Vorbemerkungen: Im Text sind bei Personen-, Berufs- und ¨ ahnlichen Bezeichnungen im Allgemeinen sowohl die m¨ annlichen als auch die weiblichen Bezeichnungen gemeint. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird der deutschen Rechtschreibung folgend die m¨ annliche Bezeichnung benutzt.
Trotz der durch den mit Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ge¨ anderten Fachterminologie im Bereich des europ¨ aischen Verfassungsrechts werden in dieser Arbeit ausschließlich die bisher g¨ ultigen Begriffe wie ” Europ¨ aische Gemeinschaft“ oder ” EG-Verordnung“ verwendet, da die
Rechtsnormen, die in dieser Arbeit schwerpunktm¨ aßig besprochen werden, noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Geltung gelangt sind.
2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 7
I. Problemstellung 7
II. Methodik/Vorgehensweise 7
B. Notwendigkeit von Verbraucherschutz 9
I. Allgemeines 9
II. Historische Entwicklung in
Osterreich 10
C. Internationales Privatrecht 12
I. Aufgabe des Internationalen Privatrechts 12
II. Historische Entwicklung auf EG-Ebene 13
III. IPRG und Nebengesetze 14
IV. § 13a KSchG 15
V. EV
U 17
VI. Verordnungen Rom II, Rom I 18
D. Fernabsatz 21
E. Verbrauchervertr age im Internationalen Privatrecht 23
I. Rechtslage nach Artikel 5 EV
U 23
1. Allgemeines 23
2. Artikel 5 EV
U und Fernabsatz 27
II. Rechtslage nach Artikel 6 VO Rom I 29
III. Diskussion der Unterschiede 30
F. Artikel 15 EuGVVO: Rechtsprechung und Schrifttum 33
I. Die EuGVVO 33
II. Rechtsprechung zum Ausrichten“ 35
1. LG Feldkirch 3R 259/03s 35
2. LG Salzburg 53R 13/04z 37
3. LG Feldkirch 2R 18/08z 37
4. OGH 6Ob 192/08s 39
5. OGH 2Ob 256/08y 41
6. OGH 6Ob 24/09m 43
7. BGH III ZR 71/08 44
8. OLG Dresden 8 U 1855/04 47
9. OLG Karlsruhe 14 U 72/06 49
10. LG M unchen I 9 O 16842/06 51
3
Inhaltsverzeichnis
III. Schrifttum zum Ausrichten“ 53
IV. Diskussion 71
G. Zusammenfassung und Ausblick 80
I. Zusammenfassung 80
II. Ausblick 82
H. Literaturverzeichnis 88
I. Judikaturverzeichnis 90
4
Inhaltsverzeichnis
Abk urzungsverzeichnis
aA andere Ansicht
ABGB Allgemeines B urgerliches Gesetzbuch
ABl Amtsblatt der Europ aischen Gemeinschaften
Abs Absatz
AGB Allgemeine Gesch aftsbedingungen
AnwBl Anwaltsblatt (Zeitschrift, Deutschland) Jahr,
Art Artikel
BG Bundesgesetz, Bezirksgericht
BGB B urgerliches Gesetzbuch (Deutschland)
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof (Deutschland)
BlgNR Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
ebd. ebenda
EB RV Erl auternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage
ECG E-Commerce-Gesetz
EG Europ aische Gemeinschaft
EGBGB Einf uhrungsgesetz zum B urgerlichen Gesetzbuch (Deutschland)
ELF European Legal Forum (Zeitschrift) Jahr,
endg. endg ultig
etc. et cetera
EuGH Europ aischer Gerichtshof
EuGV
U Europ aisches Gerichtsstands- und Vollstreckungs ubereinkommen
EuGVVO Verordnung (EG) Nr. 44/2001
EuZW Europ aische Zeitschrift f ur Wirtschaftsrecht Jahr,
EV
U Europ aisches Schuldvertrags ubereinkommen
f. und der/die/das folgende
FernFinG Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
ff. und die folgenden
Fn Fußnote
gem. gem aß
GP Gesch aftsperiode
idF in der Fassung
5
Inhaltsverzeichnis
idR in der Regel
IHR Internationales Handelsrecht (Zeitschrift) Jahr,
insb. insbesondere
IPR Internationales Privatrecht
IPRax Praxis des Internationalen Privatrechts (Zeitschrift) Jahr,
IPRG Internationales Privatrechtsgesetz
iSd im Sinne der/s
JBl Juristische Bl atter Jahr,
KSchG Konsumentenschutzgesetz
K R Kommunikation Recht (Zeitschrift) Jahr,
