Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis II
1. Einleitung 1-2
2. Die gesetzliche Grundlage 2
2.1 Teilweise Erwerbsminderung 2-3
2.2 Volle Erwerbsminderung 3-4
3. Möglichkeiten der Versicherung 4
3.1 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung 4-5
3.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 5-6
4. Rating 7
4.1 Das Rating von Morgen Morgen 8
4.1.1 Ratingschema 9-10
4.1.1.1 Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung 10
4.1.1.2 Verkürzung des Prognosezeitraumes 11
4.1.1.3 Rückwirkende Leistung bei andauernder Berufsunfähigkeit 11
4.1.1.4 Verzicht auf abstrakte Verweisung 11-12
4.1.1.5 Verzicht auf sogenannte „Überraschungsklauseln“ 12
4.1.1.6 Begrenzung des Rücktrittsrechtes bei Verletzung des Anzeigepflicht 12
4.1.1.7 EU-weiter Versicherungsschutz 12-13
4.1.1.8 Verzicht auf Anwendung des § 41 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 13
4.1.1.9 Verzicht auf Anwendung des § 172 VVG 13-14
4.1.1.10 Möglichkeit zur Staffelregelung 14
4.1.1.11 Möglichkeit für Karenzzeiten 14-15
4.1.1.12 Versicherbarkeit der Dynamik der Hauptversicherung 15
4.1.1.13 Zahlung der vollen Berufsunfähigkeitsrente bei weniger als 6 Pflegepunkten 15-16
4.1.1.14 Stundung der Beitrage bei Meldung der Berufsunfähigkeit 16
4.1.1.15 Verzicht auf (abstrakte) Verweisung ab bestimmtem Lebensalter 16
4.1.1.16 Rege lungen beim Berufswechsel 17
4.1.1.17 Leistung bei Kriegsereignissen im Ausland 17
4.1.1.18 Verzicht auf Leistungsausschluss für Fahrtveranstaltungen mit Kfz, wenn dort
H öchstgeschwindigkeiten erzielt werden müssen 18
4.1.1.1.19 Verzicht auf Luftfahrtsklausel 18
4.1.1.20 Verzicht auf Arztanordnungsklausel 18-19
4.1.1.21 Weltweiter Versicherungsschutz 19
4.1.1.22 Werden Nachversicherungen bedingungsgemäß garantiert 19
4.1.1.23 Möglichkeit zur lebenslangen Rente 19-20
4.1.1.24 Wiedereingliederungshilfen 20
4.1.1.25 Verzicht auf abstrakte Verweisung bei Nachprüfung der Berufsunfähigkeit 20
4.1.1.26 Besonderheiten in den Bedingungen 21
4.1.2 Das Bewertungsschema von Morgen Morgen 21-23
4.2 Rating der Zeitschrift FINANZtest 23-24
4.3 Entwicklung eines Bewertungsschemas 24-25
4.3.1 Entscheidung für eine selbstständige Versicherung oder eine
Berufsunf ähigkeitszusatzversicherung 25
4.3.2 Welche Punkte sind zu beachten - was wird professionell bereits bewertet 26-27
4.3.3 Weitere Bedingungen 27
2
Inhaltsverzeichnis Seite
4.3.3.1 Eindeutigkeit und Informationsgehalt der Verträge 27-28
4.3.3.2 Entstehen neben den Beiträgen noch Kosten? 28-29
I4.3.3.3 Zusammensetzung der Beiträge, Überschussbeteiligungen 29
4.3.3.3.1 Risikoergebnis 29
4.3.3.3.2 Kostenergebnis 30
4.3.3.3.3 Kapitalertragsergebnis 30
4.3.3.4 Verzicht auf die konkrete Verweisung 30-31
4.3.3.5 Individuelle Vertragsbesonderheiten 31
4.3.3.6 Anträge zur Risiko- und Gesundheitsprüfung 31-32
4.3.3.7 Bewertungsschema 32
5.0 Die Bewertung der einzelnen Verträge 32-33
5.1 MLP 33
5.1.1 MLP bestpartner SBU 33-36
5.1.2 MLP Leben bestpartner BUZ 36-38
5.2 Generali - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Basis) 38-41
5.3 Europa - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 41-44
5.4 Barmenia- Berufsunfähigkeitsversicherung 44-46
5.5 Karlsruher 47
5.5.1 Berufsunfähigkeitsversicherung nach BE-Tarifen 48-49
5.5.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 50-52
5.6 Alte Leipziger - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 52-54
5.7 Victoria - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 55-57
5.8 Gerling E L 57
