnaire des relations internationales, Paris: Dalloz, 2003. S. 496-497.
3 Vgl. Krauthammer, Charles: Democratic realism, Washington DC: The AEI Press, 2004. S. 14.
4 Gefunden am 25/12/07 unter: http://www.carnegieendowment.org/publications/index.cfm?fa=view&id=276.
5 Vgl. Frachon, Alain und Vernet, Daniel: L’Amérique messianique, Paris: Seuil, 2004. S. 40.
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Die Schaffung dieses Status des illegalen Kämpfers (I) bleibt nicht ohne juristische Folgen (II), die zur Frage einer weiteren Entwicklung des positiven Rechts führen (III).
I) Die Schaffung des Status des illegalen Kämpfers.
A) Keine Kriegsgefangenen… :
Am 8. April 2002 behauptete die amerikanische Regierung, dass 299 Gefangene in der Militärbasis von Guantanamo in Haft gehalten werden. Sie stammen aus vielen verschieden Ländern, beispielsweise aus Afghanistan, Ägypten, Algerien, Aserbaidschan, Bahrain, Belgien, China, Dänemark, Frankreich, Iran, Jemen, Katar, Kuwait, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Türkei, Usbekistan und Vereinigtes Königreich… 6 Acht dieser Länder sind Mitglieder des Europarats. 7 Die amerikanische Armee bekannte, dass sich Kinder im Alter von sechzehn Jahren und weniger unter den Gefangenen befinden. Was den juristischen Status dieser Gefangenen betrifft, gibt es große Unsicherheiten. Es existiert eine augenscheinliche Verschiebung zwischen dem Sein und dem Sollen, das heißt zwischen der Situation dieser Menschen und der Behandlung, die sie normalerweise bekommen sollten. Aufgrund des unsicheren Status der Gefangenen einerseits und ihrer Zukunft sowie andererseits ihrer Haftbedingungen ist diese Lage sehr besorgend. 8
Die Guantanamo Bay Basis befindet sich auf der Insel Kuba. Im Jahre 1903 wurde sie an die Vereinigten Staaten von Amerika abgegeben. Ein Vertrag, der im Jahre 1934 beschlossen wurde, erklärt, dass diese Basis eine amerikanische Konzession ist. Deswegen betrachten die amerikanischen Behörden es auf keinen Fall als einen Teil des Territoriums der USA. Die amerikanische Verfassung ist infolgedessen nicht anwendbar. Die Rechte, die von der Verfassung gesichert werden, können nicht respektiert werden. Dies bedeutet außerdem, dass die Gerichte des gemeinsamen Rechts nicht zuständig sind. Nur die militärischen Gerichte dürfen im Fall dieser Gefangenen urteilen. 9
6 Gefunden am 22/12/07 unter: http://projects.washingtonpost.com/guantanamo/.
7 Gefunden am 22/12/07 unter: http://www.coe.int/T/D/Com/Europarat_kurz/Mitgliedslaender/default.asp.
8 Vgl. Conseil de l’Europe (hrsg. von): Guantanamo: Une violation des droits de l’homme et du droit international ?, Strasbourg: Editions du Conseil de l’Europe 2007. S. 10-11.
9 Vgl. Conseil de l’Europe (hrsg. von): a. a. O. S. 10-11.
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Nach Meinung der amerikanischen Behörden sind die Gefangenen der Guantanamo Basis „unlawful combatants“ 10 . Anders gesagt ist hier die Rede von illegalen Kämpfern. Dementsprechend dürfen diese Menschen nicht vom Status eines „prisoner of war“ 11 , das heißt eines Kriegsgefangenen profitieren.