leg cit legis citatae
LG Landesgericht
lit litera
mE meines Erachtens
MMR Multimedia und Recht (Zeitschrift) Jahr,
NJW Neue Juristische Wochenschrift Jahr,
OGH Oberster Gerichtshof
OJZ Osterreichische Juristen-Zeitung Jahr/Artikel
OLG Oberlandesgericht
RabelsZ Rabels Zeitschrift f ur ausl andisches und internat. Privatrecht Jahr,
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift) Jahr,
RL Richtlinie
Rs Rechtssache
Rz Randziffer
sog. so genannte/r/s
u.A. unter Anderem
UGB Unternehmensgesetzbuch
usw. und so weiter
VO Verordnung
WM Wertpapier Mitteilungen Jahr,
Z Ziffer, Zahl
z.B. zum Beispiel
ZVglRWiss Zeitschrift f ur Vergleichende Rechtswissenschaft Jahr,
6
A. Einleitung
A. Einleitung
I. Problemstellung
Durch die Verordnung Nr. 593/2008 (EG) des Europ¨ aischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 ¨ uber das auf vertragliche Schuldverh¨ altnisse anzuwendende Recht ( ” VO Rom I“) wurde das Kollisionsrecht im Bereich der vertraglichen Schuldverh¨ altnisse neu geregelt. W¨ ahrend einige Prinzipien wie die Ankn¨ upfung an die Rechtsordnung des Staates mit dem st¨ arksten Bezug zum Vertrag oder die M¨ oglichkeit der Rechtswahl durch die Parteien unber¨ uhrt geblieben sind, gibt es im Detail einige bedeutende Ver¨ anderungen beispielsweise bei Bef¨ orderungsvertr¨ agen, Versicherungsvertr¨ agen und Verbrauchervertr¨ agen. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung des Internationalen Privatrechts auch im Bereich der Verbrauchervertr¨ age immer st¨ arker zu. Einer der Gr¨ unde daf¨ ur ist die steigende Nutzung des Fernabsatzes, insbesondere des grenz¨ uberschreitenden Einkaufs bei H¨ andlern via Internet. Dies wird auch in Erw¨ agungsgrund (24) zur VO Rom I hervorgehoben. Zwar wird mit der Neuregelung des auf grenz¨ uberschreitende Verbrauchervertr¨ age anzuwendenden Rechts durch die VO Rom I eine Intensivierung des Verbraucherschutzes angestrebt, jedoch ist die Auslegung und Bedeutung der Neuformulierung im Einzelnen unklar. Diese Arbeit setzt sich daher das Ziel, die neue Rechtslage in Folge der VO Rom I und die damit verbundenen Probleme zu besprechen sowie einen Ausblick auf zwei bevorstehende Entscheidungen des Europ¨ aischen Gerichtshofs zu diesem Thema zu geben.
II. Methodik/Vorgehensweise
Zun¨ achst sind in einer Einleitung die allgemeine Entwicklung des Verbraucherschutzrechts in ¨ Osterreich darzustellen und die f¨ ur den weiteren Verlauf der Arbeit notwendigen Begriffe, wie beispielsweise Verbrauchervertrag oder Fernabsatz, zu definieren. Anschließend erfolgt ein allgemeiner ¨ Uberblick ¨ uber das Themengebiet des Internationalen Privatrechts, speziell im Bereich der vertraglichen Schuldverh¨ altnisse. Danach werden die Themen Verbraucherschutz und Internationales Privatrecht verkn¨ upft und die daf¨ ur vorhandenen Rechtsnormen, namentlich das EV ¨ U und die VO Rom I, mit ihren
7
A II. Methodik/Vorgehensweise
wesentlichen Unterschieden vor Allem im Bereich des Verbraucherschutzes dargestellt. Schließlich folgt als Herzst¨ uck der Arbeit eine Zusammenstellung und Diskussion von Judikatur und Literatur zu dem in den VO Rom I und EuGVVO verwendeten Begriff des ” Ausrichtens der gewerblichen T¨ atigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers“, speziell bei Vertragsabschl¨ ussen via Internet. Fallbeispiele zur neuen Rechtslage runden die Ausf¨ uhrungen ab, bevor die Arbeit mit einer Besprechung der bereits vorliegenden Schlussantr¨ age der Generalanw¨ altin in zwei beim Europ¨ aischen Gerichtshof anh¨ angigen Rechtssachen schließt.