5.8.1 Berufsunfähigkeitsversicherung nach Tarif 32 58-60
5.8.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif VBZ 60-62
5.9 Allianz - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 62-65
5.10 Debeka 65
5.10.1 Berufsunfähigkeits-Versicherung ABBV 2001 65-67
5.10.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BBUZ 2001 68-70
5.11 Cosmos direkt - Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Basis Schutz 70-72
5.12 Gesamtauswertung der Ergebnisse 73-76
5.13 Idealbedingungen 76-78
6. Leistungsvergleich von Angeboten 78
6.1 Wann rechnet sich eine Versicherung 79
7. Fazit 80-83
Quellenverzeichnis III - V
3
1. Einleitung
Vor einiger Zeit warb im Radio eine Versicherung für ihr Produkt zur Absicherung einer Berufsunfähigkeit mit etwa folgendem Wortlaut: „Sind Sie eigentlich versichert, wenn Sie berufsunfähig werden? Klar, Ihnen passiert nichts. Aber jeden Vierten betrifft es - also Ihren Nachbarn links oder rechts oder gegenüber - oder eben doch Sie. Und dann gibt’s Rente vom Staat? Aber die wird gerade gekürzt...“ Neben der Werbebotschaft für das betreffende Unternehmen enthält dieser Werbespot jedoch zwei wichtige Aussagen: Die Tatsache, dass jedes Jahr ca. 200.000 Menschen berufsunfähig werden, belegt, dass Berufsunfähigkeit jeden treffen kann und somit in die private Vorsorge eingeplant werden sollte. Des weiteren wurden tatsächlich die staatlichen Leistungen reduziert beziehungsweise der Anspruch darauf erschwert. Nach einer Reform des Rentengesetzes entfiel zum 01.Januar 2001 die Erwerbsunfähigkeits- bzw. die Berufsunfähigkeitsrente. Anstelle dieser beiden Rentenarten trat die „Rente wegen Erwerbsminderung“ 1 . Im Falle einer Erwerbsminderung wird nun nicht mehr nach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden, sondern nur noch nach voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anders als bei der Berufsunfähigkeit entsteht ein Anspruch auf staatliche Rentenleistungen erst, wenn der Versicherte nicht nur seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern auch keine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Diese Neuregelung bedeutet für den Versicherten, dass er erst dann eine Rente erhält, wenn er gar keinen Beruf mehr nach den gesetzlichen Vorschriften ausüben kann. Eine eigenständige, private Vorsorge ist daher unerlässlich geworden. Für den Versicherungsnehmer stellt sich jedoch das Problem dar, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Produkte die Versicherung zu finden, die seinen Bedürfnissen entspricht. In der vorliegenden Arbeit werden unterschiedliche Berufsunfähigkeits-und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verschiedener Anbieter verglichen und bewertet.
1 vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sicherheit mir System - Die neue Rente für vermindert
Dies erfolgt aus Sicht des Versicherungsnehmers. Als Grundlage dazu dienen die Ratings der Agentur Morgen&Morgen und der Zeitschrift FINANZtest. Darauf aufbauend fließen eigene Aspekte in die Bewertung mit ein. Gleichfalls wird die Lukrativität einer solchen Versicherung für ein
Versicherungsunternehmen näher betrachtet. Hierzu werden zwei Angebote unterschiedlicher Anbieter anhand einiger Zahlungsströme miteinander verglichen und ausgewertet.
2. Die gesetzliche Grundlage
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeits- bzw. einer Berufsunfähigkeit szusatzversicherung, da bis 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine staatliche Rente bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wurde.
