Inhaltsverzeichnis
1. Quellenkritik 3
1.1.Quellenbeschreibung……………………………………………………………..S. 3
1.2.Innere Kritik 3
1.2.1. Sprachliche Aufschlüsselung 3
1.2.2. Inhaltliche Aufschlüsselung 4
2. Quelleninterpretation 5
2.1.Inhaltsangabe………………………………….………………………………….S. 5
2.2.Einordnung in den historischen Kontext 5
2.2.1. Die Reglementierung der Prostitution. 5
2.2.1.1. Vom Mittelalter bis in die frühe Neuzeit 6
2.2.1.2. Im 19. Jahrhundert 7
2.2.1.3.1. Die Zeit des konzessionierten Bordellwesens. 7
2.2.1.3.2. Das preußische Strafgesetzbuch von 1851 8
2.2.1.3.3. Die Reglementierung der Prostitution in Stralsund 9
2.2.2. Allgemeine Gründe für die Reglementierung der Prostitution 10
2.2.2.1. Die Ausbreitung der Syphilis. 10
2.2.2.2.Wandel der Sexualideologie. 10
3. Ergebnis und Ausblick 12
4. Auswahlbibliographie 13
4.1. Quellen. 13
4.2. Literatur 13
5. Anhang 16
5.1. Die Quelle. 16
5.2. Anzahl der Prostituierten in verschiedenen europäischen Städten 1858. 20
5.3. Anzahl der staatlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen an Prostituierten
in verschiedenen europäischen Städten im 19. Jahrhundert 21
5.4. E-Mail: Informationen über Syphiliserkrankungen und Prostitution in
Stralsund S. 22
1. Quellenkritik
1.1. Quellenbeschreibung
Bei der vorliegenden Quelle 1 handelt es sich um den Entwurf für eine Anordnung des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Stralsund vom 26.11.1860. Dieser gab in der gedruckten, nicht überlieferten Endfassung den bereits seit 1808 praktizierten regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen der städtischen Prostituierten die gesetzliche Grundlage. Das Schriftstück liegt handschriftlich in der Akte „Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen gegen die Prostitution“ im Stadtarchiv Stralsund vor. Trotz einiger Streichungen und Ergänzungen ist die Sütterlinschrift insgesamt gut lesbar.
1.2. Innere Kritik
1.2.1. Sprachliche Aufschlüsselung
In der Quelle gibt es neun Begriffe, sowie 3 Abkürzungen, die nicht verständlich sein könnten:
- „Reglement“ (Z. 1) - „Vorschrift, wie irgend etwas gehalten werden soll“ 2
- „sanitätspolizeiliche Controlle“ (Z. 2) - von „Sanitätspolizei, die Anordnungen der
Behörden, die öffentliche Gesundheit betreffend“ 3 Daher ist die „sanitätspolizeiliche Controlle“, jene „Art der Aufsicht, die der Staat über Aerzte (die Ausbildung und Befähigung derselben, zum Theil auch über ihre Praxis), Chirurgen, Geburtshelfer und
Apotheker anordnet.“ 4
- „Mutterspiegel[s]“ (Z. 17) - „Instrument zur Erweiterung u. Beobachtung der
Mutterscheide u. des Muttermundes.“ 5
- „Substitut[en]“(Z. 28) - Stellvertreter 6
- „behufs“ (Z. 30) - „Amtssprache, veraltet für Zweck, Erfordernis 7
1 Bürgermeister und Rath der Stadt Stralsund: Reglement für die sanitätspolizeiliche Controlle der der Prostitution ergebenen Frauenzimmer. Stralsund 1860. In: Gesundheitspolizeiliche Maßnahmen gegen die Prostitution, 1856-1883. Stadtarchiv Stralsund, Rep. 14, Nr. 117.
2 Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 933.
3 Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 137-138.
4 Ebenda
5 Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 599.
6 Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 34.