8
B. Notwendigkeit von Verbraucherschutz
B. Notwendigkeit von Verbraucherschutz
I. Allgemeines
An einem Vertragsabschluss beteiligte Personen lassen sich in zwei Kategorien einteilen: Unternehmer und Verbraucher. Nach § 1 Abs 2 KSchG ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbst¨ andiger wirtschaftlicher T¨ atigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unternehmer ist nach § 1 Abs 1 UGB jeder, der ein Unternehmen betreibt. § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sagt weiters, dass Verbraucher jeder ist, der nicht Unternehmer ist. Es kann daher keine Restgr¨ oße ¨ ubrigbleiben: Jede an einem
Vertragsabschluss beteiligte Person muss entweder Unternehmer oder Verbraucher sein.
Im n¨ achsten Schritt kann man nun (zweiseitige) Vertr¨ age anhand der daran beteiligten Personen klassifzieren: Es lassen sich Vertr¨ age feststellen, an denen ausschließlich Unternehmer beteiligt sind, f¨ ur welche die Vertr¨ age jeweils zum Betrieb ihres Unternehmens geh¨ oren, weiters gibt es Vertr¨ age, an denen nur Verbraucher beteiligt sind und schließlich Vertr¨ age, an denen beide Arten von Personen beteiligt sind, sich also ein Verbraucher und ein Unternehmer, f¨ ur welchen der Vertrag zum Betrieb seines Unternehmens geh¨ ort, gegen¨ uberstehen.
Sind an einem zweiseitigen Rechtsgesch¨ aft ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt, so liegt ein sogenanntes Verbrauchergesch¨ aft iSd § 1 KSchG vor. Bei diesen Vertr¨ agen kann bei den beteiligten Parteien oft ein Machtungleichgewicht festgestellt werden. Der Unternehmer wird erstens nur dann kontrahieren, wenn sich der Verbraucher den vorformulierten AGB des Unternehmers unterwirft, und zweitens wird er wesentlich geneigter sein, den Gestaltungsspielraum der Privatautonomie zu seinen Gunsten auszun¨ utzen. Dies kann dazu f¨ uhren, dass dem Verbraucher Bedingungen aufgezwungen werden, die intransparent sind, f¨ ur ihn unerwartet kommen oder ihn gr¨ oblich benachteiligen. Um auch rechtsunkundige Verbraucher im Gesch¨ aftsverkehr vor derartigen Praktiken zu sch¨ utzen, wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte das Gebiet des Verbraucherschutzrechts immer weiter ausgebaut.
9
B II. Historische Entwicklung in ¨ Osterreich
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die typisierende Unterteilung in Unternehmer und Verbraucher im Einzelfall skurrile Folgen haben kann: Man denke nur an einen Rechtsanwalt, der ” nach Feierabend“ Gesch¨ afte abschließt, die mit
seinem Unternehmen (seiner Kanzlei) nichts zu tun haben. Bei diesen Privatgesch¨ aften ist der Rechtsanwalt selbstverst¨ andlich als Verbraucher zu behandeln, obwohl er alles andere als rechtsunkundig ist und daher auch als nicht so schutzw¨ urdig anzusehen ist, wie ein rechtsunkundiger Verbraucher. Letztlich sind aber derartige Typisierungen in Rechts-normen unverzichtbar, denn eine Pr¨ ufung auf Rechtskundigkeit oder Schutzw¨ urdigkeit in jedem Einzelfall w¨ urde den Gesch¨ aftsverkehr zum Erliegen bringen. Auch in vielen anderen Gesetzen finden sich ¨ ahnliche Typisierungen, man denke nur an die stufenweise altersabh¨ angige Entwicklung der Gesch¨ aftsf¨ ahigkeit nat¨ urlicher Personen.
II. Historische Entwicklung in ¨ Osterreich
Wesentlicher Baustein des Verbraucherschutzes in ¨ Osterreich ist das Konsumentenschutzgesetz (BG vom 8.3.1979, BGBl 1979/140), das mit dem KSchG nicht nur ein eigenes Gesetz zum Verbraucherschutz brachte, sondern auch Novellierungen des ABGB beinhaltete. Hinzuweisen ist speziell auf die §§ 864a und 879 Abs 3 leg cit, die auch als Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AGB bezeichnet werden. Diese Bestimmungen wurden deshalb in das ABGB eingef¨ ugt, weil sie nicht das Vorliegen eines Verbrauchervertrags iSd § 1 KSchG voraussetzen. Praktische Anwendungsf¨ alle der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB sind daher einerseits die erw¨ ahnten Verbrauchervertr¨ age und andererseits beidseitig unternehmensbezogene Gesch¨ afte, d.h. auch ein Unternehmer kann sich gegen¨ uber einem anderen Unternehmer auf die erw¨ ahnten Paragraphen berufen. Die Bestimmungen, die direkt im I. Hauptst¨ uck des KSchG enthalten sind, setzen im Gegensatz dazu das Vorliegen eines Verbrauchervertrags voraus, d.h. nur ein Verbraucher kann sich gegen¨ uber einem Unternehmer auf Bestimmungen des I. Hauptst¨ ucks des KSchG berufen.