Durch die Neuregelung des Rentengesetzes ist jedoch sowohl die staatliche Berufsunfähigkeits- als auch Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen. Stattdessen wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschaffen. Hierbei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
2.1 Teilweise Erwerbsminderung
Als teilweise erwerbsgemindert gelten Versicherte, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) -Gesetzliche Rentenversicherung - Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261, ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2) 2 Als Erwerbstätigkeit wird in diesem Zusammenhang jegliche Tätigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt angesehen, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Zur Feststellung einer Erwerbsminderung wird also nicht mehr der ausgeübte Beruf (oder ein vergleichbarer) des Versicherten als Grundlage herangezogen,
2 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) -Gesetzliche Rentenversicherung - Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261,
ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2
5
sondern die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Um eine staatliche Rente beziehen zu können, muss der Versicherte „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.“ 3 (SGB VI § 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.) Der Versicherte muss also bei Eintritt einer Erwerbsminderung zum einen regelmäßige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung nachweisen. Zum anderen muss nach dem Gesetz zusätzlich eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein, das heißt, der Versicherte muss fünf Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein. 4
2.2 Volle Erwerbsminderung
Die Bedingungen für eine staatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechen in etwa denen der teilweisen Erwerbsminderung. Lediglich ist die tägliche Leistungsfähigkeit auf drei Stunden herabgesetzt. Jedoch gilt auch hier die Leistungsfähigkeit für den gesamten Arbeitsmarkt, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Auch hier gilt eine Warteze it von 5 Jahren. Allerdings muss diese Wartezeit ganz erfüllt sein, da ansonsten eine Wartezeit von 20 Jahren für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt. 5 Für die letzten fünf Jahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung gilt die selbe Regelung wie für die teilweise Erwerbsminderung. Allerdings sieht das Gesetz eine Sonderregelung im Falle einer schwachen Arbeitsmarktlage vor. Wer auf Grund seiner Leistungsfähigkeit zwar als teilweise erwerbsgemindert eingestuft wird, jedoch bedingt durch eine schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt keine passende Tätigkeit findet, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. 6 Die Neuregelung des Gesetzes betrifft alle, die ab dem 01.01.1961 geboren sind, also eine noch jüngere und leistungsfähige Generation. Der Gesetzgeber versucht so, die staatliche Rentenkasse zu entlasten und die Versicherten
3 SGB VI § 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.
4 Vergl. SGB VI § 50 Absatz 1 Satz 1 Punkt 2.)
5 vergl. SGB VI §50 Absatz 2
6 vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.
6
weiterhin auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies bedeutet gerade für hochqualifizierte Kräfte, dass sie für einfache Tätigkeiten als leistungsfähig eingestuft werden können und keinerlei staatliche Rente erhalten. Hinzu kommt, dass gerade beim Eintritt eines Rentenfalles auf Grund der noch nicht erreichten Wartezeit oder aber des geringen Anspruches die staatliche Rente relativ gering ausfällt. Außerdem müssen Abschläge hingenommen werden, je früher die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Der Höchstsatz liegt hier bei 10.8%. 7 Eine zusätzliche private Absicherung schützt den Versicherungsnehmer daher doppelt. Zum einen gilt eine private Versicherung nach wie vor für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zum anderen ist hier die Möglichkeit gegeben, die Rente so hoch abzusichern, dass im Eintrittsfall der bis dahin erreichte Lebensstandard nicht völlig aufgegeben werden muss.
3. Möglichkeiten der Vers icherung
Welche Möglichkeiten bieten sich nun für eine private Absicherung? Fast jedes Versicherungsunternehmen hat meist mehrere Produkte im Angebot, die sich sowohl im Preis als auch in den Leistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit unterscheiden. Die beiden Kernprodukte jeder Gesellschaft sind zum einen die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz SBU), zum anderen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz BUZ) . Eine Zusatzversicherung ist immer an eine andere Versicherung, meistens (Risiko-/Kapital-) Lebens-oder Rentenversicherung, gekoppelt.
3.1 Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sichert als eigenständige Versicherung den Versicherungsnehmer mit einer vorher vereinbarten Rente ab. Zusätzlich entfällt ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit die Beitragszahlung für die Versicherung. Der Versicherungsfall tritt in der Regel
7 vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.