7 Duden, Die deutsche Rechtschreibung. 24. Auflage, Mannheim 2006. S. 237.
- „Lazareth“ (Z. 30) - Hospital: Staatliche Einrichtung, „um Kranke aufzunehmen, welche
der ärztlichen Pflege entrathen, […] mit od. ohne Zuschuß zu den Verpflegungskosten.“ 8
- „Locale“ (Z. 34) - Ort, Örtlichkeit 9
- „Remuneration“ (Z. 36) - „die Vergeltung für geleistete Dienste, welche Lehrer, Advocaten, Ärzte, Unterhändler etc., auch wenn ihnen nichts versprochen worden war,
fordern können.“ 10
- „Executirstrafe“ (Z. 40) - eine auszuführende Strafe (Executiren - ausführen,
vollstrecken 11 )
- „Sgr“ (Z. 40) - Silbergroschen 12
- „Ltr.“ (Z. 41) - unklare Abkürzung, inhaltlich wahrscheinlich beziehungsweise oder gegebenenfalls
- „Gfßstrafe“ (Z. 41) - Gefängnisstrafe
1.2.2. Inhaltliche Aufschlüsselung
- § 2. Ort der Untersuchung (Z. 10-14) und § 3. Zuständiger Arzt (Z. 15-16): Bereits 1856 traf der Rat der Stadt Stralsund ein Abkommen mit dem Stadtwundarzt Dr. Heidborn, der die Prostituierten in den folgenden Jahren in seiner Praxis in der
Heilgeiststraße 16 untersuchte. 13
- § 2. Zu untersuchende Frauen (Z. 10-14) und § 7. Krankenhausaufenthalt bei bescheinigter Syphilis (Z. 31-34):
1868 kehrten wöchentlich 35 Prostituierte in Dr. Heidborns Praxis ein. Fünf bis sieben lagen zur Behandlung der Syphilis im Krankenhaus. Schätzungen zufolge waren in diesem Jahr insgesamt 40 Frauen, die in Stralsund regelmäßig der Prostitution nachgingen, polizeilich
verzeichnet. 14 Somit wird der Stand im Jahr 1860 vermutlich ähnlich gewesen sein.
8 Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 553-554.
9 Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 14.
10 Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 40.
11 Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 33-34.
12 Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 396.
13 Neumerkel, Andreas: Zur Geschichte der Prostitution in Stralsund. Stralsund [o.J.] (Sundische Reihe, Bd. 6). S. 17.
14 Ebenda. S. 18.
2. Quelleninterpretation
2.1. Inhaltsangabe
Das „Reglement für die sanitätspolizeiliche Controlle der der Prostitution ergebenen Frauenzimmer“ stellt den Gesundheitszustand der Stralsunder Prostituierten unter staatliche Aufsicht.
Alle Frauen dieses Berufsstandes, die polizeilich erfasst sind, müssen sich einer wöchentlich stattfindenden und unentgeltlichen Untersuchung ihrer Geschlechtsteile unterziehen. Die Diagnosen werden im polizeilichen Verzeichnis der Prostituierten erfasst, welches zu jedem Termin extra durch einen Beamten von der Direktion zur ärztlichen Praxis und wieder zurück befördert wird. Die Bestimmung von Ort und Zeit der Untersuchung, sowie des zuständigen Arztes, erfolgt ebenfalls durch die Polizeidirektion. Für eine Vertretung muss der Mediziner im Fall seiner Verhinderung zum angeordneten Datum selbst sorgen. Ein Nichterscheinen der Prostituierten hat für sie eine Geld- oder Gefängnisstrafe zur Konsequenz. Wird eine Krankheit festgestellt, muss die betroffene Frau ins Krankenhaus eingeliefert und dort auf eigene Kosten behandelt werden.