Seit seiner Einf¨ uhrung wurde das KSchG etwa 20 Mal novelliert. Heute enth¨ alt das Ge-
10
B II. Historische Entwicklung in ¨ Osterreich
setz beispielsweise eine Reihe von R¨ ucktrittsrechten f¨ ur Verbraucher, etwa bei Haust¨ urgesch¨ aften oder Vertr¨ agen im Fernabsatz. Dazu kommt in § 6 leg cit ein Katalog von (besonders benachteiligenden) Vertragsklauseln, die mit einem Verbraucher nicht oder nur erschwert vereinbart werden k¨ onnen. Weiters enth¨ alt das KSchG unter Anderem Bestimmungen ¨ uber Abzahlungsgesch¨ afte (Ratenk¨ aufe) und Interzedentenschutz sowie die M¨ oglichkeit von ” Verbandsklagen“ durch bestimmte Verbraucherschutzverb¨ ande. F¨ ur eine umfassende Darstellung des KSchG sei auf die einschl¨ agige Literatur verwiesen 1 . Daneben fanden in den letzten Jahrzehnten auch in anderen Gesetzen wie dem ABGB oder dem FernFinG eine Reihe von verbraucherfreundlichen ¨ Anderungen statt, zu denken ist z.B. an § 864 Abs 2 ABGB idF BGBl I 1997/6 ¨ uber die R¨ ucksendung nicht bestellter
Waren. Hinzuweisen ist hier nochmals auf die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetze, da das ABGB im Gegensatz zum KSchG grunds¨ atzlich f¨ ur alle Arten von Vertr¨ agen gilt, demnach nicht nur f¨ ur Verbrauchervertr¨ age.
Viele ¨ Anderungen und Erweiterungen des ¨ osterreichischen Verbraucherschutzrechts im weitesten Sinne sind Umsetzungen von EG-Richtlinien. Zu nennen sind als Beispiele das mit November 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz 2 ¨ uber schnellere ¨ Uberweisungen zwischen Bankkonten, die komplette Neuregelung des Gew¨ ahrleistungsrechts im Jahr 2001 3 sowie die Vorschriften ¨ uber den Reiseveranstaltungsvertrag im
III. Hauptst¨ uck des KSchG 4 . Weiter unten in dieser Arbeit wird außerdem noch auf die in den §§ 5a - 5i KSchG umgesetzte EG-Fernabsatzrichtlinie 5 eingegangen. Der Bereich des Verbraucherschutzes weist somit verglichen mit anderen Rechtsgebieten eine relativ hohe Harmonisierung innerhalb der Europ¨ aischen Gemeinschaft auf, wobei die meisten Richtlinien nur als ” Mindeststandards“ gedacht sind, also einen weitergehenden Verbraucherschutz durch Gesetze in den einzelnen Mitgliedstaaten erlauben 6 .
1 z.B. Welser, B¨ urgerliches Recht II 13 (2006) 401ff.
2 BGBl I 2009/66.
3 BGBl I 2001/48.
4 eingef¨ ugt durch BGBl 1993/247.
5 Richtlinie 97/7/EG des Europ¨ aischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ¨ uber den Ver-braucherschutz bei Vertragsabschl¨ ussen im Fernabsatz, ABl 1997 L 144/19.
6 vgl. z.B. die Ausf¨ uhrungen im Gr¨ unbuch der Kommission zur VO Rom I: KOM (2002) 654 endg. 23.