7
ein, wenn der Versicherungsnehmer zu 50% berufsunfähig geworden ist. Hierbei wird, anders als bei der neuen Gesetzesregelung nach wie vor nur der ausgeübte Beruf versichert und betrachtet. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine staatliche Rente hat, dafür aber eine private Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Diese Rente wird im Normalfall bis zum 60. Lebensjahr gezahlt, bei einer Sondervereinbarung auch bis zum 65. Lebensjahr. Bei einigen Gesellschaften wird sogar die Möglichkeit auf eine lebenslange Rente geboten. Vor Zustandekommen des Vertrages findet eine Gesundheits- bzw. Risikoprüfung des Versicherten statt. Damit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vollständige Angaben über eventuell vorhandene gesundheitliche Beschwerden zu machen. Diese Angaben dienen der Versicherung als Entscheidungshilfe, ob der Kunde in die Versicherung überhaupt übernommen wird. Die Gesundheitsprüfung kann je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich streng ausfallen. Sind die Angaben von Seiten des Versicherungsnehmers falsch, kann das im Falle einer Berufsunfähigkeit zum Rücktritt der Versicherung führen und damit zu einer völligen Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherungsgebers. In der Praxis werden zwar selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten, meist wird diese Versicherung jedoch als Zusatz in einem Kombi-Produkt gewählt. 8 9
3.2 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann nur in Verbindung mit einer sogenannten Hauptversicherung abgeschlossen werden. Im Regelfall sind dies Kapital- bzw. Risikolebensversicherungen oder private Rentenversicherungen. In der Praxis wird das Modell der Lebensversicherung bevorzugt, da bei dieser Variante sowohl die Auszahlungen im Eintrittsfalles als auch am Ende der Laufzeit ohne Eintritt des Versicherungsfalles steuerfrei sind. Zahlungen aus einer Rentenversicherung müssen mit dem entsprechenden Ertragsanteil versteuert werden. Die Zusatzversicherung kann verschiedene Leistungen beinhalten. Grundsätzlich dient sie dazu, im Falle einer Berufsunfähigkeit die
8 vergl. FINANZtest SPEZIAL, Jhrg. 2002, Sonderheft zu A 52222F, S.87 -98
9 vergl. Gabler -Wirtschafts -Lexikon, Band 2 (B-C), 14.Auflage
8
Beiträge für die Hauptversicherung weiterhin zu sichern. Das bedeutet, dass während der gesamten Dauer der Berufsunfähigkeit keine Beiträge für die Hauptversicherung entrichtet werden müssen. Gleichzeitig sind deren Leistungen weiterhin garantiert. Zusätzlich kann auch bei einer Zusatzversicherung die Zahlung einer Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit vereinbart werden. In beiden Fällen findet vorab die schon beschriebene Gesundheitsprüfung statt. Die Höhe des Beitrages ist bei beiden Versicherungen abhängig von verschiedenen Aspekten. Die Gesundheit des Versicherungsnehmers, sein Alter und ausgeübter Beruf bilden neben der Höhe der vereinbarten Rente und die vereinbarten Leistungsdauer die Berechnungsgrundlage der Beiträge. Die Leistungsdauer kann bis zum 60. oder bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. Gilt sie nur bis zum 60. Lebensjahr, sollten für den Fall einer Berufsunfähigkeit zusätzliche finanzielle Reserven geschaffen werden, da die gesetzliche Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt wird und somit fünf Jahre überbrückt werden müssten. Einige Versicherungen schränken ihr Leistungen bei von vorne herein bekannten Gesundheitsproblemen ein oder erhöhen ihren Beitrag, da sie das Risiko des Eintrittsfalles abdecken müssen. Hier is t der Vergleich der einzelnen Versicherungen wichtig, da die Gesundheitsprüfungen sehr unterschiedlich ausfallen können. Das Alter eines Versicherungsnehmers ist ebenso von Bedeutung, da das Risiko einer Erkrankung mit dem Alter steigt und sich somit die B eiträge erhöhen. Man sollte sich also möglichst früh um einen Berufsunfähigkeitsschutz bemühen. Als drittes Bewertungskriterium ist der Beruf des Versicherungsnehmers aufzuführen. Wie die nachstehende Graphik verdeutlicht, wird mit steigender körperlicher Tätigkeit auch ein höheres Risiko einkalkuliert, was sich in entsprechend höheren Tarifen niederschlägt. Aber auch gerade diese Tarife sollten möglichst umfassend verglichen werden, da auch hier Unterschiede existieren und durch die hohe Konkurrenz am Markt auch ein individuell günstiges Angebot eingeholt werden kann. 10