2.2. Einordnung in den historischen Kontext
2.2.1. Die Reglementierung der Prostitution
Seit der Antike nimmt die Prostitution nachweislich einen festen Platz in der Gesellschaft ein. Der Umgang mit ihr charakterisiert die moralischen Vorstellungen der jeweiligen Zeit und scheint in seinen Strukturen und Argumenten einer kreislaufartigen Wiederholung unterworfen zu sein. Stets hatte das Streben nach einer Abschaffung der Prostitution, die Ausbreitung geheimer Prostitution, sowie die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten zur Folge, was wiederum erneut zu einer staatlichen Duldung des Prostitutionswesens führte. Somit ist die Geschichte dieses Gewerbes zugleich eine Geschichte von
Reglementierungsmaßnahmen zwischen Kontrolle und juristischer Anerkennung. 15
15 Malkmus, Katrin: Prostitution in Recht und Gesellschaft. Frankfurt am Main 2005 (Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft, Bd. 19). S. 67.
2.2.1.1. Von der Antike bis in die frühe Neuzeit
Bereits im antiken Griechenland errichtete Solon das erste staatliche Bordell und im alten Rom regelte die „licenta stupri“ die Verzeichnung und Besteuerung der käuflichen Frauen
und deren Kontrolle durch die Straßenpolizei. 16
Die frühen Christen betrachteten die Prostituierten als Ausgeburt der Sünde, doch im Verlauf des Mittelalters wurde diese Ansicht zugunsten ihrer Duldung wieder teilweise revidiert. Die Dirnen der mittelalterlichen Städte gehörten zwar zur Gruppe der „Unehrlichen“, zugleich waren sie jedoch eine offiziell anerkannte und zunftartig organisierte Instanz der städtischen Freuden- und Badehäuser, die durch rationale Regelungen der Stadtverwaltung geschützt wurde. Ihre Arbeit wurde als eine Art Ventil für sexuelle Belästigungen akzeptiert. Diese Einstellung brachte die Existenz von Prostituierten mit den hohen sexualmoralischen
Grundsätzen des Christentums in Einklang. 17
Besonders deutlich wird die zeitgemäße Denkweise über das Prostitutionswesen an Hand einer Aussage Thomas von Aquins, der dieses mit der „Kloake des Palastes“ verglich. Sobald
man sie beseitigte, würde „der Palast ein stinkender Ort.“ 18 Im 13. Jahrhundert hielt die Prostitution vermutlich auch in Stralsund Einzug. Die Benennung von Straßen gibt die entsprechenden Hinweise, wo sich schon damals die städtischen Freudenhäuser befanden. So bezeichnete die „Kuttlose Straße“ frei übersetzt eine „Straße ohne weibliche Scham“. Auch die „Guldenstrate“ könnte als zeitgemäße
Umschreibung für eine Bordellgasse gedient haben. 19
Im Laufe des 16. Jahrhunderts wurden die mittelalterlichen Freudenhäuser unter dem Eindruck der Syphilisepidemie und der Verbreitung des reformatorischen Gedankenguts innerhalb von 70 Jahren in fast allen großen deutschen Städten geschlossen. Regional unterschiedliche Polizeigesetze machten die Prostitution zu einer Straftat, die für die Dirnen körperliche Markierungen, das Prangerstehen u.ä. zur Folge hatte. Die Kompromisslosigkeit bei der Verfolgung der städtischen Prostituierten war kennzeichnend für den Beginn der „frühneuzeitlichen Sozialdisziplinierung“. Letztendlich wurde die zuvor öffentliche
Prostitution jedoch nur in die Illegalität verlagert. Die Nachfrage blieb ungebrochen. 20
16 Ebenda, S.
17 Gleß, Sabine: Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Berlin 1999 (Kriminologische und Sanktionsrechtliche Forschungen, Bd. 10). S. 14 -16.
18 Nach: Malkmus, S. 27.
19 Neumerkel, S. 6-9.
20 Schuster, Peter: Das Frauenhaus: städtische Bordelle in Deutschland (1350 - 1600). Paderborn [u.a.] 1992. S. 184-203.
Arbeit zitieren:
Elisabeth Woldt, 2009, Die staatliche Reglementierung der Prostitution, München, GRIN Verlag GmbH
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