11
C. Internationales Privatrecht
C. Internationales Privatrecht
I. Aufgabe des Internationalen Privatrechts
Immer h¨ aufiger findet man Vertr¨ age mit Auslandsbezug. Dieser kann sich entweder aus der unterschiedlichen Staatsb¨ urgerschaft oder dem Aufenthaltsort der abschließenden Personen ergeben, weiters daraus, dass sich die Sache, ¨ uber die der Vertrag geschlossen
wird, im Ausland befindet oder schließlich daraus, dass der Vertrag im Ausland abgeschlossen wird. In diesen F¨ allen stellt sich dann die Frage, welchem Recht der Vertrag unterliegt, d.h. die Rechtsnormen welches Staates zur Auslegung des Vertrags oder zur Entscheidung von Streitf¨ allen, z.B. ¨ uber seine G¨ ultigkeit oder Anfechtungsm¨ oglichkeiten
heranzuziehen sind. Getrennt davon zu beurteilen ist die Frage, in welchem Staat ein Gerichtsverfahren stattzufinden hat. Dies ist Aufgabe des ” Internationalen Zivilverfahrensrechts“, welches sp¨ ater in dieser Arbeit noch angesprochen wird. Das Internationale Privatrecht hingegen befasst sich mit der Frage, welches Recht von dem (nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht zust¨ andigen) Gericht anzuwenden ist, ob also z.B. ein ¨ osterreichisches Gericht auf einen Vertrag, der zwischen einem ¨ osterreichischen und einem deutschen Staatsb¨ urger abgeschlossen wurde, ¨ osterreichisches oder deutsches Recht anzuwenden hat. Es kann also im Ergebnis dazu kommen, dass ein ¨ osterreichisches Gericht einen Fall nach ausl¨ andischem Recht zu beurteilen hat.
Trotz seines Namens steht das Internationale Privatrecht aber nicht auf einer ” supranationalen Ebene“, sondern ist Teil der ¨ osterreichischen Rechtsordnung, genau wie die Rechtsnormen des allgemeinen Zivilrechts auch. Im Wesentlichen hat jeder Staat der Welt sein eigenes Internationales Privatrecht zur Kl¨ arung der Frage, welche Rechts-normen auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug Anwendung finden, sollten seine Gerichte (also die des Staates) zust¨ andig sein. Nicht zu leugnen ist allerdings, dass viele Rechtsnormen des (¨ osterreichischen) Internationalen Privatrechts supranationalen Ursprungs sind, insbesondere auf umzusetzende EG-Richtlinien, unmittelbar anzuwendende EG-Verordnungen oder zu ratifizierende v¨ olkerrechtliche Vertr¨ age zur¨ uckgehen. In allen EG-Staaten (bei Richtlinien und Verordnungen) bzw. allen ratifizierenden Staaten
12
C II. Historische Entwicklung auf EG-Ebene
(bei v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ agen) gilt dann im jeweils geregelten Bereich inhaltlich gleiches Kollisionsrecht. Dies ist nun z.B. in weiten Teilen des Schuldrechts innerhalb der EG durch die Verordnungen Rom I und Rom II gelungen; als weitere Beispiele f¨ ur die internationale Vereinheitlichung des Kollisionsrechts kann man das ” Haager Testamentsabkommen“ 7 ¨ uber letztwillige Verf¨ ugungen und das ” Haager Straßenverkehrsabkommen“ 8 ¨ uber das anzuwende Recht bei Straßenverkehrsunf¨ allen nennen. Letzteres beh¨ alt nebenbei bemerkt trotz der Verordnung Rom II seine G¨ ultigkeit und steht zu dieser im Verh¨ altnis einer lex specialis. Anzumerken ist, dass die meisten v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ age im Bereich des Internationalen Privatrechts nach dem Prinzip des ” loi uniform“
ausgestaltet sind, was bedeutet, dass die in ihnen festgelegten Verweisungen auch dann gelten, wenn der Staat, in dessen Rechtsordnung verwiesen wird, dem jeweiligen Abkommen nicht beigetreten ist. Dennoch verbleiben viele Rechtsbereiche, f¨ ur welche in den diversen Staaten der Welt unterschiedliches Kollisionsrecht gilt, sowie viele Staaten, die an der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts ¨ uberhaupt nicht teilnehmen. Nicht zu
vergessen ist dar¨ uber hinaus, dass das Kollisionsrecht ja nur die Frage beantwortet, die Rechtsnormen welches Staates zur Anwendung gelangen. Dass dieses Sachrecht selbst dann weltweit ganz unterschiedlichen Inhalt haben kann, versteht sich von selbst.
II. Historische Entwicklung auf EG-Ebene
Im Bereich der EG-Rechtsnormen ist zwischen Richtlinien und Verordnungen zu unterscheiden. W¨ ahrend erstere grunds¨ atzlich einer Umsetzung (typischerweise in Form eines nationalen Gesetzes) in jedem einzelnen Mitgliedstaat bed¨ urfen, um Bestandteil der Rechtsordnung des jeweiligen Staates zu werden, genießen letztere nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europ¨ aischen Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung und Anwendung und sind damit sofort Bestandteil aller nationalen Rechtsordnungen, ohne dass es eines eigenen Umsetzungsaktes bed¨ urfte 9 .