10 vergl. FINANZtest, a.a.O, S. 88
9
4. Rating
Der Begriff Rating kommt ursprünglich aus dem Bankwesen. Im engen Sinne ist R ating eine „auf internationalen Finanzmärkten übliche standardisierte Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der →Bonität des eines internationalen Schuldners; es kann sich um Länder (Länder-R.) oder Emittenten (Emittenten-R.) handeln. - Die Erstellung erfolgt durch auf wirtschaftliche Analyse international bedeutender Schuldner spezialisierte private Unternehmungen. R. -Stufen: Triple-A-R. (AAA) für bonitätsmäßig erstklassige Schuldner, Double-A-R. (AA) für zweitklassige Schuldner, Single-A-R. (A) für drittklassige Schuldner mit noch zufriedenstellender Bonität und analog abgestufte B -R. für bonitätsmäßig zweifelhafte Schuldner.“( Gabler-Wirtschafts-Lexikon , Band 7 (O-R), S.3180) 12
11 FINANZtest, a.a.O. S. 89
12 Gabler-Wirtschafts-Lexikon , Band 7 (O-R), S.3180
10
Wie aus dieser Definition hervorgeht, handelt es sich bei einem Rating im klassischen Sinne um eine Schuldnerbewertung. Im Laufe der letzten Jahre wurde jedoch der Begriff Rating auch für Bewertungen in anderen Gebieten herangezogen, wie in diesem Falle für Versicherungen. Die Durchführung erfolgt entweder durch eine spezielle R atingagentur oder eine sonstige unabhängige Einrichtung, wie in diesem Fall die Agentur Morgen&Morgen und die Zeitschrift FINANZTtest. Somit kann eine neutrale Beurteilung der Tatsachen weitestgehend garantiert werden, was gerade für den Verbraucher von Vorteil ist. Die Grundlage eines jeden Ratings bilden objektiv bewertbare Kriterien, die auf alle Ratingobjekte gleichermaßen anwendbar sind. Eine weitere Abweichung kann es bei der Bewertung geben, wie beim Rating von Morgen&Morgen deutlich wird. Hier gilt nicht mehr die strikte AAA -Wertung, sondern eine dem Rating angepasste Bewertung. Grundsätzlich wird versucht, durch ein Rating sowohl eine qualitative Aussage über die untersuchten Objekte zu erhalten als auch einen qualitativen Vergleich zu ermöglichen.
4.1 Das Rating von Morgen&Morgen
Die Ratingagentur Morgen&Morgen hat zur Bewertung der
Vertragsbedingungen 26 Fragen aufgestellt, wie die folgende Graphik aufzeigt. Ratingrelevant sind davon die ersten acht Fragen, da diese Bedingungen grundsätzlich für alle Verträge und alle Versicherungsnehmer von Bedeutung sind. Der restliche Fragenkatalog sollte aber deshalb nicht außer Acht gelassen werden, da er spezifische Fragen enthält, die im Einzelfall wichtig sind und so bedeutende Anregungen bei der Suche n ach dem optimalen Versicherungsvertrag darstellen können.
11
4.1.1.1 Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung
Bei den meisten Verträgen entsteht der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach dem Monat, in welchem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist (allerdings sind hier eventuell vereinbarte Karenzzeiten zu beachten). Sollte auf Grund einer falschen Einschätzung des Krankheitsbildes die Berufsunfähigkeit erst verspätet dem Versicherer gemeldet werden, leisten trotzdem viele Versicherer rückwirkend. Um diesen Ratingpunkt zu erfüllen, muss die rückwirkende Leistung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gelten. Der Kunde muss aber auch hier die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachweisen. 14
13 Morgen&Morgen Ratingagentur, BU-Bedingunge-Fragenlegende
14 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, BU-Bedingungen, Fragenerläuterung
13
4.1.1.2 Verkürzung des Prognosezeitraumes
Die Definition von Berufsunfähigkeit sagt aus, dass der Betroffene „voraussichtlich dauerhaft“ außerstande sein wird, weiterhin seinen Beruf auszuüben. Da jedoch derartige Prognosen sehr schwierig zu stellen sind, verkürzen viele Gesellschaften den Prognosezeitraum von „voraussichtlich dauerhaft“ auf „voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen“. Diese Klausel muss im Vertrag enthalten sein, um diesem Ratingpunkt zu entsprechen. Sollte im Einzelfall keine ärztliche Prognose möglich sein, erkennen Versicherungen Berufsunfähigkeit auch dann an, wenn sie sechs Monate ununterbrochen bestanden hat und weiterhin besteht. 15
4.1.1.3 Rückwirkende Leistung bei anda uernder Berufsunfähigkeit