Die dritte Genfer Konvention legt fest, dass sechs Kategorien von Kriegsgefangenen existieren. Die Kriegsgefangenen sind Mitglieder der militärischen Armee, die an einem Konflikt teilnehmen. Die Mitglieder von Milizen und die Mitglieder von „corps de volontaires“, die zu diesen militärischen Kräften gehören, sind ebenfalls betroffen. 12 Die Mitglieder von anderen Milizen und von anderen „corps de volontaires“ können als Kriegsgefangene deklariert werden, wenn vier Bedingungen erfüllt sind. Erstens müssen sie einen Anführer haben, der für die Untergebenen verantwortlich ist. Zweitens müssen sie ein festes Unterscheidungsmerkmal haben, das aus der Ferne erkennbar ist. Drittens müssen sie die Waffen deutlich tragen. Viertens müssen sie die Gesetze und Sitten des Kriegs respektieren, wenn sie militärische Operationen ausführen. 13 Die Mitglieder der regulären militärischen Kräfte, die sich auf eine nicht-anerkannte Regierung oder Autorität der Machthaber berufen, können als Kriegsgefangenen betrachtet werden. 14
Das ist auch der Fall bei Personen, die bewaffnete Einheiten begleiten, ohne direkt dazu zu gehören. Diese Personen müssen dafür eine Erlaubnis haben. Außerdem bekommen sie eine bestimmte Identitätskarte. Hier handelt es sich um die Zivilmitglieder der Besatzungen von militärischen Flugzeugen, die Kriegskorrespondenten, Lieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die zum Wohl der militärischen Kräfte beitragen. 15 Die Mitglieder der Besatzungen der Handelsmarine und der Zivilluftfahrt eines kriegsführenden Staates, die kein Recht auf eine bessere Behandlung dank des Völkerrechts haben, können als Kriegsgefangenen behandelt werden. 16
Die Mitglieder der Bevölkerung eines unbesetzten Territoriums können als Kriegsgefangenen gelten, wenn sie spontan zu den Waffen greifen, um sich gegen die kommenden Feindtruppen
10 Gefunden am 22/12/07 unter:
http://www.icrc.org/Web/eng/siteeng0.nsf/htmlall/5LPHBV/$File/irrc_849_Dorman.pdf.
11 Gefunden am 22/12/07 unter: http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/91.htm.
12 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
13 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
14 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
15 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
16 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
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verteidigen, ohne eine reguläre militärische Einheit zu bilden. Sie müssen aber offen kämpfen und die Gesetze sowie die Sitten des Kriegs respektieren. 17
B) Keine Zivilpersonen…:
Wenn diese Menschen keine Kriegsgefangenen sind, sollte man sie als Zivilpersonen betrachten. In diesem Fall könnten die Gefangenen von Guantanamo Bay von bestimmten Rechten profitieren, die seit dem achtzehnten Jahrhundert definiert werden. 18 Mit seinem Buch Le droit des gens, ou principes de la loi naturelle, appliquée à la conduite et aux affaires des souverains des nations hat beispielsweise der französische Jurist Vattel im
Jahre 1758 zur Schaffung des Status der Zivilperson beigetragen. Damit wollte er den Krieg normalisieren und die Identität des Feindes klarer ausdrücken. Dieser Status wurde dementsprechend, außer im Kriegsfall, angewendet, obwohl die Doktrin der Volkssouveränität der französischen Revolution für die Bürger galt. Der Bürger könne, gemäss der Theorie der Volkssouveränität, als potentieller Soldat gelten. Der Professor John Horne behauptet überdies, dass die Rolle der Arbeitsteilung negativ ist, was den Schutz der Zivilperson betrifft. Die Beziehung zwischen der Zivilperson und der militärischen Gewalt sei schließlich vollkommen ambivalent. 19
Die Gefangenen von der Basis in Guantanamo Bay profitieren jedoch nicht von der traditionellen Möglichkeit der Zivilpersonen, eine Anrufung zu veranlassen, um die Verletzungen ihrer fundamentalen Rechte zu bestreiten. Der Europarat ist aber der Ansicht, dass die amerikanischen Behörden auf ein zuständiges, unabhängiges und überparteiliches Gericht zurückgreifen müssten, um die Frage des Status der Gefangenen von Guantanamo Bay zu klären. 20 Das entspricht nämlich dem fünften Artikel der dritten Genfer Konvention. Bei Zweifel an der Zugehörigkeit eines Gefangenen zu einer der Kategorien des vierten Artikels, legt dieser fest, dass ein besonderes Verfahren vorgesehen wird. Dieser Gefangene wird den Schutz durch diese Konvention genießen, bevor ein Gericht dieses Problem löst. 21
17 Gefunden am 23/12/07 unter: http://www.icrc.org/dih.nsf/FULL/375?OpenDocument.
18 Vgl. Conseil de l’Europe (hrsg. von): a. a. O. S. 13.
19 Gefunden am 26/12/07 unter: http://www.cairn.info/revue-internationale-des-sciences-sociales-2002-4-page-535.htm.
20 Vgl. Conseil de l’Europe (hrsg. von): a. a. O. S. 13.
21 Gefunden am 26/12/07 unter:
http://www.icrc.org/dih.nsf/3355286227e2d29d4125673c0045870d/456114a02468c862c1256414005de923.
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Arbeit zitieren:
Alexis Fourmont, 2009, Der Schutz der Menschenrechte der Gefangenen von Guantanamo Bay, München, GRIN Verlag GmbH
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