7 BGBl 1963/295.
8 BGBl 1975/387.
9 vgl. z.B. Streinz, Europarecht 8 (2008) Rz 423ff.
13
C III. IPRG und Nebengesetze
Umsetzungen von EG-Richtlinien im Bereich des Internationalen Privatrechts sind sp¨ arlich ges¨ at und betreffen großteils Spezialthemen. Zu nennen sind das (allerdings mittleruber internationales Versicherungsvertragsrecht (IVVG) 10 , weile obsolete) Bundesgesetz ¨
der § 13a KSchG 11 (siehe unten), der § 11 Teilzeitnutzungsgesetz 12 (betrifft sogenannte Time-Sharing-Vertr¨ age“) sowie die §§ 20 - 23 E-Commerce-Gesetz 13 (in Umsetzung der
”
EG-E-Commerce-Richtlinie 14 ).
EG-Verordnungen im Bereich des Internationalen Privatrechts sind insbesondere die Verordnungen Rom II und Rom I, die weiter unten noch ausf¨ uhrlich diskutiert werden. Zur Zeit bestehen auch konkrete Bestrebungen, die Bereiche des Kollisionsrechts f¨ ur Ehesachen sowie langfristig auch f¨ ur das Erbrecht und das Sachenrecht EG-weit zu vereinheitlichen 15 .
III. IPRG und Nebengesetze
Zentrales Gesetz im Bereich des IPR in ¨ Osterreich ist das Bundesgesetz ¨ uber das
internationale Privatrecht (IPRG), BGBl 1978/304. Es enth¨ alt nach einigen allgemeinen Bestimmungen zu seiner Anwendung eine systematische Darstellung, nach den Rechtsnormen welches Staates ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu beurteilen ist. Einige Bereiche sind in diesem Zusammenhang z.B. die Rechts- und Handlungsf¨ ahigkeit nat¨ urlicher Personen, die G¨ ultigkeit einer Eheschließung, das Erbrecht und das Sachenrecht. Der Bereich des vertraglichen wie des außervertraglichen Schuldrechts ist mittlerweile grunds¨ atzlich nicht mehr nach dem IPRG, sondern nach den EG-Verordnungen
10 BGBl 1993/89.
11 eingef¨ ugt durch BGBl I 1998/119.
12 BGBl I 1997/32.
13 BGBl I 2001/152.
14 Richtlinie 2000/31/EG des Europ¨ aischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 ¨ uber be-stimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Gesch¨ aftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl 2000 L 178/1.
15 siehe hierzu beispielsweise den ” Vorschlag vom 17.7.2007 f¨ ur eine Verordnung des Rates zur ¨ Anderung
der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 im Hinblick auf die Zust¨ andigkeit in Ehesachen und zur
Einf¨ uhrung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich ( ”
KOM (2006) 399 endg.; weiters das ”
(2005) 65 endg.; sowie das ”
KOM (2006) 400 endg.
14
C IV. § 13a KSchG
Rom I und Rom II zu beurteilen 16 .
Neben dem IPRG finden bzw. fanden sich Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht auch in einigen anderen Gesetzen. Zu erw¨ ahnen sind hier insbesondere das Bundesgesetz ¨ uber internationales Versicherungsvertragsrecht (IVVG), das allerdings mit der Einf¨ uhrung der Verordnung Rom I außer Kraft getreten ist. Weiters sind beispielsweise noch § 7 des Amtshaftungsgesetzes 17 sowie die Artikel 91 bis 98 des Wechselgesetzes 18 zu nennen. F¨ ur eine umfassende Darstellung des Internationalen Privatrechts sei auf die einschl¨ agige Literatur verwiesen 19 .
IV. § 13a KSchG
Der Paragraph 13a des oben vorgestellten Konsumentenschutzgesetzes enth¨ alt in seinen zwei Abs¨ atzen zwei verschiedene Regelungen. Absatz 1 ist anwendbar auf F¨ alle, in denen die Parteien eines Verbrauchervertrags die Anwendung des Rechts eines Nicht-EWR-Staates vereinbart haben. Dann ist diese Rechtswahl f¨ ur die Beurteilung
1. der G¨ ultigkeit und der Folgen der Ung¨ ultigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungspflichten festlegt,
2. der Folgen einer unklar und unverst¨ andlich abgefassten Vertragsbestimmung,
3. des Schutzes bei Vertragsabschl¨ ussen im Fernabsatz (§ 5a KSchG) [...] und
4. der Gew¨ ahrleistung und Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen [...]
insoweit unbeachtlich, als das gew¨ ahlte Recht f¨ ur den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend w¨ are. Dies gilt jedoch nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines EWR-Staates anzuwenden w¨ are.