Konnte keine klare Prognose abgegeben werden und dauert eine Berufsunfähigkeit nach sechs Monaten ununterbrochen an, erfolgt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und die Leistung durch den Versicherer. Einige Gesellschaften leisten jedoch bei Anerkennung rückwirkend, das bedeutet, der Versicherte erhält für die bereits vergangenen sechs Monate die vereinbarten Leistungen. 16
4.1.1.4 Verzicht auf abstrakte Verweisung
Prinzipiell steht dem Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit das Recht zu, den Versicherten auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die er auf Grund seiner „Kenntnisse und Fähigkeiten“ (oder auch „Ausbildung und Erfahrung“) weiterhin ausüben könnte, wenn dieser seiner „bisherigen Lebensstellung entspricht“. Da aber der Versicherte keinen Arbeitsplatz im verwiesenen Beruf innehat, entspricht diese Verweisung einer theoretischen Annahme. Der Versicherte könnte in einem anderen Beruf vielleicht arbeiten, tut dies aber
15 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
16 vergl. Morgen&Morgen,Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
14
nicht. Die meisten Versicherungsgesellschaften verzichten inzwischen auf diese Klausel in ihren Verträgen. 17
4.1.1.5 Verzicht auf sogenannte „Überraschungsklauseln“
Einige Verträge beinhalten unübliche Klauseln, etwa im Bereich der Mitwirkungspflicht, die in üblichen Verträgen nicht zu finden sind. Die Versicherer schaffen sich so Bedingungen, die sie von ihrer Leistungspflicht befreien können. Ein Verzicht auf diese Klauseln ist jedoch weitestgehend üblich, anderweitig wurde dieser Punkt des Ratings nicht erfüllt. 18
4.1.1.6 Begrenzung des Rücktrittsrechtes bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei den Anträgen zur Gesundheitsprüfung wahrheitsgemäß alle Fragen zu beantworten. Macht der Versicherte unverschuldet falsche Angaben, hat das
Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Um diesen Ratingpunkt zu erfüllen, muss dieses Recht im Bedingungswerk auf maximal fünf Jahre nach Vertragsabschluss befristet sein. Bei vorsätzlich falschen Angaben besteht für den Versicherer jedoch auch nach diesem Zeitraum das Recht, den Vertrag anzufechten. 19
4.1.1.7 EU-weiter Versicherungsschutz
Tritt der Fall der Berufsunfähigkeit im Urlaub ein, gilt für den Versicherungsnehmer weltweiter Versicherungsschutz. Anders sieht dies jedoch bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland aus. Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz auf Deutschland beschränkt. Da aber in Zeiten der
17 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
18 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
19 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
15
Internationalisierung der Unternehmen oftmals ein Umzug ins Ausland unerlässlich ist, passen sich auch die Versicherungsunternehmen an diese Gegebenheiten an. Erfüllt war dieser Punkt des Ratings, wenn bei einem Umzug ins Ausland wenigstens EU-weiter Versicherungsschutz bestand. 20
4.1.1.8 Verzicht auf Anwendung des § 41 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
In § 41 des VVG wird dem Versicherer das Recht eingeräumt, seine Beiträge zu erhöhen, wenn sich von Seiten des Versicherungsnehmers ein erhöhtes Risiko herausstellt, welches jedoch nicht schuldhaft verschwiegen wurde (z. B. weil es dem Versicherten selbst zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht bekannt war). 21 Da der Versicherer in diesem Fall nicht zurücktreten kann, kann er durch einen erhöhten Beitrag das Risiko entsprechend ausgleichen. Um diesem Punkt des Ratings zu entsprechen, muss das Versicherungsunternehmen auf dieses Recht freiwillig verzichten. 22
4.1.1.9 Verzicht auf Anwendung des § 172 VVG
Der § 172 des VVG bietet Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, sich gegen unvorhersehbare, dauerhafte Veränderungen zu schützen. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen der vereinbarte Beitrag den entsprechenden Verhältnissen angepasst werden darf, um die garantierten Leistungen auch erfüllen zu können, die auf Grund einer anderen Grundlage kalkuliert wurden. Die Beitragsanpassung bedarf einer externen Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder oder der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (BAFin). 23 Für den Versicherungsnehmer kann dies zweierlei bedeuten. Verzichtet der Versicherer auf die Anwendung dieses Paragraphen, ist der Versicherungsnehmer vor plötzlich immens steigenden Beiträgen geschützt,
