INHALTSVERZEICHNIS:
1. Vorstellung des Filmwerks. 3
2. Die Filmszene. 4
3. Die Straftatbestände 5
3.1. Internationales Recht 5
3.2. § 118a StGB. 6
3.3. § 126a StGB. 10
3.4. § 123 StGB. 11
3.5. § 51 DSG 12
3.6. § 256 StGB. 13
3.7. Konkurrenzen und Strafdrohung 13
4. Ausblick 14
5. Literaturverzeichnis: 17
2
1 nach http://de.wikipedia.org/wiki/23_-_Nichts_ist_so_wie_es_scheint (06.06.2010)
2 siehe http://de.wikipedia.org/wiki/KGB-Hack(06.06.2010); auch die juristische Literatur bezieht sich teilweise explizit auf den KGB-Hack, so Hilgendorf, Grundfälle zum Computerstrafrecht, JuS 1996, 509; Ernst, Hacker und Computerviren im Strafrecht, NJW 2003, 3233 (3234, Fn 14); ders., Hacker, Cracker & Computerviren, Rz 51; von Gravenreuth, Computerviren, Hacker, Datenspione, Crasher und Cracker - Überblick und rechtliche Einordnung, NStZ 1989, 201 (204); zur Terminologie „Hacker“ und „Datenspion“ vgl Ernst, aao, 3233 f; von Gravenreuth, aaO, 204
3 Der Chaos Computer Club wurde zunächst als eine Vereinigung von Hackern gegründet. Heute ist es das Selbstverständnis des CCC auf Mängel beim Datenschutz und bei der IT-Sicherheit hinzuweisen, vgl http://de.wikipedia.org/wiki/Chaos_Computer_Club (06.06.2010);
So fungierte er als Sachverständiger in den Verfahren um Wahlcomputer und um die Vorratsdatenspeicherung vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht,
vgl http://wahlcomputer.ccc.de/doku/nedapReport54.pdf/view (06.06.2010), Gutachten zu Wahlcomputern; vgl http://213.73.89.124/vds/VDSfinal18.pdf, (06.06.2010), Gutachten zur Vorratsdatenspeicherung
4 siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Koch_(Hacker) (06.06.2010)
5 http://de.wikipedia.org/wiki/DATEX-P (06.06.2010)
3
6 http://www.youtube.com/watch?v=0rI2anb5Da0 (23 - Nichts ist wie es scheint (Part2)), 4:25 - 5:20 (06.06.2010);
DVD erhältlich bei Euro Video, 11:12 - 12:17
7 http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Koch_(Hacker) (06.06.2010)
4
Die Normen des sog. Computerstrafrechts, die im vorliegenden Fall relevant sind, beruhen im Wesentlichen auf europäischen und internationalen Vorgaben.
Die wichtigste Quelle des Computerstrafrechts ist die Convention on Cybercrime des Europarates. 9 Die Cybercrime-Konvention wurde vom Europarat erarbeitet und wurde am 23.11.2001 völkerrechtlich wirksam. Die Konvention steht den Mitgliedern des Europarates sowie Ländern, die an der Erarbeitung der Konvention mitgearbeitet haben offen. 10 Die Konvention enthält nicht nur Vorgaben für das materielle Strafrecht, sondern beschäftigt sich auch mit Fragen des Strafverfahrensrechts und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Computerkriminalität.
Auf europäischer Ebene ist weiters der Rahmenbeschluss der EU über Angriffe auf Informationssysteme vom 24.02.2005 11 bedeutsam. Ebenso wie die Cybercrime-Konvention enthält der Rahmenbeschluss grundlegende Definitionen und stellt Vorgaben für rechtliche Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten auf. Dabei beziehen sich die Vorgaben für gesetzliche Regelungen im Wesentlichen auf die Cybercrime-Konvention.
8 Die genannten Normen sind trotz des Handlungsortes des Films solche des österreichischen StGB. Normen des deutschen StGB (dStGB) werden nur zum Zwecke der Rechtsvergleichung hinzugezogen. Geprüft werden die Normen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, nicht in der Fassung zum Tatzeitpunkt. Rechtswidrigkeit und Schuld werden im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich geprüft, da hier keine Besonderheiten bestehen. Die Anwendbarkeit des StGB unabhängig vom Erfolgsort ergibt sich aus §§ 62 iVm 67 StGB, vgl dazu Thiele, Straftaten im Cyberspace, MR 1998, 219.
9 http://conventions.coe.int/Treaty/EN/Treaties/Html/185.htm (06.06.2010);
vgl zum Ganzen: Popp, Computerstrafrecht in Europa - Zur Umsetzung der „Convention on Cybercrime“ in Deutschland und Österreich, MR-Int 2007, 84; Plöckinger, Internet und materielles Strafrecht - Die Convention on Cyber-Crime, in: Plöckinger/Duursma/Helm, Aktuelle Entwicklungen im Internet-Recht; einen guten Überblick zum gesamten Thema bietet Schmidbauer, Cyber-Strafrecht in Österreich; zu ersten Versuchen zur Erfassung der Computer-Kriminalität vor In-Kraft-Treten der Cybercrime-Konvention siehe: Lampe, Die strafrechtliche Behandlung der sog Computer-Kriminalität, GA 1975, 1; zu den Änderungen in Deutschland: Gröseling/Höfingen, Hacking und Computerspionage - Auswirkungen des 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität, MMR 2007, 549; Gröseling/Höfinger, Computersabotage und Vorfeldkriminalisierung - Auswirkungen des 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität, MMR 2007, 626; Schumann, Das 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität, NStZ 2007, 675
10 Momentan haben die Nicht-Europarat-Mitglieder USA, Kanada, Japan und Südafrika die Cybercrime-Konvention unterzeichnet
11 ABl L 69 vom 15.03.2005; vgl dazu: Gercke, Der Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme, CR 2005, 468; zum Verhältnis der Cybercrime-Konvention zum Rahmenbeschluss der EU vgl Sanchez-Hermosilla, Neues Strafrecht für den Kampf gegen Computerkriminalität, CR 2003, 774 5
Arbeit zitieren:
LL.M. (Informationsrecht) Markus Schröder, 2010, Vom Hacking zum Cyberwar, München, GRIN Verlag GmbH
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