16 Die §§ 35 und 48 IPRG idF BGBl I 2009/109 normieren einen ausdr¨ ucklichen Vorrang der genannten
Verordnungen und enthalten nur noch Regelungen f¨ ur den Fall, dass diese nicht anwendbar sein
sollten.
17 BGBl 1982/204.
18 BGBl 1955/49.
19 z.B. B. Jud/Asp¨ ock, Internationales Privatrecht (2009).
15
C IV. § 13a KSchG
§ 13a Abs 1 KSchG legt damit im Grunde vier Voraussetzungen fest, die kumulativ erf¨ ullt sein m¨ ussen, um eine Rechtswahl durch die Parteien ung¨ ultig werden zu lassen:
1. Es muss sich um einen Verbrauchervertrag handeln.
2. Es muss das Recht eines Nicht-EWR-Staates vereinbart worden sein.
3. Das gew¨ ahlte Recht muss f¨ ur den Verbraucher nachteiliger sein als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend w¨ are.
4. Ohne die Rechtswahl muss das Recht eines EWR-Staates zur Anwendung kommen.
Sind alle genannten Voraussetzungen erf¨ ullt, so ist die Rechtswahl f¨ ur die aufgez¨ ahlten Fragen ung¨ ultig und es kommt f¨ ur diese nach Art 6 VO Rom I grunds¨ atzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gew¨ ohnlichen Aufenthalt hat (siehe unten). Bez¨ uglich anderer Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, bleibt die Rechtswahl aufrecht.
§ 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB sind zum Schutz Absatz 2 lautet: ”
des Verbrauchers ohne R¨ ucksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in ¨ Osterreich entfalteten, auf die Schließung solcher Vertr¨ age gerichteten T¨ atigkeit des Unternehmers ... zustande gekommen ist.“ Im Wesentlichen legt § 13a Abs 2 KSchG damit fest, dass die darin erw¨ ahnten Paragraphen sogenannte Eingriffsnormen sind. Darunter versteht man im Internationalen Privatrecht Rechtsnormen ¨ uberwiegend sozial- und wirtschaftspolitischer Na-
tur, an denen ein ¨ offentliches Interesse f¨ ur ihre umfassende Anwendbarkeit besteht. Sie kommen demnach in jedem Fall zur Anwendung, egal, nach welcher Rechtsordnung der Vertrag grunds¨ atzlich laut Internationalem Privatrecht zu beurteilen ist 20 . Im Ergebnis kann dies daher z.B. bedeuten, dass ein Vertrag von einem ¨ osterreichischen Gericht zwar grunds¨ atzlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist, die erw¨ ahnten
20 vgl. z.B. Ofner in Ofner/Zankl, B¨ urgerliches Recht Teil IV (2006) 11.
16
C V. EV ¨ U
¨ osterreichischen Paragraphen, welche die Geltungs- und Inhaltskontrolle von allgemeinen Gesch¨ aftsbedingungen sowie den Katalog von in Verbrauchervertr¨ agen ung¨ ultigen Klauseln betreffen, aber dennoch als Eingriffsnormen zur Anwendung kommen.
V. EV ¨ U Das Europ¨ aische ¨ Ubereinkommen ¨ uber das auf vertragliche Schuldverh¨ altnisse anzuwendende Recht (EV ¨ U), auch ” r¨ omisches Schuldrechts¨ ubereinkommen“ genannt,
ist ein v¨ olkerrechtlicher Vertrag, der von den Mitgliedsstaaten der Europ¨ aischen Gemeinschaft am 19.6.1980 abgeschlossen wurde und in den einzelnen Staaten ab 1991, in Osterreich am 1.12.1998 in 21 und mit 18.12.2009 grunds¨ atzlich außer Kraft getreten 22 ¨
ist. An seine Stelle ist nun die EG-Verordnung Rom I getreten, die ebenfalls das auf vertragliche Schuldverh¨ altnisse anzuwendende Recht regelt. Auf Vertr¨ age, die vor dem In-Kraft-Treten der VO Rom I geschlossen wurden, bleibt jedoch weiterhin das EV ¨ U
anzuwenden, was bedeutet, dass dieses auch in den n¨ achsten Jahren noch erhebliche Bedeutung genießen wird. Das EV ¨ U ist ” loi uniform“, d.h. die in ihm festgelegten Ver-
weisungen gelten auch dann, wenn der Staat, in dessen Rechtsordnung verwiesen wird, dem EV ¨ U nicht beigetreten ist (insb. weil er kein Mitgliedstaat der EG ist).