20 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
21 vergl. Verischerungsvertragsgesetz (VVG)vom 30.Mai 1908 (RGBl. S.263) i.d.F.vom 26.November
2001(BGBl.7632-1) § 41
22 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu -Fragenerläuterung
23 vergl. VVG a.a.O. § 172
16
die vereinbarten Beiträge werden also garantiert. Dies kann umgekehrt aber dazu führen, dass im Falle einer unvorhersehbaren dauerhaften Veränderung der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr aufrecht erhalten kann, da er für die erhöhten Kosten keine Umlagemöglichkeiten hat und somit in die Insolvenz geraten würde. In vielen Versicherungsbedingungen wird zwar auf den § 172 VVG verzichtet, jedoch entha lten gerade im Bereich der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen die Verträge oft
eigenständige Klauseln, die eine Beitragsanpassung unter den genannten Bedingungen ermöglichen. 24
4.1.1.10 Möglichkeit zur Staffelregelung
Der Leistungsfall für den Versicherer tritt im Normalfall bei einer Berufsunfähigkeit von 50% ein, ab diesem Prozentsatz wird die vereinbarte Rente in voller Höhe gezahlt. Einige Gesellschaften bieten eine sogenannte Staffelregelung an. Bei einer Staffelregelung wird bereits b ei einer Berufsunfähigkeit von 25% (in manchen Fällen auch 33%) geleistet, die volle Höhe der Rente wird aber erst bei 75% ( bzw. 66%) an den Versicherten gezahlt. 25 Eine Staffelleistung kann bei Krankheiten von Bedeutung sein, in deren Verlauf sich der Gesundheitszustand langsam aber stetig verschlechtert, allerdings ist hierbei jede Verschlechterung bzw. jeder Antrag auf eine erhöhte Leistung der Versicherungsgesellschaft gegenüber nachzuweisen, was sehr mühsam ist. 26
4.1.1.11 Möglichkeit für Karenzzeiten
Einige Versicherer bieten die Möglichkeiten zu Karenzzeiten an. Die Karenzzeiten verlängern die Zeiten, in denen keine Leistungen aus der Versicherung anfallen. Ebenso wird nicht rückwirkend für die Karenzzeiten geleistet. Durch die Vereinbarung einer solchen Karenzzeit können
24 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
25 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
26 vergl. FINANZtest, a.a.O.,S. 91
17
Prämienersparnisse erzielt werden. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur dann von Interesse für den Versicherten, wenn er während dieser Zeit weiterhin finanziell durch anderer Quellen abgesichert ist. 27 28
4.1.1.12 Versicherbarkeit der Dynamik der Hauptversicherung
Handelt es sich bei der Hauptversicherung um eine Lebensversicherung, ist deren Tarif oft dynamisch angelegt. Das bedeutet, dass die vereinbarte Summe im Todes- oder Erlebensfall nicht von Anfang an der Höchstsumme entspricht, sondern im Laufe der Jahre sowohl Beiträge als auch Versicherungsleistung entsprechend steigen. Tritt eine Berufsunfähigkeit ein, entfällt oft die Dynamik und die Leistungen der Hauptversicherungen bleiben zu dem Grad bestehen, den sie beim Eintritt der Berufsunfähigkeit erreicht haben. Oftmals ist es jedoch möglich bei einem höheren Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung diese Dynamik mitzuversichern. Gerade wenn die Berufsunfähigkeit früh eintritt, ist ein späterer Versorgungsfall ohne Dynamik nur minimal abgesichert. 29
4.1.1.13 Zahlung der vollen Berufsunfähigkeitsrente bei weniger als sechs Pflegepunkten
Wird der Versicherte pflegebedürftig, zahlen viele Versicherungsunternehmen auch schon dann die volle vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit unterhalb der 50% liegt, die für eine Zahlung bei Berufsunfähigkeit gelten. Bei den meisten Vertragsbedingungen wird die Pflegebedürftigkeit in sechs Punkte unterteilt. Bei drei Pflegepunkten wird Pflegestufe eins erreicht, Stufe zwei bei vier und fünf Punkten und Stufe drei wenn alle sechs Punkte erfüllt sind. Viele Versicherer zahlen bereits, w enn
27 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
28 vergl. FINANZtest, a.a.O., S. 91
29 vergl. Morgen&Morgen, Ratingagentur, Bu-Fragenerläuterung
18
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Diplom-Betriebswirtin (FH) Sandra Keul, 2002, Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen?, München, GRIN Verlag GmbH
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