In dieser Arbeit kann keine vollst¨ andige Darstellung des Inhalts des EV ¨ U erfolgen.
Grunds¨ atzlich k¨ onnen aber folgende Prinzipien genannt werden: Den Parteien steht es nach Art 3 Abs 1 EV ¨ U frei, in ihren Vertr¨ agen eine Rechtswahl zu treffen, also das anzuwendende Recht einvernehmlich zu vereinbaren. Dabei m¨ ussen sie nicht einen der Staaten w¨ ahlen, in dem eine Vertragspartei ihren Sitz hat, sondern theoretisch kann das Recht jedes Staates gew¨ ahlt werden. So k¨ onnen z.B. auch zwei Vertragspartner aus ¨ Osterreich und Deutschland die Anwendung von niederl¨ andischem Recht g¨ ultig vereinbaren. Auch die Wahl von verschiedenen Rechtsordnungen f¨ ur verschiedene Teile eines Vertrags ist m¨ oglich.
21 BGBl III 1998/166.
22 BGBl I 2009/109.
17
C VI. Verordnungen Rom II, Rom I
Soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, unterliegt der Vertrag nach Art 4 Abs 1 EV ¨ U
grunds¨ atzlich dem Recht jenes Staates, mit dem er ” die engste Verbindung“ aufweist.
Nach Abs 2 wird grunds¨ atzlich vermutet, dass der Vertrag mit jenem Staat die engste Verbindung aufweist, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Vertragsabschlusszeitpunkt ihren gew¨ ohnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz hat. Als charakteristische Leistung ist bei entgeltlichen Vertr¨ agen dabei die nicht in Geld bestehende Leistung anzusehen, also z.B. erbringt bei einem Kaufvertrag jene Partei, welche die Sache liefert die charakteristische Leistung, und nicht jene Partei, die den Kaufpreis bezahlt. Wie gesagt normiert Abs 3 aber nur eine Vermutung und so ist nach Art 4 Abs 5 EV ¨ U noch in jedem Fall zu pr¨ ufen, ob nicht aus der Gesamtheit der Umst¨ ande heraus der Vertrag eine engere Verbindung mit einem anderen Staat Ausweichklausel“). Daneben enth¨ alt das EV ¨ aufweist ( ” U noch zahlreiche Sonderbestimmungen f¨ ur Vertr¨ age ¨ uber Grundst¨ ucke, G¨ uterbef¨ orderung, Arbeitsvertr¨ age und auch uber Verbrauchervertr¨ age. Letztere werden weiter unten im Detail dargestellt. ¨
VI. Verordnungen Rom II, Rom I
Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ¨ aischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ¨ uber das auf außervertragliche Schuldverh¨ altnisse anzuwendende Recht ( ” VO Rom II“) regelt die Fragen des Internationalen Privatrechts im Bereich der außervertraglichen Schuldverh¨ altnisse, also nach allgemeinem Verst¨ andnis Schadenersatz, Bereicherungsrecht, Gesch¨ aftsf¨ uhrung ohne Auftrag und Gl¨ aubigeranfechtung. Da die Verordnung Rom II allerdings eine gemeinschaftsrechtsautonome Interpretation erfordert, wurde auch die Haftung aus einem vorvertraglichen Schuldverh¨ altnis (culpa in contrahendo) in den Anwendungsbereich der VO Rom II einbezogen; eine entsprechende Regelung findet sich unter dem Titel ” Verschulden bei Vertragsverhandlungen“ in
Art 12. Die VO Rom II ist mit 11.1.2009 in Kraft getreten und daher auf Sachverhalte anzuwenden, sie sich ab diesem Datum ereignet haben. F¨ ur davor stattgefundene Ereignisse ist weiterhin die alte Rechtslage nach den damals geltenden §§ 46 - 48 IPRG anzuwenden. Die VO Rom II gilt in der gesamten Europ¨ aischen Gemeinschaft mit Aus-
18
Arbeit zitieren:
BSc Manfred Mann, 2010, Europäischer Verbraucherschutz: Die Verordnung Rom I und Vertragsabschlüsse über Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
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Ausarbeitung, 25 Seiten
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